OffeneUrteileSuche
Urteil

26 O 168/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1118.26O168.13.00
2mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine im Jahr 1996 abgeschlossene Lebensversicherung geleistet hat, hilfsweise Auskunft über berechnete Abschlusskosten und in Ansatz gebrachte Abzüge von den Auszahlungsbeträgen, gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Auszahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden weitergehenden Betrages. Der Kläger beantragte am 26.01.1996 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Das Antragsformular, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 287f. GA), enthält folgenden, vom Kläger unterzeichneten Abschnitt: „Empfangsbekenntnis des Antragstellers: Hiermit bestätige ich, dass mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. Tarife und maßgebliche Versicherungsbedingungen“, Seite 4) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind. Ferner enthält das Formular am Ende vor der Unterschriftszeile einen mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen Kasten, mit (u.a.) folgendem Text in Fettdruck: „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines vom Versicherungsantrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 3 AVB).“ Der daraufhin mit Schreiben vom 14.03.1996 übersandte Versicherungsschein, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Versicherungsschein-Nr. #####, Bl. 42ff. GA), enthält auf Seite 2 oben in Fettdruck folgenden Abschnitt: „Abweichungen vom Antrag An den mit # gekennzeichneten Stellen weicht der Versicherungsschein von dem Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach dem Empfang des Versicherungsscheines uns gegenüber schriftlich widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt.“ In der Folge enthält der Versicherungsschein dann auf Seite 5 vor der „Anlage GW: Garantierte Rückkaufswerte und garantierte beitragsfreie Versicherungssummen“ das Zeichen „#“. Ein Widerspruch seitens des Klägers erfolgte nicht. Der Kläger erhielt während des Vertragsverlaufs neben regelmäßigen Wertmitteilungen auf seinen Antrag zwei Auszahlungen in Höhe von 3.470,61 € im Dezember 2007 (Bl. 313ff. GA) und 3.493,71 € im Dezember 2008 (Bl. 74ff. GA). Insgesamt wurden in der Zeit bis zur Kündigung des Vertrages vom Kläger Beiträge in Höhe von 12.148,20 eingezahlt. Aufgrund Kündigung des Klägers vom 02.12.2010 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 4.042,70 € (Schreiben vom 20.12.2010, Bl. 83 GA) und zahlte diesen abzüglich einer rückständigen Beitragsforderung in Höhe von 67,49 € an den Kläger aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2013 erklärte der Kläger den Widerspruch / Widerruf / Rücktritt vom Versicherungsvertrag und verlangte Auszahlung der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem erstatteten Rückkaufswert zuzüglich Zinsen sowie hilfsweise Auszahlung des Mindestrückkaufswertes (Bl.84ff. GA). Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, er habe dem Versicherungsvertrag wirksam widersprochen, so dass die Beklagte gem. § 812 BGB Rückzahlung der geleisteten Beiträge einschließlich gezogener Nutzungen abzüglich der bereits zur Auszahlung gebrachten Beträge schulde. Vorliegend sei § 5a VVG a.F. einschlägig, weil der Versicherungsschein Änderungen gegenüber den bei Vertragsschluss überlassenen Verbraucherinformationen enthalten habe. Das Widerspruchsrecht habe auch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil der Kläger nicht über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG belehrt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit von § 8 VVG a.F. ausgehen würde, habe ihm noch ein Rücktrittsrecht zugestanden, weil die Rücktrittsbelehrung im Antrag nicht ordnungsgemäß gewesen und die Monatsfristenregelung in § 8 V 4 VVG a.F. ebenfalls europarechtswidrig sei. Schließlich stützt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Widerspruchsbelehrung und die Beratungspflichten unter dem Gesichtspunkt sogenannter „Kick-Backs“. Im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsantrag macht der Kläger geltend, er habe gegen die Beklagte wegen Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes ohne Verrechnung von Abschluss- und Stornokosten, über dessen Höhe die Beklagte ihm Auskunft geben müsse. Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 07.06.2013 zugestellten Klage, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.979,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.303,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger: a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch / Rücktritt aus näher dargelegten Gründen, namentlich aufgrund einer ordnungsgemäßen Belehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Zudem sei ein Widerspruch nach erfolgter Kündigung nicht mehr möglich. Einen Stornoabzug habe sie nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge nebst Zinsen und auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 1. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Rechtsgrund für das behalten dürfen der eingezahlten Beiträge ist der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag. Dem steht nicht der vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2013 erklärte Widerspruch / Rücktritt entgegen, denn dieser Widerspruch / Rücktritt ist zu spät erfolgt und mithin unwirksam. Ein Lösungsrecht des Klägers bestand vorliegend nicht gem. § 5a VVG a.F., denn der Vertrag wurde nicht nach dem Policen- sondern nach dem Antragsmodell geschlossen. Dem Vortrag der Beklagten, dass dem Kläger die in der Klageerwiderung benannten und damit maßgeblichen Unterlagen (Bl. 278 GA) vor Antragstellung überlassen worden sind, ist der Kläger nicht entgegengetreten, zumal er jedenfalls den Erhalt der Versicherungsbedingungen in dem Antragsformular auch bestätigt hat. Soweit der Kläger der Ansicht ist, § 5a VVG a.F. finde deshalb Anwendung, weil die ihm mit dem Versicherungsschein übersandten Verbraucherinformationen von den bei Antragsstellung überlassenen Unterlagen abgewichen sind, ändert dies an dem Vertragsschluss nach dem Antragsmodells und der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nichts. Denn § 5 VVG a.F., gemäß dem Abweichungen des Versicherungsscheines von den getroffenen Vereinbarungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums widerspricht, bleibt gem. § 5a I 2 VVG a.F. unberührt, so dass bei vollständiger Überlassung der Unterlagen vor Antragstellung und späterer Änderung § 5 VVG dem § 5a VVG a.F. vorgeht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2005 – 12 U 150/05, Rn. 25, zit. nach Juris). Ob insofern eine ordnungsgemäße Belehrung durch die Beklagte stattgefunden hat, kann für vorliegenden Fall dahinstehen, da verneinendenfalls kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. besteht sondern der Vertrag als mit dem ursprünglichen Inhalt abgeschlossen gilt (§ 5 Abs. 3 VVG a.F.). Zum Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. war der Kläger nicht mehr berechtigt, weil er den Rücktritt nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss erklärt hat. Der Kläger ist über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden; die Belehrung, die sich im Antragsformular in einem Kasten in Fettdruck unmittelbar über der Unterschrift des Klägers befindet genügt den an eine solche Belehrung zu stellenden Anforderungen (vgl. für eine vergleichbare Belehrung: OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011 – 20 U 138/11, Rn. 9, zit. nach Juris). Dass in ihr ein Hinweis darauf fehlt, dass der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. schriftlich auszuüben sei, ist unerheblich. Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung verlangt das Gesetz nicht eindeutig und es kann nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist (vgl. OLG Köln, ebenda). Dass in der Belehrung auch von „widersprechen“ und nicht nur von „zurücktreten“ die Rede ist, ist nach Ansicht der Kammer unschädlich, weil eine dadurch bedingte Irreführung des Versicherungsnehmers nicht erkennbar ist. Aus vorgenannten Gründen kann dahinstehen, ob dem Rücktritt die bereits zuvor erklärte Kündigung oder der Einwand der Verwirkung entgegen steht. 2. Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich zunächst nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der Oberlandesgerichte entsprechenden Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, 248 ff; Urteil vom 25.11.2011, 20 U 126/11 bei juris; Urteil vom 3.2.2012, 20 U 140/11 bei juris; OLG Stuttgart, r+s 2011, 218, OLG Hamm, Beschluss vom 31.8.2011, 20 U 81/11 bei Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39). Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchs-/Rücktrittsbelehrung scheidet gleichfalls aus. Die Belehrung ist wirksam. Neben der abschließenden Regelung in § 5a / § 8 VVG a.F. ist für eine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. zudem kein Raum. 3. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. II. Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft beziehungsweise auf die Auszahlung eines weiteres Rückkaufswertes steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, so dass auch die Hilfsanträge unbegründet sind. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Auskunft gem. § 242 BGB setzt voraus, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger der begehrte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes ohne Verrechnung von Abschluss- und Abzug von Stornokosten zusteht. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar steht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen im Hinblick auf die Verrechnung der Abschlusskosten und die Vornahme eines Stornoabzugs bei Kündigung zwischen den Parteien letztlich außer Streit. Dem Kläger steht jedoch in der Folge der Unwirksamkeit dieser Bedingungen entgegen seiner Auffassung kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Rückkaufswertes ohne Verrechnung von Abschlusskosten zu. Vielmehr steht ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (lediglich) ein Anspruch auf den vereinbarten Rückkaufswert (also einschließlich der intransparenten / unwirksamen Bedingungen), mindestens aber auf Zahlung des hälftigen ungezillmerten Deckungskapitals (Mindestrückkaufswert) zu (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2013 – IV ZR 39/10n Rn. 55f.; OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 – I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris). Ein Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Rückkaufswertes ohne Verrechnung von Abschlusskosten besteht nicht, so dass auch ein entsprechender Anspruch auf Auskunft ausscheidet. Ein Auskunftsanspruch bestünde daher allein über Höhe des vereinbarten Rückkaufswertes sowie über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, welche der Kläger nicht geltend gemacht hat Hinsichtlich des Anspruchs auf den Mindestrückkaufswert kommt hinzu, dass dem Kläger insoweit ein (weiterer) Zahlungsanspruch nicht zusteht. Denn er hat insgesamt Beträge in Höhe von 11.007,02 € erhalten. Dies entspricht etwa 90 % der von dem Kläger eingezahlten Beiträge in Höhe von 12.148,20 €. Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskpaitals ist aber geringer als die Hälfte der eingezahlten Beiträge (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2010 – 20 U 150/09, Rn. 32; Urt. v. 30.11.22012 – 20 U 149/12, Rn. 30, zit. nach Juris). Hinsichtlich des in jedem Fall zu erstattenden Stornoabzugs hat die Beklagte im Verfahren die Auskunft erteilt, dass ein solcher nicht erhoben worden ist. Dass dies vom Kläger bestritten wird, ändert an der Auskunftserteilung nichts. Umstände, die dafür sprechen, dass diese Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, so dass ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgesehen davon, dass der Kläger die erste Stufe seiner Hilfsanträge nicht für erledigt erklärt und auf die nächste Stufe gewechselt hat, nicht besteht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 14.979,68 € Eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Hilfsanträge findet nicht statt, weil Hauptantrag und Hilfsanträge wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Maßgeblich war daher allein der (höhere) Wert des Hauptantrags (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 5 ZPO, Rn. 13).