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Urteil

5 O 65/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:1112.5O65.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht wegen der behaupteten Verletzung einer Hinweis- bzw. Beratungspflicht (Amtspflichtverletzung) geltend. 3 Die Klägerin war zunächst selbständige Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin. Seit dem 01.03.1999 ist sie Pflichtmitglied bei dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer NRW und erbringt ihre satzungsgemäßen Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk. Am 01.12.2000 trat die Klägerin in ein Arbeitsverhältnis zu der P Streit Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Köln (im Folgenden: „Arbeitgeberin“) ein, wo sie als angestellte Wirtschaftsprüferin arbeitete. Einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 SGB VI stellte sei seinerzeit nicht. Die Arbeitgeberin führte in Kenntnis der Mitgliedschaft der Klägerin im Versorgungswerk für diese keine Rentenbeiträge an die Q ab. Gegenüber der Beklagten gab die Arbeitgeberin monatlich so genannte „Null-Meldungen“ ab, mit denen sie mitteilte, für die Klägerin keinen Rentenversicherungsbeitrag abzuführen. 4 Im April 2002 und im Juli 2006 führte die Q Betriebsprüfungen bei der Beklagten durch, deren Gegenstand indes nicht das Arbeitsverhältnis der Klägerin war. 5 Im September 2007 wies die Beklagte darauf hin, dass ihr für die Klägerin der für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderliche Befreiungsbescheid nicht vorliege. Unter dem 28.09.2007 stellte die Klägerin sodann den Antrag auf Befreiung, die mit Bescheid vom 09.01.2008 rückwirkend ab Antragsdatum gewährt wurde. 6 Die von der Klägerin begehrte rückwirkende Befreiung ab dem 01.12.2000 lehnte die Q ab. Ein von der Klägerin angestrengtes sozialgerichtliches Verfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. 7 Die Arbeitgeberin der Klägerin wurde sodann von der Beklagten zur Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2002 bis 27.09.2007 in Höhe von 58.417,88 € sowie zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.12.2010 in Höhe von 8.189,49 € herangezogen. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflichten als Einzugsstelle aus § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verletzt, wonach sie dafür zu sorgen gehabt habe, dass in den Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Dies beinhalte die Pflicht der Beklagten, die Richtigkeit dieser Meldungen inhaltlich zu prüfen und zu bestätigen. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die Arbeitgeberin die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge zu Recht unterlassen habe. Ferner habe sie die allgemeine Amtspflicht verletzt, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren zu erforschen, jedenfalls aber die allgemeine behördliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Bürger. 9 Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei ihr ein Schaden in Form der doppelten Beitragspflicht entstanden. Zwar seien die Beiträge und Zinsen von ihrer Arbeitgeberin nachentrichtet worden, sie seien aber als Teil ihres Arbeitseinkommens zu werten und damit von ihr erwirtschaftet worden, worauf auch § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinweise. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.189,49 € nebst Prozesszinsen hierauf gemäß § 291 BGB zu zahlen; 12 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr künftig noch daraus entstehen werden, dass die Beklagte als zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 28. September 2007 das Nichtvorliegen eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI unberücksichtigt gelassen hat. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Es fehle an einer Amtspflichtverletzung. Insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die „Null-Meldungen“ auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Hinweis- oder Beratungspflicht habe sie nicht verletzt, da auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Arbeitgeberin schon kein Beratungsbedarf ersichtlich gewesen sei. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 8.189,49 € gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 20 Insbesondere ergibt sich ein Anspruch nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Danach haftet die anstellende Körperschaft für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Beamter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt. Eine Haftung der Beklagten scheidet aus mehreren Gründen aus. 21 Es fehlt schon an der Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. 22 Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Angestellten der Beklagten überhaupt eine ihnen obliegende Pflicht verletzt haben. 23 Nach § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV hat die Einzugsstelle (hier die Beklagte) dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Die Klägerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, die Beklagte hätte nachprüfen müssen, ob die Klägerin tatsächlich von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Denn § 28 b Abs. 1 SGB IV gibt der Einzugsstelle nicht die Befugnis, die bei ihr eingehenden Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle gemäß § 28 b Abs. 1 SGB IV beschränkt sich vielmehr auf die formale Richtigkeit der Meldungen (z.B.: richtige Versicherungsnummer, widerspruchsfreie Angabe von Beschäftigungszeiten und Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe; vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2000, Az. B 12 KR 2/00 R, nach juris Rn. 15; LSG Berlin, Urteil v. 14.01.2004, Az. L 15 KR 319/01, nach juris Rn. 19 f.). Insbesondere war die Beklagte daher nicht gehalten zu überprüfen, ob die Klägerin tatsächlich von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Dementsprechend ist es unerheblich, dass die fehlende Befreiung der Klägerin erst nach 83 „Null-Meldungen“ aufgefallen ist, wenn diese selbst formal richtig waren. Die Klägerin trägt aber nicht vor, dass es an der formalen Richtigkeit der „Null-Meldungen“ fehlte. 24 Selbst wenn man aber eine Amtspflichtverletzung von Angestellten der Beklagten unterstellen wollte, bestünde – weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht – ein Anspruch der Beklagten. Denn § 28b SGB IV entfaltet keinen Drittschutz zugunsten der Klägerin oder ihres Arbeitgebers. 25 Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der "Dritten" i.S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st. Rspr.; vgl. BGH WM 1971, 622 f.; NJW 1984, 2516 ff.; NJW 1989, 976 ff.). 26 § 28b SGB IV dient aber allein dem Interesse eines reibungslosen Datenverkehrs und einer zügigen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dass die Vorschrift daneben auch den Zweck hat, den zur Meldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Arbeitgeber vor Nachzahlungen aufgrund fehlerhafter Meldungen zu schützen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik. Zum einen ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber die eigenständige Prüfung obliegt, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die Einzugsstelle abzuführen sind (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000, Az. B 12 KR 10/99 R, nach juris Rn. 20; LSG Berlin, a.a.O., nach juris Rn. 20). Zum anderen gibt § 28h SGB IV dem Arbeitgeber die Möglichkeit, in Zweifelsfällen eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht seines Arbeitnehmers durch Verwaltungsakt herbeiführen, um sein Risiko zu begrenzen, aufgrund einer fehlerhaften Arbeitgebermeldung im Nachhinein mit einer Beitragsnachforderung konfrontiert zu werden (BSG a.a.O., nach juris Rn. 21; LSG Berlin, a.a.O., nach juris Rn. 20). Erst eine solche Entscheidung hätte aufgrund des damit begründeten Vertrauenstatbestandes drittschützende Wirkung. Die Regelung des § 28h SGB IV wäre aber überflüssig, wenn schon aufgrund der beanstandungsfreien Entgegennahme der monatlichen Meldungen durch die Einzugsstelle ein Vertrauen des Arbeitgebers oder des Versicherungspflichtigen begründet werden sollte, dass die Meldungen auch inhaltlich richtig sind. 27 Die Klägerin hat auch eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts nicht hinreichend dargelegt. Danach hat jeder Amtsträger die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH NJW 1989, 99 ff., nach juris Rn. 12, m.w.N.). Diese Pflicht dürfte jedoch nur im Vorfeld von eingreifenden Maßnahmen bestehen. Nur dann hat der Beamte Anlass, den Sachverhalt von sich aus zu erforschen. Eine solche Maßnahme hat die Beklagte hier jedoch weder im Verhältnis zur Klägerin noch zu ihrer Arbeitgeberin getroffen; sie hat lediglich die monatlichen Meldungen entgegengenommen und weitergeleitet. 28 Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht § 20 SGB X. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen selbst. Ferner hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. § 20 SGB X stellt aber lediglich eine Kodifizierung der allgemeinen Pflicht von Behörden zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts dar. Die Norm gibt hingegen nichts dazu her, wann ein Anlass für Sachverhaltsermittlungen überhaupt besteht. Dass angesichts der plausiblen und formal richtigen „Null-Meldungen“ die Beklagte Anlass gehabt hätte, daran zu zweifeln, dass die Arbeitgeberin der Klägerin ihrer Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist, ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 29 Schließlich ist auch aus der allgemeinen behördlichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgers keine Verpflichtung der Beklagten herzuleiten, sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen der Nicht-Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen bei der Klägerin tatsächlich vorlagen. Vielmehr durfte die Beklagte nach der oben zitierten Rechtsprechung darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin der Klägerin ihre Pflicht zur eigenständigen Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist, ordnungsgemäß erfüllt. 30 Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht, muss das Klagebegehren auch daran scheitern, dass einen eigenen Vermögensschaden nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Unstreitig hat ihre Arbeitgeberin sowohl die nachzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträge als auch die Zinsen gezahlt hat. Es ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich eine Einkommenseinbuße erlitten hat. Dies wäre nur der Fall, wenn ihre Arbeitgeberin die nachgezahlten Beträge vom Arbeitseinkommen der Klägerin abgezogen hätte. Das hat die Klägerin aber nicht behauptet. 31 Eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigt auch nicht § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Soweit mit dem Zahlungsantrag lediglich die Rückerstattung gezahlter Zinsen geltend gemacht wird, ist schon der Anwendungsbereich der Regelung nicht eröffnet. Im Übrigen gibt die Regelung lediglich für Zwecke des Sozialversicherungsrechts eine bestimmte vermögensrechtliche Zuordnung von Teilen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vor. Gründe dafür, diese Wertung auch auf das Schadensersatzrecht zu übertragen, sind nicht ersichtlich. 32 Selbst wenn der Klägerin ein eigener Schaden entstanden sein sollte, stünde § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Anspruch entgegen. Danach kann der Beamte, wenn ihm lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestands, gehört daher zur schlüssigen Klagebegründung (Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 839 Rn. 54) Die Klägerin könnte ihre Arbeitgeberin in Anspruch nehmen, da diese es versäumt hat zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreit war. Dass einem solchen Prozess die Erfolgsaussichten fehlen oder die Inanspruchnahme ihrer Arbeitgeberin der Klägerin aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre, hat sie trotz eines Hinweises des Gerichts im Termin vom 17.09.2013 nicht dargelegt. 33 Der Hinweis der Klägerin auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 Abs. I BGB geht fehl. Die Regelung des § 840 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs voraus, sie begründet keinen solchen. Scheidet die Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, kommt § 840 Abs. 1 BGB gar nicht erst zur Anwendung (vgl. BGH, NJW 1965, 200-201, nach juris Rn. 19). 34 Mangels der Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 36 Streitwert: 37 Antrag zu 1) 8.189,49 € 38 Antrag zu 2) 20.000,00 € 39 gesamt: 28.189,49 €