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Urteil

29 O 22/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei pauschalen Beratungsverträgen handelt es sich um Dienstverträge, nicht um Werkverträge; deshalb bestehen keine Gewährleistungsrechte wie beim Werkvertrag. • Schlechtleistung bei Dienstverträgen begründet nur dann Befreiung von der Vergütung, wenn die Leistung wegen völliger Unbrauchbarkeit einer Nichtleistung gleichsteht. • Ein Teilmangel an Suchmaschinenoptimierung rechtfertigt nicht die Verweigerung der Gesamtvergütung, wenn der Vertrag mehrere Leistungsbereiche umfasst. • Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen sind bei Zahlungsverzug des Schuldners zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht bei pauschalem Online‑Marketing‑Dienstvertrag trotz SEO‑Mängeln • Bei pauschalen Beratungsverträgen handelt es sich um Dienstverträge, nicht um Werkverträge; deshalb bestehen keine Gewährleistungsrechte wie beim Werkvertrag. • Schlechtleistung bei Dienstverträgen begründet nur dann Befreiung von der Vergütung, wenn die Leistung wegen völliger Unbrauchbarkeit einer Nichtleistung gleichsteht. • Ein Teilmangel an Suchmaschinenoptimierung rechtfertigt nicht die Verweigerung der Gesamtvergütung, wenn der Vertrag mehrere Leistungsbereiche umfasst. • Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen sind bei Zahlungsverzug des Schuldners zu erstatten. Die Parteien schlossen am 12.04.2011 einen monatlich pauschal vergüteten Online‑Marketing‑Flatrate‑Vertrag. Der Beklagte zahlte monatlich bis März 2012, kündigte im April 2012 und verweigerte die restliche halbe Aprilrate in Höhe von 806,13 €. Streitpunkt war, ob die Klägerin mangelhafte Leistungen erbracht habe, insbesondere ob das eingesetzte Shopsystem SEO‑untauglich sei. Die Klägerin behauptete erbrachte Beratungs‑ und Marketingleistungen und stellte die offene Rechnung. Der Beklagte begehrte seinerseits Rückzahlung gezahlter Beträge und Schadensersatz aus angeblich untauglicher SEO‑Leistung. Gerichtliche Entscheidungen sollten klären, ob die Vergütung trotz behaupteter Mängel zu zahlen ist. • Vertragsauslegung: Der geschlossene Vertrag ist eindeutig als pauschaler Dienstleistungsvertrag ausgestaltet; es werden Beratungsleistungen ohne garantierten Erfolg geschuldet (§ 611 BGB entsprechend anzuwenden). • Rechtsfolge bei Dienstvertrag: Im Dienstvertragsrecht bestehen keine Gewährleistungsrechte wie beim Werkvertrag; nur bei teilweiser Nichterfüllung bzw. Schadenersatz nach §§ 280, 281 BGB kann Vergütung entfallen. • Völlige Unbrauchbarkeit erforderlich: Nur wenn die Dienstleistung so mangelhaft ist, dass sie einer Nichtleistung gleichsteht, ist die Vergütung ganz oder teilweise ersatzfähig; hierfür trägt der Beklagte Darlegungs‑ und Beweislast. • Teilleistungen: SEO war nur ein Bestandteil des geschuldeten Leistungspakets (u.a. Google Adwords, Affiliate‑Marketing, Webcontrolling); der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Gesamtheit der Leistungen völlig unbrauchbar war. • Tatsächliche Wirkung: Besuchszahlen stiegen nach Leistungsaufnahme zeitweise deutlich an, was gegen eine völlige Unbrauchbarkeit spricht. • Kosten und Zinsen: Bei Verzögerung der Zahlung entstehen Verzugszinsen und Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Die Klägerin erhält 806,13 € nebst Zinsen ab 01.06.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 101,40 €. Die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung und Schadensersatz wird abgewiesen, weil das Vertragsverhältnis als Dienstvertrag zu behandeln ist und der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass die erbrachte Gesamtleistung völlig unbrauchbar war. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.