OffeneUrteileSuche
Beschluss

171 StL 8/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0930.171STL8.13.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10. Januar 2013 – BA-R-09/12 (BA-E-148/12) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben. Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Antragsgegnerin auferlegt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller verwendete für ein Schreiben vom 5. Juni 2012, das an die Steuerberaterkammer Köln gerichtet war, einen Briefkopf, in dessen Randspalte die in seiner Kanzlei tätigen Berufsträger namentlich aufgeführt sind. Unter dem Namen des Antragstellers findet sich die Angabe „Steuerbevollmächtigter“, eine Zeile darunter in gleicher Schriftart und –größe das Wort „Bankkaufmann“. Tatsächlich ist der Antragsteller Steuerbevollmächtigter und Bankkaufmann. Er berät unter anderem Banken in steuerlichen Angelegenheiten. 4 Der Vorstand der Steuerberaterkammer Köln sah in der Verwendung dieses Briefkopfs einen Verstoß gegen die §§ 43 Abs. 2, 57 Abs. 1, 57a StBerG, 9 Abs. 3 S. 1 BOStB, weil die Bezeichnung „Bankkaufmann“ nicht amtlich verliehen sei und eine klare räumliche Trennung zur Angabe „Steuerbevollmächtigter“ fehle. Die Steuerberaterkammer Köln hat dem Berufsangehörigen deshalb unter dem 10. Januar 2013 eine Rüge erteilt, die ihm am 12. Januar 2013 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Februar 2013, der bei der Steuerberaterkammer am 12. Februar 2013 eingegangen ist, hat der Berufsangehörige Einspruch gegen den Rügebescheid eingelegt. 5 Die Steuerberaterkammer Köln hat den Einspruch durch Bescheid vom 3. Juni 2013, dem Berufsangehörigen zugestellt am folgenden Tag, zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juni 2013, bei Gericht eingegangen am 20. Juni 2013, hat der Berufsangehörige die Entscheidung des Landgerichts Köln, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, beantragt. Die Steuerberaterkammer Köln hat unter dem 10. September 2013 eine Gegenerklärung abgegeben. 6 II. 7 Der gemäß § 82 StBerG statthafte und fristgemäß gestellte Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg. 8 Der Rügebescheid vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 ist aufzuheben, da der Berufsangehörige mit dem angegriffenen Briefkopf, in dem er seine Qualifikation als Bankkaufmann unmittelbar unter die Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter“ setzte, die Berufspflichten gemäß §§ 43 Abs. 2, 57 Abs. 1, 57a StBerG, 9 Abs. 3 S. 1 BOStB nicht verletzt hat. 9 Nach § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG ist einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. § 9 Abs. 3 S. 1 BOStB erlaubt andere Bezeichnungen nur dann, wenn sie vom Namen und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ – oder „Steuerbevollmächtigter“ – räumlich klar getrennt sind. Eine solche Trennung fehlt im angegriffenen Briefkopf ersichtlich. 10 § 43 StBerG schränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Die Norm ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie sowohl geeignet als auch erforderlich ist, eine Irreführung steuerrechtssuchender Personen zu vermeiden und Klarheit darüber zu schaffen, welche Bezeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, damit die hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers nicht auf privat verliehene Bezeichnungen ausstrahlt (BVerfG v. 9.6.2010 – 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694, Rn 11, 12, 14). Die Norm ist verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Hinweis auf amtlich nicht verbürgte besondere Qualifikationen nur in räumlichem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung untersagt, im Übrigen aber erlaubt ist (BVerfG aaO, Rn 16f). 11 Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Berufsbezeichnung „Bankkaufmann“ amtlich verliehen ist im Sinne von § 43 Abs. 2 StBerG. Eine amtliche Verleihung muss nicht durch eine staatliche Behörde erfolgen, sondern kann auch durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geschehen, die mit der Durchführung staatlicher Aufgaben betraut ist (Kuhls/ Willerscheid , StBerG, 3. Aufl., § 43, Rn. 24). Die Bezeichnung „Bankkaufmann“ wird durch die Industrie- und Handelskammern, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, vergeben. Deren Zuständigkeit folgt aus § 71 Abs. 2 BBiG; allerdings ist fraglich, ob hierin zugleich eine Übertragung staatlicher Aufgaben zu sehen ist. Die Tatsache, dass die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund des § 4 Abs. 1 BBiG erlassene Rechtsverordnung ist, dürfte hierfür nicht genügen. 12 Indes kann dies dahinstehen, denn § 43 Abs. 2 StBerG ist nach Auffassung der Kammer grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“ nicht untersagt. Ein solches Verbot wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit, weil es weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Eine Irreführung des steuerrechtssuchenden Publikums sowie ein Ausstrahlen der hoheitlichen Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers auf eine privat verliehene Bezeichnung sind nicht zu befürchten. Im Einzelnen: 13 Der Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist staatlich anerkannt und durch eine Ausbildungsordnung, die eine Rechtsverordnung ist, geregelt. Die Ausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre und schließt mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab, die – wie die Steuerberaterkammer – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Zudem ist das Berufsbild des Bankkaufmanns seit vielen Jahrzehnten im Bewusstsein des steuerrechtssuchenden Publikums fest verankert; die durch den Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise wissen, auf welche Weise und nach welchen Standards die Berufsbezeichnung „Bankkaufmann“ erworben wird. 14 Hinzu kommt, dass der Beruf des Bankkaufmanns inhaltliche Bezüge zu dem des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten aufweist. Banken – die zu den Mandanten des Antragstellers zählen – können aus gutem Grund daran interessiert sein, von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beraten zu werden, der auch Bankkaufmann ist und daher ihr Geschäft in besonderem Maße versteht. Zudem sind die Grenzen von der Steuerberatung zur Wirtschafts- und Finanzberatung fließend. In vielen Fällen unterstützt der Steuerberater seine Mandanten beim Erhalt oder der Ausweitung einer Kreditlinie. Dann ist es für den Mandanten womöglich von Vorteil, wenn er seiner Bank einen Gesprächspartner anbietet, der auch Bankkaufmann ist. 15 Angesichts dieser Umstände ist nicht zu befürchten, dass die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“ und „Steuerbevollmächtigter“ verwässert werden könnten oder es zu einem „Wildwuchs an nicht amtlichen Zusätzen zur Berufsbezeichnung“ käme (BVerfG, aaO, Rn. 13), wenn der Antragsteller auch auf seine Qualifikation als Bankkaufmann hinweist. Es handelt sich um eine Qualifikation, die er in einem rechtsförmlichen Prüfungsverfahren nach langjähriger Ausbildung erworben hat und die eine solche Beziehung zu seinem Beruf als Steuerbevollmächtigter hat, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit an ihrer Bekanntgabe besteht (vgl. hierzu BGH Senat für Patentanwaltssachen v. 21.1.1974 – PatAnwSt (R) 3/73, BGHSt 25, 267, Rn 15). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von solchen, in denen Steuerberatern – zu Recht – Bezeichnungen wie „Rating-Analyst“ ohne klare räumliche Trennung von der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ berufs- oder wettbewerbsrechtlich untersagt worden sind. 16 Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, dass die hoheitliche Gewähr der Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter“ für die zugrundeliegenden Qualifikationsstandards auf eine nur privat verliehene Berufsbezeichnung ausstrahlen könnte. Die Berufsbezeichnung „Bankkaufmann“ wird nicht privat verliehen, sondern durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und bietet daher eine vergleichbare Gewähr für den Qualifikationsstandard. Für eine – bloß förmliche – Differenzierung danach, ob die Industrie- und Handelskammer staatliche Aufgaben durchführt oder nicht, sind Sachgründe nicht ersichtlich. 17 III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 149 Abs. 3 StBerG.