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Urteil

26 O 252/12

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer zuvor bereits gekündigt und damit die vertragliche Bindung ex nunc beendet hat. • Die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. beginnt mit dem Erhalt der Versicherungsunterlagen; eine drucktechnisch deutliche Belehrung in dem Übersendungsschreiben genügt. • Die maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist europarechtskonform und führt zum Erlöschen des Widerspruchsrechts, wenn sie versäumt wird. • Zahlungsweise mit Ratenzuschlägen begründet kein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 BGB a.F.; daher besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB. • Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beratung oder unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet aus, wenn die Belehrung wirksam war und kein besonderer zusätzlicher Beratungsbedarf dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Widerspruch nach §5a VVG a.F.: Untimeligkeit und Unvereinbarkeit mit Kündigungswahl • Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer zuvor bereits gekündigt und damit die vertragliche Bindung ex nunc beendet hat. • Die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. beginnt mit dem Erhalt der Versicherungsunterlagen; eine drucktechnisch deutliche Belehrung in dem Übersendungsschreiben genügt. • Die maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist europarechtskonform und führt zum Erlöschen des Widerspruchsrechts, wenn sie versäumt wird. • Zahlungsweise mit Ratenzuschlägen begründet kein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 BGB a.F.; daher besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB. • Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beratung oder unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet aus, wenn die Belehrung wirksam war und kein besonderer zusätzlicher Beratungsbedarf dargetan ist. Der Kläger zahlte von 01.12.2004 bis 31.12.2010 insgesamt 16.500 € Beiträge für eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die Beklagte übersandte am 20.12.2004 Unterlagen mit einer Widerspruchsbelehrung, wonach der Vertrag gilt, wenn nicht binnen 30 Tagen widersprochen wird. Der Kläger kündigte die Police zum 23.12.2010; die Beklagte zahlte daraufhin den Rückkaufswert von 8.735,09 € aus. Mit Schreiben vom 15.02.2012 erklärte der Kläger Widerspruch und verlangte Rückzahlung der Differenz. Er rügte unter anderem die fehlende Einbeziehung der Bedingungen, Europarechtswidrigkeit der Fristregelung, ein Widerrufsrecht wegen nicht ausgewiesener Ratenzuschläge sowie Beratungsfehler. Die Beklagte hält den Widerspruch für unwirksam. Das Gericht entscheidet über Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche. • Kein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, weil ein wirksamer Versicherungsvertrag gemäß Policenmodell zustande gekommen ist (kein wirksamer Widerspruch). • Ein nach Kündigung erklärter Widerspruch ist unzulässig: Durch die Kündigung hat der Kläger bereits das Gestaltungsrecht ausgeübt und die Bindung ex nunc beseitigt; die Rückabwicklung erfolgte durch Auszahlung des Rückkaufswerts. • Der am 15.02.2012 erklärte Widerspruch ist zeitlich unbeachtlich, weil die 30-Tage-Frist des § 5a Abs.1/2 VVG a.F. mit Erhalt der vollständigen Unterlagen am 20.12.2004 begann; die Belehrung war drucktechnisch deutlich und inhaltlich ausreichend. • Zudem ist die gesetzliche Höchstfrist des § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. (1 Jahr nach erster Prämienzahlung) eingehalten und europarechtskonform, sodass das Widerspruchsrecht erloschen ist. • Ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB scheidet aus, weil die Prämienzahlungsweise mit Ratenzuschlägen kein Teilzahlungskredit i.S.d. § 499 BGB a.F. begründet; daher war keine Widerrufsbelehrung erforderlich. • Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo nach §§ 311 II Nr.1, 241 II, 280 I BGB sind ausgeschlossen, weil die gesetzliche Verbraucherinformation und die Belehrung über die Folgen vorzeitiger Vertragsbeendigung ausreichten und kein besonderer Beratungsbedarf dargelegt oder bewiesen wurde. • Eine Haftung wegen unterlassener Offenlegung von Vertriebsvergütungen (Kick-Backs) ist nicht auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung übertragbar; zudem fehlt Substantiierung und Beweisangebot des Klägers. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält die geleisteten Beiträge nicht zurück, weil der Versicherungsvertrag wirksam nach dem Policenmodell zustande gekommen ist, der Widerspruch formell und fristlich nicht wirksam erklärt wurde und zudem nach Kündigung nicht mehr zulässig ist. Ein Widerruf nach den Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte kommt nicht in Betracht, und Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Beratung oder Belehrung sind nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.