Urteil
17 O 366/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Managementvertrag mit erfolgsbezogener Vergütung bleibt die prozentuale Beteiligung grundsätzlich unabhängig vom konkreten Umfang der Managerleistungen bestehen, solange keine eindeutige Vereinbarung über deren Reduzierung vorliegt.
• Zahlt der Künstler Abschlagsrechnungen von einem eigenen Konto auf Veranlassung des Managers, begründet dies kein Anerkenntnis über die materielle Reichweite der Vergütungspflicht.
• Die Darlegungslast für eine nachträgliche Einschränkung der Vergütung trifft denjenigen, der sich auf die Vertragsänderung beruft; bloße Behauptungen ohne qualifizierten Vortrag genügen nicht.
• Aufrechnung ist nur möglich, wenn die Gegenforderungen konkret und in ihrer Höhe substantiiert vorgetragen werden.
• Zinsansprüche stehen dem Gläubiger nach §§ 286, 288 BGB zu; Verzug beginnt ab Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist.
Entscheidungsgründe
Erfolgsbezogene Managementvergütung bleibt bei fehlender konkreter Abrede über Reduktion bestehen • Bei einem Managementvertrag mit erfolgsbezogener Vergütung bleibt die prozentuale Beteiligung grundsätzlich unabhängig vom konkreten Umfang der Managerleistungen bestehen, solange keine eindeutige Vereinbarung über deren Reduzierung vorliegt. • Zahlt der Künstler Abschlagsrechnungen von einem eigenen Konto auf Veranlassung des Managers, begründet dies kein Anerkenntnis über die materielle Reichweite der Vergütungspflicht. • Die Darlegungslast für eine nachträgliche Einschränkung der Vergütung trifft denjenigen, der sich auf die Vertragsänderung beruft; bloße Behauptungen ohne qualifizierten Vortrag genügen nicht. • Aufrechnung ist nur möglich, wenn die Gegenforderungen konkret und in ihrer Höhe substantiiert vorgetragen werden. • Zinsansprüche stehen dem Gläubiger nach §§ 286, 288 BGB zu; Verzug beginnt ab Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist. Der Kläger war bis 2011 Manager des unter dem Künstlernamen H bekannten Beklagten. Beide gründeten früher gemeinsam eine GmbH, die Managementleistungen erbrachte. Der Kläger stellte 2011 Abschlagsrechnungen über insgesamt 59.500 € und eine Schlussrechnung über 48.256,43 € für Managementprovisionen aus dem Live- und Tourgeschäft; Zahlungen erfolgten teils vom Konto des Beklagten auf Veranlassung des Klägers. Die Zusammenarbeit endete 2011. Der Beklagte bestritt, dass der Kläger das Live- und Tourgeschäft 2011 betreut habe, und erhob Gegenforderungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers; er legte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid der Forderung ein und erhob Widerklage auf Rückzahlung der Abschlagsbeträge. Das Landgericht hat über die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids und die Widerklage entschieden. • Zulässigkeit des Einspruchs: Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid war form- und fristgerecht; ein verspäteter Widerspruch ist als Einspruch zu behandeln (§ 694 Abs.2 ZPO). • Begründetheit der Hauptforderung: Aufgrund des bestehenden Managementvertrags steht dem Kläger nach § 611 Abs.1 BGB eine erfolgsbezogene Vergütung zu; die Parteien hatten 20 % als Beteiligung vereinbart und dies ausreichend substantiiert vorgetragen. • Darlegungslast bei Behauptung einer Vertragsänderung: Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine nachträgliche Beschränkung der Vergütung; er hat keinen qualifizierten Vortrag zu Inhalt und Zeitpunkt einer solchen Änderung erbracht. • Charakter der erfolgsbezogenen Vergütung: Bei prozentualer Beteiligung ist die Vergütung vom Erfolg abhängig, nicht vom Umfang konkreter Leistungen; eine faktische oder rechtliche Reduktion des Leistungssolls wirkt nur dann auf die Vergütung, wenn daraus Verdiensteinbußen folgen oder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. • Leistungsbeweis und Tatsachenfeststellung: Selbst wenn der Kläger 2011 weniger oder andere Tätigkeiten erbracht hätte, hat er nachgewiesen, dass er in Zusammenhang mit Live-Terminen tätig war; der pauschale Vortrag des Beklagten hierzu ist unzureichend. • Aufrechnung scheitert: Die vom Beklagten behaupteten Gegenforderungen sind unspezifisch, unsubstantiiert und in der Höhe nicht dargelegt, sodass eine Aufrechnung nicht greift. • Zinsen: Zinsanspruch besteht nach §§ 286, 288 BGB; Verzug trat erst ab Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist (14.06.2012) ein. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 27.08.2012 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 48.256,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 14.06.2012 verurteilt wird; der Rest des Vollstreckungsbescheids wird aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Das Gericht hat die Klägeransprüche als begründet angesehen, weil eine 20%ige erfolgsbezogene Managementvergütung nachgewiesen wurde und der Beklagte die behauptete nachträgliche Beschränkung der Vergütung nicht ausreichend dargetan hat. Gegenforderungen und Aufrechnungsversuche des Beklagten sind unspezifisch und damit unbegründet; somit entfällt die Einwendung der Aufrechnung. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.