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Urteil

26 O 6/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0715.26O6.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.12.2002 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Versicherungsschein Anlage K1, Bl. 32 d.A.) geleistet hat. Aufgrund Kündigung des Klägers vom 20.04.2009 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 1.458,44 € und zahlte diesen aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 erklärte der Kläger den Widerspruch/Widerruf und verlangte von der Beklagten Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert (Bl. 36 f. d.A.). Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden. Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. an den Kläger 5.588,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 zu zahlen, II. an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil ein Widerspruch zur Überzeugung der Kammer (r+s 2011, 243) nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann (s. auch OLG Stuttgart, VersR 2011, 786). Das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt -Gründeberg, 70. Aufl., § 355 Rn 3.). Soweit der Verbraucherschutz dies gebietet, besteht das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch bei einem anfechtbaren oder nichtigen Vertrag, da es in einem solchen Fall der Schutzzweck des Widerrufsrechts gebietet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Ausübung eines an keine materiellen Voraussetzungen gebundenen, einfach auszuübenden Rechts einseitig vom Vertrag zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Vertrages eintreten zu müssen (vgl. BGH NJW 2010, 610). Der BGH führt in dieser Entscheidung aber zugleich aus, dass es in diesem Zusammenhang darum geht, dem Verbraucher die Wahl zu erhalten, ob er den Vertrag mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach §§ 346 BGB widerruft oder sich für eine Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Vertrages mit der daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach §§ 812 ff BGB entscheidet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte sich bereits lange vor der anwaltlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden. Er hatte von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht und durch die Wahl der Kündigung zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen will und damit eine Bindung für der Vergangenheit gerade anerkennt. Auf diese Kündigung hin war dem Kläger von der Beklagten folgerichtig der Rückkaufswert ausgezahlt und das Versicherungsverhältnis vollständig beendet worden. Bei dieser Sachlage besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für die rückwirkende Zulassung eines Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechts kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.8.2011, I-20 U 51/11). Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre darüber hinaus auch nicht durchsetzbar, weil der Vertrag vollständig vollzogen ist. Ein erfolgreicher Widerspruch hätte gem. § 346 I BGB zur Folge, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren wären. Dies wäre vorliegend indes ausgeschlossen, weil die Beklagte dem Kläger den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gewährt hat und der hierdurch erlangte Vermögensvorteil von dem Kläger nicht herausgegeben werden kann. Damit der Kläger nicht ungerechtfertigt bereichert bliebe, müsste er der Beklagten einen entsprechenden Wertersatz (§ 346 II Nr. 1 BGB) leisten. Dieser wäre mangels entgegenstehender Anhaltspunkte genau in der Höhe zu beziffern wie die Beitragszahlungen, die mit der Klage zurückverlangt werden. Es müsste also dann die von der Beklagten verlangte Zahlung sofort wieder an sie zurückgegeben werden, was aber den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuwiderlaufen würde (vgl. LG Bamberg, VersR 2011, 1251). Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam: a) Der Widerspruch ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. b) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 267 AEUV besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. c) Von Klägerseite vorgebrachte lediglich mündliche Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof oder die Ansicht des OLG München vermögen dieser Beurteilung nicht entgegenzustehen. Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff; so auch OLG Bamberg, VersR 2007, 529; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholung verwiesen. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) zurückverlangt werden. Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer Rentenversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung und nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt, mit der das Vertragsverhältnis (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollten. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien gezahlt und nach der Kündigung und Abrechnung zunächst keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmißbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 5.588,29 €