Urteil
26 O 36/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0715.26O36.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 01.04.2003 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 102ff. d.A.) geleistet hat. Der Versicherungsschein vom 22.04.2003 (Bl. 102ff. d.A.) enthält in Fettdruck folgende Widerspruchsbelehrung: „Widerspruchsrecht Mit Ihrer Antragsdurchschrift, dieser Police nebst den Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung sind sie im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Sie können immer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verbraucherinformationen dem Vertragsschluss in Textform wiedersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Unterlagen vollständig vorliegen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen erlischt ihr Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf Grundlage der maßgeblichen Bedingungen und eventuell abweichender Vereinbarungen als geschlossen.“ Aufgrund Kündigung der Klägerin vom 28.05.2010 (Bl. 105 d.A.) ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 8.846,07 € (Schreiben vom 05.07.2010, Bl. 29 d.A.) und zahlte diesen aus. Insgesamt wurden in der Zeit von 01.04.2003 bis 30.06.2010 Beiträge in Höhe von 16.530,00 € entrichtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2010 wurde der Widerspruch erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 33ff. d.A.). Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG gegen europarechtliche Vorgaben nicht wirksam zustande gekommen bzw. widerrufen worden. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Schließlich stützt die Klägerin den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.196,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.505,59 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. I. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. 1. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach der bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung, die aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts („mit Wirkung zum 01.07.2010“ / Bitte um „Kündigungsbestätigung“) auch nicht in eine Widerspruchserklärung umgedeutet werden kann, nicht mehr wirksam erklärt werden kann (so auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamm, VersR 2012, 745). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Die Klägerin hatte sich bereits vor der anwaltlichen Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Die Klägerin hatte von ihrem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war der Klägerin von der Beklagten folgerichtig der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 745). 2. Unabhängig hiervon ist der erklärte Widerspruch vorliegend aber jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: a. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 22.04.2003 formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch Fettdruck und damit in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt der vollständigen Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Aus dem Inhalt der Belehrung wird deutlich, dass mit den „Unterlagen“, mit deren Erhalt die Widerspruchsfrist beginnt, die eingangs der Belehrung genannten Unterlagen – Antragsdurchschrift, Police, Versicherungsbedingungen, Steuerhinweise und Merkblatt zur Datenverarbeitung und damit die Unterlagen genannt sind, welche die in § 10a VAG a.F. geforderten Informationen erhalten. Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist unschädlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 141/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich dem Versicherungsschein, in dem ihre Anschrift unübersehbar enthalten ist, unschwer entnehmen. Schließlich muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird dies von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12; OLG München, Urteil vom 25.9.2012, 25 U 1828/12, bei Juris). Soweit die Klägerin, die lediglich Seite 1 des Versicherungsscheines vorgelegt hat zunächst vorgetragen hat, ihr sei nicht erinnerlich, eine Widerspruchsbelehrung erhalten zu haben, hat sie das darin liegende Bestreiten des Erhalts einer Belehrung nicht aufrecht erhalten. Denn nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung den vollständigen Versicherungsschein mit der auf Seite 4 enthaltenen Widerspruchsbelehrung vorgelegt hat, hat die Klägerin nur noch geltend gemacht, dass die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Unabhängig hiervon genügt ein reines Berufen auf eine fehlende Erinnerung, insbesondere wenn der Klägerin offenbar die erste der vier Seiten des Versicherungsschein vorlag, für ein substantiiertes Bestreiten ohnehin nicht (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 8.3.2013, 20 U 178/12). Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 22.04.2003 zu laufen; der Widerspruch vom 30.11.2010 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545). Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. b. Unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ist der Widerspruch aber auch bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) sowie weiterer Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 9.2.2012, 8 U 191/11, mwN, zit. nach Juris; s. auch Brand, VersR 2013, 1 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht nach Auffassung der Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien sowie auch mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373). 3. Nach alldem kann dahinstehen, ob dem Anspruch der Klägerin unter den konkreten Umständen des Falles auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen steht. 4. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der Oberlandesgerichte entsprechenden Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, 248 ff; Urteil vom 25.11.2011, 20 U 126/11 bei Juris; Urteil vom 3.2.2012, 20 U 140/11 bei Juris; OLG Stuttgart, r+s 2011, 218, OLG Hamm, Beschluss vom 31.8.2011, 20 U 81/11 bei Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39). II. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 14.196,80 €