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Beschluss

171 StL 8/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Führung der Bezeichnung „Bankkaufmann“ unmittelbar unter der Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter“ stellt nicht ohne weiteres eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar. • § 43 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 S. 1 BOStB ist verfassungsgemäß, ist aber im Zweifel so auszulegen, dass die Angabe staatlich anerkannter Ausbildungsberufe nicht generell untersagt ist. • Wenn eine zusätzliche Bezeichnung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen oder staatlich geregelt ist und inhaltliche Bezüge zum Steuerberatungsberuf aufweist, droht keine Irreführung des Publikums und kein Ausstrahlen hoheitlicher Gewähr. • Der Einzelfall ist entscheidend: Ausbildungsberufe mit hohem Bekanntheitsgrad und engem fachlichem Bezug zur Steuerberatung dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang genannt werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Angabe „Bankkaufmann“ neben der Berufsbezeichnung eines Steuerbevollmächtigten • Die Führung der Bezeichnung „Bankkaufmann“ unmittelbar unter der Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter“ stellt nicht ohne weiteres eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar. • § 43 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 S. 1 BOStB ist verfassungsgemäß, ist aber im Zweifel so auszulegen, dass die Angabe staatlich anerkannter Ausbildungsberufe nicht generell untersagt ist. • Wenn eine zusätzliche Bezeichnung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen oder staatlich geregelt ist und inhaltliche Bezüge zum Steuerberatungsberuf aufweist, droht keine Irreführung des Publikums und kein Ausstrahlen hoheitlicher Gewähr. • Der Einzelfall ist entscheidend: Ausbildungsberufe mit hohem Bekanntheitsgrad und engem fachlichem Bezug zur Steuerberatung dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang genannt werden. Der Antragsteller sandte an die Steuerberaterkammer ein Schreiben mit Briefkopf, in dem unter seinem Namen die Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter“ und unmittelbar darunter in gleicher Schriftgröße die Angabe „Bankkaufmann“ stand. Er ist tatsächlich Steuerbevollmächtigter und Bankkaufmann und berät unter anderem Banken steuerlich. Die Steuerberaterkammer sah darin einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften und erteilte eine Rüge; ein späterer Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrte berufsgerichtliche Entscheidung gemäß § 82 StBerG. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit des Rügebescheids zu entscheiden. • Rechtliche Einordnung: § 43 Abs. 2 StBerG und § 9 Abs. 3 S. 1 BOStB regeln die Führung weiterer Berufsbezeichnungen und verlangen grundsätzlich räumliche Trennung zu „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“. • Grundrechtliche Prüfung: Die Regelung greift in Art. 12 Abs. 1 GG ein, ist aber verfassungsgemäß; die Beschränkung ist geeignet, um Irreführung zu verhindern, und verhältnismäßig, weil sie nicht generell jegliche Zusatzangaben verbietet. • Auslegung zugunsten der Berufsfreiheit: § 43 Abs. 2 StBerG ist grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass die Führung von staatlich geordneten Ausbildungsberufen wie „Bankkaufmann“ in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang nicht generell untersagt ist. • Besonderheiten des Berufsbilds: Die Berufsbezeichnung „Bankkaufmann“ ist staatlich geregelt, durch Prüfung vor der IHK verliehen und im Publikum bekannt; sie weist inhaltliche Bezüge zur Steuerberatung auf, insbesondere wenn Mandanten wie Banken betroffen sind. • Keine Irreführung und keine Ausstrahlung hoheitlicher Gewähr: Aufgrund der staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Verleihung sowie der fachlichen Nähe besteht kein berechtigter Anlass zu der Annahme, dass die Angabe die hoheitliche Gewähr der Steuerbezeichnung verwässert. • Abgrenzung: Anders zu beurteilen sind nicht amtlich geregelte oder werblich aufgeladene Zusätze ohne fachlichen Bezug, die zu einem Wildwuchs nicht amtlicher Zusätze führen könnten. • Ergebnis der Sachprüfung: Im vorliegenden Einzelfall ist die Angabe „Bankkaufmann“ sachgerecht, nicht irreführend und daher keine Berufspflichtverletzung. Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10.01.2013 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 03.06.2013 wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die unmittelbare Angabe „Bankkaufmann“ unter der Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter“ im konkreten Fall keine Verletzung der Berufsordnung darstellt, weil die Zusatzbezeichnung staatlich geordnet ist, fachlich mit dem Steuerberatungsberuf verbunden ist und für die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführend wirkt. Die Berufsausübung und die Berufsfreiheit des Antragstellers werden dadurch nicht unangemessen eingeschränkt. Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen.