Urteil
86 O 50/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:1114.86O50.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, 1. dass die Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 beendet wurde, 2. dass die BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 beendet wurde, 3. dass die Beklagte auf Grund der Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 und auf Grund der BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von der Klägerin bei der Beklagten seit dem 1.4.2013 bezogenen Hektoliter Fassbier, Tankbier und Kellerfassbier der Marken C4, Brauhaus zur Z und H eine Rückvergütung von EUR 24,008 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen, 4. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und zukünftig entstehen wird, dass die Beklagte die ihr nach der Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 und der BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 geschuldeten Leistungen nicht erbringt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Beendigung von Liefervereinbarungen. 3 Die Klägerin ist ein großer Getränkefachgroßhändler im Raum Köln und betreibt einen Bierverlag. Die Beklagte ist er größte Hersteller von Kölsch im Fassbiersegment und der zweitgrößte Hersteller von Kölsch insgesamt. 4 Gesellschafter der Beklagten sind neben den Herren und C1 Herr C2 sen., der im Rahmen von Auseinandersetzungen von der Geschäftsführung der Beklagten abberufen wurde. 5 Die Beklagte ist mit einem Geschäftsanteil von 25,1 % des Stammkapitals Gesellschafter der Klägerin. Weiterer Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von 74,9 % des Stammkapitals ist die Q Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft GmbH & CO. KG (Q). Kommanditist der Q mit einem Anteil von 75 % und seit dem 16.4.2012 auch deren Geschäftsführer ist Herr C2 jun., der Sohn von C2 sen. 6 Die Klägerin schließt im Rahmen ihres Getränkefachgroßhandels auch Bierlieferverträge und Pacht- und Unterpachtverträge sowie Darlehensverträge mit Gastwirten ab. Teilweise werden die Darlehen bei den Lieferanten, u.a. der Beklagten, refinanziert. 7 Ende der 90er Jahre erwarb die Klägerin die Brauerei Brauhaus zur Z (BZG). Die Beklagte erwarb 1998 die H Bräu und 2002 den Getränkefachgroßhandel Weyer. Um die Geschäftsfelder der Parteien zu konzentrieren - Klägerin: Getränkefachgroßhandel, Beklagte: Betrieb der Brauerei - wurden ab dem Jahre 2000 mehrere ineinander verzahnende Vereinbarungen geschlossen: 8 - Mit Lizenzvertrag vom 29.6.2000 wurde der Beklagten die Lizenz zur Herstellung von Kölsch- und Bierprodukten der BZG eingeräumt, während der Vertrieb dieser Produkte - auch die der H Direktgeschäft-Gastronomen - der Klägerin zugewiesen wurde. Insoweit wird auf den Vertrag, Anlage K 6, Bezug genommen. 9 - Mit weiterer Vereinbarung vom 29.6.200 (im Folgenden: BZG-Vereinbarung) wurden die mit dem Lizenzvertrag der BZG übertragenen Belieferungsrechte auf die Klägerin übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die BZG-Vereinbarung, Anlage K 7, Bezug genommen. 10 - Mit Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 verpflichtete sich die Beklagte, die Klägerin mit einem festgelegten Getränkesortiment zu beliefern, während die Klägerin die Produkte der Beklagten in ihr Sortiment aufnehmen, führen und ausschließlich und unmittelbar von der Beklagten beziehen würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 - Anlage K 9 - Bezug genommen. 11 - Schließlich wurde mit Vereinbarung vom 18.12.2002 das von der Beklagten Anfang 2002 übernommene Direktgeschäft zu Gastronomen (mit Erwerb der Weyer GFGH) auf die Klägerin übertragen. 12 Infolge dieser Vereinbarungen wurden der Klägerin seit 2007 bis zum 31.3.2013 objektunabhängige Rabatte in Höhe von zusammen 24,01 € pro Hektoliter Fassbier - seit 2007 in Form quartalsmäßig abzurechnender Rückvergütungen - gewährt. 13 Die Beklagte hatte mit E-Mail vom 14.6.2007 eine Anhebung der quartalsmäßigen Rückvergütung von 4,60 € auf 5,00 € sowie eine weitere Rückvergütung von 4,908 € je hl Fassbier angeboten. Der weitere Rabatt von 7,50 € war mit Schreiben vom 10.9.2007 „auf Grund der besonderen Einkaufssituation für Wettbewerbsprodukte“ bestätigt worden. Ab 2010 wurden zuvor jährlich gezahlte Vertriebskostenzuschüsse, die in der E-Mail vom 14.6.2007 als „Beteiligung an Vertriebsleistungen“ und im Schreiben der Beklagten vom 10.9.2007 als „Vertriebskostenzuschuss“ bezeichnet wurden, in monatlich zu zahlende Rückvergütungen in Höhe von weiteren 3,60 € je hl Fassbier umgestellt. 14 Die Rückvergütung setzte sich somit aus folgenden Beträgen zusammen: 15 5,00 EUR (Rabatt) 16 + 7,50 EUR (Rabatt) 17 + 3,60 EUR (Beteiligung Vertriebsleistung) 18 + 3,00 EUR (Provision Weyer-Kunden) 19 + 4,908 EUR (Vergütung) 20 insgesamt: 24,008 EUR. 21 Mit drei Schreiben vom 9.1.2013 (vgl. Anlage K 15, K 16 und K 17) kündigte die Beklagte die Vertriebsvereinbarung und die BZG-Vereinbarung jeweils zum 31.3.2013 und den Lizenzvertrag zum 31.1.2014. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass sie ab April 2013 die Rückvergütungen von 19,10 € und die Provisionszahlungen von 4,91 € pro hl nicht mehr erbringen werde. 22 Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigungen. 23 Sie ist der Ansicht, die auf Abschnitt IV.3 der Vereinbarung gestützte Kündigung der Vertriebsvereinbarung sei unwirksam. Abschnitt IV.3 der Vereinbarung gebe der Beklagten kein Recht zur Kündigung der Vertriebsvereinbarung für den Fall, dass der Jahresumsatz an Fassbier weniger als 65.000 hl betrage. Vielmehr lege Abschnitt IV. des Vertrages lediglich die nach Absatzmenge gestaffelten Konsequenzen für den Fall einer anderweitigen Vertragsbeendigung fest. 24 Zudem habe die Beklagte falsche Gesamtabsatzzahlen und deren Verringerung angenommen. Tatsächlich sei nicht von 102.000 hl Ausgangsmenge an C4-Produkten in 2002 auszugehen, sondern lediglich von 87.113 hl tatsächlicher Fassbierabsatz für C4-Produkte. 25 Die Parteien hätten in III. 3 der Vertriebsvereinbarung die vertraglche Absatzmenge an die Entwicklung des Kölsch-Marktes insgesamt gekoppelt. Der Kölsch-Markt an Fassbier (inkl. Tankbier) sei in den Jahren von 2003 bis 2011 von 1.157.814,53 hl um 29 % auf 825.305,53 hl geschrumpft. Demgegenüber seien die Absatzzahlen der Klägerin zwar in der Zeit bis 2011 um 37 % von 79.303 hl auf 49.738 hl zurückgegangen; der weitere Rückgang von 14 % zwischen 2011 (49.738 hl) und 2012 (42.774 hl) sei vor allem dem Quertreiben der Beklagten geschuldet, dass sich negativ auf das Geschäft ausgewirkt habe. 26 Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vertriebsvereinbarung aus wichtigem Grund hätten nicht vorgelegen. Schließlich sei die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Erwägungen und wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unwirksam, zumal die Klägerin die infolge der Kündigungen eingetretenen Preiserhöhungen nicht an ihre Kunden weitergeben könne. 27 Der Lizenzvertrag sei nicht wirksam gekündigt worden, da lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sei. Eine Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten gemäß § 16 (1) b) sei nicht möglich, da die Klägerin noch mit Schreiben vom 25.1.2013 (Anlage K 18) ihr einseitiges Optionsrecht nach § 16 (1) d) ausgeübt habe, so dass der Vertrag eine feste Laufzeit bis 29.6.2015 habe. 28 Auch die Kündigung der BZG-Vereinbarung sei unwirksam, da - wie bei der Vertriebsvereinbarung - eine Kündigung für den Fall, dass der Jahresumsatz an Fassbier weniger als 55.000 hl betrage, nicht möglich sei. Ziffer V. der BZG-Vereinbarung regele lediglich die Folgen der Vertragsbeendigung in Abhängigkeit von der Absatzmenge, ohne indes den Rückgang der Absatzmenge als Kündigungsrecht vorzusehen. 29 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, ihr die bis zum 31.3.2013 geleisteten Rückvergütungen in ungekürzter Höhe zu gewähren. Dazu habe sie sich in der Mail vom 14.6.2007 und im Schreibe vom 10.9.2007 verpflichtet. Es handele sich insbesondere bei den Vertriebskostenzuschüssen bzw. der Beteiligung an Vertriebsleistungen nicht um freiwillige Zahlungen, die die Beklagte jederzeit einstellen könne. 30 Zudem sei die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des durch die unwirksamen Kündigungen entstandenen Schadens, dessen Höhe derzeit noch nicht beziffert werden könne, verpflichtet. 31 Die Klägerin beantragt, 32 1. 33 festzustellen, dass die Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 beendet wurde, 34 2. 35 festzustellen, dass der Lizenzvertrag vom 29.6.2000 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 zum 31.1.2014 enden wird, 36 3. 37 festzustellen, dass die BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 beendet wurde, 38 4. 39 festzustellen, 40 dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von der Klägerin bei der Beklagten seit dem 1.4.2013 bezogenen Hektoliter Fassbier, Tankbier und Kellerfassbier der Marken C4, Brauhaus zur Z und H eine Rückvergütung von EUR 24,008 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen; 41 hilfsweise, 42 dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von der Klägerin bei der Beklagten seit dem 1.4.2013 bezogenen Hektoliter Fassbier, Tankbier und Kellerfassbier der Marken C4, Brauhaus zur Z und H für die in Anlage K 5 bezeichneten Gaststätten eine Rückvergütung von EUR 24,008 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen; 43 5. 44 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus vorstehend in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Handlungen und in Ziffer 4 bezeichneten Unterlassung entstanden ist und zukünftig entstehen wird. 45 Die Beklagte beantragt, 46 die Klage abzuweisen. 47 Sie tritt zunächst der Ansicht der Klägerin entgegen, sie habe ein Interesse an der Insolvenz der Klägerin, um so die Gastronomie-Lieferrechte an sich zu ziehen. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte der Klägerin Darlehen in Höhe von 2,62 Mio. € ohne entsprechende nachgewiesene Sicherheiten gewährt habe und zudem Bürgschaften in Höhe von 1,49 € gewährt habe. Zudem sei es der Beklagten überhaupt nicht möglich, in die Lieferrechte der Klägerin im Falle von deren Insolvenz einzutreten. 48 Die am 9.1.2013 ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam. 49 Ziffer IV 3 der Vertriebsvereinbarung gewähre ein Kündigungsrecht für ein Unterschreiten der Mindestumsatzschwelle von 65.000 hl. Es entspreche auch üblichen Regelungen in Vertriebsverträgen, bei Unterschreiten eines Mindestabsatzes ein Recht zur Kündigung einzuräumen. Zudem liege in dem erheblichen Abnahmerückgang zugleich ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach Ziffer V 3 des Vertrages; die erforderliche Abmahnung sei in der Gesellschafterversammlung vom 13.2.2012 ausgesprochen worden. 50 Mit der Kündigung werde auch weder gegen kartellrechtliche Regelungen noch etwa gegen eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen sei die Kündigung nicht unzumutbar, da die Klägerin die Preiserhöhung an ihre Kunden weitergeben könne. 51 Die mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.1.2014 ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrages sei wirksam; der Vertrag sei nicht auf Grund des erst nach Ausspruch der Kündigung am 25.1.2013 ausgeübten Optionsrechts um 5 Jahre verlängert worden. Vielmehr sei das Optionsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen. 52 Die BZG-Vereinbarung sei aus den im Wesentlichen gleichen Erwägungen wie die Vertriebsvereinbarung wirksam gekündigt worden. 53 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückvergütungen in der geltend gemachten Höhe. Die Gewährung einer weiteren Rückvergütung von 7,50 € mit Schreiben vom 10.9.2007 sei freiwillig erfolgt und ausschließlich vor dem Hintergrund der besonderen Einkaufssituation erfolgt. Auch der Vertriebskostenzuschuss von 3,60 € sei freiwillig erfolgt; die Beklagte sei angesichts des erheblichen, deutlich über dem allgemeinen Markttrend liegenden Absatzrückgangs berechtigt gewesen, den Vertriebskostenzuschuss ersatzlos zu streichen. 54 Der vorliegende Rechtsstreit steht in einer Reihe von Prozessen, die zwischen den Familienstämmen der Familie Becker ( und C1 einerseits und C2 sen. und jun. andererseits) u.a. um die Führung der C4 & Co. oHG geführt wurden und geführt werden. 55 So kam es im Rahmen dieser Streitigkeiten bereits zu einer Auseinandersetzung zwischen der Q als Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und der Beklagten, die dazu führte, dass in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 17.4.2012 u.a. der Beschluss gefasst wurde, dass die von der Beklagten an der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteile zwangsweise die Q abgetreten werden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten hätten in einem Gespräch mit der Bereichsdirektion der Kreissparkasse Köln die Bonität der Klägerin gefährdet, indem sie Insolvenzantrag für den Fall der Nichtzahlung von Forderungen angekündigt und die Klägerin als insolvent dargestellt hätten. Zudem würden Zahlungsansprüche treuwidrig geltend gemacht. 56 Gegen die Umsetzung dieser Beschlüsse hat die Beklagte in dem Verfahren umgekehrten Rubrums vor der 8. Kammer für Handelssachen (Az. 88 O 20/12) unter dem 11.4.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt u.a. mit der Begründung, der Absatz des von der Beklagten hergestellten Fassbieres erfolge seit Jahren zu über 20 % - zwischen 22,1 % und 25,0 % - über die Klägerin; diese habe besondere Bedeutung für die Beklagte. 57 Mit Urteil vom 14.6.2012 ist die einstweilige Verfügung vom 11.4.2012 bestätigt worden; zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die zur Begründung vorgetragenen Ausschließungsgründe die Zwangsabtretung nicht rechtfertigen würden. Die dagegen gerichtete Berufung ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2012 zurückgewiesen worden. 58 Auf Antrag der Klägerin vom 31.7.2013, die einstweilige Verfügung aufzuheben, ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.11.2013 anberaumt worden. 59 Dagegen hatte die von der Beklagten gegen die Vollziehung des Beschlusses zur Zwangsabtretung des Geschäftsanteils erhobene Klage in der Hauptsache vor dem Landgericht in erster Instanz keinen Erfolg (88 O 36/12). Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da der Beschluss zur Zwangseinziehung wirksam sei; denn die die Beklagte habe nachhaltig und in grober Weise gegen ihre gesellschaftsvertraglichen Pflichten verstoßen. Dabei hat die 8. Kammer für Handelssachen es als erwiesen angesehen, dass die Beklagte in Person ihres geschäftsführenden Gesellschafters und des Zeugen Dr. E initiativ das Gespräch mit dem für die Klägerin maßgeblichen Geldinstitut gesucht habe, um dort den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin sei insolvent. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen vom 8.8.2013 Bezug genommen. 60 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogenen Akten des Landgerichts Köln 88 O 20/12 und 88 O 36/12 Bezug genommen. 61 Entscheidungsgründe: 62 Die Klage ist überwiegend begründet. 63 64 1 Vertriebsvereinbarung 65 Die unter dem 9.1.2013 erfolge Kündigung der Vertriebsvereinbarung ist unwirksam. 66 Der Beklagten stand ein Kündigungsrecht nach Ziffer IV 3 der Vereinbarung nicht zu, da ein danach möglicherweise bestehendes Sonderkündigungsrecht im Zeitpunkt der Kündigungserklärung jedenfalls verwirkt war. Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund liegen nicht vor. 67 Es kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagten nach Ziffer IV 3 der Vereinbarung ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zustehen sollte, dass ein bestimmter Mindestabsatz unterschritten wird, hier 65.000 hl pro Jahr. Denn die Beklagte kann sich jedenfalls nicht erst im Jahr 2013 auf dieses Kündigungsrecht berufen, obwohl die Voraussetzungen - nämlich das Unterschreiten eines Mindestabsatzes von 65.000 hl - bereits seit mehreren Jahren vorlagen, ohne dass die Beklagte dies aber zum Anlass für eine Kündigung genommen hatte. 68 Unstreitig ist der Gesamtabsatz von Getränken durch die Klägerin in den Jahren seit 2003 von 83.186 hl auf 46.108 in 2013 zurückgegangen. Dabei ging der Absatz ab 2008 bis 2011 jährlich um ca. 5.000 hl zurück, im Jahr 2012 ging er gegenüber 2011 nochmals um 6.535 hl zurück. Der Absatz von C4-Bier ging dabei von 77.768 hl im Jahr 2003 auf 44.747 hl im Jahr 2012 zurück. Wegen der Absätze im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Anlage K 19 Bezug genommen. 69 Auf diese Absatzentwicklung hat die Beklagte indes über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nicht reagiert, insbesondere hat sie das nach ihren Berechnungen seit 2009 bestehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt. 70 Die Klägerin durfte auf Grund dieses Umstands und auf Grund des weiteren Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen, dass die Beklagte den weiteren Rückgang der Absatzmenge 2012/2013 nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen werde. 71 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in der Gesellschafterversammlung vom 13.2.2012 einen weiteren Umsatzrückgang gerügt hatte und für diesen Fall eine Sonderkündigung angedroht hatte (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13.2.2012, B 1, Bl. 71 ff. d.A.). 72 Vielmehr konnte und durfte die Klägerin auf Grund der sonstigen Erklärungen der Beklagten darauf vertrauen, dass diese weiterhin an einer unbedingten Zusammenarbeit mit der Klägerin interessiert war und möglicherweise sogar auf diese Zusammenarbeit angewiesen war. So hat nämlich die Beklagte in dem Verfahren vor der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (Az. 88 O 20/12) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerade mit dem Argument beantragt und erwirkt, dass die Klägerin ihre Hauptabnehmerin sei. Dazu hatte die Beklagte in der Antragsschrift vom 10.4.2012 - die somit zeitlich nach der in der Gesellschafterversammlung vom 13.2.2012 erfolgten Androhung einer Sonderkündigung lag - konkret vorgetragen, dass sie kaum unmittelbare Vertriebsbeziehungen zur Gastronomie unterhalte und der Klägerin in der Fassbiervertriebsstruktur eine zentrale Rolle zukomme, da der Absatz des von der Beklagten hergestellten Fassbieres seit Jahren zu über 20 % - pro Geschäftsjahr zwischen 22,1 % und 25 % - über die Klägerin erfolge. Zur Glaubhaftmachung hat sie sich auf die eidesstattlichen Versicherungen der Gesellschafter C1 und C1 sowie des J berufen. Weiter hat die Beklagte in dieser Antragsschrift vorgetragen, dass die Klägerin im Falle einer Zwangsabtretung des Geschäftsanteils die Vertriebsvereinbarung aller Voraussicht nach kündigen werde und damit für sich das Recht reklamieren könne, die von ihr belieferten Gastronomen künftig mit den Produkten anderer Brauereien zu beliefern. Damit drohe der Beklagten „von heute auf morgen“ der Verlust von etwa 18.5000 hl und damit 8 % ihres Fassbierabsatzes. 73 Schon auf Grund dieser Argumentation in dem Parallelverfahren steht für die Kammer außer Zweifel, dass die Klägerin nicht damit rechnen konnte und musste, dass die Beklagte bzw. deren Gesellschafter die in der Gesellschafterversammlung gemachten Äußerungen ggf. umsetzen würden. Vielmehr hat die Beklagte vor allem mit ihrer Argumentation in der Antragsschrift in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Beendigung der Vertriebsvereinbarung auf jeden Fall vermeiden wollte und im Gegenteil den Absatzweg über die Klägerin auf jeden Fall erhalten wollte. 74 Aus diesen Gründen kann in dem weiteren Absatzrückgang auch kein Grund für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer V.3 der Vertriebsvereinbarung gesehen werden. 75 76 2 Lizenzvertrag 77 Dagegen ist der Lizenzvertrag wirksam gekündigt worden. 78 Nach § 16 (1) b) kann der Lizenzvertrag von beiden Vertragspartnern erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach der Übernahme mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 79 Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 9.1.2013 lief der Vertrag bereits seit mehr als 10 Jahren, nämlich bereits seit dem 29.6.2000. 80 Der Vertrag war im Zeitpunkt der Kündigungserklärung auch nicht für eine weitere Vertragszeit von 5 Jahre verlängert worden; das nach § 16 (1) d) beiden Parteien zustehende Optionsrecht auf eine Verlängerung um einmal fünf Jahre, das eine Kündigung nach § 19 (1) b) ausschließen würde, ist von der Klägerin nicht wirksam geltend gemacht worden. 81 Das Optionsrecht ist schon nicht unter Einhaltung der vereinbarten Frist (12 Monate vor Vertragsende) geltend gemacht worden; diese Frist lief bereits am 29.6.2010 ab. Das erst am 25.1.2013 nach erfolgter Kündigung geltend gemachte Optionsrecht ist unbeachtlich. 82 83 3 BZG-Vereinbarung 84 Die Kündigung der BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 war unwirksam. Es kann auch insoweit dahinstehen, ob der Beklagten ein einseitiges Kündigungsrecht zustehen sollte für den Fall, dass der Jahresumsatz an Fassbier weniger als 55.000 hl beträgt. Denn auch insoweit ist das Kündigungsrecht verwirkt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 1. Bezug genommen. 85 86 4 Feststellung der Verpflichtung zur Rückvergütung 87 Da die Vertriebsvereinbarung und die BZG-Vereinbarung nicht durch die Kündigungen vom 9.1.2013 beendet wurden, war auf Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von der Klägerin bei der Beklagten seit dem 1.4.2013 bezogenen Hektoliter Fassbier, Tankbier und Kellerfassbier der Marken C4, Brauhaus zur Z und H eine Rückvergütung von EUR 24,008 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Beklagte hat sich in der E-Mail vom 14.6.2007 und im Schreiben vom 10.9.2007 zur Zahlung der weiteren Beträge von 7,50 € bzw. 3,60 € verpflichtet und nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben. Sie hat die Zahlungen über einen Zeitraum von 5 Jahren (ab 2007) bzw. 2 Jahren (ab 2010) erbracht, ohne gegenüber der Klägerin weiter deutlich zu machen, dass sie diese Zahlungen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringe. Vielmehr ist insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 10.9.2007 zu entnehmen, dass die Beklagte sich im Rahmen der Anpassung der Einkaufskonditionen zu diesen Zahlungen bereit erklärte, um der Klägerin marktgerechte Preise anbieten zu können. Die jahrelangen und vorbehaltlosen Zahlungen bestätigen dies. Denn unstreitig hat die Beklagte bis zum 31.3.2013 objektunabhängige Rückvergütungen in Höhe von 24,01 € geleistet. 88 Allerdings war im Urteilstenor klarzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung nur in Abhängigkeit von der Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 und der BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 verpflichtet ist. 89 90 5 Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz 91 Der Klägerin stehen ggf. Schadensersatzansprüche zu, wenn die Beklagte trotz Unwirksamkeit der Kündigung Rückvergütungen nicht zahlt bzw. gezahlt hat. Insoweit war der festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass die Beklagte trotz Unwirksamkeit der Kündigung die Vertriebsvereinbarung und die BZG-Vereinbarung nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin war entsprechend auszulegen bzw. umzudeuten. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 93 Streitwert: 100.000,00 € (Klageantrag zu 1.-5. je 20.0000,- €)