Urteil
24 O 161/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0905.24O161.12.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Streithelfers.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Streithelfers. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. T a t b e s t a n d: Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Nachtrags Nr. 3 vom 26.04.2011 (Anlage K 2, Bl. 70 f. GA) und des Nachtrags Nr. 4 vom 04.09.2012 eine Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung, nachdem die Kläger das Hausgrundstück, S3 in C, im Jahre 2010 von der Erbengemeinschaft U-E als Rechtsvorgänger erworben hatten (vgl. Anlage K 6, Bl. 141 ff. GA; K 7, Bl. 159 ff. GA). Auf das Versicherungsverhältnis finden die VGB 62 Anwendung (vgl. ursprünglichen Versicherungsschein vom 07.01.1969 nebst Bedingungen, Anlage K 2, Bl. 50 ff. GA). Das Hausobjekt der Kläger grenzt an das Hausobjekt des Streithelfers der Beklagten. Die Häuser wurden im Jahr 1920 errichtet und sind teilunterkellert. An der Außenwand der Kläger zum benachbarten Hausobjekt des Streithelfers der Beklagten zeigten sich Feuchtigkeitsschäden (vgl. Lichtbilder in der Klageschrift, Bl. 3 ff. GA). Bereits in den Jahren 2009 und 2010 ereigneten sich im Nachbarobjekt Wasserrohrbrüche, die zu Leitungswasserschäden in dem Hausobjekt S3 führten (vgl. Anlage K 1, Bl. 30 GA). Unter dem 25.06.2011 ereignete sich im Hausobjekt des Streithelfers, dort im Badezimmer, das an das Schlafzimmer der Hochparterrewohnung der Kläger angrenzt, ein Leitungswasserschaden. Die Schadensbeseitigungsarbeiten und Trocknungsmaßnahmen wurden am 17.10.2011 beendet. Mit Schreiben vom 24.01.2012 (Anlage K 1, Bl. 14 GA) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung ab, dass ein Leitungswasserschaden aufgrund der Untersuchungen der Firma T (vgl. Anlage K 1, Bl. 25 f. GA) nicht habe festgestellt werden können. Unter dem 24.02.2012 (Anlage K 1, Bl. 15 ff. GA) lehnte die Versicherung des Streithelfers eine weitere Regulierung unter Bezugnahme auf den Leckageortungsbericht der Firma Q & X1 vom 09.01.2012 ab, wonach eine Undichtigkeit der Druckwasserleitung nicht habe festgestellt werden können. In dem Bericht heißt es, dass eine Überprüfung der Abwasser- oder Regenentwässerungsrohre bisher nicht erfolgt sei und auch nur durch Kamerabefahrung erfolgen könne (vgl. Anlage K 1, Bl. 17 GA). Mit Schreiben vom 14.02.2012 ließen die Kläger die Beklagte und deren Streithelfer durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Anerkennung ihrer Leistungspflicht bis zum 28.02.2012 auffordern (Anlage K 1, Bl. 19 ff. GA). Mit Schreiben vom 29.02.2012 (Anlage K 1, Bl. 13 GA) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung ab, ein Leitungswasserschaden sei nicht nachgewiesen, vielmehr sei von aufsteigender Außenfeuchte auszugehen. Die Kläger behaupten, die Feuchtigkeitsschäden seien kausal auf den Wasserschaden vom 25.06.2011 im benachbarten Gebäude des Streithelfers der Beklagten zurückzuführen. Trotz der durchgeführten Trocknungsmaßnahmen der Haftpflichtversicherung des Streithelfers der Beklagten sei der Raum nicht trocken zu bekommen. Durch das schadhafte Leitungssystem des Streithelfers der Beklagten habe sich Wasser im Untergrund, möglicherweise auch am Fundament des Hausobjekts der Kläger gesammelt, das in das trockenere Mauerwerk der Hochparterrewohnung der Kläger hochziehe. Die Lichtbilder ließen jedenfalls darauf schließen, dass es sich um aufziehendes Wasser handele. Die Feuchtigkeitsschäden seien vor dem Wasserschaden im Nachbargebäude im Jahre 2011 nicht aufgetreten, so dass keine Rede davon sein könne, dass einer der vor der Besitzzeit der Kläger eingetretenen Leitungswasserschäden der Jahre 2009 und 2010 die Feuchtigkeitsschäden verursacht hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Kläger daher aktivlegitimiert und nicht die Voreigentümer. Nach wie vor könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abwasserleitungen für die festgestellte Feuchtigkeit in dem Hausobjekt der Kläger verantwortlich zeichne. Entgegen der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass keine ausreichende Horizontalsperre bestehe. Da der Versicherungsschutz auch Leitungswasserschäden in angrenzenden Gebäuden erfasse, sei die Beklagte als Gebäudeversicherer dahingehend eintrittspflichtig, als dass sie die Kosten sämtlicher Schadenspositionen in Folge des Wasserrohrbruchs im Gebäude des Streithelfers im Wohnhaus der Kläger, einschließlich des Mietausfalls der Mieter in der Hochparterrewohnung (vgl. Anlage K 3, Bl. 76 GA; Anlage K 4, Bl. 91 GA, Anlage K 5, Bl. 119 ff. GA) zu übernehmen habe. Zum Nachweis des Mietausfalles nehmen die Kläger auf Quittungen (Anlage K 8, Bl. 169 ff. GA) Bezug, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch angegeben hat, die Miete werde auf das Konto überwiesen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden im bedingungsgemäßen Umfang der Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung, Versicherungsschein-Nr. der Beklagten: (Nr. wurde gelöscht), aus dem angenommenen Schadensereignis vom 25.06.2011 (Schaden-Nr. der Beklagten: (Nr. wurde gelöscht)) zu ersetzen, die aufgrund der Wasserschäden in der Hochparterrewohnung ihres Wohnhauses S3 in C im dortigen Wohnungsbereich entlang zur Nachbar-Doppelhaushälfte des Streithelfers der Beklagten in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden. Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet einen Leitungswasserschaden, nachdem eine Leckageortung in dem Haus der Kläger fruchtlos verlaufen sei. Auch im Nachbargebäude des Streithelfers sei eine Leckageortung fruchtlos verlaufen, so dass nicht von einem versicherten Leitungswasserschaden im Sinne von § 4 VGB 62 ausgegangen werden könne. In Anbetracht des klägerseits geschilderten Schadensbildes von einer aufsteigenden Feuchtigkeit dränge sich mit Blick auf das Baujahr der beiden Hausobjekte im Jahre 1920 auf, dass mangels vertikaler und horizontaler Abdichtung Außenfeuchte eindringe. Sie bestreitet weiterhin, dass die festgestellte Feuchtigkeit auf das Schadensereignis in der Besitzzeit der Kläger im Jahre 2011 zurückgehe. Für den Fall, dass die Feuchtigkeit auf die vorangegangenen Schadensereignisse der Jahre 2009 und 2010 zurückzuführen sei, fehle es an der Aktivlegitimation der Kläger, da insoweit die Voreigentümer berechtigt seien. Ein etwaiger Mietausfallschaden wird bestritten. Hinsichtlich der Umstellung des Klageantrags sei von einer teilweisen Klagerücknahme auszugehen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2012, Bl. 176 GA). Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 20.09.2012 (Bl. 134R GA) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L3. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 11.04.2013 wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Sachverständigen auf Antrag der Kläger zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.08.2013 (Bl. 238 ff. GA) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung nach § 1 VVG i.V.m. den VGB 62, da die Kläger dafür beweisfällig geblieben sind, dass die Feuchtigkeitserscheinungen in ihrem Hausobjekt S3 in C auf den Wasserrohrbruch in dem Objekt des Streithelfers im Jahre 2011 zurückzuführen sind. Nach allgemeiner Ansicht ist der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles, vorliegend den Eintritt eines versicherten Leitungswasserschadens, vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Nachweis haben die Kläger auch in Ansehung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L3 vom 11.04.2013 nicht geführt. Zwar hat der Sachverständige im Bereich der Ziegelsteintrennwand der beiden Doppelhaushälften Feuchtigkeit feststellen können, allerdings konnte er diese bisher nicht auf einen Leitungswasserschaden zurückführen, denn nach einer Druckprüfung der Frischwasserleitungen und Heizungsrohrleitungen sowie einer nunmehr durchgeführten Kamerabefahrung der Abwasserleitungen konnte eine Leckage der wasserführenden Leitungen nicht festgestellt werden. Zudem konnte der Sachverständige nicht feststellen, inwieweit die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen auf die Schadensereignisse der Jahre 2009, 2010 oder 2011 beruhen, da für ihn mangels entsprechender Messprotokolle nicht mehr nachvollziehbar ist, zu welchem Zeitpunkt keine (Rest-) Feuchtigkeit vorhanden gewesen ist. Auch wenn der Sachverständige einen Leitungswasserschaden für wahrscheinlich hält, so konnte er nicht ausschließen, dass die Feuchtigkeit auf die baulichen Bedingungen und das Alter der Hausobjekte zurückgeführt werden könnten. Die Zweifel betreffend Ursache und Zeitpunkt des Schadenseintritts gehen zu Lasten der Kläger. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.04.2013 nicht ausschließen konnte, dass eventuell versteckte Rohrleckagen – z.B. unter Korrosionsschichten oder in Übergangsbereichen zwischen Kunststoffrohren und den vorhandenen Gussrohren – vorhanden sein könnten, so können diese nur ausgeschlossen werden, indem umfangreiche, zerstörende Untersuchungen in dem Hausobjekt des Streithelfers durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen an dem Hausobjekt des Streithelfers sind wegen § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO nur mit dessen Zustimmung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2009, V ZR 95/08 – recherchiert über juris), woran es vorliegend fehlt. Auch dieser Umstand geht zu Lasten der Kläger als beweisbelasteter Partei. Soweit der Klägervertreter im Rahmen des nichtnachgelassenen Schriftsatzes vom 20.08.2013 Beweis durch Zeugnis der Voreigentümerin dafür anbietet, die Wasserschäden der Jahre 2009 und 2010 seien vollständige beseitigt worden, so dass nicht von einem gestreckten Versicherungsfall ausgegangen werden könne, so kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Zeugin nicht das geeignete Beweismittel dafür ist, ob und inwieweit noch (Rest-) Feuchtigkeit in den Wänden aufgrund der vorangegangenen Schadensfälle vorhanden gewesen ist, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar erklärt, dass auch dies nicht weiterhelfen würde, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Feuchtigkeit im Laufe der Zeit angereichert habe. Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Kläger vom 20.08.2013 hat der Sachverständige als Hilfserwägungen bereits berücksichtigt. Auch war dem Antrag der Kläger, dass sich das Gericht in einem Ortstermin vom Sachverständigen erläutern lässt, welche weiteren Untersuchungshandlungen zur Aufklärung der noch offenen Fragen weiter vorgenommen werden könnten, nicht nachzukommen. Der Sachverständige hat unmissverständlich erklärt, dass weitere Untersuchungen wirtschaftlich aufwendig seien und nur unter Einbeziehung des benachbarten Hausobjekts des Streithelfers erfolgen könnten. Insoweit fehlt es jedoch an der nach § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO erforderlichen Zustimmung des Streithelfers. Soweit der Klägervertreter die Überlegungen des Sachverständigen zu einer möglichen Feuchtigkeitssanierung im Anhörungstermin aufgreift, sind diese nicht mehr Gegenstand des Beweisthemas bezüglich der Ursächlichkeit der Feuchtigkeit. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO Streitwert: 50.000,00 €