Urteil
27 O 16/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tatbestand des vorherigen Urteils wird gemäß § 320 ZPO berichtigt.
• Berichtigungen betreffen inhaltliche Klarstellungen zur Strombelieferung und Eigentumsverhältnissen bei Leitungen und Grundstücken.
• Statt zuvor formulierter fiskalischer Grundstücke sind die betroffenen Flurstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands: Klarstellungen zu Stromentnahme, Leitungen und Dienstbarkeiten • Der Tatbestand des vorherigen Urteils wird gemäß § 320 ZPO berichtigt. • Berichtigungen betreffen inhaltliche Klarstellungen zur Strombelieferung und Eigentumsverhältnissen bei Leitungen und Grundstücken. • Statt zuvor formulierter fiskalischer Grundstücke sind die betroffenen Flurstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet. Die Parteien streiten um die rechtliche Darstellung des Tatbestands in einem früheren Urteil. Die Beklagte betreibt und bewirtschaftet ein Werksgelände der T-Gruppe und entnimmt Strom aus dem Netz der Klägerin. Die Stromentnahme erfolgt ausgehend vom Umspannwerk Berghausen, das auf mehreren Flurstücken in der Gemeinde Lindlar errichtet ist. Der Strom wird von einer Sammelschiene der Streithelferin zu 2 über zwei 10-kV-Leitungen eingespeist, die sich im Eigentum und Betrieb der Streithelferin zu 2 befinden. Es führt eine Freileitung über fünf Wegegrundstücke im Gebiet der Gemeinde Lindlar. Im ursprünglichen Urteil war irrtümlich von fiskalischen Grundstücken die Rede; dies wird berichtigt. Stattdessen sind die betreffenden Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet. • Anwendung von § 320 ZPO zur Berichtigung des Tatbestands eines ergangenen Urteils, um den tatsächlichen Ablauf und rechtliche Verhältnisse korrekt wiederzugeben. • Klarstellung, dass die Beklagte Strom aus dem Netz der Klägerin entnimmt, nicht unmittelbar von einer Belieferung im ursprünglich beschriebenen Sinne. • Feststellung, dass die Einspeisung des Stroms über Sammelschiene und zwei 10-kV-Leitungen erfolgt, die im Eigentum und Betrieb der Streithelferin zu 2 stehen, um Eigentums- und Betreiberverhältnisse exakt darzustellen. • Streichung der Formulierung zu fiskalischen Grundstücken und Einfügung der korrekten Tatsachenfeststellung, dass die betroffenen Flurstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet sind. • Die Berichtigungen dienen der wahrheitsgemäßen und prozessualen Klarstellung des Tatbestands, ohne die Entscheidungsgründe des ursprünglichen Urteils inhaltlich zu verändern. Der Tatbestand des Urteils vom 21.11.2013 wird gemäß § 320 ZPO berichtigt. Konkret werden Formulierungen so geändert, dass die Beklagte als Stromentnehmerin aus dem Netz der Klägerin dargestellt wird und die Einspeisung über Sammelschiene und zwei 10-kV-Leitungen der Streithelferin zu 2 erfolgt. Die zuvor verwendete Bezeichnung "fiskalische Grundstücke" entfällt; stattdessen ist festgehalten, dass die betreffenden Flurstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten von RWE belastet sind. Damit wird der tatsächliche Sachverhalt und die rechtliche Zuordnung der Leitungs- und Grundstücksverhältnisse klar und verbindlich im Tatbestand des Urteils verankert.