Urteil
5 O 386/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0730.5O386.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.772,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53 % und dem Beklagten zu 47 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.772,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53 % und dem Beklagten zu 47 % auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz aus Amtshaftung wegen der behaupteten rechtswidrigen Vorenthaltung einer Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung für Erwachsene mit geistiger oder psychischer Behinderung bzw. Suchterkrankung (LPV) im Gebiet Bonn/Rhein-Sieg für ambulantes betreutes Wohnen geltend. Im Sommer 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten den Abschluss einer LPV. Der Beklagte erteilte diese zum 01.01.2006 nur für Menschen mit geistiger Behinderung. Für Menschen mit psychischer Behinderung und Suchterkrankung wurde keine LPV erteilt. Der Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger bislang keine berufliche Erfahrungen mit derartigen Menschen habe und forderte ihn auf, entsprechende Unterlagen vorzuweisen. Der Kläger war der Ansicht, diese Unterlagen bereits eingereicht zu haben und forderte den Beklagten zur Erteilung der LPV auf. Er wurde vom Beklagten negativ beschieden. Daraufhin reichte der Kläger gegen den Direktor der Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landesjustizminister ein. Mit Schreiben des Beklagten vom 10.05.2006 wurde dem Kläger vom Beklagten zum 31.12.2006 die eingeschränkte LPV gekündigt (Anlage B 2, Bl. 28 f. des Anlagenhefts). Der Beklagte begründete die Kündigung damit, der Kläger habe einen Betreuten zu eigenen Zwecken instrumentalisiert. Der Kläger habe mehrfach seine eigenen Interessen an der Erteilung der LPV mit den Interessen des von ihm betreuten Herrn T vermischt, was unprofessionell und fachlich inakzeptabel sei. Die Klage des Klägers gegen die Kündigung und die Nichterteilung der LPV vor dem Sozialgericht Köln wurde abgewiesen (vgl. Urteil vom 15.11.2007, Anlage B 3, Bl. 30 ff. des Anlagenhefts). Vor dem Landessozialgericht NRW verglichen sich die Parteien am 25.05.2009 dahingehend, dass der Beklagte die Kündigung der LPV zurücknahm und über die Erweiterung der LPV neu entschied (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 11 ff. des Anlagenhefts). Der Kläger behielt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Im Anschluss erteilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2009 die uneingeschränkte LPV. Nach einer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 28.12.2012 stützt sich der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzes auf den entgangenen Gewinn durch mögliche aber nicht erbrachte Betreuungsleistungen von 8,5 h/Woche für den Klienten S in der Zeit vom 01.05.2007 bis 15.10.2010 in Höhe von insgesamt 73.445,11 € sowie für einen weiteren Klienten mit dem selben wöchentlichen Betreuungsaufwand in der Zeit vom 01.01.2006 bis 17.07.2009 in Höhe von weiteren 74.521,88 €. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 110 sowie Bl. 112 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe durch die Nichterteilung der uneingeschränkte LPV und die Kündigung der zunächst erteilten beschränkten LPV eine Amtspflichtverletzung begangen. In der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 17.07.2009 sei ihm die LPV zu Unrecht vorenthalten worden, das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert gewesen. Der Beklagte habe seine Kündigung mutwillig auf sachfremde Erwägungen und haltlose Anschuldigungen gestützt. Der Kläger behauptet, ohne die Verweigerung der uneingeschränkten LPV hätte er Herrn S in der Zeit von 2006 bis Juli 2009 für 8,5 Stunden pro Woche betreuen können. Dieser hätte ihn mit Betreuungsleistungen beauftragt. Insgesamt hätte er 20 Stunden pro Woche und seine Ehefrau 10 Stunden pro Woche an Betreuungsleistungen im Rahmen des betreuten Wohnens erbringen können. Die von ihm ersparten Aufwendungen bewegten sich im Bereich von 5 % des Stundensatzes. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 147.966,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich der ursprünglich auf eine Zielgruppe beschränkten LPV sei schon eine Amtspflichtverletzung nicht hinreichend dargetan; jedenfalls fehle es an einer gerichtlichen Feststellung, dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null reduziert gewesen sei. Im Übrigen treffe ihn schon wegen des bestätigenden Urteils des Sozialgerichts Köln weder im Hinblick auf die Kündigung noch auf die Nichterteilung ein Verschulden. Ein Schuldeingeständnis könne im Vergleichsabschluss vor dem Landessozialgericht NRW nicht gesehen werden. Der Grund für den Vergleichsabschluss habe darin gelegen, dass die Kammer des Landessozialgerichts in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, dass der Beklagte nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe und er deshalb unter Berücksichtigung der Hinweise erneut über den Antrag des Klägers entscheiden müsse. Zur Schadenshöhe behauptet der Beklagte, dass der Klient S vom 01.03.2007 bis 19.05.2009 vertraglich an die Organisation „Y e.V.“ gebunden gewesen sei, so dass die Kündigung bzw. der nur beschränkte Abschluss der LPV nicht kausal für den diesbezüglichen Verdienstausfall des Klägers gewesen sei. Zudem sei der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, indem er es unterlassen habe, im fraglichen Zeitraum einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder Betreuungsleistungen für solche Personen anzubieten, die nicht auf Unterstützungsleistungen durch den Beklagten angewiesen gewesen seien. Die ersparten Betriebskosten lägen weit oberhalb von 5 %; insbesondere seien Personalkosten der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 69.772,85 € aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Durch die Kündigung der zunächst eingeschränkt erteilten LPV zum 31.12.2006 verletzte der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln. Der Beklagte stützte die Kündigung auf eine angebliche persönliche Ungeeignetheit des Klägers für die von ihm angebotenen Betreuungsleistungen, obwohl objektive Anhaltspunkte für diese Annahme nicht vorlagen. Namentlich die im Kündigungsschreiben vom 10.05.2006 (Anlage B 2, Bl. 28 f. des Anlagenhefts) angeführten Umstände waren nicht geeignet, die persönliche Ungeeignetheit des Klägers zu belegen. Dem diesbezüglichen Klägervortrag im Schriftsatz vom 12.05.2011, mit dem der Kläger sich einen Hinweis der Kammer des Landessozialgerichts NRW vom 27.04.2009 (Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 12.05.2011, Bl. 57 ff. d.A.) zu Eigen gemacht hat, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die fehlerhafte Entscheidung des Beklagten ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Bei sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass die Kündigung der LPV für Erwachsene mit geistiger Behinderung nicht aus den herangezogenen Gründen gerechtfertigt war. Insbesondere der Vorwurf, der Kläger würde den Betreuten Herrn T für eigene Zwecke instrumentalisieren, da er die eigene Teilnahme an der Hilfeplankonferenz unter die Bedingung der Erteilung der LPV für alle Zielgruppen gestellt habe, war nicht haltbar. Vielmehr erklärte sich die Bedingung daraus, dass der Kläger bei Herrn T von einer maßgeblichen psychischen Behinderung ausging, für die der Kläger nach der bestehenden eingeschränkten LPV keine Zulassung hatte. Dies hätte ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter gesehen. Das Verschulden des Beklagten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Sozialgericht Köln in seinem Urteil vom 15.11.2007 die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt hat. Die Kollegialgerichtslinie, wonach ein Verschulden des handelnden Beamten zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bejaht, ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten nicht anwendbar. Die Kammer des Sozialgerichts war neben zwei Laienrichtern mit nur einem Berufsrichter und damit nicht mit „mehreren Rechtskundigen“ besetzt. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 14.03.1996 (Az. III ZR 224/94, NJW 1996, 2422 ff.) ein Verschulden der objektiv rechtswidrig handelnden Beamten mit der Begründung abgelehnt, dass eine mit nur einem Rechtskundigen besetzte Kammer eines Sozialgerichts die Behördenentscheidung mit den gleichen Erwägungen bestätigt habe (BGH a.a.O., nach juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einer weiteren Voraussetzung der Kollegialgerichts-Richtlinie. Denn diese wird nicht angewendet, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist (BGH NJW 1989, 1924 ff., nach juris Rn. 30, BGH VersR 1991, 308, nach juris Rn. 4). Der Kläger hat bereits in der Klageschrift dargelegt, dass der Kammer des Sozialgerichts Köln nur ein Teil der Verfahrensakte des Beklagten vorlag. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagte einerseits und das Sozialgericht andererseits nicht auf der gleichen Tatsachengrundlage entschieden haben, so dass für die Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie kein Raum ist. Der Anspruch ist nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hätte zwar gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine Schiedsstelle im Sinne des § 80 SGB XII anrufen können. Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass ein Schiedsverfahren erfolgsversprechend gewesen wäre, so dass der im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nichtdurchführung des Schiedsverfahrens und späterem Schaden nicht festgestellt werden kann. Durch die rechtswidrige Kündigung der eingeschränkten LPV ist dem Kläger ein finanzieller Schaden in Höhe von 69.772,85 € in Form eines entgangenen Gewinns entstanden. Denn ohne die Kündigung hätte der Kläger den Klienten S auch in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 15.10.2010 mit 8,5 Betreuungsstunden wöchentlich betreuen können. Die Kündigung des Betreuungsvertrages für Herrn S durch dessen Mutter und Betreuerin beruhte kausal auf der Kündigung der eingeschränkten LPV durch den Beklagten. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem zur Akte gereichten Kündigungsschreiben vom 15.02.2007 (Anlage 6, Bl. 15 AH), in dem es heißt: „Durch das zwischen Ihnen und dem Landschaftsverband aufgelöste Vertragsverhältnis als deren Vertragspartnerin, war ich zu dieser Maßnahme gezwungen.“ Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 15.10.2010 Betreuungsleistungen für Herrn S erbracht hätte, wenn der Beklagte die LPV nicht gekündigt hätte. Hierfür spricht zum einen die schriftliche Erklärung der Mutter und Betreuerin des Herrn S vom 22.05.2009 (Anlage 7 zur Klageschrift, Bl. 16 des Anlagenhefts), worin die Mutter erklärt, dass die Einrichtung des Klägers ohne Kündigung der LPV noch heute Maßnahmen des betreuten Wohnens bei ihrem Sohn durchführen würde. Diese Annahme wird ferner bestätigt durch die Tatsache, dass Herr S seit 16.10.2010 wieder zum Kläger gewechselt ist. Der Einwand des Beklagten, Herr S sei ab 01.03.2007 an die Einrichtung „Y e.V.“ vertraglich gebunden gewesen, geht ins Leere. Denn der Vertragsschluss mit dieser Einrichtung beruhte gerade darauf, dass die Mutter des Klienten als dessen Betreuerin den Vertrag mit dem Kläger zum 28.02.2007 gekündigt hat. Die Anspruchshöhe ergibt sich bei Zugrundelegung eines fiktiven Betreuungsaufwands von 8,5 Stunden wöchentlich in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 15.10.2010. Der Beklagte hat dabei weder die vom Kläger in Ansatz gebrachten Stundensätze der Vergütungsvereinbarung noch die sonstigen Grundlagen der Berechnung in Zweifel gezogen. Von dem Klägerseits begehrten Betrag von 73.445,11 € waren die ersparten Aufwendungen abzuziehen, die gemäß § 287 ZPO auf 5 % geschätzt werden. Weitere Abzüge muss der Kläger sich nicht entgegenhalten lassen. Insbesondere ist der Anspruch des Klägers nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gemindert, weil der Kläger es unterlassen habe, den Schaden durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft gering zu halten. Denn grundsätzlich trifft den Geschädigten eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des Erwerbsschadens zu verwenden (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 254 Rn. 39). Die Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Aufnahme einer Arbeit möglich und zumutbar war, trägt der Schädiger (BGH NJW 1997, 2142 f., nach juris Rn. 13; Grüneberg in Palandt, BGB, § 254 Rn. 42). Ein Abzug fiktiver Einkünfte kommt nach Überzeugung der Kammer indes nicht in Betracht, wenn der Geschädigte sich mit der Erwerbsmöglichkeit, die ihm der Schädiger durch die rechtswidrige Handlung abgeschnitten hat, einen zusätzlichen Verdienst eröffnen wollte, um dadurch seine trotz der beruflichen Tätigkeit bestehenden freien Kapazitäten zu nutzen. Denn insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Geschädigte in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit keine Steigerung der Einkünfte durch größeren Zeit- und Arbeitseinsatz erreichen kann. Wäre ihm dies möglich gewesen, hätte der Geschädigte nicht nach zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten gesucht. So lag es nach den Darlegungen des Klägers hier. Der Kläger war mit seiner privaten psychotherapeutischen Praxis nicht ausgelastet. Selbst wenn diese im fraglichen Zeitraum zwischen 2007 und 2010 recht gut gelaufen sein sollte (wovon nach dem Klägervortrag aber nicht auszugehen ist), wäre es nicht unplausibel, dass der Kläger 17 Stunden in der Woche für die Betreuung der Herren T und S zur Verfügung gehabt hätte. Da der Beklagte dem Kläger eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit abgeschnitten hat, kommt es auf etwaige Verdienstmöglichkeiten des Klägers als privater Psychotherapeut daher nicht an. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Soweit es Ansprüche aus dem Jahr 2007 betrifft, lief die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2010 ab. Die Verjährung ist rechtzeitig durch Klageerhebung gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klagezustellung am 10.02.2011 ist noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass die Hemmung bereits mit Eingang der Klage bei Gericht am 31.12.2010 und damit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetreten ist. Der Gerichtskostenvorschuss ist mit Vorschussrechnung vom 10.01.2011 angefordert worden, die dem Kläger spätestens am 13.01.2011 zugegangen sein dürfte. Der Zahlungseingang erfolgte bereits am 01.02.2011, so dass der Kläger die Zahlung innerhalb von ca. 2 Wochen bewirkt haben muss und damit alles seinerseits Erforderliche zur Förderung einer zügigen Klagezustellung getan hat. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger indes nicht zu, soweit er diesen darauf stützt, dass ihm durch die erst am 17.07.2009 erteilte uneingeschränkte LPV eine Verdienstmöglichkeit in den Jahren 2006 bis 2009 entgangen sei. Zwar dürfte der Beklagte eine Amtspflicht verletzt haben, indem er dem Kläger zum 01.01.2006 eine lediglich eingeschränkte LPV erteilte. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm daraus ein kausaler Schaden entstanden ist. Es liegt kein konkreter Vortrag dazu vor, dass der Kläger weitere Klienten hätte akquirieren können und dies auch tatsächlich getan hätte. Ferner spricht der Umstand, dass der Kläger auch drei Jahre nach Abschluss einer umfassenden LPV keine weiteren Klienten als die Herren T und S vorweisen kann, dagegen, dass er dies in den Jahren 2006 bis Mitte 2009 gekonnt oder gewollt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 155.000,00 €