Urteil
26 O 391/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0807.26O391.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T A T B E S T A N D: Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 23.02.2012 auf der Bundesautobahn 4 in Höhe der Anschlussstelle Bensberg. Die Zeugin H befuhr am 23.02.2012 mit dem Pkw Suzuki Swift des Klägers die Auffahrt Bensberg zur BAB 4 in Fahrtrichtung Köln/Heerlen. Der Zeuge T war Beifahrer im klägerischen Pkw. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw den rechten Fahrstreifen der BAB 4, die in diesem Bereich zweispurig ausgebaut ist. Bei oder nach dem Einfädeln des klägerischen Pkw auf die Autobahn – die genauen Umstände sind zwischen den Parteien streitig – kam es zur Kollision beider Fahrzeuge dergestalt, dass der von dem Beklagten zu 1) geführte Lkw auf den klägerischen Pkw auffuhr. Dabei wurden der Pkw insbesondere hinten links und der Lkw vorne rechts im Bereich des Stoßfängers und des Scheinwerfers beschädigt. Es herrschte zum Unfallzeitpunkt berufsbedingt hohes Verkehrsaufkommen, laut polizeilicher Verkehrsunfallanzeige vom 24.02.2012 war der Verkehr zähfließend. Der Kläger holte nach dem Unfall ein Gutachten des Ingenieurbüros L vom 26.03.2012 ein, welches Reparaturkosten von 3.968,93 € netto, eine Wertminderung von 470,00 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung von 35,00 €/Tag bei einer Reparaturdauer von ca. 5 Arbeitstagen beziffert. Für das Gutachten wurde dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage ein Betrag in Höhe von 653,67 € brutto in Rechnung gestellt. In der Folge ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 24.05.2012 zunächst zur Zahlung der Reparaturkosten, der Wertminderung sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt 4.463,93 €, auf. Die Gutachterkosten in Höhe von 653,67 € sollten von der Beklagten zu 2) unmittelbar an das Ingenieurbüro L überwiesen werden. Die Beklagte zu 2) teilte mit Schreiben vom 14.05.2012 mit, dass die Frage der Haftung noch nicht beurteilt werden könne und weitere Ermittlungen erforderlich seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2012 machte der Kläger neben den o.g. Posten Nutzungsausfallkosten für fünf Tage à 35,00 €, insgesamt 175,00 €, geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2012 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 30.08.2012 zur Zahlung von insgesamt 5.292,60 € aufgefordert. Mit Buchung vom 23.10.2012 brachte die Beklagte zu 2) unter Anrechnung von 70 % Mithaftung des Klägers insgesamt 1.584,78 € zur Auszahlung, davon 653,67 € an das Ingenieurbüro L und 931,11 € an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der letztgenannte Betrag wurde dem Konto des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 25.10.2012 gutgeschrieben. Der Kläger behauptet, die Zeugin H habe problemlos auf die Autobahn vor dem von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw auffahren können. Es habe ein mehr als ausreichender Sicherheitsabstand zu dem Lkw bestanden, so dass der Beklagte zu 1) in keiner Weise behindert worden sei. Nach etwa 50 m sei der Lkw auf die Mitte des Pkw-Hecks gestoßen. Wenig später sei der Lkw erneut auf die linke Seite des Hecks des Pkw gefahren. Der Verkehrsunfall sei durch das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht worden, der unaufmerksam gewesen sei. Das Auffahren auf die BAB 4 sei der Klägerseite als Verursachungsbeitrag nicht anzulasten, da es in keinem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mehr mit den zweimaligen Anstößen durch den Lkw stehe. Mit seiner am 26.10.2012 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten jeweils am 15.11.2012 zugestellten Klageschrift vom 17.10.2012 hat der Kläger ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.292,60 € nebst Verzugszinsen seit dem 01.09.2012 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013, bei Gericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger den Rechtsstreit über den Betrag in Höhe von 1.584,78 € aus der Hauptforderung gemäß dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. für erledigt erklärt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 03.05.2013 erklärt, dass sie sich der Teilerledigungserklärung nicht anschließen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.292,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.584,78 € für erledigt erklärt werde, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 546,69 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Kollision der Fahrzeuge habe sich in der Situation ereignet, als die Zeugin H vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe. Es sei nur ein einziger Anstoß erfolgt, da das klägerische Fahrzeug ausweislich des Gutachtens L ausschließlich hinten links beschädigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der vorbereitend geladenen Zeugen S H und D T . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2013 Bezug genommen. Die Akte StA Köln, Az. 175 Js-OWi 513/12, ist beigezogen worden, hat im Termin vom 10.06.2013 indes nicht vorgelegen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässig geänderte und zulässige Klage ist nicht begründet. Die einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 1.584,78 € erledigt habe, auszulegen. Der Übergang vom ursprünglichen Sachantrag zur Erledigungserklärung ist als privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Das im Rahmen der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger bei nachträglicher (Teil-)Erledigung ohne die begehrte Feststellung insoweit die Kosten des Rechtsstreits tragen müsste. Für die Begründetheit einer auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Klage ist jedoch erforderlich, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches erledigendes Ereignis (teilweise) unzulässig oder unbegründet geworden ist. Lag das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit der Klage, so scheidet eine Feststellung der Erledigung aus (Thomas/Putzo- Hüßtege , ZPO, 34. Aufl. 2013, § 91 a Rn. 36). Letzteres ist hier der Fall. Denn zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 25.10.2012 war die erst am 26.10.2012 eingereichte Klage nicht einmal anhängig. Nach § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ZPO hätte eine dem § 91 a ZPO entsprechende Kostenentscheidung durch Teilklagerücknahme herbeigeführt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger kann von den Beklagten nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG Zahlung von weiteren 3.707,82 € aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 23.02.2012 verlangen. Unter Zugrundelegung des Parteivorbringens fehlen Anhaltspunkte für eine Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG, so dass ein Haftungsausgleich nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmen ist. Dies erfordert eine umfassende Abwägung der Verursachungsbeiträge, nicht nur des Mitverschuldens. Fahrer und Halter bilden dabei eine Zurechnungseinheit. Fahrfehler und Verschulden des Fahrzeugführers werden dem Halter zugerechnet. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben (sog. Betriebsgefahr). Die höhere abstrakte Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber einem Pkw hat die Beklagte zu 2) in ihrer Abrechnung vom 23.10.2012 mit 30 % berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Haftungsquote bestimmt sich nach dem Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, das Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung. Die Zeugin H ist unstreitig über die Anschlussstelle Bensberg auf die BAB 4 in Fahrtrichtung Köln eingefahren. Auch bei zähfließendem Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen nach § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer und einem Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Einfahrenden spricht. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert (OLG Köln, Urt. v. 24.10.2005 – 16 U 24/05, NZV 2006, 420). Die sonst bei Auffahrunfällen postulierte tatsächliche Vermutung eines Verschuldens des Auffahrenden gilt nicht, wenn sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Autobahn ereignet hat. Der Anscheinsbeweis gilt vielmehr umgekehrt in der Weise, dass ein Alleinverschulden des Einfahrenden an dem Auffahrunfall vermutet wird (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, StVO § 18 Rn. 13 m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Kollision in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des klägerischen Pkw auf die Autobahn ereignet hat. Die Aussagen der Zeugin H und des Zeugen T sind in den wesentlichen Punkten unergiebig bzw. detailarm und nicht glaubhaft. Beide Zeugen vermochten (im Hinblick auf den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum nachvollziehbar) nicht in Metern oder Sekunden anzugeben, wie lange sich das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Autobahn befunden hatte. Gleichzeitig wollen sie sich aber sicher gewesen sein, dass das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig auf der rechten Fahrspur war und dass sich die Kollision erst mindestens 50 Meter nach dem Auffahren, so die Zeugin H , bzw. an dem von dem Zeugen T auf dem ihm vorgelegten Google-Maps-Ausdruck (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 10.06.2013, Bl. 104 d.A.) eingezeichneten Punkt ereignet hat. Insgesamt zeigte die Zeugin H eine erhebliche Entlastungstendenz in eigener Sache. Nicht zuletzt wegen des fragwürdig drängenden Verhaltens der Polizeibeamten, die unter Zugrundelegung der insoweit glaubhaften Bekundungen beider Zeugen nach dem Unfall Druck auf die Zeugin H ausgeübt haben, erscheinen die Zeugenaussagen in den wesentlichen Punkten als im Nachhinein und entsprechend dem für die Klägerposition günstigen Sachverhalt konstruiert. Dies gilt insbesondere für die Aussage des Zeugen T , der erst im Nachhinein mit der von den Polizisten geäußerten Ansicht nicht mehr einverstanden gewesen sein will. Im Übrigen stehen den Aussagen der Zeugen die glaubhaften Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung entgegen, unter Zugrundelegung derer es während des Einfädelungsvorganges zur (ersten) Kollision gekommen ist. Im Hinblick auf die unplausible Angabe des Beklagten zu 1), dass das klägerische Fahrzeug nach der Kollision vor ihm stehengeblieben sei, ist aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beklagten zu 1) nicht sicher, dass dieser die Frage richtig verstanden hat und dass dieser die Anordnung der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision meinte. Auch im Hinblick auf das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen ist davon auszugehen, dass diese nicht wie von den Zeugen bekundet erst nach längerem Befahren der Autobahn kollidiert sind, sondern im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des klägerischen Pkw auf die Autobahn. Der Lkw wurde ausschließlich vorne rechts, der Pkw überwiegend hinten links beschädigt. Dies spricht eindeutig dafür, dass sich der Auffahrunfall während des Einfädelungsvorganges ereignet hat. Dem steht nicht entgegen, dass es zwei Anstöße gegeben hat, wovon entgegen der Behauptung der Beklagten nach den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des Beklagten zu 1) auszugehen ist. Im Hinblick auf den von beiden Zeugen überzeugend bekundeten und im Einklang mit der Lebenserfahrung stehenden Umstand, dass sich die Zeugin H nach dem ersten Anstoß nach rechts orientiert habe, erscheint plausibel, dass der erste Anstoß während des Einfahrens des klägerischen Pkw auf die Autobahn erfolgt ist und dass der Lkw zum zweiten Mal gegen den sich nach rechts orientierenden Pkw gestoßen ist. Denn dass ein sich nach rechts orientierender Pkw von hinten an der linken hinteren Fahrzeugseite (vgl. Lichtbilder Bl. 87 d.A.) getroffen werden kann, ist nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung allgemeiner Denkgesetze und physikalischer Maßstäbe ausgeschlossen. Die danach zulasten des Klägers eingreifende tatsächliche Vermutung eines Sorgfaltsverstoßes der Zeugin H ist vorliegend nicht erschüttert. Ein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) ist auch unter Würdigung der Einzelfallumstände nicht ersichtlich. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass dem Einfädelnden die Einfahrt auf die Autobahn zu ermöglichen ist. Von einer Schadensquotelung ist daher auszugehen, wenn das gemäß § 18 Abs. 3 StVO vorfahrtberechtigte Fahrzeug hätte abbremsen oder auf die Überholspur ausweichen können (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., StVO § 18 Rn. 7a; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. 2012, Rn. 151). Zum Unfallzeitpunkt herrschte unstreitig hohes Verkehrsaufkommen. Ein Ausweichen auf die Überholspur ist in dieser Situation jedenfalls für einen Lkw nicht möglich. Gleiches gilt im vorliegenden Fall bezüglich der Möglichkeit des Abbremsens. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten zu 1) hat dieser bereits für den vor dem klägerischen Fahrzeug einfahrenden Pkw abgebremst und den rechts an ihm vorbeiziehenden und sodann einscherenden Pkw des Klägers nicht gesehen. Ein etwaig zu geringer Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), zu hohe Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) bzw. mangelnde Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) des Beklagten zu 1) sind weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, dass zwischen dem Lkw und dem vorausfahrenden Fahrzeug ein für das Einfahren genügend großer Abstand bestanden habe. Vielmehr ist bei unstreitig hohem Verkehrsaufkommen nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die Geschwindigkeit und die Abstände der Fahrzeuge zueinander insbesondere durch in die Autobahn einfahrende Pkw, wie auch vom Beklagten zu 1) für den vor dem klägerischen Pkw einscherenden Pkw beschrieben, verringern. Dadurch erhöhen sich gleichzeitig die an den wartepflichtigen Einfädelnden gerichteten Sorgfaltsanforderungen nach § 18 Abs. 3 StVO. Nach alledem besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers, der über die bereits von der Beklagten zu 2) geleistete Zahlung in Höhe von 1.584,78 € hinausgeht. Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger unter Schadensersatzgesichtspunkten ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO Streitwert : bis zum 08.02.2013: 5.292,60 EUR danach: 3.707,82 EUR