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Urteil

31 O 594/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0801.31O594.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte betreibt das weltweit genutzte Online-Rollenspiel E in Deutschland. Für die Nutzung des Online-Spiels ist neben dem sog. Game Client ein Zugang zu dem von der Beklagten für das Gebiet der Europäischen Union betriebenen Online-Dienst und Spielenetzwerk X.net erforderlich. Das Online-Spiel E ist nur unter Nutzung der X.net-Onlineplattform der Beklagten spielbar. Der Spieler muss den Game Client auf seinem Rechner installieren und sich vor Spielbeginn auf der X.net-Onlineplattform bei der Beklagten mit einem Account (sog. X.net-Account) registrieren. Im Rahmen der Registrierung des X.net-Account sind die Spieler u.a. verpflichtet, die X.net-Nutzungsbestimmungen zu akzeptieren. Innerhalb des Spiels E bietet die Beklagte die Möglichkeit des Handels mit virtuellen E-Spielgegenständen, sog. Items, in zwei Auktionshäusern an. Dort können die Spieler Items von anderen Spielern ersteigern bzw. an andere E-Spieler versteigern. Dabei wird die Berechtigung zur Nutzung veräußert bzw. erworben. Die Auktionshäuser unterscheiden sich in den anerkannten Zahlungsmitteln. Im Gold-Auktionshaus werden die Versteigerungen in der virtuellen Spielwährung Gold, im Echtgeld-Auktionshaus werden die Transaktionen mittels Zahlungen in gesetzlicher Währung abgewickelt. Die Klägerin hat eine Software namens Y entwickelt, die E-Spielern „einfachste Handlungen im Spiel erleichtert“, d.h. den Spielern ermöglicht, Spielzüge in dem Online-Spiel E zu automatisieren (sog. Bots). Zudem hat sie ab Anfang Dezember 2012 dreimal versucht, über die Internetplattform eBay, ein im Online-Spiel E erspieltes Item zu verkaufen. Darüber hinaus hat sie auf der Internetseite www.anonym.de E Gold angeboten. Bereits zuvor hatte sie schon unterstützende Software zum Online-Rollenspiel World of Warcraft angeboten. Auf Antrag der Muttergesellschaft der Beklagten, der C Entertainment Inc., wurde der Klägerin mit einstweiliger Verfügung vom 15.06.2012, bestätigt durch Urteil vom 19.07.2012, vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 322/12) das Angebot der Software Y untersagt. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2013 wurde ihr auf Antrag der Beklagten auch der Verkauf von E Gold untersagt (Az.: 312 O 192/13). Zudem hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23.05.2013 (Az.: 312 O 390/11) der Klägerin auf Antrag der Muttergesellschaft der Beklagten das Angebot und die Verbreitung sog. World of Warcraft Bots verboten. Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie betreibe Handel mit im Spiel der Beklagten erworbenen Items. Diese würden von ihr über die Internetplattform eBay und unter www.anonym.de zum Verkauf angeboten. Nunmehr behauptet sie, künftig eine Plattform anbieten zu wollen, auf der auch Nutzer des Spiels E untereinander mit E Items handeln können. Ferner vertreibe sie die virtuelle Währung Gold über ihre Internetseite www.anonym.de. Sie behauptet weiter, dass ein Spieler, um im Echtgeld-Auktionshaus mitbieten zu können, ein sog. X.net-Guthaben anlegen müsse. Dieses befinde sich in seinem X.net-Account, welches er beim ersten Besuch auf der X.net-Plattform anlegen muss. Mit diesem X.net-Guthaben, welches mit einer Summe von maximal 250 € aufgeladen werden kann, habe der Spieler die Möglichkeit, Geld innerhalb der Spielplattform zu transferieren. Er könne damit die monatlichen Gebühren für andere Spiele der Beklagten bezahlen, im Echtgeld-Auktionshaus mitbieten, die gebotene Summe auf das X.net-Konto des anderen Nutzers bezahlen und sich das durch den Transfer von Dritten erhaltene Geld wieder auszahlen lassen. Sämtliche Vorgänge liefen vollständig online ab. Die Übertragung von Guthaben zwischen einzelnen Spielern im Rahmen einer Auktion erfolge über die Beklagte, welche die beim Transfer des Geldes jeweils fällige Gebühr einbehalte. Bei dem gesamten Vorgang bleibe die jeweilige Identität des Käufers und des Verkäufers unbekannt. Die Verkäufe liefen vollständig anonym ab. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlicher Verkehr im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut zu betreiben, indem sie als Anbieterin des Online-Rollenspiels E im Internet Nutzern des Spiels über den von ihr betriebenen X.net-Account Geldeinzahlungen ermöglicht, um damit an Echtgeld-Auktionen im Spiel E mitzubieten, dieses Geld an andere Nutzer zu transferieren oder sich das von anderen Nutzern transferierte Geld wieder auszahlen zu lassen, ohne dafür die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt bekommen zu haben, hilfsweise, es zu unterlassen, im geschäftlicher Verkehr im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut zu erbringen, indem sie als Anbieterin des Online-Rollenspiels E im Internet von Nutzern des Spiels über das Echtgeld-Auktionshaus Geldbeträge, insbesondere nach Online-Zahlung, entgegennimmt und ohne Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Nutzers oder des Verkäufers dem Verkäufer verfügbar macht, ohne dafür die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt bekommen zu haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe die Auktion mit dem E Item auf eBay gezielt im Hinblick auf das Klageverfahren geschaltet. Der Handel mit E Items sei ebenso wie der mit E Gold simuliert. Das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung und den Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2013 verwiesen (siehe Bl. 124 ff., 202 ff. d.A.). Die Beklagte behauptet, dass das X.net-Guthaben nur eine von mehreren Zahlungsmöglichkeiten sei, wie sich aus den Auktionshausnutzungsbedingungen ergebe (Ziffer 5.A (ii) und 6, Bl. 123 d.A.). Das Guthaben sei grundsätzlich nicht aus- bzw. rückzahlbar. Zudem sei Voraussetzung für ein Guthaben ein X.net-Account, im Rahmen dessen Registrierung der Nutzer u.a. seinen Namen und seine Email-Adresse angeben müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte Landgericht Köln, Az.: 31 O 568/12, betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist sowohl nach dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt; er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 oder § 8a Abs. 1 ZAG. Es fehlt schon an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte betreibt die Spiele-Plattform E sowie die Online-Verkaufs-Plattform für E Items. Die Klägerin hat vor Untersagung durch das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 322/12) die Software Y zur Automatisierung von Spielzügen im Online-Spiel E in Deutschland angeboten. Mittlerweile vertreibt sie die Software nach eigenen Angaben nur noch außerhalb von Deutschland, so dass dies – auch ihren Vortrag unterstellt – zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses in Deutschland nicht herangezogen werden kann, unabhängig davon, dass es sich dabei zudem nicht um gleichartige Waren oder Dienstleistungen handelt. Auch ihr Geschäftsmodell hinsichtlich World of Warcraft hatte die Klägerin bereits vollständig vom Handel mit virtuellen Items bzw. Währung auf den Vertrieb unterstützender Software umgestellt. Der weitere Vortrag der Klägerin zu ihrer Geschäftstätigkeit ist nicht stringent und teilweise in sich widersprüchlich, so dass in einer Gesamtschau mangels schlüssiger Darlegungen nicht von einer Mitbewerbereigenschaft ausgegangen werden kann. Während die Klägerin im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Köln, Az.: 31 O 568/12) noch pauschal vorgetragen hat, einen Handel mit im Spiel erworbenen E Items in Zukunft zu planen, hat sie – nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – in der nur zwei Wochen später eingereichten Klageschrift behauptet, selbst Handel mit im Spiel erworbenen E Items zu treiben, die über eBay und die Seite www.anonym.de zum Verkauf angeboten würden. Die einzige von der Klägerin vorgelegte Auktion mit einem E Item ist einen Tag vor Fertigstellung der Klageschrift eröffnet und allem Anschein nach zielgerichtet im Hinblick auf den Prozess geschaltet worden. Das Angebot hat sie anschließend lediglich zweimal erfolglos wiederholt. Umsätze mit E Items hat die Klägerin bislang nicht erzielt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Klägerin dann behauptet, eine Plattform zu planen, auf der sie nicht nur E Items anbieten, sondern auch Nutzern den Handeln ermöglichen möchte. Soweit die Klägerin behauptet, eine Verkaufsplattform und Online-shops für E Items zu planen, sind konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs und das unmittelbare Bevorstehen des Markteintritts aber nicht dargelegt (vgl. BGH GRUR 2004, 877 – Zulässigkeit von Fernseh-Werbeblockern). Das einmalige Angebot Ende 2012 bzw. dessen Wiederholung Anfang 2013 reicht dazu nicht aus. Soweit die Klägerin insofern auf ihr Händlerprofil bei eBay verweist (myworld.ebay.de/goldpiraten) ist dem nach Überprüfung durch die Kammer auch nur zu entnehmen, dass dieser Verkäufer zurzeit keine Artikel anbietet. Die Angebote der Vergangenheit betreffen einen anderen Geschäftsbereich. Zwar hat die Klägerin darüber hinaus zuletzt behauptet, sie handle mit virtueller Währung von E Gold über die Internetseite www.anonym.de. Zum einen wurde ihr dies aber ebenfalls vom Landgericht Hamburg mittlerweile untersagt. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein Verkauf von E Gold ernsthaft beabsichtigt war bzw. ist. Dies hat die Klägerin weder im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Köln, Az.: 31 O 568/12) noch in der Klageschrift erwähnt. Auch hat sie nicht vorgetragen, seit wann sie dem Angebot in welchem Umfang nachgegangen ist. Auch hier sprechen die Umstände dafür, dass die Klägerin die Tätigkeit nur im Hinblick auf diesen Prozess aufgenommen hat. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Parteien seien Mitbewerber, da die Beklagte dies bisher in verschiedenen Gerichtsverfahren behauptet habe, ist dies für das zugrunde liegende Verfahren ohne Belang. Bei den Unterlassungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg war zudem zum einen vorwiegend gegnerische Partei nicht die Beklagte, sondern deren Muttergesellschaft. Zum anderen ging es in den vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Unterlassungsverfahren um Behinderungswettbewerb, im Rahmen dessen die Anforderungen an ein Wettbewerbsverhältnis andere sind als bei dem im zugrunde liegenden Verfahren zu prüfenden Substitutionswettbewerb. Nach alldem reichen die Darlegungen der Klägerin für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €