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Urteil

37 O 88/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0822.37O88.12.00
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Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Am 10.03.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Gebrauchtwagenkaufvertrag über das Fahrzeug Lamborghini Text entfernt zu einem Preis von 117.000,00 €. Das Fahrzeug trägt die Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX. Ein Betrag von 67.000,00 € wurde in bar entrichtet. Der restliche Betrag über 50.000,00 € wird über die C Bank GmbH gemäß Darlehensvertrag vom 31.03.2011 abgewickelt, wobei dieser Betrag unmittelbar von der Bank an die Beklagte geflossen ist. Das Fahrzeug ist im Schengen Information System zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 07.12.2009 wandte sich die Beklagte an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und fragte an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug nach Italien zurückgegeben werden solle. Gleichfalls fragte die Beklagte unter dem 04.01.2010 entsprechend an. Unter dem 23.03.2010 wandte sich die Beklagte erneut an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und erkundigte sich nach dem Sachstand, wobei sie mitteilte, dass sie sich einem Rückabwicklungsbegehren eines Kaufvertrages, der zwischen ihr und der Firma C1 GmbH geschlossen worden sei, ausgesetzt sehe. Mit Schreiben vom 28.04.2011 wandte sich die Beklagte an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und beantragte dort, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus der Fahndung im Schengen Information System genommen werde. Darauf wurde mitgeteilt, dass dies den deutschen Behörden nicht möglich sei, da die Ausschreibung durch die italienischen Behörden erfolgt sei. Unter dem 26.05.2011 schrieb die Beklagte erneut an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und teilte unter anderem mit, dass sich die Lamborghini-Zentrale weigere, eine Garantie für das Fahrzeug zu geben, da es noch zur Fahndung ausgeschrieben sei. Als der Kläger die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs auf ein Saisonkennzeichen am 05.01.2012 ändern lassen wollte, wurde ihm dies unter Hinweis auf die Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung verweigert. Abhilfe schaffte die Beklagte nicht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2012 erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten. Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug sei rechtsmängelbehaftet, da es trotz der formalen Behandlung durch das Amtsgericht Frankfurt/Main nachwievor zur Fahndung im Schengen Information System ausgeschrieben sei. Der Mangel bestehe konkret darin, dass durch die Ausschreibung zur Fahndung im Schengen Information System eine Benutzbarkeit nicht gegeben sei. Die Beklagte habe arglistig gehandelt. Die oben geschilderten Tatsachen seien der Beklagten bekannt gewesen, bevor sie das Fahrzeug an den Kläger verkauft habe. Der Kläger hätte aber von dem Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen, wenn er gewusst hätte, dass eine Ausschreibung zur Fahndung besteht. Auch ein Hinweis der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vom 20.04.2010 habe von der Beklagten nicht dergestalt gewertet werden dürfen, dass es durch das ablehnende Verhalten einer weiteren Strafverfolgungsmaßnahme durch die deutsche Staatsanwaltschaft auch an einer konkreten Anlasstat für solche Bemühungen in Italien fehle. Das Fahrzeug stand/stehe im Eigentum der Firma G aus Italien. Dieses Unternehmen habe das in den Räumen der Firma C1 GmbH sichergestellte streitgegenständliche Fahrzeug dort abholen wollen. Am 08.04.2009 habe Herr G1 Strafanzeige erstattet, da ihm das streitgegenständliche Fahrzeug unter Gewaltandrohung gestohlen worden sei. Auch sei ein gutgläubiger Erwerb nach italienischem Recht nicht ohne Weiteres möglich. Als der Kläger vertreten durch die Zeugin T am 05.01.2012 für das Fahrzeug die Erteilung von Saisonkennzeichen beantragte, sei festgestellt worden, dass dieses Fahrzeug seit dem 15.07.2009 durch die italienische Polizei im Schengen Information System zur Fahndung ausgeschrieben sei. Daraufhin sei dem Kläger vertreten durch die Zeugin T durch die Polizei jeglicher Gebrauch des Fahrzeugs untersagt worden. Entsprechend werde das Fahrzeug nicht mehr genutzt. Hinsichtlich der Historie des Fahrzeugs gebe es zudem Widersprüche. So sei die Preisentwicklung des Fahrzeugs beachtlich, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 25.07.2012 Bezug genommen wird (Bl. 95 ff GA). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte im April 2011 von der Lamborghini-Zentrale den Hinweis erhalten habe, eine Gebrauchtwagengarantie könne nicht erteilt werden, da das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben sei. Eine solche Gebrauchtwagengarantie habe dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen. In dem Kaufvertrag heiße es: „Inkl. 12 Monate Gebrauchtwagengarantie von Lamborghini“. Auch habe die Beklagte deswegen arglistig gehandelt, da sie in dem Kaufvertrag die Unfallfreiheit (laut Vorbesitzer) des Fahrzeugs zugesichert habe. Diese Angabe treffe nicht zu. Das Fahrzeug sei im Frontbereich erheblich verunfallt gewesen. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Firma T vom 18.07.2008. Wegen der einzelnen Arbeiten wird darauf Bezug genommen (Bl. 108 GA). Der Kläger ist der Ansicht, die Verträge über den Kauf des Fahrzeugs und die Finanzierung desselben durch die Bank seien als wirtschaftliche Einheit im Sinne des BGB anzusehen. Er leiste Monatsraten in Höhe von 812,79 € als Zins- und Tilgungsleistung an die C Bank GmbH. Er ist der Auffassung, ihm stünde ab dem 05.01.2012 eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 175,00 € täglich zu. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Lamborghini Text entfernt mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXX sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. XXXXXXXX an die Beklagte a) zur Rückführung der von der C Bank GmbH auf den Darlehensvertrag Nr.: XXXXXXXXXX nominal 50.000,00 € zur Freistellung des Klägers im Innenverhältnis zur C Bank GmbH mit dem Recht auf interne Abwicklung und Abrechnung im Rahmen der Restverbindlichkeit im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der C Bank GmbH zu zahlen; b) weitere 61.556,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (auch insoweit Teilbetragsklage) zu zahlen; 3. darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der C Bank GmbH aus der Zinszahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag Nr. XXXXXXXXXX in Höhe von 5,38% Zinsen jährlich aus 48.004,16 € freizustellen; 4. darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt C2, G Straße, 51065 Köln auf die Vorschusskostennote Nr. I zu XXX/XX vom 27.01.2012 2.237,56 € freizustellen; 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs Lamborghini Text entfernt mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX und der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. XXXXXXXX in Verzug befindet; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln. Es werde bestritten, dass das Fahrzeug zur Anmeldung und Betrieb vom Standort Köln aus erworben und eingesetzt werden sollte. Sie bestreitet, dass der Kläger mit der C Bank GmbH unter dem 31.03.2011 einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, der eine wirtschaftliche Einheit mit dem Gebrauchtwagenkaufvertrag darstelle. Sie bestreitet, dass das Fahrzeug seit dem 15.07.2009 durchgehend von der italienischen Polizei im Schengen Information System zur Fahndung ausgeschrieben sei. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass das Fahrzeug bereits zum Straßenverkehr zugelassen gewesen sei. Auch fehle es an der angeblichen Straftat in Bezug auf das Fahrzeug in Italien. Dieses sei nicht Gegenstand eines Raubes gewesen, sondern habe sich bereits vor dem Zeitpunkt des angeblichen Raubes im Jahr 2009 durchgängig seit Juli 2008 in Deutschland befunden. Am 04.07.2008 habe die Firma Automobile C3 aus Neumarkt das Fahrzeug aus Italien erworben. Am 22.07.2008 habe dieses Unternehmen das Fahrzeug an die Firma N GmbH in Neumarkt verkauft. In deren Ausstellungshalle habe das Fahrzeug durchgängig bis Mitte Mai 2009 gestanden. Entsprechend hätten die deutschen Ermittlungsbehörden auch festgestellt, dass das Fahrzeug nicht Gegenstand eines Raubes in Italien im Jahr 2009 gewesen sein konnte. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass auch die Ausschreibung zur Fahndung durch die italienische Polizei aufgehoben werden würde. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, es sei nicht ihre Aufgabe, die Fahndungslöschung im Schengen Information System zu veranlassen. Zudem hätte sie ihrer Ansicht nach auch nichts veranlassen können, da sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen sie, sondern gegen die Firma C1 GmbH in Bad Homburg gerichtet habe. Die Beklagte habe im Jahr 2009/2010 Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft begehrt, da sie sich zivilrechtlichen Ansprüchen der Firma C1 GmbH ausgesetzt gesehen habe. Sie habe diese Ansprüche für unbegründet erachtet. Die Rückabwicklung sei gleichwohl, allerdings aus einem anderen Grunde erfolgt. Die Firma C1 GmbH habe das Fahrzeug nicht in angemessener Zeit verkaufen können. Die Beklagte trägt vor, der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Freistellung gegenüber der C Bank GmbH könne sich nur auf tatsächlich bestehende Ansprüche beziehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2012 Bezug genommen (Bl. 93 f GA). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte konnte nicht erheblich bestreiten, dass das Fahrzeug von dem Kläger nicht zur Benutzung in Köln erworben worden ist. Der Kläger wohnt in Köln. Auch vermochte die Beklagte nicht erheblich zu bestreiten, dass der Kläger das Fahrzeug bestimmungsgemäß in Köln hat nutzen wollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Gegenteil. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 10.03.2011 gegen die Beklagte aus §§ 346, 437, 433 BGB zu. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Auch hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, wobei er in dem außergerichtlichen Rücktrittschreiben vom 27.01.2012 den Rücktritt nur auf die Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung gestützt hat. Soweit im Laufe des Rechtsstreits der Rücktritt auch auf einen (etwaig) verschwiegenen Vorschaden gestützt wird, ist dies als neue Rücktrittserklärung anzusehen. Ein Grund, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde, besteht nicht. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Sache dann frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Unter dem Begriff der Rechte Dritter im Sinne von § 435 BGB fallen öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03 zu § 434 BGB a. F.). Ein nur vorübergehender Rechtsverlust genügt allerdings nicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.11.2006 – 2 O 237/06; Palandt/Weidenkaff, 72. Auflage, § 435 Rn. 13). Anders wiederum ist es, wenn das Fahrzeug gestohlen worden sei, so dass der Käufer auch gutgläubig kein Eigentum erwerben kann. Danach liegt kein Rechtsmangel vor. Der Kläger bleibt darlegungs- und beweisfällig. Zwischen den Parteien ist die Historie des Fahrzeugs streitig. Während der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei im Mai 2009 in Italien unter Androhung von Gewalt durch Vorhalten einer Waffe gestohlen worden, behauptet die Beklagte, das Fahrzeug habe zu dieser Zeit in den Verkaufsräumen in Deutschland gestanden. Als der Firma G3 der Aufenthaltsort des Fahrzeugs bekannt geworden ist, hat sie ein Herausgabeverlangen gestellt. Bis heute hat sie das Fahrzeug jedoch nicht abgeholt, so dass Zweifel daran angebracht sind, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug handelt, das der Firma G3 abhanden gekommen sein soll. Auch ist die in Deutschland erfolgte Sicherstellung des Fahrzeugs aufgehoben worden. Die Ausschreibung im Schengen Information System stellt schließlich auch kein dauerhaftes Hindernis der Zulassung des Fahrzeugs dar. Die Eintragung in das Schengen Information System ist rückgängig zu machen. Auch handelt es sich nicht um ein dauerhaftes Hindernis, da das Fahrzeug bereits in Deutschland auf den Kläger zugelassen worden war, obwohl es zu dieser Zeit ebenfalls zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Ferner stellt die fehlende Nutzungsmöglichkeit durch den Kläger aufgrund der polizeilichen Untersagung durch die Polizei vom 05.01.2012 keinen Rechtsmangel dar. Wiederum handelt es sich nicht um ein dauerhaftes Verbot der Benutzung, sondern nur um ein vorübergehendes Nutzungshindernis. Auch fehlt es an einer Täuschung über die angeblich fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Der Kläger bezieht sich zum Nachweis, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden aufgewiesen haben soll, auf die Rechnung der Firma T1 vom 18.07.2008. Aus dieser Rechnung lässt sich zwar entnehmen, dass sowohl die Motorhaube als auch der vordere Stoßfänger ausgebaut und gespachtelt worden sind, was grundsätzlich für ein Unfallereignis sprechen kann. Allerdings lässt sich der Rechnung auch entnehmen, dass die genannten Bauteile wiederum in das Fahrzeug eingebaut worden sind. Der Rechnung lässt sich nicht entnehmen, dass umfangreiche Reparaturmaßnahmen, die unfallbedingt sein sollen, stattgefunden haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte darauf berufen, es habe sich um übliche Ausbesserungsarbeiten hinsichtlich von Lackschäden gehandelt. Dem ist der Kläger nicht mehr erheblich entgegengetreten. Schließlich ist der Beklagten auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB anzulasten. Nach dieser Vorschrift verpflichtet das Schuldverhältnis jeden Teil nach seinem Inhalt zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte hat nicht arglistig gehandelt. Nach der Rspr verschweigt arglistig, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urt. v. 12.03.1992 – VII ZR 5/91). Arglist kann nicht schon dann angenommen werden, wenn eine positive Kenntnis von einem Mangel nicht nachgewiesen werden kann, der Mangel für einen Fachkundigen jedoch auf der Hand liege (BGH, Urt. v. 12.10.2006 – VII ZR 272/05). Denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Umstand verschweigt. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Nach diesen Grundsätzen liegt Arglist nicht vor. Zwar hat die Beklagte mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger im März 2011 im Jahr 2009/2010 korrespondiert. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte sei auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im März 2011 noch davon ausgegangen, habe also positive Kenntnis gehabt, dass das Fahrzeug noch zur Fahndung ausgeschrieben sei. Der Kläger konnte nicht widerlegen, dass die Beklagte sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/Main, mit welchem der dortige Ermittlungsrichter die Sicherstellung des Fahrzeugs mangels einer Vortat in Italien abgelehnt hat, davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten hat verkauft werden können. Soweit sich die Beklagte am 28.04.2011 wiederum an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main gewandt hat, da sie – die nach dem Vortrag des Klägers bereits vorliegende – Gebrauchtwagengarantie nicht habe erhalten können, mit dem Anliegen, ob das Fahrzeug noch zur Fahndung im Schengen Information System ausgeschrieben sei und um Löschung der Eintragung nachgesucht hat, hatte sie von dem Umstand der Eintragung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis. Relevant für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch der Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der Beklagten auf den Kläger. Dieser lag jedoch spätestens am 11.04.2011 mit der Übergabe des Fahrzeugs und mithin vor der Kenntniserlangung vor. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Löschung des Fahrzeugs aus der Fahndungsliste zu erreichen. Zwar hat die Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies hat die Beklagte indes getan. Sachmängel liegen nicht vor. Soweit ein Rechtsmangel in Betracht kommt, ist dieser nur vorübergehender Natur und mithin nicht als Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB anzusehen. Die weiteren Klageanträge bleiben mangels Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Kaufvertrag vom 10.03.2011 gleichfalls ohne Erfolg. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 130.040,66 €