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Urteil

26 O 485/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0909.26O485.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.325,00 € für den Zeitraum vom 22.03.2013 bis zum 19.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87 % und der Beklagten zu 13 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 01.11.2002 abgeschlossene Rentenversicherung geleistet hat. 3 Der Versicherungsschein vom 26.06.2003 (Bl. 191 ff. d.A.) enthält folgende Widerspruchsbelehrung: 4 „Wichtiger Hinweis: 5 Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheines, der beiliegenden Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“ 6 Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von 64.454,82 € entrichtet. Aufgrund einer mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Kündigung der Sicherungsnehmerin T-Bank eG vom 13.02.2012 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 53.193,00 € (Schreiben vom 20.03.2012, Bl. 166 d.A.) und zahlte zuzüglich Überschussguthaben, Schlussüberschussguthaben und Bewertungsreserven insgesamt 59.612,97 € aus. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2012 wurde der Widerspruch erklärt und Auszahlung der Gesamtsumme der eingezahlten Beiträge verlangt; desweiteren wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.07.2012 zur Übermittlung einer Berechnung für den von ihr ermittelten Rückkaufswert und der geltend gemachten Auskünfte aufgefordert (Bl. 96 ff. d.A.). 8 Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes der Vorschrift des § 5a VVG gegen europarechtliche Vorgaben nicht wirksam zustande gekommen bzw. widerrufen worden. Der Vertrag sei bereits aus dem Grund unwirksam, dass die Versicherungsbedingungen nicht wirksam einbezogen worden seien. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht sei nicht erfolgt. Soweit in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. 9 Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei. 10 Schließlich stützt die Klägerin den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten sowie auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH. 11 Der mit den Hilfsanträgen zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe, da die Klauseln zu Abschlusskosten, zur Berechnung des Rückkaufswertes und zu den Stornokosten unklar seien. 12 Mit ihrer am 27.12.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 21.03.2013 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 29.654,65 € nebst näher bezeichneten Zinsen, hilfsweise zur Auskunftserteilung und Zahlung eines danach zu beziffernden Betrags sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 € zu verurteilen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 4.325,00 € nachzuregulieren sei und dies mit Schriftsatz vom 26.04.2013 dahingehend präzisiert, dass es sich dabei um den Stornoabzug handele; in der Folge hat sie den Betrag von 4.325,00 € an die Klägerin gezahlt. In der Sitzung vom 19.08.2013 haben die Parteien den Zahlungsantrag zu 1. in Höhe von 4.325,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt; desweiteren ist der Klageantrag zu 3. im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Zahlung der klägerischen Rechtsschutzversicherung in Höhe von 623,41 € zurückgenommen worden. 13 Die Klägerin beantragt nunmehr, 14 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.329,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 29.654,65 € vom 25.06.2012 bis zum 19.06.2013 und aus 25.329,65 € ab dem 20.06.2013 zu zahlen, 15 hilfsweise 16 2) die Beklagte zu verurteilen, ihr durch Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen darüber Auskunft zu erteilen, 17 a) mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert des Vertrages (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) und mit welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag (§ 174 VVG a.F.) belastet hat und in welcher Höhe der nach Kündigung des Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten hatte und zwar ausgehend von der höchstrichterlichen Vorgabe, dass bei Abzug der Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des mit den Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, 18 b) einen weiteren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wobei der Kläger diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gem. lit a) zu beziffern ist, 19 3) die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die außergerichtliche Klärung und Einigungsbemühungen mit der Beklagten angefallenen anwaltlichen Kosten in Höhe von 1.204,43 € abgerechnet gem. § 14 Abs. 1 RVG nach einer Geschäftsgebühr mit dem Faktor 2,0 zu erstatten, 20 hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 26 Die Klage ist nicht begründet. 27 Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2012 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre. 28 Vorliegend ist der erklärte Widerspruch zu spät erfolgt und mithin unwirksam: 29 a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). 30 Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (gültig vom 01.08.2001 bis 07.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag vom 16.08.2002 und den in der Folge ausgestellten Versicherungsschein vom 26.06.2003 14 Tage. 31 Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 32 An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier indes keine Zweifel. Zur Überzeugung der Kammer ist die in dem Versicherungsschein vom 26.06.2003 (von der Beklagten vorgelegt als „Zweitschrift“, Bl. 191 ff. d.A., dort auf S. 2) enthaltene Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden: 33 - Sie ist durch Umrandung, Einrückung, Absätze zum vor- und nachstehenden Text sowie die Überschrift „Wichtiger Hinweis:“ in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, die sich in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorhebt (vgl. OLG Köln, 20 U 202/11, Urteil vom 02.03.2012; zur Hervorhebung durch Einrücken und Kursivdruck; OLG Köln, 20 U 141/12, Urteil vom 12.10.2012 zur Hervorhebung durch Fettdruck). 34 - Die Belehrung über Beginn und Dauer der Frist ist ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehört (neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt) die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Gang setzt ("nach Erhalt dieser Unterlagen"). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss dabei ebenso wenig mitgeteilt werden wie die Grundsätze der Fristberechnung (vgl. BGH NJW 2010, 3503; OLG Köln aaO.). Soweit die Klägerin sich auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.07.2013 (I-4 U 152/12; Bl. 436 ff. d.A.) beruft, sind die dortigen Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; die dort wegen Nahelegung eines von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginns beanstandete Formulierung („Die Frist beginnt mit dem Tag des vollständigen Erhalts dieser Unterlagen“) ist in der streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrung nicht enthalten. 35 - Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Aus der Belehrung geht hinreichend hervor, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. 36 - Dass ein Adressat des Widerspruchs nicht in der Belehrung genannt wird, ist unschädlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 141/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2011, 9 U 143/11). Ein solcher lässt sich aus dem Versicherungsschein, in dem die Anschrift der Regionaldirektion Mainz enthalten ist, unschwer entnehmen. 37 - Schließlich muss sich die Belehrung auch nicht darauf erstrecken, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wird dies von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 20 U 79/12; OLG München, Urteil vom 25.09.2012, 25 U 1828/12, bei juris). Auf § 8 VVG n.F. und die hierzu existierende Musterbelehrung kann zur Auslegung des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht abgestellt werden. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG verlangt in der Belehrung einen Hinweis auf die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG n.F., wonach – u.a. – der Widerruf keiner Begründung bedarf. Eine solche Bestimmung enthält § 5a Abs. 2 VVG a.F. indes nicht. Eine entsprechende Anwendung der neuen Regel des § 8 Abs. 2 Nr. 2 mit Abs. 1 Satz 2 VVG auf früheres Recht kommt nicht in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, 20 U 11/13). 38 Es ist auch eine hinreichende Verbraucherinformation i.S.d. § 10a VVG a.F. übergeben worden. Dabei war die Beklagte nicht gehalten, die Klägerin auch über die Höhe der Abschlusskosten zu informieren. 39 Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 26.06.2003 zu laufen; der Widerspruch vom 18.06.2012 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist verstrichen. 40 Soweit die Klägerin pauschal die Belehrung über ein Widerspruchsrecht mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2011, 20 U 90/11, Urteil vom 08.03.2013, 20 U 178/12; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, 20 U 81/11). Auch dass die Klägerin den Versicherungsschein, der die maßgebende Widerspruchsbelehrung enthält, erhalten hat, hat sie nicht wirksam bestritten. Soweit behauptet wird, sie wisse heute nicht mehr, welche Unterlagen ihr im Einzelnen übersandt worden und ob diese vollständig gewesen seien, ist dies der Sache nach ein Bestreiten mit Nichtwissen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist es einer Partei aber grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise darf sich eine Partei dann zu eigenen Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen erklären, wenn nach der Lebenserfahrung glaubhaft ist, dass sie sich hieran nicht mehr erinnert (BGH NJW-RR 2002, 612, 613). Die bloße Behauptung, sich nicht erinnern zu können, reicht indes nicht aus (so bereits BGH NJW 1995, 130). Zwar liegt hier der Vertragsschluss bereits einige Zeit zurück. Alleine dieses Zeitmoment genügt aber nicht, um ein fehlendes Erinnerungsvermögen glaubhaft darzustellen. Unstreitig hat die Klägerin den Versicherungsschein erhalten. Dann spricht alles dafür, dass sie auch diejenige Seite des Versicherungsscheins, auf dem die Widerspruchsbelehrung abgedruckt ist, erreicht hat. Im Übrigen ist eine fehlende Erinnerung an den Zugang nicht fallbezogen glaubhaft vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin auszuführen, sie könne sich nicht mehr erinnern, welche Unterlagen ihr im Einzelnen übersandt worden und ob diese vollständig gewesen seien. Das alleine genügt nicht (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 08.03.2013, 20 U 178/12). 41 Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056). Auf die dortigen Argumentationen wird verwiesen. 42 b) Der Widerspruch ist auch bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.) sowie der weiteren Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11, m.w.N., zit. nach juris; s. auch Brand, VersR 2013, 1 ff.) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen. 43 c) Darüber hinaus würde selbst die Annahme einer Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. nichts daran ändern, dass die Normen im Streitfall anzuwenden wären; eine Nichtanwendung auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion würde als Contra-legem-Judizieren die Grenzen einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung überschreiten (OLG München, VersR 2013, 1025 mit ausführlicher Begründung). 44 d) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht nach Auffassung der Kammer mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien und mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373). 45 Letztlich steht einem Anspruch der Klägerin unter den konkreten Umständen des Falles die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen: 46 Der Vertrag ist beanstandungslos von ihr bis zur Kündigung im Februar 2012 geführt worden. Sodann ist der Widerspruch erst mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2012 erklärt worden. 47 Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. § 242 Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggf. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem die Klägerin hier aber nach Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt, vielfach mit der Beklagten korrespondiert und nach Kündigung den Rückkaufswert in Empfang genommen hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem Vertrag festhalten will. Darauf konnte und durfte sich die Beklagte einrichten. 48 Daher sind bei einem mehr als 10 Jahre durchgeführten Lebensversicherungsvertrag Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge regelmäßig verwirkt (OLG Köln, Urteile vom 21.10.2011, 20 U 91/11 und 96/11; Urteil vom 13.01.2012, 20 U 108/11). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch für die vorliegende Zeitdauer von nahezu 9 Jahren. 49 Die gezahlten Beiträge kann die Klägerin auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff.; so auch OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11, zit. nach juris; OLG Bamberg, VersR 2007, 529; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786; OLG Hamburg, VersR 2012, 41; OLG Hamm r+s 2012, 61; OLG Oldenburg, VersR 2012, 1245) ) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen. Dementsprechend hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen keine Kreditgewährung darstellt (BGH WM 2013, 358). 50 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Versicherungsbedingungen nicht wirksam einbezogen worden seien, ist dies bereits im Hinblick auf die daran geknüpfte Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrages nicht verständlich. Überdies sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten entgegen dem Vortrag der Klägerin wirksam einbezogen worden; soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie die Übersendung der Versicherungsbedingungen mit dem Versicherungsschein bestreitet, greift dies wie bereits erörtert nicht durch. 51 Die Rückzahlung der Beiträge kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) hergeleitet werden. 52 Soweit von der Klägerin beanstandet wird, sie sei bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend. 53 Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich desweiteren nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer Rentenversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der Oberlandesgerichte entsprechenden Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, 248 ff; Urteil vom 25.11.2011, 20 U 126/11 bei juris; Urteil vom 03.02.2012, 20 U 140/11 bei juris; OLG Stuttgart, r+s 2011, 218, OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, 20 U 81/11 bei Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39). 54 Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. kein Raum. Überdies ist von der Klägerin in keiner Weise dargetan worden, aus welchen Gründen sie bei einer von ihr geforderten Widerspruchsbelehrung denn überhaupt fristgerecht einen Widerspruch des stattdessen von ihr jahrelang beanstandungslos geführten Versicherungsvertrages erklärt hätte. 55 Da ein Bereicherungsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann diese auf Rechtsfolgenseite nicht Ersatz gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen. 56 Die hilfsweise geltend gemachte Auskunftserteilung kann die Klägerin nicht verlangen, da ein weiterer – mithilfe der begehrten Auskunft zu beziffernder und über den zwischenzeitlich zur Auszahlung gebrachten Betrag von 4.325,00 € hinausgehender – Zahlungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der nach der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu bemessende Mindestrückkaufswert keinesfalls höher sein kann als die Hälfte des Gesamtbetrages der gezahlten Prämien. Die Beklagte hat aber bereits einen Betrag in Höhe von 59.612,97 € ausgezahlt, der weit über der Hälfte der eingezahlten Prämien (= 32.227,41 €) liegt. Auch soweit die Klägerin die Auskunftserteilung „durch Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen“ begehrt und hiermit offenbar die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen meint, fehlt es an einem entsprechenden Anspruch. Ein Auskunftsanspruch über die Ermittlung des sog. Mindestrückkaufswertes und dessen Berechnungsgrundlagen steht nach herrschender Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer nicht zu (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2010, 20 U 199/09; OLG München, 25 U 3975/08). 57 Der Klägerin steht – als „Minus“ zu den geltend gemachten Verzugszinsen – ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus 4.325,00 € vom 22.03. bis 19.06.2013 zu, da der Zahlungsantrag vor Teilerledigungserklärung in dieser Höhe im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachte Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen begründet war. Dass die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs überhaupt – und insbesondere zu dem geltend gemachten Zeitpunkt 25.06.2012 – in Verzug geraten ist, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2012 lediglich eine Frist zur Übermittlung von Unterlagen bzw. Auskunftserteilung gesetzt. 58 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (teilweise im Umfang der Begründetheit der Hauptforderung, d. h. zu einem Gegenstandswert von 4.325,00 €) scheidet aus, da die Klägerin im Hinblick auf den bestehenden Deckungsschutz der Rechtschutzversicherung nicht aktivlegitimiert ist und jedenfalls nicht Zahlung an sich selbst verlangen kann. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit nach Zahlung des bei Abrechnung des Versicherungsvertrages vorgenommenen Stornoabzugs in Höhe von 4.325,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage war in Höhe von 4.325,00 € begründet. Die Regelungen zum Stornoabzug sind unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe anzusetzen oder habe zu entfallen, fehlt (BGH 25.07.2012, IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64; BGH 17.10.2012, IV ZR 202/10). 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. 61 Streitwert: „bis 35.000,00 €“