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Urteil

28 O 150/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die namentliche Nennung einer minderjährigen Person in einem Sachbuch verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht; eine Abwägung mit der Presse- und Meinungsfreiheit ist erforderlich. • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann Wiederholungsgefahr für künftige Veröffentlichungen beseitigen; sie entfaltet aber keine Wirkung für bereits verbreitete Auflagen, sofern sie sich nicht ausdrücklich auf diese erstauflage bezieht. • Soweit die Mutter einer Minderjährigen zuvor identifizierende Angaben der Öffentlichkeit gemacht hat, sind bestimmte identifizierende Angaben der Tochter der Mutter zuzurechnen; die Namensnennung der Tochter bleibt hiervon jedoch getrennt zu beurteilen. • Bei einer rechtswidrigen Identifizierungsnennung in einer noch in der Verfügungsgewalt befindlichen Auflage ist es zumutbar, die entsprechenden Passagen dieser Exemplare zu schwärzen, wenn der Aufwand verhältnismäßig ist. • Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei einer schwerwiegenden, nicht anderweitig ausgleichbaren Beeinträchtigung in Betracht; bloße Nennung an wenigen Stellen reicht hierfür nicht zwingend aus.
Entscheidungsgründe
Schutz minderjährigen Persönlichkeitsrechts gegen namentliche Nennung in Buch (Schwärzung erster Auflage) • Die namentliche Nennung einer minderjährigen Person in einem Sachbuch verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht; eine Abwägung mit der Presse- und Meinungsfreiheit ist erforderlich. • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann Wiederholungsgefahr für künftige Veröffentlichungen beseitigen; sie entfaltet aber keine Wirkung für bereits verbreitete Auflagen, sofern sie sich nicht ausdrücklich auf diese erstauflage bezieht. • Soweit die Mutter einer Minderjährigen zuvor identifizierende Angaben der Öffentlichkeit gemacht hat, sind bestimmte identifizierende Angaben der Tochter der Mutter zuzurechnen; die Namensnennung der Tochter bleibt hiervon jedoch getrennt zu beurteilen. • Bei einer rechtswidrigen Identifizierungsnennung in einer noch in der Verfügungsgewalt befindlichen Auflage ist es zumutbar, die entsprechenden Passagen dieser Exemplare zu schwärzen, wenn der Aufwand verhältnismäßig ist. • Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei einer schwerwiegenden, nicht anderweitig ausgleichbaren Beeinträchtigung in Betracht; bloße Nennung an wenigen Stellen reicht hierfür nicht zwingend aus. Die Klägerin, minderjährig, war 2007/2008 probeweise in die dritte Klasse hochversetzt worden; die Beklagte zu 2 schildert diesen Fall in ihrem im Oktober 2012 erschienenen Buch und nennt dort auf Seite 166 den vollständigen Namen der Klägerin sowie ihre Abkürzung „B2“; Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der Erstauflage von ca. 30.000 Exemplaren. Die Mutter der Klägerin hatte sich 2008 an die Presse gewandt; in einem Artikel wurde die Mutter namentlich genannt und es wurden umstandsbeschreibende Angaben veröffentlicht. Die Klägerin verlangt Unterlassung der namentlichen oder sonst identifizierenden Nennung (u.a. „B2“, „Tochter von B1“) in dem Buch und in der Öffentlichkeit sowie eine Geldentschädigung. Die Beklagten berufen sich auf Selbstöffnung der Mutter, auf das öffentliche Informationsinteresse und auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen für spätere Auflagen und das Ebook. • Klage ist zulässig; die Klägerin wird ordnungsgemäß durch ihre Mutter vertreten, Klageänderung war sachdienlich und Antragsbestimmung ausreichend. • Rechtsgrundlagen: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; §§ 1626, 1629 BGB; prozessuale Normen der ZPO bei Zulässigkeit und Kostenentscheidung. • Zur Namentlichkeitsfrage: Die namentliche Nennung der zwölfjährigen Klägerin in vollständiger und abgekürzter Form verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist rechtswidrig, weil das öffentliche Informationsinteresse an der Nennung des Namens gering ist und die Klägerin sich nicht selbst der Öffentlichkeit durch eigenes Verhalten geöffnet hat; Minderjährige genießen besonderen Schutz (Art. 6 GG). • Wiederholungsgefahr: Für die zweite Auflage und das Ebook hatten die Beklagten strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, sodass für diese Verbreitungsformen keine Wiederholungsgefahr mehr besteht; für die bereits verbreitete erste Auflage bestand jedoch weiterhin Wiederholungsgefahr, weil die Unterlassungserklärungen diese nicht erfassten. • Verhältnismäßigkeit und Abhilfe: Wegen der noch in der Verfügungsgewalt der Verlegerin befindlichen Exemplare (nicht bereits an Buchhandel gelieferte) ist es zumutbar und verhältnismäßig, die namentlichen Nennungen in der ersten Auflage zu schwärzen, da der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin erheblich ist und der Schwärzungsaufwand relativ gering. • Zur Zurechnung: Bezeichnungen wie ‚Kind von B1‘ oder ‚Tochter von B1‘ sind der Klägerin wegen der vorherigen Selbstöffnung der Mutter zuzurechnen; insoweit besteht kein Unterlassungsanspruch. • Gegen die Autorin (Beklagte zu 2) besteht hinsichtlich der Buchnennung derselbe Unterlassungsanspruch bezüglich Name/„B2“ für die erste Auflage; sie muss nicht selbst schwärzen, sondern auf die Verlegerin einwirken; hinsichtlich einer identifizierenden Nennung der Klägerin in der Öffentlichkeit besteht hingegen keine konkrete Wiederholungs- oder Begehungsgefahr. • Schadensersatz/Kosten: Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten als Schadenersatz nach §§ 823, 830, 840, 249 BGB; eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 30.000 Euro ergibt 1.196,43 € nebst Zinsen. • Geldentschädigung: Wegen der Gesamtumstände, insbesondere der begrenzten Nennung (zwei Stellen), des bereits bestehenden Identifizierbarkeitsgrades durch frühere Presseberichte und des Fehlens eines unabwendbaren Bedarfs an finanziellem Ausgleich, ist eine Geldentschädigung nicht zuerkannt worden. Die Klage wurde teilweise stattgegeben. Den Beklagten ist untersagt, die Klägerin in der ersten Auflage des streitigen Buches namentlich oder als ‚B2‘ zu nennen; die Verlegerin hat die noch in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Exemplare der ersten Auflage an den entsprechenden Stellen zu schwärzen; die Autorin hat auf die Verlegerin hinzuwirken. Die Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Bezeichnungen ‚Kind von B1‘ und ‚Tochter von B1‘ wurden abgewiesen, weil diese Angaben der Klägerin wegen der Selbstöffnung der Mutter zuzurechnen sind. Für die zweite Auflage und das Ebook bestand keine Unterlassungsanspruchs-Gefahr mehr, da die Beklagten strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hatten. Die Beklagten wurden zur Zahlung von 1.196,43 € Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt; ein Anspruch auf weitergehende Geldentschädigung wurde verneint, weil die Voraussetzungen einer schwerwiegenden, nicht anderweitig ausgleichbaren Persönlichkeitsverletzung nicht vorlagen.