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Urteil

3 O 569/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0716.3O569.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger, der seinerzeit als niedergelassener Urologe in Köln tätig war, begab sich am 26.09.2003 in die Praxis des Bekl. zu 1) zur Durchführung einer umfangreichen Implantatbehandlung. Dieser war dem Kläger von einer Bekannten empfohlen worden. Aufgrund der ihm vom Kläger übersandten Röntgenbilder erklärte der Beklagte zu 1) telefonisch, eine Implantatversorgung des gesamten Oberkiefers sei möglich. Es wurde daraufhin ein Treffen für den Nachmittag des 25.09.2003 verabredet. Nach Praxisschluß um 13.30 h fuhr der Kläger mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin N, am 25.09.2003 los. Wegen mehrerer Staus erreichte er die Praxis des Beklagten zu 1) erst gegen 22.00 h. Dort wurden zunächst eine Panorama-Röntgenaufnahme gefertigt und eine Parodontosebehandlung durchgeführt. Im Anschluß daran nahmen der Kläger und die Zeugin N sowie der Beklagte zu 1) und dessen Ehefrau im Hotel eine Mahlzeit ein, während des Essens wurde das gesundheitliche Befinden des Klägers erörtert. 3 Am 26.09.2003 gegen 9.00 h begann begann die Behandlung. Geplant war die Insertion von neun Implantaten im Oberkiefer in Verbindung mit augmentativen Maßnahmen. Zuvor hatte der Kläger den Aufklärungsbogen unterzeichnet. Der Kläger erhielt zunächst eine Kapsel 600 mg Sobelin (ein Antibiotikum) und zwei Tabletten Dormicum. Nach Verabreichung von Infiltrationsanästhesien begann die eigentliche Behandlung, in deren Verlauf der Kläger einen Schlaganfall erlitt. Einzelheiten hierzu insbesondere hinsichtlich des Zeitablaufs sind streitig. Unstreitig zog der Beklagte zu 1) einen Internisten, den Beklagten zu 2) hinzu, der um 11.10 h und um 12.00 h in der Praxis des Beklagten zu 1) den Kläger untersuchte. Hierbei stellte der Beklagte zu 2) um 11.10 h einen Blutdruck von 110/80 und einen Puls von 72 fest und um 12.00 h einen Blutdruck von 140/80 bei einem Puls von 74. Die Parteien streiten darüber, welche Maßnahmen zu diesen Zeitpunkten durchgeführt wurden. Der von dem Beklagten zu 1) begonnene Eingriff wurde jedenfalls nicht zu Ende geführt. Unstreitig wurde gegen 16.15 h ein Notarzt alarmiert, der den Kläger in das Ost-Alb-Klinikum in Aalen brachte. Dort wurde als Diagnose eine ausgedehnte rechtsseitige Stammganglienblutung mit Hemiplegie links und einem hirnorganischen Psychosyndrom festgehalten. Nach der Behandlung im Ostalb-Klinikum wurde der Kläger am 14.10.2003 in die Reha-Klinik Y in Köln verlegt, dort wurde er bis zum 31.01.2004 stationär behandelt und befindet sich seitdem in ambulanter Behandlung. 4 Der Kläger ist 100 % schwerbehindert und durchgängig arbeitsunfähig seit dem 26.09.2003. Zum 01.05.2005 mußte er seine Praxis veräußern. Er klagt über ständige Schmerzen links, Depressionen, benötigt Hilfe beim Essen und ist häufig inkontinent. Als Schmerzensgeld macht er 300.000,- EUR geltend sowie als Verdienstausfall 645.432,- EUR sowie Haushaltsführungsschaden von 32.175,- EUR und Gutachterkosten sowie Kosten für Pflegeaufwand. 5 Der Kläger behauptet, im Rahmen der lokalen Betäubung habe er bei der Verabreichung einer weiteren Lokalanästhesie eine akuten, heftigen und unerträglichen Schmerz in der rechten Gehirnhäfte verspürt und den Beklagten zu 1) um Unterbrechung bzw. sofortige Beendigung des Eingriffs gebeten. Der Zeugin N sei sodann aufgefallen, daß die linke Seite des Klägers gelähmt gewesen sei, das linke Bein und der linke Arm seien vom Operationstisch gefallen und ohne jeden Tonus gewesen. Der Kläger habe der Zeugin N mitgeteilt, er gehe davon aus, einen Schlaganfall rechts zu haben, und habe nochmals um Abbruch des Eingriffs gebeten. All dies habe die Zeugin N sodann in einem Telefongespräch dem Bruder des Klägers, dem Zeugen T, mitgeteilt. Die Zeugin N habe auch sofort nach einem Notarzt mit Ambulanzwagen verlangt, der Beklagte zu 1) habe indes erklärt, die sichtbaren Beeinträchtigungen des Klägers rührten von dem Schlafmittel Dormicum her. Entgegen der Bitte der Zeugin N habe der Beklagte zu 1) nicht den Notarzt alarmiert, sondern den Beklagten zu 2) gerufen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger über sehr starke Schmerzen geklagt und dem Beklagten zu 1) verboten, ihn weiter zu behandeln. Er habe weder das linke Bein noch den linken Arm bewegen können und habe auch nicht zum Zwecke des Urinierens aufstehen können, vielmehr habe ihm eine Flasche gereicht werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, es lägen beim Kläger keine Vorerkrankungen und keine Medikamenteneinnahme vor. Der Beklagte zu 2) habe sodann eine Braunüle gelegt und eine Infusion mit 250 ml Glukose 5 angelegt. Hierdurch sei es zu einem Blutdruckanstieg auf 130/80 mg/h und einem Puls von 70 sowie zu einer vorübergehenden Besserung des Zustandes des Klägers gekommen. 6 Der Beklagte zu 1) habe sodann den Eingriff fortgesetzt, erneut Lokalanästhetika injiziert und der Zeugin N erklärt, sie solle sich keine Sorgen machen, die aufgetretenen Beschwerden seien lediglich Folge des Schlafmittels. Der Zustand des Klägers habe sich jedoch weiter verschlechtert, so daß der Beklagte zu 1) um 11.50 h erneut den Beklagten zu 2) gerufen habe. Als dieser um 12.00 h erschien, sei der Kläger blaß bis blaugrün und kaltschweißig gewesen. Es sei erneut eine Glukose 5-250 ml Infusion angelegt worden, weitere Maßnahmen seien nicht veranlaßt worden. Der Beklagte zu 2) habe sodann die Praxis des Beklagten zu 1) verlassen. Der Beklagte zu 1) und seine Mitarbeiter hätten sodann eine Mittagspause gemacht. Am Nachmittag habe der Beklagte zu 1) den Eingriff fortsetzen wollen, dies sei jedoch bereits daran gescheitert, daß der Kläger nicht habe aufstehen können, damit eine Röntgenaufnahme gemacht werden konnte. Der Beklagte zu 1) habe dann gegen 16.00 h wieder den Beklagten zu 2) angerufen, der die Einschaltung eines Notarztes empfohlen habe. 7 Der Kläger wirft dem Beklagten zu 1) vor, die Behandlung hätte unter Berücksichtigung der Anamnese des Klägers nicht unter ambulanten Bedingungen durchgeführt und insbesondere nicht nach dem Auftreten von Komplikationen fortgesetzt werden dürfen. Hierzu hat er in der Klageschrift vorgetragen, er habe unter Diabetes mellitus gelitten, ferner habe Nikotin- und Alkoholabusus (40 Zigaretten am Tag) vorgelegen. Nach Vorlage des ersten Gutachten von Dr. C hat er dies in Abrede gestellt und behauptet, weder unter Diabetes noch sonstigen Risikofaktoren gelitten zu haben, vielmehr sei er fit gewesen. Zudem liege ein Übernahmeverschulden vor, denn ein solch großer Eingriff mit dem Setzen von 9 Implantaten mit Knochenaufbau im Oberkiefer dürfe nicht in einer Praxis durchgeführt werden, sondern erfordere einen Eingriff in Vollnarkose. Auch sei fehlerhaft injiziert worden. Der Beklagte zu 1) habe zudem nicht adäquat reagiert, er hätte die Behandlung abbrechen und rechtzeitig einen Notarzt hinzuziehen müssen. Es habe sich um einen Notfall gehandelt, daß der Beklagte zu 1) es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, einen Notarzt zu rufen, stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die dadurch verspätet eingeleitete Behandlung habe zu dem Ausmaß der Spätschäden beigetragen. Der Eingriff sei zudem rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden und auf spezifische Risiken des Eingriffs nicht hingewiesen worden sei. Die Anamnese des Klägers insbesondere in Bezug auf mögliche Vorerkrankungen/Allergien sei nicht erhoben worden. Den Aufklärungsbogen habe der Kläger erst am 26.09.2003 unterzeichnet. 8 Der Beklagte zu 2) habe beim ersten Besuch um 11.10 h und beim zweiten Besuch gegen 12.00 h nicht die notwendigen Kontrollbefunde erhoben und nicht die Hinzuziehung eines Notarztes und den sofortigen Abbruch der Behandlung veranlaßt. Dieses Fehlverhalten sei unverständlich und nicht mehr verantwortbar. Der Beklagte zu 2) habe auf eindeutige Befunde wie die Halbseitenlähmung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst reagiert und den Kläger grundlos über Stunden unbehandelt gelassen. 9 Der Kläger trägt vor, er sei inzwischen mit einem GdB von 100 sowie den Zusatzbuchstaben B, G und H als schwerstbehindert anerkannt, sei in Pflegestufe II eingeordnet und dauerhaft pflegebedürftig, ständig auf fremde Hilfe und einen Rollstuhl angewiesen. Wegen der Halbseitenlähmung könne der Kläger nicht ohne fremde Hilfe essen. Einen PKW dürfe er wegen Gesichtsfeldausfällen auch nicht mehr führen. Der Kläger leide unter ständigen ziehenden Schmerzen in der linken Schulter, des linken Knies, des Rückens und der linken Hüfte, deren Ursache eine Schwäche der Schulter- bzw. Hüftmuskulatur sei, so daß die Gelenkköpfe des Klägers nicht mehr fest in ihren Kapseln säßen und schon bei der kleinsten Bewegung schmerzten. Das hirnorganische Psychosyndrom äußere sich in ernsthaften Depressionen, gegen die der Kläger Medikamente nehmen müsse. 10 Der Kläger macht neben Schmerzensgeld einen Verdienstausfallschaden von 645.432,00 EUR bis zum 31.12 2006 geltend, den weiter bis zum 17.07.2014, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger im 68. Lebensjahr seine Praxis habe aufgeben wollen, entstehenden Verdienstausfall von 1.917.195,00 EUR macht der Kläger mit dem Feststellungsantrag geltend. Darüber hinaus verlangt der Kläger 32.175,00 EUR an Haushaltsführungsschaden bis zum 31.12.2006 und 63.000,00 EUR für Pflegeaufwand für die Zeit bis zum 31.12.2006. 11 Der Kläger beantragt, 12 13 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aus der grob fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung am 26.09.2003 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 300.000,- EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich jedoch mit 7 % Zinsen - seit dem 01.01.2004; 14 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aus der grob fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung vom 26.09.2003 744.512,19 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich jedoch mit 7 % Zinsen – aus 139.800,00 EUR seit dem 16.11.2004, aus 2.040,44 EUR seit dem 02.08.2004, aus 1.864,75 EUR seit dem 01.12.2004 sowie aus den verbleibenden 600.807,00 EUR seit Rechtshängigkeit (22.12.2006) zu zahlen; 15 3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung vom 26.09.2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. 16 Die Beklagten beantragen 17 Klageabweisung. 18 Der Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger habe angegeben, er sei kerngesund und benötige keine vorherige Blutuntersuchung, als Arzt könne er dies selbst einschätzen. Anhand der übermittelten Röntgenaufnahmen habe der Beklagte zu 1) die notwendigen Vorarbeiten eingeleitet. Am Abend des 25.09.2003 seien Ober- und Unterkieferabdrücke gefertigt worden, eine professionelle Zahnreinigung durchgeführt worden sowie ein OPG und ein arbiträrer Gesichtsbogen gefertigt worden. Anhand des Aufklärungsbogens seien sämtliche Risiken besprochen worden. Er habe den Anamnesebogen erhalten, dort habe er sich als völlig gesund bezeichnet. Den ihm am 25.09.2003 übergebenen Bogen habe der Kläger im Hotel liegen lassen, daher sei am 26.09. 2003 ein neuer Bogen ausgefüllt worden. Am Abend zuvor habe der Kläger bei dem gemeinsamen Essen, bei dem weitere Details des Eingriffs besprochen worden seien, nur ein Glas Rotwein getrunken und nicht geraucht. Es hätten keine Anzeichen für Risikofaktoren vorgelegen. 19 Während der Behandlung um 10.50 h habe der Beklagte zu 1) Gesichtsblässe bei dem Kläger festgestellt, der Blutdruck habe zu diesem Zeitpunkt 155/97, Puls 58 betragen. Der Beklagte zu 1) habe den Eingriff unterbrochen, die Beine des Klägers hoch gelagert und den Beklagten zu 2) gerufen. Die Blutdruckmessung um 11.10 ergab einen Wert von 110:80, Puls 72, der Kläger habe angegeben, keine Schmerzen zu haben und habe Arme und Beine mühelos bewegen können. Die Pupillenreaktion sei unauffällig gewesen. Nach der vom Beklagten zu 2) angelegten Infusion sei es dem Kläger deutlich besser gegangen, der Beklagte zu 2) habe erklärt, gegen eine Fortsetzung des Eingriffs bestünden keine Bedenken. Um 11.50 h sei erneut Blässe aufgetreten, er habe den Beklagten zu 2) erneut gerufen. Als dieser um 12.00h eintraf, habe der Blutdruck 140/80, Puls 74 betragen. Der Kläger habe erneut eine Infusion erhalten, er habe auf Nachfrage erklärt, es gehe ihm gut. Weil die Kreislaufschwäche zum zweiten Mal aufgetreten sei, sei der Eingriff abgebrochen worden, er habe nur noch die Wundversorgung vorgenommen. Der Beklagte zu 2) habe empfohlen, im Behandlungsraum das Schlafmittel unter Aufsicht auswirken zu lassen, das sei dann geschehen. Die Lebensgefährtin des Klägers habe sich währenddessen nicht im Behandlungszimmer befunden. Als es dem Kläger im Verlauf des Nachmittags schlechter gegangen sei, habe der Beklagte zu 2) die Einweisung ins Krankenhaus empfohlen. 20 Der Beklagte zu 1) meint, das Risiko „Schlaganfall durch Betäubungsspritze“ gehöre nicht zu den Aufklärungspflichten eines Zahnarztes und bestreitet, daß der Schlaganfall auf die Injektion zurückzuführen sei. Einen möglicherweise aufgetretenen Schlaganfall habe der Beklagte zu 1) nicht erkennen können. Von einer Blutdruckkrise könne angesichts der dokumentierten Blutdruckwerte nicht ausgegangen werden. 21 Der Beklagte zu 2) trägt vor, bei seinem Erstbesuch um 11.10 h habe er die Verdachtsdiagnose Kreislaufinstabilität gestellt. Der Kläger habe mit hochgelagerten Beinen auf dem OP- Tisch gelegen und habe auf Ansprache die Augen geöffnet. Die Pupillenreaktion sei seitengleich gewesen. Die RR-Messung habe einen Druck von 110/80 bei einem Puls von 72 ergeben. Die Frage nach akuten Schmerzen habe der Kläger verneint. Auf entsprechende Aufforderung habe der Kläger Arme und Beine bewegen können. Zeichen für ein Infarktgeschehen hätten eindeutig nicht bestanden.Der Beklagte zu 1) habe auf die Frage des Beklagten zu 2) nach der Anamnese erklärt, der Kläger habe keine Vorerkrankungen und keine Medikamenteneinnahme angegeben. Von Bluthochdruck, sowie Alkohol- und Nikotinabusus sei keine Rede gewesen. Beim zweiten Besuch um 12.00 h sei der Kläger blaß gewesen, aber nicht kaltschweißig. Auf Anruf habe der Kläger die Augen geöffnet, die Pupillenreaktion sei wiederum regelrecht gewesen. Auch diesmal habe der Kläger die Frage nach einem Schmerzereignis verneint. Die Blutdruckmessung habe 140/80 bei einem Puls von 74 ergeben, so daß er nochmals eine Infusion Glukose 5 angelegt habe, worauf sich der Zusatnd des Klägers sofort gebessert habe. Wegen der ständig wechselnden Kreislaufverhältnisse habe er dem Beklagten zu 1) zum Abbruch des Eingriffs geraten, dieser sei damit einverstanden gewesen. Beim Verlassen der Praxis sei der Blutdruck unverändert gewesen, der Puls habe bei 70 gelegen. Bei dem Anruf um 16.00 h habe er den Rat gegeben, sofort den Notarzt anzurufen. Insgesamt sei die Behandlung durch ihn ordnungsgemäß, es habe keine Hinweise auf ein Infarktgeschehen gegeben. 22 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Akteninhalt. 23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2008 sowie die Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 30.11.2008 und vom 30.09.2011, die Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 01.06.2010, vom 31.01.2011 und vom 31.07.2011, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U vom 18.04.2012 sowie die mündliche Anhörung aller Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Dem Kläger stehen gegen beide Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung gemäß §§ 611, 280, 823, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten den Kläger, der das Vorliegen von Behandlungsfehlern und den Kausalzusammenhang zwischen solchen Fehlern und dem eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen muß, fehlerhaft behandelt und hierdurch die gesundheitliche Schädigung des Klägers verursacht haben. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die beim Kläger vorliegenden schweren Folgen der Stammganglienblutung durch eine frühzeitige Benachrichtigung des Notarztes und stationäre Behandlung vermieden worden wären. Im einzelnen gilt folgendes: 27 28 I. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1): 29 1.Der Kläger kann dem Beklagten zu 1) nicht mit Erfolg einen Behandlungsfehler in Form eines sog. Übernahmeverschulden zur Last legen, weil der Beklagte zu 1) den Kläger nicht in der vorgesehenen Art und Weise in seiner Praxis hätte behandeln dürfen. Ein Vorwurf fehlerhaften Verhaltens wäre dem Beklagten nur dann zu machen, wenn er das versäumt hätte, was nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis im Zeitpunkt der Behandlung geboten war. Hiervon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht auszugehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. X, der als niedergelassener Zahnarzt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie zur Beantwortung der hier in Rede stehenden Fragen besonders qualifiziert und der Kammer aus jahrelanger Erfahrung als äußerst gewissenhaft und sorgfältig arbeitend bekannt ist, stellt der beim Kläger geplante Eingriff in Lokalanästhesie, in dessen Rahmen im Oberkiefer neun Implantate in Verbindung mit bonesplitting und augmentativen Maßnahmen am moderat medikamentös sedierten Patienten keine außergewöhnliche Herausforderung dar. Dies gilt, wie der Sachverständige hervorhebt, jedenfalls dann, wenn nach der Anamnese beim Kläger keine Vorerkrankungen vorlagen. 30 Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, daß der Kläger Risikofaktoren wie Diabetes, Bluthochdruck sowie Nikotin- und Alkoholabusus nicht aufwies. Diese Erkrankungen bzw. Risiken sind zwar in die Klageschrift eingeflossen, indem dort aus dem Privatgutachten des Prof. Dr. C2 entsprechende Angaben ersichtlich ungeprüft übernommen worden sind. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger indes vehement in Abrede gestellt, daß diese Risikofaktoren seinerzeit bei ihm vorgelegen hätten. Hierzu hat er ausgeführt, er sei seit Herbst 2002 Nichtraucher und vorher nur Gelegenheitsraucher gewesen. Nur zeitweilig während der Erkrankung seiner später verstorbenen Ehefrau habe er geraucht. Zudem habe er regelmäßig Sport getrieben. Diabetes sei bei ihm trotz regelmäßiger Kontrollen nie festgestellt worden. Auch die Zeugenvernehmung hat für das Vorliegen derartiger Risikofaktoren keinen Anhaltspunkt dafür erbracht. Insbesondere die Zeugin N hat den Kläger als gesund und fit beschrieben und Nikotin- und Alkoholkonsum in Abrede gestellt. Sie hat ausdrücklich erwähnt, bei dem gemeinsamen Abendessen erklärt zu haben, der Kläger sei nie krank gewesen und nehme auch keine Tabletten. Zudem habe sie darauf hingewiesen, daß der Kläger einen niedrigen Blutdruck und niedrigen Puls habe. Lediglich im letzten Sommer sei ihm während der großen Hitze, unter der er sehr gelitten habe, einmal „schwummrig“ geworden, es sei ganz blass geworden, das sei nach ein paar Minuten aber vorübergegangen. Auch der Anamnesebogen enthält keine diesbezüglichen Hinweise, sämtliche Fragen nach Vorerkrankungen sind dort mit „nein“ angekreuzt. Auch im Perimed-Bogen sind die Fragen nach Bluthochdruck sowie danach, ob der Patient raucht oder regelmäßig Alkohol trinkt, verneint worden. Der Beklagte zu 1) hätte auch nicht durch das Verhalten des Klägers stutzig werden müssen, denn der Kläger hat am Vorabend der streitgegenständlichen Behandlung lediglich ein Glas Rotwein getrunken und nicht geraucht, wie die Zeugin H bestätigt hat, so daß sich hieraus nichts für einen erhöhten Nikotin- und/oder Alkoholgenuß oder gar –abusus herleiten ließ. 31 Hieran ändern auch die Ausführungen von Dr. C in seinen Ergänzungsgutachten nichts, in denen er nach sorgfältiger Analyse der vorgelegten Unterlagen zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt (Werte Januar 2003) eindeutig pathologische Werte aufgewiesen, die auf einen Diabetes mellitus hinweisen konnten. Auch die in den Jahren 2000 und 2003 dokumentierten Cholesterinwerte hat der Sachverständige Dr. C –ihm zustimmend der Sachverständige Prof. Dr. U – als hochpathologisch bezeichnet. Denn alle diese erst im Rahmen der Beweisaufnahme aktenkundig gemachten Hinweise waren zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Eingriffs für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar, nachdem der Kläger derartige Risikofaktoren verneint hatte und sich auch keine augenfälligen Anhaltspunkte dafür ergaben, die einen entsprechenden Verdacht hätten erregen müssen. Dies folgt insbesondere auch nicht daraus, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) vor dem Eingriff keine Blutwerte hatte zukommen lassen. Denn der Beklagte zu 1) durfte sich auf die Versicherung des Klägers, insoweit sei alles in Ordnung, verlassen, da er dem Hinweis des Klägers, er könne dies als Arzt selbst einschätzen, Glauben schenken durfte. Denn er mußte keinesfalls davon ausgehen, daß ein Arzt, der um die Risiken und Gefahren von pathologischen Werten wie Diabetes, Bluthochdruck und Alkohol- und /oder Nikotinabusus auch und gerade im Rahmen operativer Eingriffe weiß, solche Werte in selbstschädigender Absicht verschweigt. 32 Da der Beklagte zu 1) nach den vor dem Eingriff erhobenen Befunden davon ausgehen mußte, daß beim Kläger keine besonderen Risikofaktoren vorlagen, bestand keine Indikation für die Durchführung des Eingriffs unter Vollnarkose und stationären Bedingungen. Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige Dr. X auch nach Vorhalt des Kläger geblieben, nachdem der Kläger unter Berufung auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. A vorgetragen hat, ein mit einer Dauer von über vier Stunden geplanter zahnärztlich-chirurgischer Eingriff sei medizinisch kontraindiziert, weil es nicht möglich sei, in einem stark durchbluteten Gebiet wie der Mundhöhle einen solchen Eingriff schmerz- und stressfrei durchzuführen. Es sei auch klar, daß bei einem solchen Eingriff die für gesunde Patienten angegebenen medikamentösen Grenzdosen für Lokalanästhetika und Vasokonstriktor erreicht bzw. überschritten würden. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß diese Stellungnahme interessengeleitet sei und Prof. Dr. Dr. A, der den Kläger später behandelt hat, als Direktor der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universität Köln die Bedingungen in einer zahnärztlichen Praxis nicht beurteilen könne. Denn ein solcher medizinischer Großbetrieb, den ein Universitäts-Klinuikum darstellt, ist, worauf der Sachverständige hinweist, nicht mit den Bedingungen einer Zahnarztpraxis vergleichbar. Den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. A ist, obschon sich ein Gericht auch mit den Stellungnahmen von Privatgutachtern auseinanderzusetzen hat, kein höheres Gewicht beizumessen als den Ausführungen des gerichtlich bestellten und zur Objektivität verpflichteten Sachverständigen, da der Beklagte zu 1) als niedergelassener Zahnarzt Anspruch auf eine fachgleiche Beurteilung hat, die ihm dadurch zuteil wird, daß die Frage, ob ihm ein Behandlungsfehler anzulasten ist, ebenfalls durch einen praktischen Zahnarzt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie begutachtet wird. Die Kammer folgt daher den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, der dargelegt hat, daß in der täglichen Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes in aller Regel sämtliche Behandlungsmaßnahmen unter Einschluß der chirurgischen in Lokalanästhesie durchgeführt werden und eine Behandlungsdauer von vier Stunden vor allem bei komplexen prothetisch/ rekonstruktiven Behandlungssitzungen die Regel ist, insbesondere ist eine solche Zeitdauer bei umfangreichen prothetischen Maßnahmen eher die Regel als die Ausnahme. Dabei ist es Standard, wie der Sachverständige weiter ausführt, entweder einen kompletten Oberkiefer oder Unterkiefer oder zwei gegenüberliegenden Quadranten zu behandeln. Dies gilt auch für den Bereich der Implantologie, wie der Sachverständige erklärt hat. Auch ein anästhesiologisches Standby war, wie der Sachverständige Dr. X in seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, nicht erforderlich. Dem hat sich der Sachverständige Dr. C angeschlossen, der ein solches Vorgehen nur bei den Stufen der ASA-Einteilung 3 oder 4 für erforderlich hält, also bei Patienten, die gesundheitliche Probleme aufweisen, während der Kläger nach eigenen Angaben gesund war. 33 2. Auch der Vorwurf des Klägers, eine fehlerhafte Injektion habe den Schlaganfall ausgelöst, denn er habe unmittelbar im Anschluß an eine weitere palatinale Lokalanästhesie gegen 9.55 h einen sehr heftigen Schnmerz in der rechten Kopfhälfte – einen sog. Vernichtungsschmerz – verspürt, begründet keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1). Hierzu hat der Sachverständige Dr. X in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.09.2011 ausgeführt, daß durch eine mechanische Verletzung kleinerer Arterien diffuse Blutungen in das umgebende Gewebe möglich sind und daß diese bei Leitungsanästhesien distal im Oberkiefer zu einem Tuberhämatom von erheblichem Ausmaß führen können. Solche Komplikationen können nach sachverständiger Darlegung jedoch nicht als schwerwiegend bezeichnet werden, auch wenn sie lästig und unerwünscht sind. Die mögliche versehentliche Verabreichung einer Injektion von Lokalanästhetika in ein Gefäß ist zudem eine typische Komplikation bei sämtlichen Verabreichungen von Lokalanästhetika und stellt keinen Behandlungsfehler dar, wie der Sachverständige Dr. C ausführt. 34 3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, die ihm vom Beklagten zu 1) verabreichten Lokalanästhetika hätten zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt. Dem Kläger sind im Rahmen des streitigen Eingriffs neben Dormicum das Lakalanästhetikum Ultracain DS forte mit Adrenalinzusatz (4%ige Articain-Lösung mit Suprarenin 1:100.000) und Bupivacain verabreicht worden. Keiner diese Wirkstoffe war nach den Ausführungen von Dr. C geeignet, beim Kläger die intracranielle Blutung hervozurufen. 35 Das Medikament Dormicum wird in der Anästhesiologie routinemäßig zur Prämedikation, also zur Narkosevorbereitung, eingesetzt und verursacht kaum Blutdruckschwankungen. Der Sachverständige Dr. C hält es für ausgeschlossen, daß Dormicum eine intracranielle Blutung verursachen kann. Auch eine Überdosierung der Lokalanästhetika ist nach sachverständiger Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Sachverständige Dr. X hat bereits ausgeführt, angesichts der dokumentierten Mengen der verwandten Lokalanästhetika sei eine Überdosierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C hier zu erwartenden Warnsymptome wie metallischer Geschmack,verwaschene Sprache, Schwindelgefühl, Ohrklingen, Sehstörungen, Flackern der Pupillen, Unruhe, Muskelzittern, generalisierte Krampfanfälle, Koma und Atemlähmung wurden indes nicht festgestellt. Auch ist, wie der Sachverständige Dr. C ausführt, das verwendete Articain generell wenig toxisch und scheidet nach seiner mündlichen Erläuterung als Verursacher des Hochdrucks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Damit hat der Beklagte zu 1) bei der Behandlung des Klägers ein sicheres Lokalanästhetikum verwendet mit einer eher größeren therapeutischen Breite. 36 Hinsichtlich des Adrenalinzusatzes hat der Sachverständige Dr. C darauf hingwiesen, daß auch eine geringe versehentliche Verabreichung dieser Substanz in ein Gefäß zu sehr kurzen, nämlich unter fünf Minuten daurnden extremen Blutdruckspitzen führen kann. Diese Blutdruckspitzen werden von gesunden Patienten üblicherweise gut toleriert, sie können allerdings bei Patienten mit Risikoprofil - das beim Kläger indes nicht vorlag - zu einer intracraniellen Blutung führen. Bei Fehlen von Risikoprofilen steht die schwere Komplikation einer intracraniellen Blutung höchstwahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit dem Eingriff. Denn spontane intracranielle Blutungen sind, wie der Sachverständige Dr. C dargelegt hat, dennoch möglich, da es hierfür verschiedene Risikofaktoren wie z., B.- das Alter, Hypertonus oder auch Gefäßerkrankungen gibt. Da der Kläger indes keine Risikofaktoren wie Diabetes, Nikotin- und Alkoholabusus oder sonstige Risikofaktoren aufwies, stellt sich die eingetretene rechtsseitige Stammganglienblutung mit Mittellinienverschiebung als schicksalhaftes Ereignis dar, wie der Sachverständige Dr. C betont hat. 37 4. Schließlich kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe die kritische Situation während des Eingriffs nicht erkannt und fehlerhaft nicht die erforderliche Schritte unternommen. Intracranielle Blutungen können auch spontan auftreten, wie der Sachverständige Dr. C ausgeführt hat. Mit solchen Behandlungskomplikationen mußte der Beklagte zu 1) als Zahnarzt jederzeit rechnen und darauf vorbereitet sein, wie der Sachverständige Dr. X dargelegt hat. Nach dessen Einschätzung ist aus zahnärztlicher Sicht ist die Sofortbehandlung sehr beschränkt, es bleibt in der Regel nichts anderes übrig, als sofort einen Arzt zu rufen. Dies hat der Beklagte zu 1) unstreitig getan, nachdem bei dem Kläger Gesichtsblässe auftrat und der Blutdruck auf 155/97 bei einem Puls von 58 angestiegen war. Wie der Sachverständige Dr. C ausführt, war für den Beklagten zu 1) indes nicht erkennbar, daß der Kläger eine intracranielle Blutung, die nach Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. U zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 9.55 h und 16.15 (Notarzt) aufgetreten sein muß, erlitten hat. Weder der hierfür typische Kopfschmerz, noch das plötzliche Auftreten von neurologischen Symptomen noch eine Bewußtseinstrübung lagen bei dem Kläger vor. In gleicher Weise hat der Beklagte zu 1) um 12.00 h erneut den Beklagten zu 2) gerufen, als sich die Situation des Klägers verschlechtert hatte, nachdem nach dem ersten Besuch und insbesondere nach der Infusion mit 250 ml Glukose 5 sich die Blutdruckwerte des Klägers stabilisiert hatten. Nachdem der Kläger angegeben hatte, er fühle sich wohl, war eine Fortsetzung des geplanten Eingriffs unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wie der Sachverständige Dr. X ausführt. 38 Auch das weitere Vorgehen des Beklagten zu 1) nach dem zweiten Besuch des Beklagten zu 2) war nicht behandlungsfehlerhaft. Zwar ergibt hierzu die Dokumentation des Beklagten zu 1), daß nach 12.00 h im Besein von Dr. K zwei Knochenkavitäten in regio 23 und 25 präpariert wurden, sodann der Eingriff nach einem Gespräch mit Dr. K aber abgebrochen wurde. Dies wäre angesichts der Gesamtsituation, insbesondere der wiederholten Kreislaufinstabilität, nicht mehr verantwortbar gewesen, wie der Sachverständige Dr. X ausgeführt hat. Die Kammer folgt indes nicht den Angaben in der Behandlungsdokumentation, obwohl den Angaben in einer solchen Dokumentation grundsätzlich Glauben zu schenken ist. Bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist zwar grundsätzlich der dokumentierte Behandlungsverlauf zugrunde zu legen, wenn die Dokumentation äußerlich ordnungsgemäß ist und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005, 8 U 56/04 – GesR 2005, 464). Indes bleibt es dem Arzt unbenommen, durch andere Beweismittel den durch die Dokumentation belegten Behandlungsablauf zu widerlegen (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. 2010, Rdn. D 396). Dies ist dem Beklagten zu 1) vorliegend gelungen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß nach dem zweiten Erscheinen des Beklagten zu 2) der eigentliche Eingriff nicht mehr fortgesetzt wude, sondern auf Anraten des Beklagten zu 2) abgebrochen und nur noch die Wundversorgung durchgeführt wurde. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der Zeugin E und der Anhörung von Dr. K als Partei. Letzerer hat erklärt, bei seinem zweiten Besuch habe der Beklagte zu 1) erklärt, er benötige zur Fertigstellung noch zwei bis drei Stunden. Daher habe er ihm geraten, den Eingriff zu beenden. Nachdem der Beklagte zu 1) erklärt habe, er müsse die Wundflächen vernähen, dies dauere zehn Minuten, sei er während dieser Zeit dabei geblieben. Auch die Dokumentation von Dr. K spricht dagegen, daß der Beklagte zu 1) nach dem zweiten Besuch des Beklagten zu 2) die eigentliche Behandlung fortgesetzt hat. 39 5. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht darauf stützen, der Beklagte zu 1) habe ihn nicht ausreichend aufgeklärt, insbesondere nicht über das mit der Behandlung verbundene Risiko eines Schlaganfalls. Intracranielle Blutungen wie sie beim Kläger aufgetreten sind, können auch spontan auftreten, wie der Sachverständige Dr. C ausgeführt hat. Hierzu hat der Sachverständige Dr. X unter Bezugnahme auf Literaturquellen ausgeführt, daß die Häufigkeit schwerwiegender Komplikationen, unter die systemische Komplikationen im Sinne allergischer Reaktionen auf die gefäßverengenden Zusätze des Lokalanästhetikums und Intoxikationen durch das Lokalanästhetikum selbst fallen, bei 1 zu 1 Million Injektionen liegt und die Mortalität bei 1 zu 100 Millionen Injektionen liegt. Angesichts dieser äußerst geringen Zahl ist eine Aufklärungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit eines hämorrhagischen Hirninfarkts nicht gegeben. Zwar hat ein Arzt seinen Patienten auch über seltene und sogar über äußerst seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 289/05- NJW 2005, 1716, 1717). Dies gilt bei äußerst geringen Risiken auch dann, wenn in der medizinischen Wissenschaft ernst zunehmende Stimmen darauf hinweisen, die nicht als lediglich unbeachtliche Außenseitermeinung abgetan werden können. Eine Aufklärungspflicht entfällt nur dann, wenn mögliche und typische Schadensfolgen nur in extrem seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei dem Patienten bei seiner Entscheidung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Demzufolge entfiel eine Aufklärungspflicht hier schon deshalb, weil die aufgetretene Stammganglienblutung nicht zu den typischen Risiken eines Implantateingriffs gehört. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus etwaigen Vorerkrankungen des Klägers, die möglicherweise eine differenziertere Aufklärung erfordert hätten, denn die Risikofaktoren für das Auftreten eines solchen Hirninfarkts, nämlich insbesondere Diabetes mellitus und Bluthochdruck lagen beim Kläger nicht vor, wie oben unter I. 1. ausgeführt ist. Solche Risikofaktoren wurden in der Anamnese verneint, hierfür hat auch die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt ergeben. Insbesondere die Zeugin N hat den Kläger als gesund und topfit beschrieben, so daß für den Beklagten zu 1) kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich war, daß der Kläger tatsächlich derartige Risikofaktoren aufwies, die der Sachverständige Dr. C in seinem Ergänzungsgutachten beschrieben hat. Der Beklagte durfte, da sich für ihn keine abweichenden Anzeichen ergaben, davon ausgehen, daß ihm der Kläger seine gesundheitliche Situation vollständig und richtig dargestellt hat. Der Sachverständige Dr. X weist zudem zutreffend darauf hin, daß dem Kläger, der selbst Facharzt für Urologie ist, die Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen von Lokalanästhesiene ebenso vertraut sein müßten wie einem Zahnarzt. 41 Im übrigen ergibt sich aus dem vom Kläger unterzeichneten Aufklärungsbogen die Aufklärung des Klägers über sonstige mögliche Risiken der geplanten Behandlung. Daß dem Kläger dies nicht rechtzeitig vor dem Eingriff mitgeteilt wurde, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt. Zwar hat die Zeugin N erklärt, der Bogen sei erst am 26.09.2003 ausgefüllt worden. Die Zeigin E hat demgegenüber ausgesagt, der Bogen sei am Abend des 25.09.2003 in ihrer Anwesenheit ausgefüllt worden, die mit roter Schrift vorgenommenen Eintragungen und die Daten stammten von ihr. Lediglich der Anamnesebogen sei erst am folgenden Morgen, dem Tag des Eingriffs, ausgefüllt worden, da der Kläger den Bogen, den er mit ins Hotel nehmen und dort ausfüllen sollte, dort vergessen habe. 42 43 II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2): 44 Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C kann dem Beklagten zu 2) nicht zur Last gelegt werden, er habe bei seinen beiden Besuchen am 26.09.2003 um 11.10 h und um 12.00 h nicht die erforderlichen Kontrollbefunde erhoben und daher die Stammganglienblutung nicht erkannt. Der Sachverständige Dr. C hat hierzu dargelegt, klinische Symptome der bei dem Kläger schließlich festgestellten intracraniellen Blutung sind Kopfschmerz, plötzliches Auftreten von neurologischen Symptomen und eine Bewußtseinstrübung. Alle diese Symptome waren weder bei dem ersten noch bei dem zweiten Besuch des Beklagten zu 2) festzustellen. Dies gilt, wie der Sachverständige betont, sowohl für den Fall, daß der Kläger kein Risikoprofil wie latenten Diabetes mellitus sowie Nikotin- und Alkoholabusus aufwies wie auch dann, wenn dies der Fall gewesen wäre. Der vom Kläger selbst beschriebene Kopfschmerz war, wie der Sachverständige, ausführt, ersichtlich nicht dauerhaft vorhanden, hinzu kommt, daß der Kläger seiner eigenen Einlassung zufolge bei seiner Anhörung als Partei selbst erklärt hat, er habe Dr. K diesen Kopfschmerz nicht geschildert, da er ihn bei der Untersuchung durch Dr. K nicht mehr verspürt habe. Der Sachverständige hat ergänzend erklärt, da es sich um einen Eingriff im Kieferbereich gehandelt habe, sei die Beurteilung von Angaben des Patienten den Kopfbereich betreffend für das medizinische Personal ohnehin erschwert. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, daß dem Kläger Dormicum verabreicht worden war, dessen sedierende Eigenschaften möglicherweise die klinischen Symptome maskiert haben können, ohne daß dies den behandelnden Ärzten anzulasten sei. Die Wirkung von Dormicum, einem Medikament aus der Gruppe der Benzodiazepine, hat der Sachverständige neben Sedierung mit Angstlösung, Hypnose, antikonvulsiver Aktivität und Muskelrelaxation beschrieben und weiter ausgeführt, daß dieses Medikament auch eine retrograde Amnesie bei dem Patienten auslösen kann und darauf hingewiesen, dies könne die vom Kläger bei seiner Anhörung beschriebene geistige und seelische Lähmung erklären. Die Befunderhebung durch den Beklagten zu 2) wie auch dessen Dokumentation hat der Sachverständige Dr. C indes als absolut angemessen bezeichnet. Bei beiden Besuchen des Beklagten zu 2) waren keine neurologischen Symptome beim Kläger festzustellen, der Kläger konnte auf Anruf Arme und Beine bewegen, er hat zudem beide Augen geöffnet, die Pupillen waren seitengleich, wie die Dokumentation zeigt. Für eine Bewußtseinstrübung ergab sich auch unter Berücksichtigung, daß der Kläger Dormicum eingenommen hatte, kein Anhaltspunkt. 45 Gleiches gilt auch für den zweiten Besuch des Beklagten zu 2) um 12.00 h. Auch hier ergab die Gesamtsituation insbesondere unter Berücksichtigung der im Normbereich liegenden Blutdruckwerte nach der Einschätzung von Dr. C keine Veranlassung, weitere Überwachungsmaßnahmen wie die Erhebung von Kontrollbefunden wie z.B. regelmäßige Messung des Blutdrucks, und die entsprechende Anweisung an die Mitarbeiter anzuordnen. Auch bei dem zweiten Besuch öffnete der Kläger auf Zuruf beide Augen. Die Frage nach Schmerzen verneinte der Kläger, er wies lediglich darauf hin, es sei „unangenehm“, was sich mit dem Eingriff selbst erklärt. Der Kläger konnte auch beide Arme und Beine bewegen. Unter diesen Voraussetzungen sieht der Gutachter keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte zu 2) neurologische Befunde hätte erheben und dokumentieren müssen, dies gilt auch für die Anordnung regelmäßiger Kontrollbefunde, die die Mitarbeiterinnen des Beklagten zu 1) ohnehin durchgeführt hatten. Der Sachverständige Prof. Dr. U hat insoweit ergänzend ausgeführt, es wäre sehr verwunderlich, wenn dem Beklagten zu 2) bei seinem zweiten Besuch eine Halbseitenlähmung, die nach Angaben des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben soll, nicht aufgefallen wäre. Die bei diesem zweiten Besuch erhobenen und dokumentierten Befunde sprechen bereits eindeutig dagegen. Die Zeuginnen E und M haben übereinstimmend bekundet, keine Lähmungserscheinungen beim Kläger festgestellt zu haben. Die Zeugin M hat zudem erklärt, der Kläger habe Arme und Beine bewegen können, als der Beklagte zu 2) erschienen sei. Bezeugt wurde die behauptete Halbseitenlähmung zu einem frühen Zeitpunkt nur durch die Zeugin N und zwar schon vor dem ersten Besuch des Beklagten zu 2), den sie indes gar nicht bemerkt hatte, da sie zu diesem Zeitpunkt vor dem Haus mit dem Bruder des Klägers telefonierte. Sie hat dem Zeugen T telefonisch berichtet, der Kläger habe seinen Arm nicht mehr bewegen können, Arm und Bein seien immer von der Liege gerutscht, wie dieser bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt hat. Die Kammer hat indes bereits im Beschluß vom 20.03.2008 dargelegt, daß sie den Angaben der Zeugin N nicht folgt, da die Zeugin, wie sie selbst geschildert hat, panisch reagiert hat und auch bei ihrer Vernehmung noch ersichtlich unter dem Eindruck des damaligen Geschehens stand, so daß sie zu einer objektiven Schilderung des Ablaufs an diesem Tag ersichtlich nicht in der Lage war. Hinzu kommt, daß auch der Kläger selbst nicht bestätigt hat, er habe einen Arm und/oder ein Bein nicht mehr bewegen können. 46 Der Sachverständige Prof. Dr. U hat hierzu in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, daß, solange kein Indiz für einen Schlaganfall vorlag, es keinen Grund gab, den Notarzt zu rufen und den Kläger in die Neurologie einzuweisen. Bei Auftreten neurologischer Symptome hätte ein Notarzt allerdings sofort benachrichtigt werden müssen, da zu dem Zeitpunkt nicht feststeht, ob eine Hirnmangeldurchblutung oder eine Einblutung in Hirngewebe vorliegt und somit keine Zeit zu verlieren ist. Da aber, wie oben dargestellt, um 11.10 h und um 12. 00 h keine Anzeichen für eine Hirnblutung vorlagen, insbesondere keinen neurologischen Ausfallerscheinungen vorlagen und die an sich unspezifischen Blutdruckwerte keinen sicheren Rückschluß erlaubten, kann den Beklagten einen unverantwortliche Zeitverzögerung in der Benachrichtigung des Notarztes nicht vorgeworfen werden. 47 III. 48 Schließlich würde es, selbst wenn den Beklagten der Vorwurf behandlungsfehlerhaften Verhaltens gemacht werden könnte, an der für einen Schadensersatzanspruch des Klägers erforderlichen Kausalität fehlen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. U hat ausgeführt, daß die Erkrankung des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau so verlaufen wäre, wenn er mit Auftreten der intrazerebralen Blutung eine, drei oder fünf Stunden früher in die Schlaganfalleinheit des Ostalb-Klinikums eingewiesen worden wäre. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre die Erkrankung nicht anders verlaufen, wenn bereits gegen 11.00 h ein Notarzt gerufen worden wäre und der Kläger stationär hätte versorgt werden können. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies dahingehend erläutert, daß man bei einer Stammganglienblutung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, etwa bei jugendlichen Patienten, operative Maßnahmen ergreift, in allen übrigen Fällen man den Patienten aber nur stabilisieren und rehabilisieren kann. Er hat ausgeführt, daß eine solche Blutung eine nicht behandelbare Erkrankung darstellt und es nur um die Frage geht, ob der Patient überlebt oder nicht. Allenfalls könne man, so der Sachverständige, Entlastung durch eine Drainage schaffen, aber ein Einfluß hierdurch auf den funktionellen Endzustand sei nicht beweisbar. 49 IV. 50 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 51 Gegenstandswert: 1.844.512,19 EUR