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Urteil

85 O 25/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0918.85O25.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.969.198,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.969.198,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Beklagte ist die Muttergesellschaft der sogenannten „N1-Gruppe“, die verschiedene medizinische Versorgungszentren in Deutschland betreibt. Die Klägerin gewährte der Beklagten und 6 weiteren Kreditnehmern, nämlich den MVZ Hamburg, Leipzig, Berlin, Hannover, Frankfurt und München, durch Kreditvertrag vom 11.10.2011 zunächst einen Kredit in Höhe von 960.000,00 €. Im Kreditvertrag war eine Laufzeit des Kredites bis zum 31.10.2011 vereinbart. Zusätzlich enthält der Kreditvertrag folgenden Passus: „Kündigungsrecht: Die DKB ist zusätzlich berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Forderung insgesamt fällig zu stellen, soweit dieser Überbrückungskredit nicht ausreicht, um den Liquiditätsbedarf der N1 und deren oben genannten Tochtergesellschaften bis zum Abschluss des M&A-/Verkaufsprozesses zu decken.“ Durch einen „1. Nachtrag zum Überbrückungskredit vom 11.10.2011“ vom 27.10.2011 erhöhte sich der Kreditbetrag auf 1.330.000,00 €; die Laufzeit wurde bis zum 30.11.2011 verlängert. Am 08.12.2011 erfolgte ein „2. Nachtrag zum Überbrückungskredit vom 11.10.2011 und 1. Nachtrag vom 27.10.2011“, durch welchen sich der Kreditbetrag auf 1.790.000,00 € erhöhte und die Laufzeit auf den 31.12.2011 festgelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag vom 11.10.2011 und die beiden Nachträge vom 27.10. und 08.12.2011, Anlagen K 1 bis K 3, Blatt 5 – 17 der Akten Bezug genommen. Über das Vermögen der weiteren 6 Kreditnehmer, sämtlich Medizinische Versorgungszentren, die das operative Geschäft geführt haben, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In den Insolvenzverfahren der MVZ Hamburg, Leipzig, Berlin, Hannover, Frankfurt und München meldete die Beklagte Forderungen an, insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 6 (grüner Anlagenband) verwiesen. Ursprünglich bestand eine spiegelbildliche Unternehmensstruktur; die Muttergesellschaft war die N GmbH (im Folgenden: N), welche Gesellschafterin von insgesamt neun medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden: MVZ alt) war. Diese ursprüngliche Unternehmensgruppe wurde durch die A-Bank und die Klägerin finanziert. Im Jahr 2010 kündigte die Techniker Krankenkasse die bestehenden Kooperationsverträge, so dass es zu einem Wegfall der wesentlichen Grundlage der bisherigen strategischen Ausrichtung der Gesellschaften und damit zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmensgruppe kam. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E & U GmbH wurde mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt, welches am 13.09.2010 vorgelegt wurde. Auf die Anlage B 4 (gelber Anlagenband) wird wegen des Inhalts des Gutachtens Bezug genommen. Zunächst war geplant, die Unternehmensgruppe insgesamt zu veräußern. Die E & U GmbH erklärte sich in einem Angebot vom 11.10.2010, Anlage K 14, Blatt 121 ff. der Akten bereit, einen solchen Verkauf zu unterstützen und zu begleiten. Nachdem Gespräche zum Verkauf der Unternehmensgruppe aufgrund von zahlreichen Risiken aus der Altstruktur fruchtlos verlaufen waren, schlossen die Banken mit den Gesellschaftern der Unternehmensgruppe am 19.08.2011/26.07.20011/23.08.2011 eine Vereinbarung über eine Umstrukturierung der Unternehmensgruppe durch Gründung von Neugesellschaften, um ein besseres Verkaufsergebnis der einzelnen Gesellschaften erzielen zu können. Die Klägerin verpflichtete sich insoweit, sieben der neu zu gründenden GmbHs und die Beklagte zu finanzieren. Teilweise wurden Gesellschaftsanteile auf einen Treuhänder übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1, Blatt 42 -52 der Akten Bezug genommen. Im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der N GmbH am 20.01.2012 wurde der bisherige Geschäftsführer I mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und Herr Rechtsanwalt T zum neuen Geschäftsführer bestellt. Insoweit wird auf die Anlagen B 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 16.02.2012 (Blatt 19 d.A.) kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im Hinblick auf die laufenden Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaften wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und forderte die Beklagte auf, die am 10.11.2011 gewährten Kredite einschließlich der Nachträge über letztlich 1.790.000,00 € sowie einen der Beklagten gewährten Kontokorrentkredit über 160.342,30 € bis zum 28.02.2012 zurückzuzahlen. Diesen Anspruch macht die Klägerin mit der Klage geltend. Die Klägerin behauptet, bei den gewährten Krediten handele es sich um Überbrückungskredite zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes der – teilweise defizitär – arbeitenden MVZ (neu) bis zu deren Veräußerung. Sie habe damit lediglich dringend notwendige Liquidität zur Verfügung gestellt. Einer Sanierung entsprechend dem Gutachten der E & U GmbH vom September 2010 mit einem weiteren Kreditbedarf von 23,8 Mio € habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, entsprechend handele es sich bei den ausgereichten Krediten auch nicht um ein Sanierungsdarlehen mit eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit. Die Überbrückungskredite in Höhe des 2. Nachtrages von 1.790.000,00 € seien auch von der Beklagten bzw. den einzelnen MVZ in Anspruch genommen worden. Teilweise habe die Beklagte den Überbrückungskredit in Anspruch genommen, um genau diese Beträge unter gleichem Datum an die einzelnen MVZ weiterzuleiten. Insoweit habe der Geschäftsführer der Beklagten diese an die MVZ ausgereichten Kredite als Forderungen der Beklagten im Rahmen der laufenden Insolvenzverfahren angemeldet. Auf die Anlagen K 6 und K 7 nimmt die Klägerin insoweit Bezug. Gleiches gelte für den Kontokorrentkredit in Höhe von 160.342,30 €, auch dieser Betrag sei von der Beklagten bzw. den übrigen Kreditschuldnern in Anspruch genommen worden. Der Betrag von 160.342,30 € entspreche dem Saldo per 16.02.2012; ergänzend verweist die Klägerin auf die Anlage K 16, Blatt 133 der Akten. Da es sich bei den Überbrückungskrediten um endfällige Darlehen handele, sei auch ohne Kündigung eine Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegeben, letztlich sei aber auch die Kündigung vom 16.02.2012 wirksam, da durch die Insolvenzen der Tochtergesellschaften eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer eingetreten sei, die zu einer Kündigung der Darlehen berechtige. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.969.230,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Valutierung des Darlehens in Höhe von 1.790.000,00 € bestreitet die Beklagte. Einen belastbaren Auszahlungsnachweis habe die Klägerin nicht vorgelegt. Weiter ist sie der Auffassung, das Darlehen sei nicht zur Rückzahlung fällig. Es handele sich um ein Sanierungsdarlehen, welches nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden könne. Das der Vereinbarung vom 19.08.2011/26.07.2011/-23.08.2011 (Anlage B 1) zugrunde liegende Konzept der Neugründung einer spiegelbildlichen Unternehmensstruktur (N1 und MVZ-Neu) basiere in wirtschaftlicher Hinsicht auf dem Sanierungsgutachten E & U GmbH vom 13.09.2010 (Anlage B 4), die Finanzierung habe in der Folgezeit ausschließlich anhand dieses Gutachtens erfolgen sollen. Dieses sei von der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt eingehalten worden. Es liege auch kein Kündigungsgrund vor. Der Annahme einer Endfälligkeit des Darlehens stehe die ausdrücklich von der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 16.02.2012 entgegen. Die Insolvenzen der Tochtergesellschaften zögen keine Vermögensverschlechterung nach sich, da es sich bei den verbliebenen Gesellschaften um die wirtschaftlich Ertragreichen handele. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stelle sich die Einbeziehung der Beklagten in den Kreis der Kreditnehmer nicht als gesamtschuldnerische Haftung, sondern vielmehr als weiteres Sicherungsmittel dar, ihre Haftung sei die eines Bürgen und nicht die eines Gesamtschuldners. Solche Sicherungen seien nach der ständigen Rechtsprechung zudem als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB anzusehen. Die Sittenwidrigkeit folge auch aus dem Umstand, dass das Darlehen ausschließlich zur Sicherung der alten Ansprüche der Klägerin gegen die Ursprungsgesellschaften diene, und die Klägerin letztlich durch die Vereitelung des Verkaufs der Unternehmensgruppe selbst zum Zusammenbruch des Unternehmens beigetragen habe. Sie habe letztlich an dem „Letter of Intent“ (Anlage B 10) trotz anfänglicher Zustimmung nicht festhalten wollen. Die Klägerin beabsichtige die Fortführung der Unternehmensgruppe, durch die Übertragung der Geschäftsanteile der N1 S.à.r.l. auf einen von der Klägerin eingesetzten Treuhänder nehme die Klägerin mittelbar Gesellschafterrechte wahr, so dass die gewährten Darlehen den Kapitalerhaltungsvorschriften unterlägen. Weiter bestreitet die Beklagte, den Kontokorrentkredit entgegen genommen zu haben. Der Saldo resultiere überwiegend aus den Gründungskosten der neuen MVZ-Gesellschaften. Diese Kosten seien aber nach der getroffenen Vereinbarung in § 3 der Anlage B 1 von der Klägerin zu tragen. Nur für den Fall einer Veräußerung an einen Investor sei eine Erstattung dieser Gründungskosten an die Klägerin vorgesehen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Darlehensrückforderung in Höhe von 1.790.000,00 € Der Klägerin steht der Darlehensrückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu; die von der Beklagten gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erhobenen Einwendungen sind sämtlich unbeachtlich. Zunächst ist von einer Valutierung der Überbrückungskredite in Höhe von 1.790.000,00 € auszugehen. Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlage K 7 ist zu entnehmen, dass Auszahlungen der Klägerin an die einzelnen Darlehensnehmerinnen im Zeitraum 28.10.2011 bis zum 05.01.2012 in genau dieser Höhe erfolgt sind. Die Addition der einzelnen an die MVZ erfolgten Auszahlungen ergibt – lässt man die gebuchten Zinsen außer Betracht - genau die Kreditsumme von 1.790.000,00 €. Für die Kammer ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die von der Klägerin behauptete Auszahlung dem Kontoauszug Anlage K 7 nicht entnehmen lassen soll. Zudem ist der Vortrag der Beklagten in diesem Punkt widersprüchlich, wenn sie einerseits eine Auszahlung bestreitet, andererseits im Rahmen der Insolvenzverfahren der einzelnen MVZ auf den Cent mit den Auszahlungsbeträgen übereinstimmende Forderungen als ihr zustehende Darlehensforderungen gegen die MVZ anmeldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Insolvenzverwalter diese Forderungen anerkannt hat, jedenfalls belegt dieses Verhalten der Beklagten, dass sie Beträge in dieser Höhe als Darlehen an die MVZ weitergeleitet haben will. Der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch fällig. Da es sich um ein zum 31.12.2011 endfälliges Darlehen handelt, hätte es zur Fälligkeit des Darlehens grundsätzlich keiner Kündigung bedurft. Aus dem Umstand, dass am 05.01.2012, also nach Fälligkeit des Darlehens, noch eine Auszahlung des noch nicht in Anspruch genommenen Restdarlehensbetrages in Höhe von 125.566,26 € erfolgt ist, ist allerdings zu folgern, dass die Klägerin zunächst auf die Geltendmachung des seit 31.12.2011 zur Rückzahlung fälligen Darlehensanspruchs verzichten wollte. Anderenfalls wäre eine Auszahlung nach Fälligkeit ohne jeden Sinn und nicht zu erklären. Daraus zu folgern, dass das gesamte Darlehen den Darlehensnehmern nunmehr unbefristet von der Klägerin zur Verfügung stehen sollte, unterliegt erheblichen Bedenken. Es wäre wohl eher davon auszugehen, dass sich die Fälligkeit, wie bei den vorangegangenen Nachträgen, um einen Monat verschiebt. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten von einem unbefristeten Darlehen ausgehen wollte, hätte die am 16.02.2012 ausgesprochene Kündigung die Laufzeit beendet, so dass Fälligkeit jedenfalls ab 16.02.2012 gegeben ist. Der Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Darlehensbedingungen ein Kündigungsrecht zu, da durch die Insolvenz von insgesamt sechs Darlehensnehmern eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmer eingetreten ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die einzelnen MVZ das operative Geschäft betrieben haben und damit letztlich auch das Geld erwirtschaften sollten, das zur Darlehensrückzahlung erforderlich war. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem von der Klägerin gewährten Kredit um einen Sanierungskredit mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten handele. Unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages der Parteien und der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, insbesondere der Anlage B 1, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass gerade keine Sanierung der Unternehmensgruppe nach dem Gutachten E & U GmbH vom 13.09.2010 (Anlage B 4) gewollt war, sondern letztlich eine Veräußerung der Unternehmensgruppe Ziel der gemachten Anstrengungen sein sollte. Korrespondierend dazu sind von der Klägerin nur Überbrückungskredite gewährt worden (in den Nachträgen auch so bezeichnet), um die erforderliche Liquidität für die einzelnen MVZ bis zu deren Veräußerung zu gewährleisten. Nichts anderes ergibt sich auch aus den e-mails des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.10.2010 und 25.10.2010 (Anlage K 13, Blatt 118 ff. der Akten). Ein Konzept, das den Sanierungsvorschlag in dem Sanierungsgutachten der Fa. E & U GmbH vom 13.09.2010 (Anlage B 4) mit einem weiteren Finanzierungsbedarf von über 23 Mio. € unterstützt hätte, ist weder von der Beklagten substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus dem Schreiben der Fa. E & U GmbH vom 11.10.2010 (Anlage K 14, Blatt 121 der Akten) ergibt sich, dass ein Strategiewechsel stattgefunden hat und die Fa. E & U GmbH nunmehr bereit war, die Verkaufsbemühungen der MVZ zu unterstützen. Die Auszahlungsvoraussetzungen im Darlehensvertrag vom 11.10.2011 und in den beiden Nachträgen zielen denn auch auf eine Plausibilisierung der Liquiditätsplanung durch die Fa. E & U GmbH gemäß einem Entwurf von Ende 2011 und nicht auf die Vorgaben des Sanierungsgutachtens ab. Die Klägerin wollte gerade keine Sanierung nach dem Sanierungsgutachten E & U finanzieren und der Unternehmensgruppe der Beklagten weitere 23 Mio zur Verfügung stellen. Die für einen klassischen Sanierungskredit geltenden eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten bestehen vorliegend daher nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten haftet sie als Gesamtschuldner und nicht lediglich als Sicherungsgeber bzw. sogar nur als Bürge. Der Kreditvertrag ist insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig. Es kommt auch nicht endscheidend darauf an, ob die Beklagte selbst die gewährten Kreditmittel in Anspruch genommen hat. Da durch den Überbrückungskredit eine Veräußerung der MVZ gewährleistet werden sollte, an welcher auch die Beklagte wirtschaftlich partizipiert hätte, kam ihr der Kredit zumindest wirtschaftlich gesehen auch zugute. Letztlich hat die Beklagte die Darlehensbeträge zumindest teilweise auch in Anspruch genommen, um sie jeweils an einzelne Tochtergesellschaften auszureichen, dies ergibt sich aus den Anlagen K 6 und K 7, denn die Beklagte macht diese Beträge nunmehr in den einzelnen Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaften als eigene Darlehensforderungen geltend. Auch eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages bzw. der Rückzahlungsforderung gemäß § 138 BGB ist nicht zu erkennen. Es kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass sie den Kredit lediglich aus eigennützigen Interessen gewährt hat. Unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, Anlage B 1, war der Überbrückungskredit erforderlich, um einen erfolgreichen Verkauf der Gesellschaften sicher zu stellen. Dass die Klägerin damit auch eine Sicherung ihrer Altforderungen erreichen wollte, ist legitim und führt nicht zu einer Sittenwidrigkeit der Darlehensgewährung. Eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages gemäߧ 138 Abs. 1 BGB kann hier nur unter dem Gesichtspunkt einer Gläubigergefährdung in Betracht kommen. Wertet man die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, ist sämtlichen Entscheidungen - gleichgültig, ob sie die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB (Urteil vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52 - = BGHZ 10, 228 ff) oder die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB (vgl. nur Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/9´84 - = BGHZ 96, 231 ff; BGH-Urteil vom 29.05.2001 - VI ZR 114/00 - = NJW 2001, 2632 ff) betreffen - gemeinsam, dass der Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht in einem Verhalten der Bank gegenüber dem Vertragspartner liegt, sondern darin, dass durch eine Kreditvergabe an ein notleidendes Unternehmen Dritte, d.h. andere Gläubiger des notleidenden Unternehmens, über dessen fortbestehende Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dadurch einen Schaden erleiden können. Die Möglichkeit der Täuschung anderer Gläubiger eines notleidenden Unternehmens gehört damit ebenso wie die Gewährung neuer Kreditmittel an ein in der Krise befindliches Unternehmen zu den objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB ebenso wie des § 826 BGB in der Ausformung des Begriffs der Sittenwidrigkeit bei Darlehensgewährungen an notleidende Unternehmen (vergl. Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat vom 12.04.2006, 4 U 203/05). Auch der Einwand des Kapitalerhalts steht der Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch die Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin ist lediglich als kreditgewährende Bank anzusehen, sie zählt damit nicht zum Personenkreis, an den sich § 30 GmbHG richtet. Zur Ergänzung wird auf die Entscheidung des BGH vom 19.03.1998 in NJW 1998, 2592 Bezug genommen. Soweit die Beklagte auf einen „letter of intend“ (Anlage B 10, gelber Anlagenband) abstellt, ist schon ihr Vortrag, diese Vereinbarung sei unter Mitwirkung der Klägerin verhandelt und gemeinsam beschlossen worden, nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Anlage B 10 war die Klägerin daran nicht beteiligt. Zudem weisen die Anmerkungen im Text darauf hin, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Rechtsfolgen können aus diesem Papier zugunsten der Beklagten nicht abgeleitet werden. Einschließlich der monatlich während der Laufzeit des Kredites angefallenen Zinsen in Höhe von 18.856,00 € steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.808.856,00 € gegen die Beklagte zu. II. Kontokorrent über 160.342,30 € Neben dem Darlehensrückzahlungsanspruch steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Rückzahlung des von der Beklagten in Anspruch genommenen Kontokorrentkredites zu. Am 18.04.2011 (Anlage K 4, Blatt 18 der Akten) haben die Parteien einen Kontovertrag mit der Kontonummer #####/#### über ein Standard-Geschäftskonto geschlossen. Diese Kontoverbindung hat die Klägerin am 16.02.2012 wirksam gekündigt, so dass der am 16.02.2012 bestehende Saldo in Höhe von 160.342,30 € an diesem Tag fällig geworden ist. Die Höhe des Saldos hat die Klägerin durch Vorlage der Anlagen K 9 und K 16 (Blatt 133 der Akten) belegt, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass in diesem Betrag die Gründungskosten von 7 MVZ Gesellschaften (neu) in Höhe von insgesamt 175.000,00 € enthalten sind. Einer Inanspruchnahme der Beklagten könnte daher allenfalls die in der Vereinbarung Anlage B 1 unter § 3 I. letzter Absatz getroffene Abrede entgegenstehen. Dort heißt es: „Die DKB wird die Gründung von sieben GmbHs (neu) finanzieren und hat die Gründung der N1 finanziert, wobei sich die Parteien einig sind, dass diese Vorfinanzierung aus den Erlösen der Verkäufe der jeweiligen GmbHs (neu) durch die jeweiligen Käufer an die DKB zurückzubezahlen sind. ...“ Da ein Verkauf letztlich gescheitert ist, eine Rückzahlung durch mögliche Käufer daher nicht stattfindet, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass die Klägerin lediglich bereit war, eine Vorfinanzierung zu gewährleisten. Die Bereitschaft zur endgültigen Übernahme dieser Kosten kann der Vereinbarung nicht entnommen werden, so dass sie letztendlich von der Kontoinhaberin, nämlich der Beklagten zu zahlen sind. Soweit die Klägerin mit der Klageforderung Verzugszinsen in Höhe von 31,96 € geltend macht, hat sie ihre Klageforderung nicht weiter begründet. Im Übrigen stehen ihr gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB Verzugszinsen ab dem 29.02.2012 (siehe Fristsetzung im Kündigungsschreiben vom 16.02.2012, Blatt 19 der Akten) zu, der weitergehende Zinsanspruch war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 711 ZPO. Streitwert: 1.969.230,26 €