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Beschluss

21 O 124/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0920.21O124.12.00
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Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 13.08.2013 dahingehend berichtigt, dass

       auf Seite 7, Abs. 2 das Datum „30.12.2007“ durch „30.12.2027“ ersetzt wird und

       auf Seite 12, Abs. 4 (Klageantrag zu II.) die „Referenznummer ####“ durch die „Referenznummer ####“ ersetzt wird.

Entscheidungsgründe
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 13.08.2013 dahingehend berichtigt, dass  auf Seite 7, Abs. 2 das Datum „30.12.2007“ durch „30.12.20 2 7“ ersetzt wird und  auf Seite 12, Abs. 4 (Klageantrag zu II.) die „Referenznummer ####“ durch die „Referenznummer #### “ ersetzt wird. Die gegenüber dem Antrag der Klägerin abweichenden Fundstellen sind durch die gerichtsinterne technische Bearbeitung bedingt. Die Paginierung des Originalurteils weicht geringfügig von derjenigen der Ausfertigungen ab. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen, da keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO vorliegen. Soweit die Beklagte ferner anführt, die Kammer habe in den Entscheidungsgründen Vorbringen zur Aufklärung über den negativen Marktwert der in Streit stehenden Swap-Geschäfte nicht als streitig gewertet, rügt sie damit im Ergebnis die Verletzung materiellen Rechts, was nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sein kann.