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Urteil

37 O 99/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0917.37O99.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D: Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen der behaupteten Kontamination ihres Grundstücks mit Kerosin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind seit dem 3.5.2011 Eigentümer des mit Aufbauten (3 Gewerbehallen mit insgesamt 3.228 qm Nutzfläche einschließlich Bürofläche) versehenen und gewerblichen Grundstücks W-Straße in ####1 Z. Es handelt sich um die bei dem AG Brühl im Grundbuch von Z auf Blatt #### verzeichneten Grundstücksparzellen Gemarkung Z, Flur#, Flurstücke ### und ###, mit insgesamt 6.781 qm Größe. Das Grundstück haben die Kläger zumindest in Teilen vermietet. Die letzte Vermietung an die Firma T erfolgte Anfang 2013. Am 25.2.2012 wurden von der Beklagten an der Kerosinleitung L 7 zwischen dem Tankfeld 311 und der Rheinland Raffinerie Werk Z Unregelmäßigkeiten festgestellt. An der X-Straße, ca. 30 m südwestlich der B-Straße in Z wurde ein Leck detektiert. Der betreffende Leitungsabschnitt wurde freigelegt und im Umfeld wurden Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Das aus einem ca. 5 mm großen Korrosionsloch ausgetretene Kerosin (ca. 1.00.000 Liter) ist bis zum Grundwasser abgesickert und hat sich dort entsprechend der Schwankungsbreite der natürlichen Grundwasserfließrichtung flächenartig nach Nord-Nordosten, Norden, Nordwesten ausgebreitet. Von der Ausbreitung des Kerosins betroffen ist auch das Grundwasser unterhalb des Grundstücks der Kläger. Das Grundstück liegt vollständig im Ausdehnungsbereich des sog. Kerosinsees bzw. Kerosinphase. Das Grundstück der Kläger ist das auf dem Plan ersichtliche Grundstück, auf dem allerdings insoweit unzutreffend die Sanierungsbrunnen E 22 und E 23 als vorhanden und geplant eingezeichnet sind (vgl. Plan der Bezirksregierung Stand:18.1.2013, Bl. 7 GA). Das Kerosin „schwimmt“ als Phase auf dem Grundwasser und zwar in einem – zwischen den Parteien hinsichtlich des Ausmaßes streitigen - Grundwasserschwankungsbereich unter der Geländeoberkante. Bei Hochwasser kommt es vor, dass die Kerosinphase von dem Grundwasser überspült wird. Seit dem 25.7.2012 lässt die Beklagte in einer ersten Sanierungsphase die freie Kerosinphase abpumpen, sammeln und entsorgen. Zu diesem Zweck wurden 4 Sanierungsbrunnen errichtet. Bisher wurden erhebliche Mengen Kerosin zurückgewonnen. Die Maßnahmen der Schadensbeseitigung sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit gehen die Beklagte und die involvierten Gutachter davon aus, dass über die Sanierungsbrunnen noch 3-5 Jahre Kerosin abgepumpt werden wird. Danach und ggf. auch schon parallel werden von der Beklagten organische Abbauprozesse des Kerosins initiiert und gefördert. Hierbei sollen – in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, der zuständigen Aufsichtsbehörde – sog. In-Situ-Verfahren zum Einsatz kommen, bei denen biologische Abbauprozesse aktiv gefördert werden. Erste Feldversuche und Pilotprojekte laufen bereits. Verlässliche Aussagen dazu, wie lange der biologische Abbauprozess dauern wird, sind derzeit nicht möglich. Die Kläger ließen die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 31.1.2013 und 18.2.2013 zum Schadensausgleich auffordern. Die Kläger behaupten, dass das gesamte Erdreich des klägerischen Grundstücks infolge der Leckage kerosinverseucht bzw. mit aus dem Kerosin herausgelösten Schadstoffen verseucht sei. Daran werde sich auf Jahrzehnte hinaus nichts ändern. Ob durch die biologische Sanierung sich die Schadstoffe im Boden gänzlich abbauen werden, dürfte zudem offen sein. Nach bisherigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sei eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes höchstwahrscheinlich ausgeschlossen. Es könne zudem entgegen der Angaben der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kerosinphase ortsfest in einem Schwankungsbereich von 6 - 9 m unter der Geländeoberkante verbleibe. Zukünftig könne zudem keine Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück ausgeschlossen werden, genauso wenig wie eine Gefährdung von Personen und Pflanzen. Das Grundstück habe weder jetzt, noch in absehbarer Zeit, noch aller Voraussicht nach nach Abschluss sämtlicher Sanierungsbemühungen noch irgendeinen Bodenwert. Es sei tatsächlich auf unabsehbare Zeit unverkäuflich und als Beleihungsgrundlage für anderweitige Investitionen nicht mehr verwendbar. Daher sei bereits jetzt eine merkantile Wertminderung des Grundstücks zumindest in Höhe des aktuellen Bodenwerts gegeben. Der Bodenwert des klägerischen Grundstücks sei ohne die Aufbauten für gewerbliche Nutzung mit 130 € pro qm anzusetzen. Die in Rede stehenden Gewerbeflächen werden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zur Stadt Köln und der hervorragenden Verkehrsanbindung zu weit über den in der Bodenrichtwertkarte ausgewiesenen Werten gehandelt. bei einer Grundfläche von 6.781 qm ergebe sich daher ein Schadensbetrag von 881.530 €. Das Liegenschaftsamt der Stadt Z habe auch kein adäquates Ersatzgrundstück als etwaigen Ausgleich für die durch den Schadensfall betroffene Gewerbefläche anbieten können und habe den Kläger auf dessen Nachfrageauf vergleichbare Gerwerbeflächen in Bergisch Gladbach, P verwiesen, die derzeit zu einem Quadratmeterpreis von 120 € angeboten würden. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks beziffere sich auf dieser Grundlage einschließlich der vorhandenen Aufbauten mit ca. 3.500.000 € ohne Schadensfall. Bei Erstellungskosten von ca. 1000 € pro Quadratmeter Baukosten für die ersatzweise Errichtung der Aufbauten (3.228 qm) würden sich Wiederbeschaffungskosten von über 4.000.000 € ergeben. Der Ertragswert des klägerischen Grundstücks, die vor dem eingetretenen Schadensfall erzielten Mieten hätten sich auf 5,43 € bis 6,38 € belaufen, dürfe durchschnittlich – was die Beklagte insoweit mit Nichtwissen bestreitet - bei 6 € netto pro Quadratmeter liegen. Die Jahresmieteinnahmen ohne Schadensfall würden daher bei 232.416 € liegen bei einem Vervielfältigungsfaktor von 15 ergebe sich ein Verkehrswert von 3.486.240 €. Zu der vorstehenden Berechnung tragen die Kläger auf Seite 2/3 des Schriftsatzes vom 5.6.2013 (Bl. 81 f. GA) weiter vor, worauf verwiesen wird. Die Annahme einer merkantilen Wertminderung des Grundstücks von 25 % des Verkehrswertes dürfte vorliegend zumindest anzunehmen sein. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3.7.2013 tragen sie schließlich vor, dass eine massive Bodenverunreinigung des klägerischen Grundstücks vorliege, wodurch der Bodenwert auf unabsehbare Zeit vollständig zerstört sei. Dort wo sich die Kerosinschicht nachweislich auf dem Grundwasser befinde – wie unstreitig unter dem klägerischen Grundstück - sei auch der Porenraum des Bodens oberhalb des Grundwasserspiegels vollständig mit Kerosin ausgefüllt. An der Oberfläche jedes Sedimentartikels, welches Kontakt zum Kerosin habe, bleibe eine geringe Menge Kerosin haften. Durch den großen Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels entstehe hierdurch eine viele Meter hohe Schicht im Erdreich des klägerischen Grundstücks, die massiv durch Kerosinanhaftungen verseucht sei. Auch die leichtflüchtigen Bestandteile des Kerosins mit erheblichem Schadstoffgehalt würden in ungesättigte Bodenschichten ausgasen, welche nicht unmittelbar in Kontakt mit der auf dem Grundwasser schwimmenden Kerosinschicht gelangt seien. Es bleibe dabei, dass bereits jetzt feststehe – da ein Austausch des verunreinigten Erdreichs aus dem klägerischen Grundstück nicht möglich sei – dass jedenfalls der Bodenwert des klägerischen Grundstücks damit auf Dauer vollständig zerstört sei. Eine Schadstofffreiheit des betroffenen Erdreichs auf dem klägerischen Grundstück werde sich auf Jahrzehnte hinaus nicht erzielen lassen. Das Grundstück sei abgesehen von einem etwa fortbestehenden Nutzungswert für eine gewerbliche Nutzung vollständig wertlos. Zudem verweisen sie auf Feststellungen des Sachverständigen in einem vor dem LG Köln anhängigen Beweisverfahren zum Aktenzeichen 17 OH 53/12. Nachdem die Beklagte die ursprünglich mit dem Antrag zu 1) in der Klageschrift weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 949,14 € am 24.5.2013 ausgeglichen hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 881.530 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2013 und weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 949,14 € seit dem 6.3.2013 bis zum 24.5.2013 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.012,98 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Schlüssigkeit des Klägervortrages, da die Schadensbeseitigung auch nach dem Klägervortrag erst begonnen und noch nicht abgeschlossen ist. Insoweit lasse sich nach ihrer Auffassung der merkantile Minderwert auch noch nicht bemessen. Zudem sei der Vortrag zur Schadenshöhe insbesondere zu den maßgeblichen Verkehrswerten unverständlich und nicht substantiiert. Sie behauptet unter Bezugnahme auf einen Zwischenbericht der sie im Rahmen der Sanierung beratenden Geologen vom 22.4.2013 (vgl. Anlage B 1, Bl. 39 ff. GA) – was die Klägerseite insoweit mit Nichtwissen bestreitet – dass bis heute 106.600 l Kerosin zurückgewonnen worden seien. Zudem schwimme das Kerosin auf dem Grundwasser in einem Grundwasserschwankungsbereich von 6-9 m unter der Geländeoberkante. Zudem bestreitet sie den seitens der Kläger angegebenen Bodenwert des streitgegenständlichen Grundstücks und behauptet unter Verweis auf Angaben des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landes NRW (vgl. Bl. Anlage B 2, Bl. 61 GA), dass vielmehr von einem Bodenwert von 80 €/qm auszugehen sei. Sie rügt auch insoweit die seitens der Kläger vorgenommene Bewertung des Minderwerts auf 0 € als unsubstantiiert, da nicht dargelegt werde, woraus sie diese Minderung ergeben soll. Eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung liege zudem nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vor. Eine Wirkung Boden-Mensch-Kontakt der sich auf der Geländeoberfläche aufhaltenden Personen mit der verunreinigten Bodenzone sei ausgeschlossen, sowohl unter dem Gesichtspunkt direkter Kontakt als auch sekundärer Gefährdung durch Ausgasungen. Eine Wirkung der Boden-Nutzpflanze liege nicht vor, da die Verunreinigungen deutlich unter der Wurzeltiefe liegen würden und das Grundstück zudem gewerblich genutzt werde. Zudem liege eine Wirkung-Boden-Grundwasser nicht vor, da eine Gefährdung des Trinkwassers des Grundstücks mangels vorhandener Gewinnungsanlage für Trinkwasser ausscheide. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und Gutachten Bezug genommen. Das Gericht hat mit Verfügung 4.4.2013 (vgl. Bl. 28/Rück GA) Hinweise erteilt. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage hat – soweit über sie in der Hauptsache noch eine Entscheidung zu treffen war – keinen Erfolg. Den Klägern steht der gegen die Beklagte geltend gemachte bezifferte Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes für ihr Grundstück in Höhe von 881.530 € nicht zu. Der merkantile Minderwert liegt in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht (BGH NJW 1986, 428, 429). Der Schaden liegt dabei in der Wertminderung und setzt weder einen Verkauf noch eine Absicht hierzu voraus. Für die Frage, ob ein merkantiler Minderwert entstanden ist, ist grundsätzlich abzustellen auf den Zeitpunkt der Instandsetzung (vgl. BGH NJW 1991, 3036, 3037), denn der merkantile Minderwert hängt davon ab, dass trotz vollständiger Instandsetzung noch eine Wertminderung verbleibt. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Geschädigte den entsprechenden Schadensersatzanspruch erst nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten geltend machen kann. Dies kann gerade bei lange dauernden Instandsetzungsarbeiten unbillig sein. Vielmehr kann dann, wenn festgestellt werden kann, dass ein merkantiler Minderwert im Zeitpunkt der Instandsetzung verbleiben wird, der Geschädigte schon vorher dessen Ersatz fordern (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.7.1998 – 12 U 1003/97, OLGR 1999, 178 f.). Vorausgesetzt in jedem Fall wird allerdings eine dauerhafte Wertminderung nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten. Wie das Gericht bereits mit Verfügung vom 4.4.2013 hingewiesen hat, wird der klägerische Vortrag den Anforderungen an die Darlegungslast insoweit nicht gerecht. Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag dazu, dass und welche merkantile Wertminderung nach Abschluss der Instandsetzung gerechtfertigt sein könnte. Maßgebend ist dabei grundsätzlich ein Vergleich des unbeeinträchtigten Verkehrswertes zum ggf. dauerhaft verbleibenden beeinträchtigten Verkehrswert. Soweit die Kläger daher auf einen bereits jetzt eingetretenen merkantilen Minderwert von 100 % des reinen Bodenwertes abstellen, verfängt dies bereits deshalb nicht, da insoweit auch die nach dem Klägervortrag als möglich dargestellte überwiegende Instandsetzung/ Sanierung des Grundstückes nach dem Klägervortrag in der Bewertung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Das Abstellen allein auf den bloßen Bodenwert trotz vorhandener - zudem nutzbarer und vorliegend tatsächlich uneingeschränkt genutzter Bebauung - scheidet im Übrigen von vornherein für eine Verkehrswertbeurteilung einer bebauten Immobilie aus. Darauf hat das Gericht mit Verfügung vom 4.4.2013 bereits hingewiesen. Mangels Darlegung ggf. bestehender besonderer Umstände – die auch sonst nicht erkennbar sind – ist daran festzuhalten. Auch soweit die Kläger hier weiter einen unbeeinträchtigten Verkehrswert von ca. 3,5 Mio. € - gestützt auf einen Quadratmeterpreis für ein Grundstück in Bergisch Gladbach von 120 € und Herstellungskosten für Aufbauten – behaupten, wird dies den Anforderungen an die Darlegungslast nicht gerecht. Denn mit Rücksicht auf die nach Klägervortrag weiter zu berücksichtigenden Umstände als auch die substantiierte Einlassung der Beklagten sind diese Angaben nicht ausreichend nachvollziehbar und lassen damit den Schluss auf die geltend gemachte Tatsache nicht zu. Zum einen werden die insoweit maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Gründe für die Vergleichbarkeit des Quadratmeterpreises von 120 € für ein Grundstück in einer anderen Gemeinde in Bergisch Gladbach zu denen in der streitgegenständlichen Gemeinde Z nicht dargelegt. Zum anderen hat die Beklagte hier durch Vorlage entsprechender Auszüge aus der Datenbank des Gutachterausschusses des Landes NRW (Anlage B2, Bl. 61 GA) substantiiert die Angabe der Klägerin zum Bodenwert von 130 € bzw. 120 € mit einem ausgewiesenen Quadratmeterpreis von lediglich 80 € bestritten. Allein der Verweis der Klägerin auf die Nähe der streitgegenständlichen Immobilie zur Stadt Köln reicht insoweit schon nicht aus, da ausweislich der Datenbank des Gutachterausschusses auch Gewerbeimmobilien in Köln zu vergleichbaren Bodenwerten angegeben werden, wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert hatte. Soweit die Kläger weiter anhand des Ertragswertes vortragen, ist auch dies nicht ausreichend nachvollziehbar, da bereits nicht dargelegt wird, in welchem konkreten Umfang die Immobilie vor Eintritt des Schadensfalles tatsächlich vermietet werden konnte. Soweit die Beklagten einwenden, dass lediglich ein Teil vermietet werde, ist die Klägerin dem vielmehr nicht entgegengetreten. Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem Minderwert des klägerischen Gewerbegrundstückes erfordert nach der Rechtsprechung zudem zumindest die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu dessen wertbildenden Faktoren. Allein der Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt hier nicht den insoweit notwendigen Tatsachenvortrag. Zumal vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Kläger das Objekt in einem überschaubaren Zeitraum von vor ca. 10 Jahren in 2001 erworben haben und ihnen insoweit näheren Angaben z.B. mit Rücksicht auf den damaligen Kaufpreis durchaus möglich erscheinen. Auch die Angaben der Kläger zum verbleibenden Verkehrswert zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Abschluss der Instandsetzung werden den Anforderungen an die Darlegungslast nicht gerecht. Insoweit fehlt vielmehr gänzlicher Vortrag dazu, aufgrund welcher Umstände nach einer abgeschlossenen Sanierung Werteinbußen tatsächlich verbleiben sollen. Soweit die Kläger mit der Klageschrift den Inhalt eines allgemeinen Interviews eines Fachmanns vom 25.10.2012 vorlegen, ist zu berücksichtigen, dass nach dessen Inhalt selbst der Interviewte angibt, zunächst keine akute Gefährdung für Mensch und Natur zu sehen und davon ausgeht, dass das jetzt kontaminierte Gelände sicher mit hohem Ressourceneinsatz saniert werden könne, so dass kein akute Gefährdung für Mensch und Umwelt in der unmittelbaren Umgebung von ihm ausgehe und es lediglich mit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gelingen werde, nicht kurzfristig und auch nicht in den nächsten Jahrzehnten, den ursprünglichen Zustand von Boden und Grundwasser wiederherzustellen. Unabhängig von dem Umstand, dass sich dieses Interview zu der allgemeinen Lage und gerade nicht zu den maßgeblichen Verhältnissen auf dem klägerischen Grundstück verhält, geht daher auch dieser Fachmann davon aus, dass eine Sanierung – wenn auch nicht kurzfristig – soweit möglich ist, dass eine akute Gefährdung für Mensch und Umwelt nicht mehr von ihm ausgeht. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die Beklagten hier auf zumindest einige der maßgeblichen Kriterien - wie Wirkung Boden-Mensch-Kontakt; Wirkung Boden-Nutzpflanze, Wirkung Boden-Grundwasser – eingegangen sind und diese detailliert bezogen auf das maßgebliche streitgegenständliche Gewerbegrundstück, auf dem keine sensiblen Gewerbe – wie z.B. lebensmittelverarbeitende oder landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt sind - nicht als beeinträchtigt gekennzeichnet haben, die insoweit darlegungsbelasteten Kläger sich dagegen lediglich darauf zurückgezogen haben, die Ausführungen der Beklagten einfach zu bestreiten. Insoweit hat das Gericht nach bereits vorangegangenem Hinweis auch nochmals in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, dass dies mit Rücksicht auf die Darlegungsbelastung gerade nicht ausreicht. Weiterer nachvollziehbarer Vortrag der Klägerseite ist dagegen nicht erfolgt. Zudem kann vorliegend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger selbst vortragen, dass die gewerbliche Nutzung, die im Übrigen aufgrund eines erst in 2013 und damit nach dem Schadensfall neu abgeschlossenen Mietvertrages (zumindest teilweise) neu begründet worden ist, derzeit keinerlei Einschränkungen unterliegt. Aufgrund welcher Umstände und Beeinträchtigung wertbildender Faktoren auch nach Abschluss der Sanierung eine wesentliche Werteinbuße der Gewerbeimmobilie daher dauerhaft verbleiben soll, ergibt sich mithin weder aus dem Klägervortrag noch den sonst erkennbaren Umständen. Zumal nach dem Klägervortrag behauptet wird, dass das gesamte Erdreich des Grundstücks kerosinverseucht sei. Dies wiederum steht in Widerspruch zu dem substantiierten Vortrag der Beklagten - untermauert durch Berichte der für die Sanierung herangezogenen begleitenden Geologen- die ausweislich des seitens der Beklagten in Anlage B1, Bl. 39 ff, GA eingereichten Berichtes belastete Bodenschichten in Tiefen erst ab ca. 6 m unter der Oberkante anführen. Die Klägerseite hat dagegen - soweit ersichtlich - bezüglich des streitgegenständlichen und somit maßgeblichen Grundstücks weder konkrete Untersuchungen veranlasst, noch ist anhand des sonstigen Vortrages oder der sonst erkennbaren Umstände auch nur ersichtlich, woraus sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Kerosinverseuchung des gesamten Erdreichs ergeben soll. Sofern die Kläger mit Schriftsatz vom 3.7.2013 erstmals (nur noch) von einer massiven Bodenverunreinigung sprechen und dabei auf den Porenraum oberhalb des Grundwasserspiegels in einer viele Meter hohen Schicht im Erdreich aufgrund des Schwankungsbereichs des Grundwassers als auch von Ausgasungen betroffenen Bereich abstellen, fügt sich dies mit den bisherigen Angaben der Beklagten, die sie auch nochmals in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Danach schwimme das Kerosin auf dem Grundwasser und zwar in einem Grundwasserschwanklungsbereich von 6 bis 9 m unter der Geländeoberkante. Entscheidend ist aber für den hier geltend gemachten bezifferten Schadensersatzanspruch, welche konkreten wertbildenden Faktoren in welchem Ausmaß beeinträchtigt sind und ob und was nach Abschluss der Sanierung davon verbleiben wird. Dazu bedarf es zumindest der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte seitens der Kläger, um ggf. im Wege der Schätzung den begehrten bezifferten Schaden oder zumindest einen Mindestschaden bestimmen zu können. Daran fehlt es. Insbesondere – wie bereits ausgeführt - fehlen mit Rücksicht auf die substantiierte Einlassung der Beklagten nachvollziehbare Angaben zu konkreten Auswirkungen der Kontaminationen im Erdreich (zuletzt auch nach dem klägerischen Vortrag in Erdschichten im Grundwasserschwankungsbereich und damit mehrere Meter unterhalb der Geländeoberkante) bezogen auf die tatsächliche streitgegenständliche Nutzung als Gewerbeimmobilie, so dass selbst bei Unterstellung des Klägervortrages eine Schätzung des geltend gemachten bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines Mindestsschadens nicht möglich ist. Allein der Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt insoweit auch keinen Vortrag. Dies gilt auch, soweit die Kläger hier eine Minderung von 25 % als angebracht bezeichnen, da dies gerade ohne Darlegung nachvollziehbarer Kriterien bzw. wertbildender Faktoren geschieht. Nicht zuletzt wird vorliegend deutlich, dass die Ermittlungen hinsichtlich des Schadensfalls aufgrund des noch zeitnahen Zusammenhangs zur Entdeckung noch weit am Anfang stehen und derzeit die Aufklärungsmaßnahmen seitens der Beklagten in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden sich auf eine Vermeidung der Ausbreitung konzentrieren. Im Anschluss daran wird über eine sog. In-situ Sanierung durch Mikroorganismen nachgedacht, durch welche die im Boden jeweils zurückbleibenden Kontaminationen abgebaut werden sollen. Dies ist auch nach dem klägerseits vorgelegten Interview eine der möglichen Sanierungsmaßnahmen neben der Auskofferung und Stand der Technik. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 3.7.2013 erstmals vortragen, dass feststehe, dass ein Austausch des Bodens des klägerischen Grundstücks nicht möglich sei und daher jedenfalls der Bodenwert des klägerischen Grundstücks auf Dauer vollständig zerstört sei, mangelt es ebenfalls an Nachvollziehbarkeit. Eine mögliche weitere Form der Sanierung ist das sog. Auskoffern. Aus welchen Gründen im streitgegenständlichen Fall bereits feststehe , dass dies nicht möglich sein soll, teilen die Kläger dagegen nicht mit. Die Klägerseite hat - soweit ersichtlich - keinerlei eigene Aufklärungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks veranlasst. Auch insoweit möge begründet sein, dass für eine hier erhobene bezifferte Zahlungsklage ausreichend belastbare Anhaltspunkte hinsichtlich des ob und des Ausmaßes der konkreten Bodenkontamination, deren Entwicklung nach Instandsetzung sowie der daraus ggf. folgenden Beeinträchtigungen wertbildender Faktoren bezogen auf das konkrete streitgegenständliche Gewerbegrundstück in einem Gewerbegebiet, auf dem Gewerbehallen vermietet werden, fehlen. Insoweit verfängt auch der erstmals mit Schriftsatz vom 3.7.2013 erfolgte Verweis auf ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Köln zum Az. 17 OH 53/12 nicht, da sich dieses nicht auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht. Soweit die Klägerseite unter Verweis darauf vorträgt, dass der dortige Gutachter ausführt, dass derzeit 4 Sanierungsbrunnen in Betrieb sind um eine Verlagerung des Kerosins über das Grundwasser zu unterbinden, hat dies die Beklagte nie in Abrede gestellt, vielmehr genau dies bereits mit der Klageerwiderung unter Überreichung eines aktuellen Berichtes der eingeschalteten Geologen genau so vorgetragen. Ein Begründetheit des Antrages zu 2) war mangels Erfolg des Antrages zu 1) ebenfalls nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91, 91 a, 92 ZPO. Soweit die Parteien hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 949,14 € den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die insoweit veranlassten Kosten der Beklagten aufzuerlegen, die sich aufgrund der Begleichung der Forderung ohne Vorbehalt in die Rolle des Unterlegenden begeben hat. Da es sich insoweit dagegen lediglich um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten handelt, welches keine Mehrkosten verursacht, war es gerechtfertigt, auch die insoweit entstandenen Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 881.530 €