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Urteil

21 O 202/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:1126.21O202.13.00
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Tenor

Die Arrestbefehle der Kammer vom 04.06.2013 - Az. 21 O 202/13 - und vom 10.07.2013 - Az. 21 O 277/13 - werden bestätigt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Arrestbeklagte zu 1. zu 20 %, die Arrestbeklagte zu 2. zu 60 % und die Arrestbeklagte zu 3. zu 20 %.

Die Arrestklägerin hat binnen eines Monats ab Rechtskraft dieser Entscheidung beim Gericht der Hauptsache Klage gegen die Arrestbeklagte zu 3. zu erheben.

Entscheidungsgründe
Die Arrestbefehle der Kammer vom 04.06.2013 - Az. 21 O 202/13 - und vom 10.07.2013 - Az. 21 O 277/13 - werden bestätigt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Arrestbeklagte zu 1. zu 20 %, die Arrestbeklagte zu 2. zu 60 % und die Arrestbeklagte zu 3. zu 20 %. Die Arrestklägerin hat binnen eines Monats ab Rechtskraft dieser Entscheidung beim Gericht der Hauptsache Klage gegen die Arrestbeklagte zu 3. zu erheben. Tatbestand: Der Arrestbeklagte zu 1. ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war seit den 90er Jahren mit dem früheren Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin J9 R5 persönlich bekannt und geschäftlich verbunden. Die Arrestbeklagte zu 2. ist Steuerfachangestellte und war schon vor ihrer Eheschließung mit dem Arrestbeklagten zu 1. in der Dr. T3 & Partner GmbH angestellt. Die Arrestklägerin beteiligte sich im Jahr 1997 über ihre Tochtergesellschaft U Kapitalbeteiligungsgesellschaft C7 mbH (im Folgenden: U) mit 25,416 % an der G2 Company TV-Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: G2). Weitere Gesellschafterin war neben der I Television GmbH (im Folgenden: I) und der Q6 Media AG (im Folgenden: Q6) die Firma G1 Development GmbH (im Folgenden: D9), deren Anteile die Brüder P2 und P1 P hielten. Die G2 betrieb in Gebäuden in H1 und H2, die sie von der Immobilienfonds H2-H1 I GbR (im Folgenden: Fonds I) mietete, Fernsehstudios. Die Anteile an dem Fonds I wurden von insgesamt 36 Anlegern gezeichnet. Die Arrestklägerin gewährte 33 Anlegern Darlehen zur Finanzierung ihres Gesellschaftsanteils. Mit Vertrag vom 19.12.1997 (Anlage 1 b) übernahmen die Gesellschafter der G2 bzw. die Gebrüder P in Person Einstandsverpflichtungen für die Verpflichtung der G2 zur Zahlung der Miete an den Fonds I. Bis Juli 2001 gewährte der Fonds I der G2 einen Mietzuschuss, der mit den zu zahlenden Mieten verrechnet wurde. Seit dem Jahr 2000 gab es Planungen, auf dem Grundstück der ehemaligen Kaserne „Q9“ in H2 Bürogebäude zu errichten, in die I aus den bisherigen, zu klein gewordenen Räumen umziehen sollte. Zur Umsetzung wurde von der D Fonds Projekt GmbH (im Folgenden: D) und dem Bankhaus A9 der Immobilienfonds H2 VIII GbR aufgelegt. Wie bereits bei früheren Projekten sollten die Arrestklägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften über noch abzuschließende Verträge Provisionserträge für verschiedene Leistungen (Mieterverschaffung, Projektentwicklung u.a.) erwirtschaften. Am 06.11.2000 schloss die U mit I einen Vertrag (Anlage 5), wonach sich erstere verpflichtete, I ab dem 01.11.2000 von der Mieteinstandsverpflichtung freizustellen. Außerdem räumte U I eine Verkaufsoption in Bezug auf die G2-Anteile ein. Im Gegenzug zahlte I 7,4 Mio. DM an die U und verpflichtete sich zur Abnahme von Studiokapazitäten bei der G2 über 10 Jahre im Gesamtwert von 68,8 Mio. DM. Nach Ablauf der mietfreien Zeit im Juli 2001 war G2 nicht in der Lage, die Miete für die Studiogebäude vollständig selbst zu erwirtschaften. Die Gebrüder P verweigerten Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung und forderten zudem, von dieser Verpflichtung freigestellt zu werden. Die Arrestklägerin wollte eine Insolvenz der G2 aus geschäftspolitischen Gründen vermeiden. Aufgrund des § 7 Abs. 3 Sparkassenverordnung NRW waren Beteiligungen der Arrestklägerin so auszugestalten, dass kein Tochterunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 7 KWG entstand. Auf Seiten der Arrestklägerin bzw. der U ging man deshalb davon aus, dass eine Übernahme der von der D9 gehaltenen Anteile an G2 ebenso wenig möglich war wie ein Erwerb der D9-Anteile von den Gebrüdern P. Im Rahmen der Suche nach Lösungen wurde mit dem Arrestbeklagten zu 1. verabredet, dass dieser die G2-Anteile der Gebrüder P durch eine seiner Vorratsgesellschaften übernehmen sollte. Hierfür wurde die M Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: M) vorgesehen, deren Alleingesellschafterin die E GmbH (im Folgenden: DH) war, deren Anteile wiederum von dem Arrestbeklagten zu 1. gehalten wurden und deren Geschäftsführerin die Arrestbeklagte zu 2. war. Geschäftsführerin der M war die bei der Steuerberatungsgesellschaft Dr. T3 & Partner GmbH angestellte Zeugin Mai. Die zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P notwendigen Mittel sollte M durch Abschluss von Verträgen mit D erwirtschaften. Die U gewährte der DH im Dezember 2001 ein zweckgebundenes, unverzinsliches und unbefristetes Darlehen über 11 Mio. DM, das zur Kapitalerhöhung bei M verwendet wurde, die so in die Lage versetzt wurde, die in der D9 gehaltenen Anteile der Gebrüder P an der G2 zu erwerben. Anstelle der Rückzahlungsverpflichtung wurde DH eine Ersetzungsbefugnis durch Übertragung ihrer M-Anteile zum Preis von 1,-- € eingeräumt. In den Monaten Februar und März 2002 zahlte die U auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P insgesamt 454.323,46 € an den Fonds I. Aufgrund einer Vereinbarung vom 18.03.2002 (Anlage 19) traten die Gebrüder P ihre Rückgriffsansprüche gegen den Fonds an die U ab, und dieser verzichtete seinerseits auf etwaige Ausgleichsansprüche. Ab April erfüllte die M die laufende Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P. Die Arrestklägerin gab ebenfalls am 18.03.2002 eine Freistellungserklärung folgenden Inhalts ab: „Herr Dr. T3 […] hält im Interesse der Stadtsparkasse Köln über die E Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsanteile sich zu 100 % in seinem Eigentum und Besitz befinden, sämtliche Geschäftsanteile an der M AS Unternehmensplanungs- und Organisations GmbH […]. Die Geschäftsführung der M AS Unternehmensplanungs- und Organisations GmbH wird ein Mitarbeiter der Dr. T3 & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Köln, übernehmen. Die Stadtsparkasse Köln stellt Herrn Dr. T3 sowie die/den jeweilige/n Geschäftsführer/in der M AS Unternehmensplanungs- und Organisations GmbH, von allen, wie auch immer gearteten Ansprüchen im Zusammenhang mit den indirekt gehaltenen Geschäftsanteilen an der M AS Unternehmensplanungs- und Organisations GmbH sowie mit der vorgenannten Geschäftsführerfunktion frei.“ Unterzeichnet wurde die Erklärung von den Vorstandsmitgliedern Schäfer und Steinbrink. Unter dem 18./19.03.2002 schlossen M und D in Bezug auf das Gelände „Q9“ einen Vorvertrag (Anlage 23), durch den sich erstere verpflichtete, letzterer einen oder mehrere Kaufverträge für Grundstücksprojekte über ca. ein Drittel des Kasernengeländes zu vermitteln. Daneben sollte M die Projektentwicklung für die in diesen Verträgen beinhalteten Grundstücksflächen erbringen, insbesondere die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehenen Immobilieninvestitionen herbeiführen sowie die Mietervermittlung mit Mietverschaffungsgarantie für 20 Jahre übernehmen. D zahlte M im Vorgriff auf die angestrebten Verpflichtungen und als Vorschuss auf den bis zum 30.06.2002 abzuschließenden Vertrag ein Honorar in Höhe von 3.000.000,00 €. Wegen der ebenfalls vereinbarten Rückzahlungspflicht für den Fall, dass der Vertrag bis zu diesem Datum nicht zustande kam, sollte das Geld auf ein Anderkonto des Arrestbeklagten zu 1. eingezahlt werden, der hierüber nur mit Zustimmung von M und D verfügen durfte. Der Vertrag vom 18./19.03.2002 wurde vom damaligen Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin in Vertretung der M unterzeichnet, deren Geschäftsführerin dies nachträglich genehmigte. Am 21.03.2002 schlossen die U und die Gebrüder P eine als „Eckpunktepapier“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage 20). Darin verpflichteten sich die Gebrüder P zur Übertragung der in der D9 gehaltenen G2-Anteile an die U oder einen von dieser zu benennenden Dritten. Die Beteiligung sollte zurückübertragen werden, wenn der Fonds I der befreienden Schuldübernahme in Bezug auf die Mieteinstandsverpflichtung bis zum 31.07.2002 nicht zustimmte. Diese Frist wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Mit Vertrag vom 27.03.2002 erwarb M die Anteile der D9 an der G2. In einer Sondersitzung des Vorstandes der Arrestklägerin am 16.04.2002 erklärte dieser „einstimmig seine ausdrückliche Zustimmung zu der besprochenen und nachfolgend noch einmal U7zzierten Vorgehensweise“ (Anlage 25): „- Aufnahme von Verhandlungen mit der D Fonds-Projekt GmbH zur Initiierung von NewCo II mit dem Gesellschaftszweck der Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Herren P sowie Einholung der diesbezüglichen Zustimmung der Immobilienfonds I GbR einschließlich des Abschlusses der notwendigen Verträge zur Generierung der erforderlichen Erträge für NewCo II. […] Für NewCo II ist keine Beteiligung der Stadtsparkasse Köln vorgesehen. […] - Aufnahme von Verhandlungen mit der D Fonds-Projekt GmbH bzw. NewCo II mit dem Ziel, den zurzeit von M gehaltenen Anteil an der G2 (erworben von D9) an NewCo II zum Nominalwert zu veräußern […].“ In der Folgezeit wurde die ursprüngliche Überlegung, dass NewCo II durch D initiiert werden sollte, dahingehend geändert, dass hierfür eine weitere Vorratsgesellschaft aus dem Einflussbereich des Arrestbeklagten zu 1. eingesetzt werden sollte. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur Arrestklägerin sollte dabei vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 Sparkassenverordnung NRW vermieden werden. In einer Präsentation für die am 24.06.2002 stattfindende Sitzung des Kreditausschusses der Arrestklägerin führte der Zeuge T2 unter anderem aus (Anlage 3): „Abweichend vom VB vom 16.04.2002 soll für NewCo II eine Vorratsgesellschaft von WP Dr. T3 herangezogen werden, an der der SK-Konzern in keiner Weise bei der Aufbringung von Kapital, Liquidität engagiert ist und über die er auch keine anderweitige Kontrolle ausübt. […] An dem Eigenbeitrag der Herren P hat aber U/SK großes Interesse, weil die nicht zur Bedienung der MEV P´s benötigten Erträge aus dem Grundstücksprojekt Kaserne Q9 im SK-Konzern anfallen sollen. […] Damit sind insgesamt rd. 22,8 Mio. EUR Erträge möglich. Da hiervon für die Bedienung der MEV P´s abzüglich deren Eigenanteil wesentlich weniger benötigt wird, müssen die Verträge derart gestaltet werden, dass die übrigen Erträge im SK-Konzern anfallen.“ Am 11.07.2002 wurde die Q5 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (im Folgenden: Q5 ) gegründet. Gesellschafterin war die Arrestbeklagte zu 3., deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Arrestbeklagte zu 2. war. Zum Geschäftsführer der Q5 wurde der Zeuge Z8 bestellt. In einem Gespräch am 26.09.2002 zwischen den Vorstandsmitgliedern R5 und Schäfer der Arrestklägerin, dem Arrestbeklagten zu 1. sowie dem Zeugen T2 wurde die Thematik erörtert. Der Zeuge T2 notierte handschriftlich: „Verbleibt zur Generierung von Ertrag im SK-Konzern? z.B. durch Rechnungstellung von U7 an Q5 . Details mit Dr. T3 klären.“ Mit Vertrag vom 26.09.2002 (Anlage 35) wurden die Verpflichtungen der M gegenüber D aus den Vereinbarungen vom 18./19.03.2002 und 02./10.07.2002 auf die Q5 übertragen. Mit Schreiben vom 27.09.2002 (Anlage 36) teilte U der D mit, dass sie ihr sowie den Grundstückskäufern gegenüber dafür einstehe, dass die Q5 alle Verpflichtungen aus der dreiseitigen Vereinbarung vom 26.09.2002 vollständig erfüllt. Die endgültigen Verträge zwischen D und Q5 wurden am 12.12.2002 geschlossen (Anlage 37). Unter dem 15.11.2002 schlossen Q5 und der Arrestbeklagte zu 1. eine Treuhandvereinbarung, wonach letzterer für Q5 ein Anderkonto führen sollte, über das er allein verfügungsberechtigt war. Am 28.11.2002 fand ein Gespräch zwischen dem Arrestbeklagten zu 1. und dem Zeugen T2 statt. In dem diesbezüglich gefertigten „internen Ergebnisprotokoll“ der Arrestklägerin wurden folgende Themen aufgeführt: „1. Rückzahlung des U-Darlehens an E GmbH 2. Rechtsgrund bei M für Zahlung auf MEV P 3. Generierung von Erträgen für U7 aus Verträgen D/Q5 “ In dem Protokoll hieß es weiter: „ zu 3.: Vertagt bis nach Klärung der Wirkung der Mietnachzahlung auf den Aufwand für die MEV P.“ Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2002 (Anlage 38) trat die DH (als „Veräußerin“ bezeichnet) ihre Anteile an der M an Q5 (als „Erwerber“ bezeichnet“) ab. In einer gesonderten privatschriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tag (Anlage 39) legten die Parteien DH und Q5 einen Kaufpreis von 6.680.380,-- € fest. In einer auf den 07.01.2003 datierten Vereinbarung zwischen Q5 und U wurde festgelegt, dass für die Übernahme der Einstandsverpflichtungen durch U zu den Verträgen zwischen Q5 und D ein Honorar in Höhe von 13 % des jeweiligen Provisionsanspruchs, insgesamt 3.323.398,-- € zzgl. MwSt. gezahlt werden sollte. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit gezahlt. Ziel der Arrestklägerin war es auch, dass M die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P mit schuldbefreiender Wirkung übernehmen sollte. Die Verhandlungen mit dem Fonds I, der dieser Schuldübernahme zustimmen musste, gestalteten sich wegen Bedenken an der Bonität der M schwierig. In diesem Zusammenhang kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin und Herrn D. In einer von Herrn R5 bei Herrn D am 04.03.2003 gehaltenen Präsentation (Anlage 16) hieß es sodann unter anderem: „- Herr Dr. T3 genießt nicht zuletzt aufgrund seiner Reputation als Wirtschaftsprüfer uneingeschränktes Vertrauen der Beteiligten. Ein Vertrauensbruch ist daher nicht vorstellbar. - Das Kapital der Q5 ist auf einem Treuhandanderkonto bei Herrn Dr. T3 hinterlegt. Daher besteht keine direkte Zugriffsmöglichkeit für Herrn Z8 als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Q5 . - Für den möglichen Fall des Ablebens von Herrn Dr. T3 - als Sachwalter der D9-Anteile, die durch M gehalten werden - ist eine Vereinbarung zu treffen, dass die Sachwalterschaft auf die SK übertragen wird, damit diese dann ggf. einen neuen Sachwalter benennen kann.“ Da über die Schuldübernahme keine Einigung erzielt werden konnte, wurden in der Folgezeit Überlegungen angestellt, einen Treuhänder in Bezug auf das Vermögen bei Q5 und M einzusetzen. Diese Lösung kam ebenfalls nicht zustande, weshalb nunmehr eine Verpfändung der Guthaben von M bzw. Q5 an den Fonds I in Erwägung gezogen wurde. In diesem Zusammenhang fertigte der Zeuge T2 den Entwurf einer Vereinbarung (Anlage AG 33), in der es unter anderem hieß: „Ein nach Abrechnung der Mietzinsverpflichtungen von G2 nach dem 31.12.2009 verbleibender Überschuss an Liquidität steht M bzw. Q5 unbelastet von einem Pfandrecht des Fonds zu. Insofern ist der Fonds verpflichtet, die Pfandfreigabe unverzüglich zu erteilen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Die Stadtsparkasse Köln verzichtet auf ihr AGB-Pfandrecht bezüglich der unter A) und unter B) aufgeführten Guthaben.“ Weiterhin forderte der Zeuge T2 eine Aufstellung der Guthaben von M und Q5 an, woraufhin die Arrestbeklagte zu 2. (unterzeichnet „i. A.“) Kopien der aktuellen Kontoauszüge der Gesellschaften übermittelte. Erneut wurden die Kontoauszüge Ende Mai/Anfang Juni 2004 angefordert und übersandt. Nachdem zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin und dem Geschäftsführer der D Einvernehmen erzielt worden war, wurde der Arrestbeklagte zu 1. per E-Mail vom 28.06.2004 (Anlage 64) über das Ergebnis informiert. In einem Vermerk vom 08.06.2004 (Anlage 44) an den Zeugen X3 führte der Zeuge K unter anderem aus: „Wenn es G2 zukünftig gelingt 30,0 Prozent Eigenanteil zu erwirtschaften, würden ca. 3,6 Mio. EUR an Liquidität bei M bzw. Q5 verbleiben. Für diese verbleibende Liquidität sollte jetzt eine flexible Verrechnungsmöglichkeit zugunsten SK-Konzern vereinbart werden. In diesem Zusammenhang bieten sich z.B. an: a) eine nochmalige Provision für die Prolongation der […] Einstandsgarantie in Höhe von nochmals 13 Prozent der Gesamtprovision also 3.323,4 TEUR sowie b) Dienstleistungen der U7 im Zusammenhang mit der Projektentwicklung.“ Mit Vertrag vom 05.08.2004 beauftragte Q5 die S Gesellschaft für Wohn- und Geschäftsimmobilien mbH (im Folgenden: S) mit der Unterstützung bei der Entwicklung des Geländes Q9. Als Gegenleistung wurde ein monatliches Beraterhonorar von 30.000,-- € netto für einen Zeitraum von 17 Monaten vereinbart. Die S trat ihre Ansprüche aus diesem Vertrag zur Sicherung eines ihr gewährten Darlehens an die Arrestklägerin ab. Gegenleistungen sollte S nicht erbringen und erbrachte sie auch nicht. Nach Verhandlungen erwarb die DH ca. 51 Prozent der Anteile an der A9 Production Verlags- und Produktionsverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: A9 Production) sowie einen Kommanditanteil an der A9 Production GmbH & Co. KG. Hierfür wendete sie insgesamt 54.000,-- € auf. Des Weiteren gab DH eine Zusage zur Ausreihung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 700.000,-- € an A9 Production ab. Die hierfür benötigten Mittel wurden ihr aufgrund eines Ergebnisbeteiligungsvertrages vom 25.10.2004, der auf den 15.01.2003 rückdatiert wurde, von Q5 zur Verfügung gestellt. Q5 leistete für die Jahre 2003 und 2004 Ergebnisbeteiligungen an DH in Höhe von insgesamt 763.184,69 € sowie weitere 400.000,-- €. Hiervon wurde ein Teilbetrag von 618.805,05 € für Zwecke der A9 Production verwendet. Darüber hinaus wurde mit Mitteln in Höhe von 126.697,21 € der Rückkauf der Anteile an M von Q5 sowie der Anteilskauf an der N4 GmbH finanziert, und es wurde eine Rechnung für Steuerberatung der DH beglichen. In einer mit dem Betreff „Stopp bei M“ verfassten E-Mail des Zeugen X3 an die Zeugen T2 und K vom 22.07.2004 (Anlage 73) hieß es: „[…] die U soll sich zz. nicht um die Belange der M kümmern. […]“ Da I sich im Jahr 2003 gegen eine Umsiedlung nach H2 entschied, wurden bei der Arrestklägerin interne Überlegungen angestellt sowie Gespräche mit den Verantwortlichen des Fonds VIII und D geführt, die darin mündeten, dass am 19.05.2005 neue Verträge zwischen Q5 und D abgeschlossen wurden (Anlage 77), die die Verträge vom 12.12.2002 ersetzten und durch die sich Q5 zur Erbringung der Projektierungs- und Mieterverschaffungsleistungen in Bezug auf den neuen Immobilienfonds U2 GbR verpflichtete, der das nunmehr von I in Aussicht genommene Gebäude im Bereich der Kölner Messe errichten sollte. Die Leistungserbringung durch Q5 wurde wiederum durch U abgesichert. Außerdem verpflichtete sich Q5 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24,125 Mio. € wegen der Nichterfüllung von Pflichten aus den Verträgen vom 12.12.2002. Daneben hatte Q5 die aus diesen Verträgen bereits von D erhaltenen Vorschüsse in Höhe von 19.196.700,-- € zurückzuerstatten. Beide Forderungen wurden gegen die Provisionsansprüche von Q5 aus den neuen Verträgen vom 19.05.2005 aufgerechnet. Auf den Konten der Q5 befanden sich am 19.05.2005 Guthaben in Höhe von insgesamt 3.910.302,17 €. Mit Vertrag vom 27./28.06.2005 (Anlage 92) trat M der Mieteinstandsverpflichtung der Brüder P gegenüber dem Fonds I bei. Letzterer verpflichtete sich, die Brüder P nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn M mit ihrer Zahlungspflicht im Verzug war. Die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P sollte fortan wieder M übernehmen, wofür ihr darlehensweise Gelder seitens des Sparkassenkonzerns zur Verfügung gestellt wurden. Q5 hingegen sollte dergestalt „glattgestellt“ werden, dass ihr die noch fehlende Differenz zwischen den Forderungen von D und den eigenen Ansprüchen aus den Verträgen vom 19.05.2005 zur Verfügung gestellt wurde. Zu diesem Zweck schloss Q5 mit Billigung durch den Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin mit derR1Vermögensanlage- und -verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, später R1 Grundbesitz GmbH & Co. KG (im Folgenden: SRE), am 11.08.2005 einen Werkvertrag (Anlage 81), durch den sich Q5 zur Unterstützung vonR1bei deren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber JFEP verpflichtete. Im Gegenzug zahlteR1in zwei Tranchen am 23.08.2005 und 18.01.2006 insgesamt 7,5 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer an Q5 . Tatsächlich sollte Q5 die vereinbarten Leistungen nicht erbringen und erbrachte sie auch nicht. Von dem am 18.01.2006 eingegangenen Betrag beglich Q5 am 25.01.2006 eine Forderung von D in Höhe von 4.674.498,16 €. Weitere 4 Mio. € wurden am 14.02.2006 an die Arrestbeklagte zu 3. überwiesen, und 468.500,-- € wurden am selben Tag auf das Privatkonto des Arrestbeklagten zu 1. transferiert. Am 08.02.2006 veräußerte die Arrestbeklagte zu 3. sämtliche Anteile an der Q5 zu einem Preis von 4 Mio. € an die T9 Cooperative KG, deren Kommanditistin die DH und deren Komplementär Herr Z8, der Geschäftsführer der Q5 , war. Die Erfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung erfolgte durch die Überweisung von Q5 an die Arrestbeklagte zu 3. vom 14.02.2006. Am gleichen Tag wurde der Treuhandvertrag vom 15.11.2002 aufgehoben. Bis zur Auflösung der Konten der Q5 am 05.02.2007 blieb der Arrestbeklagte zu 1. allein verfügungsberechtigt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 07.03.2006 verlegte die Q5 ihren Sitz nach Potsdam. Aufgrund weiteren Gesellschafterbeschlusses vom 28.08.2006 wurde die Firma in T9 Bauplan GmbH geändert. Mit Notarvertrag vom 12.12.2007 übertrug die T9 Cooperative KG (im Folgenden: T9 KG) die Anteile an der T9 Bauplan GmbH, deren Sitz zwischenzeitlich nach Saarbrücken verlegt worden war, an die Firma C9 HOLDING LTD. mit Sitz in Donchester/Großbritannien. Diese änderte die Firma der T9 Bauplan GmbH in C9 & T9 Bauplan GmbH. Die Eintragung der Sitzverlegung nach Saarbrücken wurde vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt. Die Firmenänderung und die Abberufung des Geschäftsführers Z8 wurden nicht in das Handelsregister eingetragen. Am 25.11.2008 wurde eine erneute Umfirmierung in N5 GmbH sowie eine Sitzverlegung nach Köln beschlossen und Herr B zum Geschäftsführer bestellt. Die Handelsregistereintragung wurde vom Amtsgericht Köln abgelehnt. Der DH wurde am 15.11.2007 durch die T9 KG eine notarielle Vollmacht erteilt. Die T9 KG verlegte ihren Sitz in der Folgezeit mehrmals und wurde am 21.05.2010 ohne Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht. Der Arrestbeklagte zu 1. teilte dem Betriebsprüfer des Finanzamtes Köln-West am 05.11.2008 mit, dass er nicht mehr im Besitz von Geschäftsunterlagen der vormaligen Q5 sei. Am gleichen Tag beauftragte die Dr. T3 & Partner GmbH den Buchhaltungsdienst DATEV mit der Löschung aller zur Q5 gespeicherten Daten. Sowohl von M als auch von Q5 erhielt die Dr. T3 & Partner GmbH eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 2.900,-- € brutto. Daneben flossen von Q5 an die Dr. T3 & Partner GmbH und den Arrestbeklagten zu 1. als Steuerberater insgesamt 562.541,41 € und von M weitere 195.529,60 €. Ab dem Jahr 2006 wurden im Hause der Arrestklägerin Nachforschungen zu den Beziehungen zu Q5 und insbesondere deren finanziellen Mitteln angestellt. Berechnungen ergaben, dass dort noch ca. 6 Mio. € liquide Mittel vorhanden sein müssten. Nach dem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden R5 verweigerten sowohl dieser als auch der Arrestbeklagte zu 1. weitere Auskünfte. Am 07.06.2006 fand ein Gespräch über „M-Lea-Projekte“ statt, an dem die Zeugen Dr. X4, X3 und T2 sowie der Arrestbeklagte zu 1. teilnahmen. In dem von dem Zeugen Dr. X4 verfassten Protokoll (Anlage AG 30) heißt es unter der Überschrift „E“ unter anderem: „In dieser Gesellschaft werden Anteile an der „A9 Productions GmbH“ gehalten. […] Nach meinen Informationen handelt es sich um eine Unternehmung, die Dr. T3 auf Initiative von Herrn L/G2 und Rücksprache mit dem Büro R5 eingegangen ist. Mir ist kein Treuhandverhältnis zwischen U und E o.a. in dieser Angelegenheit bekannt, jedoch weiß ich nicht, ob Engagements dieser Art üblicherweise von Herrn Dr. T3 in eigenem Interesse eingegangen werden.“ In dem Zeitraum von 2002 bis 2007 standen Gesamteinnahmen der Q5 in Höhe von 27.900.966,78 € Ausgaben in Höhe von insgesamt 27.892.285,18 € gegenüber. Hiervon entfielen 8.623.208,23 € auf Ausgaben, die nach Ansicht der Arrestklägerin zweckwidrig dem Vermögen des Arrestbeklagten zu 1. zugute gekommen sind. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an M zahlte Q5 an die Arrestbeklagte zu 3. insgesamt 6.680.380,-- €. Für die Rückführung des DH von U gewährten Darlehens waren 5.652.340,-- € erforderlich. Darüber hinaus fielen das Stammkapital von 25.000,-- € sowie die Kosten für die Gründung der M in Höhe von 3.040,-- € an, insgesamt mithin 5.680.380,-- €. Am 30.01.2006 kaufte DH die in der Buchführung der Q5 mit 1.131.080,-- € bewerteten M-Anteile für 100.000,-- € zurück. In den Jahren 2005 und 2006 überwies Q5 neben den 4 Mio. € für den Kaufpreis der Gesellschaftsanteile weitere 800.000,-- € an die Arrestbeklagte zu 3. Zugunsten des Arrestbeklagten zu 1. wurden Überweisungen von Q5 in Höhe von insgesamt 743.500,-- € getätigt. Am 14.02.2006 überwies Q5 einen Betrag von 500.000,-- € an Herrn Y, einen Freund und Geschäftspartner der Arrestbeklagten zu 1. und 2. In der Bilanz der Q5 zum 31.12.2005 wurde eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber Herrn Y in dieser Höhe bilanziert. Am 20.02.2006 zahlte Herr Y 150.000,-- € an die Arrestbeklagte zu 3. als Kaufpreis für ein Pferd, das einen Buchwert von 4.250,-- € hatte. Eine Woche später wurden die 150.000,-- € an den Arrestbeklagten zu 1. überwiesen. Des Weiteren leistete Herr Y am 22.06.2006 einen Betrag von 300.000,-- € als stille Beteiligung an der B3 Pferdesport GmbH, deren Geschäftsführerin die Arrestbeklagte zu 2. war. In dem Gesellschaftsvertrag wurde festgelegt, dass der stille Gesellschafter für Verluste maximal in Höhe seiner Einlage haftete. Per 31.12.2008 war die Einlage bis auf 124.175,60 € aufgezehrt. Q5 gewährte dem Arrestbeklagten zu 1. ein Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. € zum Zwecke der Errichtung eines privaten Bauprojektes. In § 6 Abs. 4 des Darlehensvertrages wurde bestimmt, dass der Arrestbeklagte zu 1. das Darlehen auch durch das Angebot der Übertragung des bebauten Grundstückes tilgen konnte. Soweit Q5 dieses Angebot nicht innerhalb von vier Wochen annahm, galt die Darlehensforderung als erloschen. In der Zeit vom 16.02. bis zum 04.12.2006 überwies Q5 aufgrund des Darlehensvertrages insgesamt 1.160.856,01 € an die Firma R1 Wohnungsbau GmbH. In einer von dem Vorstand der Arrestklägerin unterzeichneten Erklärung zu der Prüfung der Adressenausfallrisiken und des Kreditgeschäftes zu den Stichtagen 31.08. bzw. 30.09.2005 durch den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband wurde wegen Rechten, die der Arrestklägerin oder ihren verbundenen Unternehmen zuzurechnen waren, auf eine gesonderte Erklärung verwiesen, in der es hieß: „Nachstehende Gesellschaften vertreten zumindest teilweise Interessen der Sparkasse C7, ohne dass sie ihr gemäß § 290 Abs. 2 HGB nach § 290 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative und Satz 2 HGB zuzurechnen sind (die Gesellschaften vertreten eigene wirtschaftliche Interessen): 1. M Beteiligungsgesellschaft, Köln 2. M2 Unternehmensplanungs- und -organisations-GmbH, Köln 3. Q5 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft, Köln“ Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2005 der Arrestklägerin führte die Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes in ihrem Bericht vom 07.03.2006 unter anderem aus: „Nach Auskunft des Vorstandes handelt es sich [bei Q5 , d. Verf.] allerdings um eine von der Sparkassen-Gruppe in jeder Hinsicht unabhängig agierende Gesellschaft mit eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten.“ Weiter wurde in dem Bericht festgehalten: „Sowohl bei der M GmbH als auch bei der M2 GmbH handelt es sich um Gesellschaften, die zumindest partiell Interessen der Sparkassen-Gruppe mit dem Ziel wahrnehmen, bei Auslaufen der für die G2 GmbH übernommenen Garantien sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft übernehmen zu können.“ Schließlich stellte der Prüfer fest, dass es sich bei G2 unter Berücksichtigung der zwischengeschalteten Gesellschaften um eine Tochtergesellschaft im Sinne von § 294 HGB handelte, weswegen § 7 Abs. 3 SparkVO verletzt worden war. Der Zeuge T2 ermittelte in einer Aufstellung vom 14.08.2007, wie viel an Liquidität bei M/Q5 zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P noch vorhanden sein müsste. Die Berechnung endete mit einem ungeklärten Betrag in Höhe von 5.993.264,-- € (Anlage AG 36). In einem Bericht vom 06.11.2009 kamen die interne Revision der Arrestklägerin sowie die Z GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass für die Übernahme der Einstandsverpflichtung für die Verpflichtungen der Q5 gegenüber D durch U keine Vergütung vorgesehen war. Weiter hielten die Prüfer fest, dass die Zahlung von 7,5 Mio. € durch R1 an Q5 ohne Gegenleistung und zu Lasten des Sparkassenkonzerns erbracht wurde und deshalb als wirtschaftlicher Schaden anzusehen sei. Es wurde eine juristische Prüfung empfohlen. Darüber hinaus stellten die Prüfer fest, dass es sich bei Q5 um ein konzernfremdes Unternehmen handelte, bei dem seitens des Sparkassenkonzerns keine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit der Offenlegung der Buchführung bzw. des Erlangens von weiterführenden Informationen bestand. Bezüglich des an die U aufgrund der Vereinbarung vom 07.01.2003 gezahlten Honorars von rund 3,323 Mio. € handele es sich entgegen der vertraglichen Ausführungen um den Ausgleich der Auslagen der U für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung in den Monaten Februar und März 2002 sowie für die gewährten Gesellschafterdarlehen zum Verlustausgleich der Anteile der Gebrüder P an der G2 aus dem Jahr 2000. Die Prüfer kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von rund 6 Mio. € bei Q5 ungeklärt blieb. Die Arrestklägerin beauftragte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft J AG mit einer Baurevision der von den Fonds U1 / U2 GbR errichteten Gebäude. Diese kam in ihrem Bericht vom 16.12.2009 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die von der Q5 getätigten Einnahmen nicht der Arrestklägerin zugerechnet werden konnten. Deren Überschusserwartungen seien nicht zuletzt wegen des vorgesehenen Vertragsschlusses mit Q5 gesunken. In einem gegen die Herren Prof. Dr. C2 und R5 geführten Zivilprozess trug die Arrestklägerin unter anderem vor, der Geschäftsführer der Q5 sei weisungsgebunden gewesen; über die Verwendung der „Treuhandmittel“ habe nur der Arrestbeklagte zu 1. in Abstimmung mit Herrn R5 entscheiden können. Der seinerzeitige Beklagte R5 verteidigte sich unter anderem damit, die Klage sei aus taktischen Gründen erhoben worden. Des Weiteren trug er vor, dass Herr Z8 jedenfalls ihm gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen sei. Dass die an S gezahlten 510.000,-- € als Treuhandgeld von der Arrestklägerin stammten, bestritt der damalige Beklagte ausdrücklich. Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 26.07.2011, Az. 27 O 375/10, ab und stellte dabei unter anderem darauf ab, dass die Arrestklägerin nicht aufgezeigt habe, warum ihr der Gewinn der Q5 zugestanden haben solle. Der Arrestbeklagte zu 1. wurde in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 114 Js 220/09, am 07.10.2010 wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer der Q5 festgenommen. Am 08.10.2010 überwies die Arrestbeklagte zu 2. von einem Konto der Arrestbeklagten zu 3. 300.000,-- € auf ihr Privatkonto. Mit Schreiben vom 03.12.2010 änderte der Arrestbeklagte zu 1. das Bezugsrecht aus einer bei der Z9 Lebensversicherung AG geführten Versicherung auf die Arrestbeklagte zu 2. Entsprechend verfuhr er mit Schreiben vom 15.12.2010 und 03.10.2012 gegenüber weiteren Versicherungen. Die Arrestbeklagte zu 2. bewilligte am 19.12.2010 die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) zugunsten des Arrestbeklagten zu 1. an dem ihr gehörenden Grundbesitz Amtsgericht Düren, Grundbuch von R, Blatt ###, Flur X, Flurstücke 11 und 12, sowie einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht) an den Grundstücken Amtsgericht Düren, Grundbuch von R, Blatt ###, Flur 2, Flurstück 1, Flur X, Flurstücke 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 17. In das Grundbuch eingetragen wurden diese Rechte am 25.01.2011. Am 02.03.2011 erließ das Amtsgericht Köln (Az. 505 Gs 376/11 und 380/11) dingliche Arreste in das Vermögen des Arrestbeklagten zu 1. in Höhe von 7.876.232,18 € und in das Vermögen der Arrestbeklagten zu 2. in Höhe von 4.215.000,-- €. Die Staatsanwaltschaft Köln erhob am 31.10.2012 Anklage gegen die Arrestbeklagten zu 1. und 2. sowie den Zeugen Z8 zum Landgericht Köln wegen Untreue in einem besonders schweren Fall, Betrugs in einem besonders schweren Fall, Bankrotts in einem besonders schweren Fall und Vereitelns der Zwangsvollstreckung bzw. Beihilfe hierzu. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013 stellte die Arrestklägerin wegen ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Arrestbeklagten zu 1. und 2. Adhäsionsantrag. Die Arrestklägerin behauptet, der Arrestbeklagte zu 1. sei in die Überlegungen, wie die Insolvenz der G2 vermieden werden könnte, beratend eingebunden gewesen. Die Idee, die Anteile der Gebrüder P durch eine Vorratsgesellschaft zu übernehmen, sei von ihm entwickelt worden. Dass diese Aufgabe später durch die Q5 übernommen worden sei, habe rein organisatorische Gründe gehabt; auch insofern stamme die Idee von dem Arrestbeklagten zu 1. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, nur auf Basis mündlicher Vereinbarungen zu agieren. Die wesentlichen Absprachen seien persönlich getroffen worden. Auch sei eine Art Rahmenabrede getroffen worden, aus der den Arrestbeklagten zu 1. eigene Vermögensbetreuungspflichten getroffen hätten. Die Einbindung der Q5 sei auch auf der Kreditausschusssitzung vom 24.06.2002 diskutiert worden. Dabei sollten die Vertragswege und Zahlungsströme so gestaltet werden, dass die Q5 nur diejenigen Provisionserlöse generieren sollte, die zur Umsetzung des Zwecks (Freistellung der Gebrüder P) auch tatsächlich benötigt wurden. Nicht benötigte Gelder sollten an den SK-Konzern zurückgeführt werden. Sparkassenintern seien die Gelder bei M und Q5 immer als Einheit begriffen worden; eine Trennung nach Gesellschaften habe nicht stattgefunden. Dies ergebe sich auch aus einer Aufstellung des Zeugen T2 (Anlage 10), die dem Arrestbeklagten zu 1. übersandt worden sei. Am 26.09.2002 seien die Details der Einbindung von Q5 in das Vertragswerk mit D besprochen worden. Dem Arrestbeklagten zu 1. sei dabei klar vor Augen geführt worden, dass Q5 sämtliche Überschüsse an den SK-Konzern abführen sollte. Lediglich die genaue Höhe habe noch nicht festgestanden. Über eine Treuhandvereinbarung sei nicht gesprochen worden. Von allen Beteiligten sei vorausgesetzt worden, dass der Arrestbeklagte zu 1. die Gelder bei Q5 für die Arrestklägerin verwaltete und damit die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P zahlte. Der erste Entwurf der Berechnungen (Anlage 10) sei dem Arrestbeklagten zu 1. bereits kurz nach der Besprechung vom 26.09.2002 am 15.10.2002 und erneut am 12.02.2003 übersandt worden. Über die einzelnen Positionen und ihre Umsetzung sollten kurzfristig Gespräche geführt werden. Dies habe am 28.11.2002 stattgefunden. Zwar sei die Frage, in welcher Weise aus den Verträgen mit D Erträge für U7 generiert werden sollten, vertagt worden. Dem Arrestbeklagten zu 1. sei aber bewusst gewesen, dass die Arrestklägerin das Vermögen bei den Vorratsgesellschaften als ihr eigenes betrachtet habe und dem Arrestbeklagten zu 1. lediglich die Verwaltungskosten ersetzen wollte. Dass Q5 und M zusammen 19.196.700,-- € und nicht 18.052.300,-- € vereinnahmt hätten, sei dem Zeugen T2 damals nicht aufgefallen und von dem Arrestbeklagten zu 1. auch nicht richtiggestellt worden. Folglich sei auch nicht aufgefallen, dass der von Q5 an DH für die M-Anteile gezahlte Kaufpreis um 1 Mio. € höher gewesen sei als zwischen dem Arrestbeklagten zu 1. und dem Zeugen T2 am 28.11.2002 besprochen. Die Vereinbarung vom 07.01.2003 und die hierauf erfolgte Zahlung seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Abschlussprüfer der U Ende 2002 Auskunft darüber verlangt habe, wofür die mit über 30 Mio. € zu veranschlagende Garantie zugunsten Q5 übernommen worden sein. Es sei sodann vereinbart und auch dem Arrestbeklagten zu 1. mitgeteilt worden, dass Q5 zu einer Provisionszahlung veranlasst werden sollte, durch die faktisch die von U verauslagten Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung in den Sparkassenkonzern zurückgeholt werden sollten. Auch über die Höhe der Zahlung habe die Arrestklägerin allein und ohne Beteiligung des Arrestbeklagten zu 1. entschieden. Der Arrestbeklagte zu 1. selbst habe in einer am 19.02.2003 erstellten Berechnung (Bl. 511 d.A.) auf Basis der von dem Zeugen T2 am 12.02.2003 aufgestellten „Gesamtbetrachtung Erträge/Verwendung aus Projekt Q9/Fonds VIII“ die bei Q5 vorhandene Liquidität ermittelt. Im Vorfeld der Präsentation vom 04.03.2003 habe der Zeuge T2 von Herrn R5 den Auftrag erhalten, „für Präsentation bei D dar[zu]legen, wie die Mieteinstandsverpflichtung P durch M/Q5 erfüllt werden kann inkl. Risiko, dass Q5 mit Geld durchbrennt.“ Am 09.07.2003 habe Herr R5 den Zeugen K folgendermaßen angewiesen: „Bitte berechnen mit 10 % Eigenanteil Miete durch G2: Wieviel steht dann noch für die SK zur Verfügung? D.h.: Gibt es einen Überschuß vor/nach Verwertung der 6 Mio. € Grundschuld?“ Auch habe der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin den Beteiligungsbereich angewiesen, für verbleibende Liquidität bei Q5 nach einer flexiblen Verrechnungsmöglichkeit zugunsten der Arrestklägerin zu suchen. Nachdem die Verhandlungen mit dem Fonds I über eine Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P nicht zum Ergebnis geführt hätten, habe die Arrestklägerin den Vorschlag unterbreitet, einen weiteren Treuhänder einzusetzen. Dies sei so verstanden worden, dass dieser weitere Treuhänder neben dem Arrestbeklagten zu 1. bestellt werden sollte. Zusätzlich hätten die Kontoguthaben der Q5 zur Arrestklägerin verlagert werden sollen. Dies habe Herr R5 Herrn D gegenüber kommuniziert, und dies sei auch dem Arrestbeklagten zu 1. mitgeteilt worden. Das Gleiche gelte für die angedachte Verpfändung. Diese Lösung sei wegen der durch Herrn R5 veranlassten weiteren Ausgaben bei Q5 (GWG, A9 Production) nicht zum Tragen gekommen. Im Rahmen der Spiegelung des Fonds VIII auf den Fonds U2 sei durch das Büro des früheren Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin kommuniziert worden, dass die liquiden Mittel bei Q5 nicht mehr ausreichten, um die Restforderung von D aus der Rückabwicklung der Verträge betreffend den Fonds VIII begleichen zu können. Wegen der bereits angeordneten Informationssperre habe diese Aussage nicht mehr verifiziert werden können, sondern man sei in der Folge davon ausgegangen, dass bei Q5 keine Liquidität mehr vorhanden war. Da U die Einstandspflicht übernommen hatte, hätten Q5 die fehlenden Mittel vom Sparkassenkonzern zur Verfügung gestellt werden sollen. Anschließend habe man die Gesellschaft mit Hilfe des Werkvertrages mitR1„glattstellen“ wollen. Die Leistungen aus den Verträgen mit D hätten die Arrestklägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften, insbesondereR1erbracht. Q5 habe gar nicht über die nötigen Mittel und die Ausstattung verfügt. Auch Verhandlungen seien ebenfalls ohne Q5 geführt worden. Insbesondere seien sämtliche Verpflichtungen der Q5 aus den Verträgen vom 19.05.2005, vor allem die Projektierungsleistungen, vonR1erbracht worden, die auch das Büro HPP beauftragt habe. Die Verträge zwischen D und Q5 seien sämtlich als Scheingeschäfte einzustufen. Unter dem Strich seien sämtliche involvierten Mitarbeiter bei der Arrestklägerin davon ausgegangen, dass die Gelder bei Q5 Vermögen der Arrestklägerin darstellten. Bei Verfügungen über das Vermögen der Q5 hätte die Zustimmung der Arrestklägerin eingeholt werden müssen. Es sei ein Treuhandverhältnis gelebt worden. Intern sei der Arrestbeklagte zu 1. als Sachwalter bezeichnet worden. Dieser habe in seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft selbst bestätigt, dass die wesentlichen Entscheidungen bei M und Q5 in Abstimmung mit der Arrestklägerin getroffen worden seien. Risiken habe Q5 nicht getragen. Die für die M und Q5 benötigten Gelder seien an die Dr. T3 & Partner GmbH zurücküberwiesen worden. Das Stammkapital und die Gründungskosten der M seien von Q5 mit dem Kaufpreis abgegolten worden, der wiederum aus den Einnahmen der Verträge mit D finanziert worden sei. Sowohl der Vertrag mit S als auch die Beteiligung an A9 Production seien auf Weisung des früheren Vorstandsvorsitzenden der Arrestklägerin zustande gekommen. Aus den der DH von Q5 zur Verfügung gestellten Mitteln für die Beteiligung an A9 Production seien insgesamt 378.038,71 € in die Privatsphäre des Arrestbeklagten zu 1. geflossen. Im Hinblick auf die von Q5 aus den Verträgen mit D undR1geschuldete Umsatzsteuer sei die Arrestklägerin aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Bescheides vom 11.09.2013 zur Nachentrichtung in Höhe von 5.746.939,84 € verpflichtet. Sofern Q5 ihrerseits Umsatzsteuer abgeführt habe, könne sie Erstattung verlangen und müsse diese an die Arrestklägerin abführen. Auch dieses Geld sei stattdessen zweckwidrig an den Arrestbeklagten zu 1. weitergeleitet worden. Die Arrestbeklagte zu 2. sei durch ihre Tätigkeit mit Fragen der Buchhaltung und Bilanzierung vertraut. Sie sei insbesondere in die organisatorische Umsetzung der Verabredung zwischen der Arrestklägerin und dem Arrestbeklagten zu 1. eingebunden gewesen. Gemäß den internen Sekretariatsanweisungen sei sie für die Verbuchung der Gelder auf den Konten der M und Q5 zuständig gewesen. Auf ihrem Arbeitsplatz-PC seien in dem Verzeichnis „SSK-Beteiligungen“ die Unterordner „M“ und „Q5 “ geführt worden. Auf diesem Rechner sei auch die „Gesamtbetrachtung Erträge/Verwendung aus Projekt Q9/Fonds VIII aus Sicht U“ gespeichert worden, die dem Arrestbeklagten zu 1. von dem Zeugen T2 per E-Mail übermittelt worden sei. Die Arrestbeklagte zu 2. habe sämtliche Kontoauszüge der Vorratsgesellschaften erhalten und sie dem Zeugen T2 auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Außerdem habe sie Rechnungen der Q5 an D „i.A.“ unterzeichnet. Dass Q5 keinerlei Rechnungen im Zusammenhang mit den von D beauftragten Leistungen bezahlt habe, müsse der Arrestbeklagten zu 2. aufgefallen sein. Insgesamt habe die Arrestbeklagte zu 2. einen klaren Einblick in die Liquidität der M und Q5 besessen, und es sei für sie klar erkennbar gewesen, dass diese Gelder wirtschaftlich der Arrestklägerin zuzurechnen waren. Indem die Arrestbeklagte zu 2. die Kaufpreisvereinbarung zwischen DH und Q5 über die Anteile an der M unterzeichnet habe, habe sie an der Verschleierung dieses willkürlich gewählten Betrages mitgewirkt. Auch aufgrund der Unterzeichnung der zwischen Q5 und DH vereinbarten Einsparbeteiligung sowie dem Kaufvertrag zwischen der Arrestbeklagten zu 3. und der T9 KG habe sie dazu beigetragen, dass erhebliche Mittel ohne Rechtsgrund in die Sphäre des Arrestbeklagten zu 1. gelangt seien. Entsprechend verhalte es sich mit den weiteren Zahlungen in Höhe von insgesamt 800.000,-- € an die Arrestbeklagte zu 3. Insgesamt sei die Arrestbeklagte zu 2. an nicht im Interesse der Arrestklägerin erfolgten Mittelverwendungen in Höhe von 6.178.098,71 € beteiligt gewesen. Die Arrestklägerin ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Erst durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten habe sie Kenntnis von der Person des Schuldners als auch den schadensbegründenden Handlungen der Arrestbeklagten erhalten. Zu einem früheren Zeitpunkt sei ihr eine erfolgversprechende Klageerhebung nicht möglich gewesen. Im Zeitpunkt des Revisionsberichts aus dem Jahr 2009 seien die Absprachen zwischen dem Arrestbeklagten zu 1. und Herrn R5 noch nicht bekannt gewesen. Des Weiteren müsse sich die Arrestklägerin das Wissen ihres früheren Vorstandsvorsitzenden nicht zurechnen lassen, da gegen diesen wegen des streitgegenständlichen Komplexes ebenfalls strafrechtlich ermittelt werde. Ebenso wenig habe die Arrestklägerin im Jahr 2009 gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass Gelder bei Q5 zweckwidrig verwendet worden seien. Das Ermittlungsverfahren gegen den Arrestbeklagten zu 1. sei erst am 17.12.2010 auf den Untreuevorwurf erweitert worden. Erst recht gelte dies hinsichtlich der Arrestbeklagten zu 2. und 3. Hilfsweise stützt die Arrestklägerin ihre Ansprüche auf § 852 BGB. Insofern sei dem Arrestbeklagten zu 1. jedenfalls eine Bereicherung in Höhe von 8.532.454,72 € und den Arrestbeklagten zu 2. und 3. in Höhe von 4.800.000,-- € verblieben. Der Arrestgrund sei darin zu sehen, dass die Arrestbeklagten zu 1. und 2. noch kurz vor Erlass des Arrestes im Strafverfahren persönliche Dienstbarkeiten hätten eintragen lassen. Auch die Zwischenschaltung mehrerer juristischer und natürlicher Personen erschwere die Zwangsvollstreckung. An der versuchten „Bestattung“ der Q5 sei der Arrestbeklagte zu 1. ebenfalls beteiligt gewesen. Noch nach dem Verkauf an die T9 KG seien Gelder von Q5 an die Arrestbeklagte zu 3. geflossen. Der Zeuge Z8 habe von dem Arrestbeklagten zu 1. 20.000,-- € für die Liquidation der Q5 erhalten. Das Gericht hat am 04.06. und 10.07.2013 Arrestbefehle folgenden Inhalts erlassen: „1. Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 1.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 und Kosten in Höhe von 27.406,00 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners zu 1. [= jetziger Arrestbeklagter zu 1.] angeordnet. Durch Hinterlegung von 1.027.406,00 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gegen den Antragsgegner zu 1. gehemmt und dieser berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. 2. Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 3.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 und Kosten in Höhe von 20.056,00 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2. [= jetzige Arrestbeklagte zu 2.] angeordnet. Durch Hinterlegung von 3.020.056,00 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gegen die Antragsgegnerin zu 2. gehemmt und diese berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. […] Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 1.000.000,00 EUR und Kosten in Höhe von 13.368,00 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin [zu 3. = jetzige Arrestbeklagte zu 3.] angeordnet. Durch Hinterlegung von 1.013.368,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.“ Hiergegen haben die Arrestbeklagten am 16. bzw. 19.07.2013 Widerspruch erhoben. Die Arrestklägerin beantragt nunmehr, die Arrestbefehle vom 04.06.2013 und vom 10.07.2013 zu bestätigen. Die Arrestbeklagten beantragen, die Arrestbefehle aufzuheben. Die Arrestbeklagte zu 3. beantragt hilfsweise, der Arrestklägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Die Arrestbeklagten behaupten, die von der Arrestklägerin vorgetragenen mündlichen Absprachen darüber, dass es sich bei dem Vermögen, das Q5 aus den Verträgen mit D generierte, wirtschaftlich um Vermögen der Arrestklägerin handelte, habe es nicht gegeben. Alle Vereinbarungen zwischen den maßgeblich beteiligten juristischen und natürlichen Personen seien schriftlich getroffen worden. Weitere oder abweichende mündliche Abreden habe es nicht gegeben. Insbesondere sei mit dem Arrestbeklagten zu 1. am 26.09.2002 nicht nochmals die Gesamtkonstruktion besprochen worden; dies ergebe sich auch nicht aus dem handschriftlichen Gesprächsprotokoll des Zeugen T2. Vielmehr sei Gegenstand dieses Gespräches gewesen, dass eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung und eine wirtschaftliche Unterstützung der Q5 seitens der Arrestklägerin nicht gewollt waren und sich deren Vorstand auch durch Beschluss hiergegen ausgesprochen hatte. Es sei lediglich eine Einstandsverpflichtung für die von Q5 gegenüber D übernommenen Pflichten durch U zugesagt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Protokoll vom 26.09.2002 gerade, dass die Höhe der von Q5 an den SK-Konzern zu zahlenden Vergütung noch nicht festgestanden habe. Hierüber habe man sich erst am 07.01.2003 verständigt, und diese Vereinbarung sollte abschließend sein; die restlichen Einnahmen hätten bei Q5 verbleiben sollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Q5 von der Arrestbeklagten zu 3. gegründet und mit Kapital ausgestattet worden sei. Hätten die Parteien vereinbart, dass sämtliche überschüssigen Gelder der Q5 der Arrestklägerin zustehen sollten, hätte sie diese lediglich zur Abrechnung und Auszahlung auffordern müssen. Dass sie dies getan habe, trage die Arrestklägerin bereits selbst nicht vor. Im Übrigen hätte sie selbst ohne weiteres errechnen können, wie hoch die Aufwendungen der Q5 auf die Mieteinstandsverpflichtung waren, denn die Arrestklägerin hatte dieselben Beträge aus ihrer eigenen Beteiligung an G2 ebenfalls zu zahlen. Richtigerweise habe es die Arrestklägerin sogar bewusst vermieden, mit dem Arrestbeklagten zu 1. eine Treuhandvereinbarung zu schließen. Wann seitens der vertretungsberechtigten Organe der Arrestklägerin diesbezügliche rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben worden seien, werde nicht vorgetragen. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten internen Dokumente der Arrestklägerin seien dem Arrestbeklagten zu 1. nicht bekannt gewesen. Die Zeugen Dr. X4, Spiegelhauer, K, X3 und T2 seien sämtlich nicht zur Vertretung der Arrestklägerin berechtigt gewesen. Der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin habe der Vorstellung, die nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P benötigten Gelder müssten bei ihr anfallen, eine klare Absage erteilt. So habe er die von dem Zeugen T2 in einem Informationspapier für den Gesamtvorstand vom 17.03.2002 formulierte Passage „Zu bedenken ist, dass diese Erträge auch im SK-Konzern vereinnahmt werden könnten, so dass Rückflussmöglichkeiten von M zur SK geprüft werden müssen, sofern Überschüsse verbleiben.“ gestrichen. Dem Arrestbeklagten zu 1. sei auch dieses streng vertrauliche interne Papier selbstverständlich nicht zugeleitet worden. In der Sitzung des Kreditausschusses vom 24.06.2002 sei das von der Arrestklägerin als Anlage 3 vorgelegte Informationspapier nicht ausgelegt und die darin enthaltene Folie zur Rolle von NewCo II nicht präsentiert worden. In dieser heiße es unter anderem: „Rolle von NewCo II: Abschluss von Grundstückskauf- und Projektentwicklungsverträgen in Verbindung mit Gelände Kaserne Q9 zur Ansiedlung von I ab 2008 für Immobilienfonds H2 (I) GbR. Abschluss eines Mietverschaffungsvertrages mit diesem Fonds. […] Daraus Generierung von Erträgen in Teilung mit SK-Konzern, um damit zusammen mit Eigenbeitrag der Gebrüder P deren MEV zu bedienen.“ Des Weiteren habe der Arrestbeklagte zu 1. ein etwaiges Angebot der Arrestklägerin auf Abschluss eines Treuhandvertrages nicht angenommen. Dies hätte zwingend der notariellen Beurkundung bedurft, die jedoch unstreitig nicht beachtet worden sei. Darüber hinaus sei es lebensfremd, dass eine Treuhandvereinbarung über einen zweistelligen Millionenbetrag nicht einmal schriftlich fixiert worden sei. Dass die Vorgänge sämtlich im Interesse der Arrestklägerin lagen, genüge jedenfalls nicht. Auch habe der Arrestbeklagte zu 1. keine Veranlassung gehabt, unentgeltlich als Treuhänder für die Arrestklägerin tätig zu werden. Die unstreitig an die Dr. T3 & Partner GmbH gezahlten Beträge für Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen stellten keine Vergütung für die angebliche Übernahme der Treuhandschaft dar. Die von dem Arrestbeklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Zweckgesellschaften seien von der Arrestklägerin unabhängig und wirtschaftlich selbständig gewesen. Die wirtschaftlichen Risiken habe allein der Arrestbeklagte zu 1. tragen sollen, der bei dieser Ausgestaltung überhaupt keine Veranlassung gesehen habe, ein Treuhandverhältnis mit der Arrestklägerin abzuschließen, ohne dass hiermit Gewinnchancen einhergingen, die allein darin bestanden, dass G2 einen größeren Anteil der Miete selbst erwirtschaftete, so dass die Einnahmen aus den Verträgen mit D nicht vollständig zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P benötigt wurden. Dies habe auch deren Vorstand so gewollt und beschlossen, da die Arrestklägerin allergrößten Wert darauf gelegt habe, alle von M und Q5 eingegangen Verpflichtungen nicht bilanzieren zu müssen. Träfe der Vortrag der Arrestklägerin zu, hätte eine solche Bilanzierung aber schon seit 2002 erfolgen müssen, und ihre Vorstände hätten sich andernfalls strafbar gemacht. Zudem wäre das behauptete Treuhandgeschäft wegen Verstoßes gegen die Sparkassenverordnung gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig gewesen. Dementsprechend sei auch dem Arrestbeklagten zu 1. mitgeteilt worden, dass sich der Vorstand der Arrestklägerin gegen ein Treuhandverhältnis entschieden habe und dass er auf eigenes wirtschaftliches Risiko hin tätig werden sollte. Der Vorstand der Arrestklägerin habe am 16.04.2002 beschlossen, dass auf einen Teil der Erträge aus den Verträgen mit D verzichtet werden sollte, damit die Mieteinstandsverpflichtung der Brüder P bedient werden konnte. Dass darüber hinaus alle nicht benötigten Gelder an die Arrestklägerin fließen sollten, sei nicht beschlossen worden. Nach der ursprünglichen Planung, wonach die NewCo II durch D initiiert werden sollte, wäre dies auch gar nicht möglich gewesen. Dies sei in der Folgezeit nicht geändert worden, indem eine Vorratsgesellschaft des Arrestbeklagten zu 1. herangezogen wurde. Dagegen seien weder der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin noch der Zeuge T2 mit der Bitte an den Arrestbeklagten zu 1. herangetreten, für die Arrestklägerin treuhänderisch die Q5 zu gründen oder die Mieteinstandsverpflichtung der Brüder P zu übernehmen. Vielmehr sei dem Arrestbeklagten zu 1. kommuniziert worden, dass sich die Arrestklägerin in keiner Weise an der Aufbringung des Kapitals oder der Liquidität der Gesellschaft beteiligen und auch keinerlei Kontrolle hierüber ausüben wolle. Folglich habe die Arrestklägerin auch keinen Einfluss auf die Gründung, die Aufbringung des Stammkapitals sowie die Bestellung des Geschäftsführers der Q5 genommen, und es sei ihr gleichgültig gewesen, dass diese nicht von der DH, sondern der Arrestbeklagten zu 3. gegründet worden sei. Der Arrestbeklagte zu 1. habe auch weder Rechtsbeziehungen zu dieser Gesellschaft unterhalten noch hätte er in sonstiger Weise auf deren Geschicke Einfluss nehmen können. Mithin hätte er den von der Arrestklägerin behaupteten Treuhandauftrag ebenfalls nicht erfüllen können. Die im Auftrag der Q5 übernommene Treuhandschaft habe lediglich dem Schutz des Vermögens der Arrestbeklagten zu 2. sowie dem Zweck gedient sicherzustellen, dass die Gesellschaft die von ihr eingegangen Verpflichtungen auch erfüllen konnte. Ebenso wenig spreche das weitere Verhalten der Arrestklägerin für eine Treuhandschaft. Diese habe sich in keiner Weise um die Belange der verschiedenen Gesellschaften gekümmert, gegen das Vorgehen der Arrestbeklagten zu 1. und 2. Einwände erhoben sowie Auskünfte oder Rechnungslegung verlangt. Sie habe sich lediglich insofern in die vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen eingeschaltet, soweit es um den Erwerb der Anteile an der G2 gegangen sei. Mit der Arrestbeklagten zu 2., die die wirtschaftlichen Risiken der Q5 allein getragen habe, habe die Arrestklägerin nach ihrem eigenen Vortrag zu keiner Zeit auch nur versucht, irgendwelche Absprachen im Hinblick auf die bei der Gesellschaft vorhandenen Gelder zu treffen. Die Leistungen der Dr. T3 & Partner GmbH hätten M und Q5 selbst vergütet. Ein Honorar für die Übernahme einer Treuhänderstellung sei zwischen der Arrestklägerin und dem Arrestbeklagten zu 1. zu keiner Zeit vereinbart oder gezahlt worden. Der Arrestklägerin seien die den Gesellschaften entstandenen Kosten nur deshalb mitgeteilt worden, damit sie für die Verhandlungen mit D die Höhe der erforderlichen Beträge kannte, die zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung nötig waren. Soweit der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin im Jahr 2004 untersagt habe, bei dem Arrestbeklagten zu 1. in Bezug auf Q5 nachzufragen, sei damit nicht etwa eine bestehende Auskunftspflicht eingeengt, sondern lediglich deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine solche überhaupt nicht bestanden habe. Der Arrestbeklagte zu 1. habe sich entsprechend geäußert, wie unter anderem aus einer Gesprächsnotiz vom 19.08.2005 (Anlage AG 27) hervorgehe. Soweit die Arrestklägerin M die Mittel zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung darlehensweise gewährt habe, habe man offenbar mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung der G2 gerechnet, weshalb die Arrestklägerin eine stille Beteiligung an M vorgeschlagen habe. Hätte die behauptete Treuhandschaft bestanden, wäre auch dies nicht nötig gewesen. Bei sämtlichen Einnahmen der Q5 handele es sich um Vermögen aus schuldrechtlich wirksam begründeten Verträgen mit D. Soweit die Arrestklägerin wiederum als Subunternehmerin der Q5 tätig geworden sei, habe man konkrete Vereinbarungen über die Höhe der dafür zu zahlenden Vergütung getroffen. Selbst hätte die Arrestklägerin die Einnahmen aus den Verträgen mit D gar nicht tätigen oder beanspruchen können. Die geplante Einschaltung eines weiteren Treuhänders bzw. die Verpfändung der Guthaben der M seien allein vor dem Hintergrund zu sehen, dass D die Gebrüder P ohne ausreichende anderweitige Sicherheiten nicht aus der Mieteinstandsverpflichtung habe entlassen wollen. Wenn es sich bei M quasi um eine Tochtergesellschaft der Arrestklägerin gehandelt hätte, wären diese Bedenken hinsichtlich der Bonität von vorne herein unbegründet gewesen. M habe zum damaligen Zeitpunkt vielmehr ein vehementes Eigeninteresse an der Entlassung der Gebrüder P aus der Mieteinstandsverpflichtung gehabt. Nur zu diesem Zweck habe die Arrestbeklagte zu 2. auch die Kontenstände an die Arrestklägerin mitgeteilt. Der Arrestbeklagte zu 1. sei lediglich gegenüber Q5 als Treuhänder verpflichtet gewesen. Die Überlegungen zu einem weiteren Treuhänder hätten sich auch nur auf diesen Sachverhalt bezogen, wobei der Wunsch hiernach von D gekommen sei. Gleichzeitig hätte der Arrestbeklagte zu 1. nicht Treuhänder für die Arrestklägerin und für Q5 sein können. An den Verhandlungen zwischen D und der Arrestklägerin sei der Arrestbeklagte zu 1. ohnehin nicht beteiligt gewesen. Sofern D davon ausgegangen sei, bei M und Q5 handele es sich um Tochtergesellschaften der Arrestklägerin, so müsse diese insofern einen falschen Eindruck erweckt haben. Wieso der von Q5 an DH gezahlte Kaufpreis für die M-Anteile überhöht gewesen sein solle, erschließe sich nicht. Auch könne keine Rede davon sein, dass sich DH mit Mitteln der Q5 an A9 Production beteiligt hätte. DH sei nur bereit gewesen, diese Beteiligung einzugehen, wenn sie auch an dem Ergebnis partizipieren konnte, nämlich an der Ersparnis der Q5 dadurch, dass G2 einen höheren Eigenanteil an Miete bezahlen konnte. Hierin habe von Anfang an das Gewinnpotential der Q5 bestanden. Diesen Gewinn hätten die Zweckgesellschaften erwirtschaften wollen und sollen und nach dem Verständnis des alten Vorstandes der Arrestklägerin auch erzielen dürfen mit Ausnahme der Beträge, die dann vereinbarungsgemäß als Honorar für die Erbringung der Subunternehmerleistungen gezahlt worden seien. Entsprechend verhalte es sich mit der Arrestbeklagten zu 3., die das alleinige wirtschaftliche Risiko der Q5 getragen und die sämtliche getätigten Rechtsgeschäfte, darunter den Verkauf an die T9 KG, ordnungsgemäß versteuert habe. Die zwischen der Arrestklägerin, ihren Tochtergesellschaften sowie D einerseits und dem Arrestbeklagten zu 1. bzw. den Vorratsgesellschaften schriftlich geschlossenen Verträge seien auch nicht als Scheingeschäfte nichtig, denn die jeweils vertragsschließenden Parteien hätten den erstrebten rechtlichen Erfolg, nämlich das Halten der G2-Anteile durch eine vom Sparkassenkonzern unabhängige Gesellschaft, die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P und die Finanzierung dieser Aufwendungen durch Erträge aus Verträgen mit den Fonds bzw. D tatsächlich so gewollt. Insbesondere letztere hätte auf Verträge, die nicht den wirklichen Willen der Parteien widerspiegelten, keine Zahlungen geleistet. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt der Arrestklägerin sei unbeachtlich. Seitens der Finanzbehörden seien die Verträge auch nicht als Scheingeschäfte eingestuft worden, sondern lediglich der Umsatzsteuerabzug wegen Scheinrechnungen aberkannt worden. Dass die Arrestklägerin dies heute anders darzustellen versuche, ändere nichts an der damaligen Rechtslage. Der von der Q5 an die S erteilte Auftrag sowie die Beteiligung an A9 Production hätten keinen Verstoß gegen die Sparkassenverordnung bedeutet. Schließlich behauptet der Arrestbeklagte zu 1., er habe zu keiner Zeit erkannt, dass die von D an Q5 gezahlten Gelder Vermögen der Arrestklägerin sein sollten, so dass es jedenfalls am erforderlichen Vorsatz fehle. Zur Anspruchshöhe macht der Arrestbeklagte zu 1. geltend, dass der Arrestklägerin kein Schaden entstanden sei, soweit sie der Q5 3,86 Mio. € zur Begleichung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten überlassen habe. Der Arrestbeklagte zu 1. ist weiter der Ansicht, dass ihm, wenn es eine Treuhandvereinbarung gegeben hätte, auch der Anspruch der Q5 aus der Einstandsverpflichtung der Arrestklägerin gegenüber D zustehen müsste. In diesem Fall hätte die Arrestklägerin den von D geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.125.000,-- € zu erstatten. Außerdem wären die 3,3 Mio. € aus der Vereinbarung vom 07.01.2003 zurückzuzahlen. Abzüglich der 7,5 Mio. €, die Q5 aufgrund des Werkvertrages mitR1erhalten habe, bliebe eine Forderung in Höhe von 19.925.000,-- €, mit der der Arrestbeklagte zu 1. hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die Arrestbeklagte zu 2. behauptet, von den angeblichen Abreden zwischen der Arrestklägerin und dem Arrestbeklagten zu 1. keine Kenntnis besessen zu haben. Sie habe deshalb keinesfalls gewusst, dass es sich bei den Geldern der Q5 um Vermögen der Arrestklägerin gehandelt habe. Die Arrestbeklagten erheben die Einreden der Verjährung und der Verwirkung. Sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen seien der Arrestklägerin seit 2006 bekannt gewesen. Insbesondere müsse sie sich das Wissen ihrer früheren Vorstände zurechnen lassen. Herr R5 habe sich in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er mit dem Arrestbeklagten zu 1. keinerlei Treuhandvereinbarungen abgeschlossen habe. Zudem hätten die Prozessbevollmächtigten der Arrestklägerin die Arrestbeklagten treuwidrig von der Erhebung einer negativen Feststellungsklage abgehalten, in der ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben werden sollte. Noch in einem Gutachten vom 13.02.2013 seien die Prozessbevollmächtigten der Arrestklägerin selbst davon ausgegangen, dass Regressansprüche gegen die Arrestbeklagten nicht mit der in einem Zivilprozess notwendigen Substantiierung dargelegt werden könnten, weil eine Treuhandabrede gerade nicht getroffen worden sei und vor dem Hintergrund der Sparkassenverordnung bewusst vermieden werden sollte. Darüber hinaus bestehe kein Arrestgrund. Dass die Arrestbeklagten zu 1. und 2. auch wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung angeklagt seien, besage nichts. Sie hätten auch nicht versucht, die Q5 zu „bestatten“. Mit dem Verkauf dieser Gesellschaft an die T9 KG hätten die Arrestbeklagten zu 1. und 2. keinen Einfluss mehr gehabt; der Käufer habe nach eigenem Gutdünken mit der Q5 verfahren können. Aus der Verletzung der von der Arrestklägerin behaupteten Treuhandvereinbarung könne schon gar kein Arrestgrund hergeleitet werden. Die Immobilie in R unter der Bezeichnung „Gut Neuenhof“ habe der Arrestbeklagte zu 1. der Arrestbeklagten zu 2. schon im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt. Mit dem Betrag von 300.000,-- €, der einen Tag nach der Inhaftierung des Arrestbeklagten zu 1. vom Konto der Arrestbeklagten zu 3. auf das Privatkonto der Arrestbeklagten zu 2. transferiert wurde, hätten Verteidigerhonorare sowie die Kosten der vom Arrestbeklagten zu 1. betriebenen Pferdezucht beglichen werden sollen. Zwischenzeitlich seien dem Arrestbeklagten zu 1. von den Arrestbeklagten zu 2. und 3. diesbezüglich weitere Darlehen zur Verfügung gestellt worden, und die Arrestbeklagte zu 3. habe auch die im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls festgesetzte Kaution von 1 Mio. € gestellt. Zur Besicherung habe der Arrestbeklagte zu 1. Lebensversicherungsansprüche in Höhe von ca. 500.000,-- € abgetreten. Auch der an Ömer Y gezahlte Betrag sei letztlich wieder in das Vermögen der Arrestbeklagten geflossen. Schließlich halten die Arrestbeklagten den Erlass bzw. die Aufrechterhaltung der Arrestbefehle für unverhältnismäßig. Mit einer zeitnahen Entscheidung über die Adhäsionsanträge sei nicht zu rechnen, nachdem die Arrestklägerin es bereits über Jahre hinweg unterlassen habe, ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2, K und Dr. X4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 08. und 11.10.2013 verwiesen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des zulässigen Widerspruchs der Arrestbeklagten war über die Rechtmäßigkeit der Arrestbefehle durch Urteil zu entscheiden (§ 925 Abs. 1 ZPO). Die Arrestbefehle waren zu bestätigen, denn die Arrestklägerin hat sowohl den Arrestanspruch als auch den Arrestgrund glaubhaft gemacht (§§ 916 Abs. 1, 917 Abs. 1, 920 Abs. 2, 925 Abs. 2 ZPO). I. Arrestbeklagter zu 1. Der Arrestanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB, 852 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. 1. Der Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB) setzt nach dem Gesetzeswortlaut zunächst voraus, dass der Täter eine ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines sonstigen Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Mit der „Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“ (sog. Treupflicht) sind nur inhaltlich besonders qualifizierte Pflichten gemeint. „Einfache schuldrechtliche Verpflichtungen“ aus schlichten Austauschverhältnissen wie Kauf, Miete usw., die auf Leistung nicht „für“, sondern lediglich „an“ einen anderen gerichtet sind und die primär der Verwirklichung eigener Interessen jedes Vertragspartners dienen, scheiden hier von vornherein aus (Perron in: Schönke/R5, StGB, 28. Aufl., § 266, Rdnr. 23, m.w.N.). Um einen solchen Fall der „einfachen schuldrechtlichen Verpflichtung“ geht es im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht. Die von der Arrestklägerin behauptete treuhänderische Stellung des Arrestbeklagten zu 1. stellt sich vielmehr als Verhältnis dar, das seinem Inhalt nach wesentlich durch die Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten bestimmt wird. Der erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen der konkret verletzten Pflicht und dem Aufgabenkreis des Arrestbeklagten zu 1. ist zu bejahen (vgl. insgesamt Schönke/R5-Perron, aaO, m.w.N.). Ob sich die Treupflicht auf fremdes Vermögen bezieht, ist nach materiellem Recht zu beurteilen (Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 6, m.w.N., zum Missbrauchstatbestand). Erforderlich ist weiterhin, dass der Arrestbeklagte zu 1. eine qualifizierte Garantenstellung zu dem fremden Vermögen innehatte, die auch die Verfolgung der wirtschaftlichen Ziele der Arrestklägerin (z.B. durch entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens) umfasste, und dass dem Arrestbeklagten zu 1. die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet war, sondern ihm, sei es auch im Rahmen vorgegebener Ziele und allgemeiner Richtlinien, Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen ließ (Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 23a, m.w.N.). Tauglicher Täter des Treubruchstatbestandes ist demnach etwa der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft sowie der Treuhänder gegenüber dem Treugeber (Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 25, m.w.N.). Hat der Täter fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, so ist es ohne Bedeutung, wenn er mit der fraglichen Tätigkeit zugleich auch seine eigenen Interessen verfolgt (Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 28). Die Treupflicht kann beim Treubruchstatbestand - anders als bei § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB - auch auf einem sonstigen Treueverhältnis beruhen, sofern sie gegenüber dem Inhaber des geschädigten Vermögens besteht (Schönke/R5-Perron aaO, Rdnr. 29). Entstehungstatbestand kann auch ein tatsächliches Treueverhältnis sein, sofern es geeignet ist, Rechtspflichten mit dem oben genannten Inhalt zu begründen (Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 30). Gemeint sind damit die Fälle, in denen ein Betreuungsverhältnis z.B. wegen Nichtigkeit des auf seine Begründung gerichteten Vertrages usw. zivilrechtlich nicht wirksam entstanden ist. Da der Treubruchstatbestand sich nur gegen Angriffe „aus dem eigenen Lager“ des Geschädigten richtet, ist hier jedoch ferner erforderlich, dass der Täter trotz Fehlens eines rechtlich wirksamen Betreuungsverhältnisses seine Tätigkeit nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers aufnehmen bzw. fortführen sollte und so eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit auf dessen Vermögen er- bzw. behalten sollte (Schönke/R5-Perron, aaO, m.w.N.). Auch eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage beruhende, nur faktische Herrschaft über fremde Vermögensinteressen kann Betreuungspflichten auslösen, die durch § 266 StGB geschützt sind. Das ist selbst für Geschäfte mit einem rechtlich oder sittlich missbilligten Zweck anerkannt (BGH NJW 1984, 800f., Tz. 12, zitiert nach juris, m.w.N.). Ob Betreuungspflichten aufgrund einer „faktischen Herrschaft“ über die Vermögensinteressen des Geschädigten bestanden, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen (BGH NStZ 1997, 124f., Tz. 8, zitiert nach juris). Die Verletzung der Treupflicht kann sowohl durch rechtsgeschäftliches Handeln als auch durch ein tatsächliches Verhalten erfolgen (Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 35). Aus dem Gebot, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, folgt zugleich das Verbot, ihn zu schädigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter für den zu Betreuenden mit einem Geschäftspartner einen Preis vereinbart, in dem als Aufpreis ein an ihn abzuführender Betrag enthalten ist, oder wenn er ein Grundstück nicht direkt vom Veräußerer, sondern über einen Zwischenerwerber zu einem höheren Preis erwirbt. Eine Treupflichtverletzung liegt nicht nur vor, wenn der Treupflichtige Sachen unterschlägt oder stiehlt, die er zu verwalten hat, sondern auch dann, wenn es sich um außerhalb des Aufgabenbereichs des Täters liegende Vermögenswerte handelt, die von ihm eingenommene Position es ihm jedoch ermöglicht hat, darauf unter Umgehung der für andere bestehenden Hindernisse zuzugreifen (zum Ganzen Schönke/R5-Perron, aaO, Rdnr. 36, m.w.N.). 2. a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Arrestklägerin zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte zu 1. die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB erfüllt hat. Die Kammer hat dabei das Beweismaß des § 294 ZPO zugrunde gelegt, zusätzlich aber berücksichtigt, dass an die Glaubhaftmachung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, ohne dass hierdurch freilich ein Vollbeweis (§ 286 ZPO) erforderlich geworden wäre. Auch im Zivilprozess ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung prozessualer Befugnisse, die zu Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen, zu wahren (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Einleitung, Rdnr. 102b). Eine konkrete Auswirkung ist das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 2010, 220ff.), und auch formelle Zugangsvoraussetzungen dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118ff.). Dagegen begründet die reine Dauer eines Verfahrens für sich genommen keine Unverhältnismäßigkeit. Ausgehend hiervon lassen sich die Gründe, die das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 10.05.2013, Az.: 116 KLs 12/12, sowie das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 02.09.2013, Az.: 2 Ws 311/13, für die Aufhebung der im Strafverfahren gegen die Arrestbeklagten zu 1. und 2. ausgebrachten Arreste angeführt haben, nicht auf den vorliegenden Zivilrechtsstreit übertragen. Insbesondere stellt die Bestätigung der streitgegenständlichen Arrestbefehle keine unverhältnismäßige Belastung der Arrestbeklagten dar, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beginn der in Form des Adhäsionsverfahrens gegen die Arrestbeklagten zu 1. und 2. anhängigen Hauptsacheverhandlung derzeit nicht abgesehen werden kann und insofern auch § 926 ZPO keine Anwendung findet. Vielmehr kann dem durch ein an die konkreten Umstände angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 294, Rdnr. 6 m.w.N.) begegnet werden. b) Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Vermögen der Q5 wirtschaftlich um Vermögen der Arrestklägerin handelte und den Arrestbeklagten zu 1. diesbezüglich eine Treupflicht traf. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass die Arrestklägerin und der Arrestbeklagte zu 1. eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Die Behauptung der Arrestklägerin, es sei eine Art „Rahmenabrede“ vereinbart worden, aus der den Arrestbeklagten zu 1. eigene Vermögensbetreuungspflichten getroffen hätten, ist bereits nicht ausreichend substantiiert, denn es werden weder das Datum noch der Ort und sonstige weitere Umstände einer solchen Vereinbarung vorgetragen. Überdies ergibt sich die behauptete Rahmenabrede nicht aus den vorgelegten Urkunden und ist auch nicht von den vernommenen Zeugen bestätigt worden. Auch die Diskussionen und Beschlussfassungen der Gremien der Arrestklägerin, insbesondere des Vorstands auf der Sondersitzung vom 16.04.2002 und des Kreditausschusses vom 24.06.2002 sind nicht geeignet, eine rechtsgeschäftliche Bindung mit dem Arrestbeklagten zu 1. zu begründen, denn dieser war an den Sitzungen unstreitig nicht beteiligt. Dass die Details der Einbindung der Q5 in das Vertragswerk mit D am 26.09.2002 mit dem Arrestbeklagten zu 1. besprochen wurden und ihm dabei klar vor Augen geführt wurde, dass Q5 sämtliche Überschüsse an den SK-Konzern abführen sollte, kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls nicht angenommen werden. Insofern ist weder das handschriftliche Protokoll (Anlage 31) noch die Aussage des Zeugen T2 ergiebig. Zwar deutet der handschriftliche Vermerk „Details mit Dr. T3 klären“ darauf hin, dass der Arrestbeklagte zu 1., der an dem Gespräch unstreitig teilgenommen hat, es akzeptiert hatte, dass aus dem verbleibenden Vermögen der Q5 Erträge im SK-Konzern generiert werden sollten, zwingend ist dies jedoch nicht. Die noch ausstehende Klärung von Details kann zumindest auch noch die Frage umfasst haben, ob und in welcher konkreten Höhe der SK-Konzern an den Erträgen der Q5 aus den Verträgen mit D partizipieren sollte. Der Zeuge T2 hat zu diesem Punkt bekundet, er könne sich nicht konkret daran erinnern, dass bei dem Gespräch am 26.09.2002 darauf eingegangen wurde, dass Überschüsse bei Q5 dem Sparkassenkonzern zufließen sollten. Zwar hat er seine Aussage im Folgenden konkretisiert und dahingehend relativiert, dass es nicht darum gegangen sei, ob die Erträge an den Sparkassenkonzern fließen sollten, sondern um die Details steuerlicher und technischer Natur. Eine sichere Überzeugungsbildung ist der Kammer dennoch nicht möglich, hat der Zeuge doch abschließend zu diesem Komplex nochmals ausgeführt, dass er nicht mehr erinnern könne, ob genau dieser Punkt bei dem Gespräch am 26.09.2002 explizit nochmals zur Sprache gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass - auch nach Aussage des Zeugen T2 - auf Seiten der Sparkasse alle Beteiligten davon ausgingen, dass die Gelder der Q5 selbstverständlich Vermögen der Arrestklägerin darstellten, ist diese Aussage auch plausibel. Dass bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen T2 und dem Arrestbeklagten zu 1. am 28.11.2002 vereinbart worden sei, dass die überschüssigen Erträge der Q5 der Arrestklägerin zustehen sollten, trägt diese selbst nicht vor. Dass dem Arrestbeklagten zu 1. - so die Arrestklägerin - zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass die Arrestklägerin das Vermögen bei den Vorratsgesellschaften als ihr eigenes betrachtete, führt jedenfalls nicht zu der Annahme, der Arrestbeklagte zu 1. habe dies ausdrücklich oder zumindest konkludent konsentiert. Letztlich kann all dies allerdings dahinstehen, denn jedenfalls handelten sowohl die Arrestklägerin als auch der Arrestbeklagte zu 1. in dem Bewusstsein und mit dem übereinstimmenden Willen, dass nach Abzug aller im Interesse der Arrestklägerin getätigten Ausgaben sowie der Kosten bei Q5 verbleibendes Vermögen der Arrestklägerin zustehen sollte. Zur Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB reicht dies aus. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Arrestklägerin behauptete Vereinbarung mit dem Arrestbeklagten zu 1. wegen Formmangels oder gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig war (vgl. oben 1.). c) Dass die Arrestklägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften respektive sämtlicher involvierter Mitarbeiter davon ausgingen, das Vermögen der Q5 stehe wirtschaftlich der Arrestklägerin zu, ist durch die zahlreichen vorgelegten Unterlagen sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen glaubhaft gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Arrestklägerin oder ihre Tochtergesellschaften bei den von der Oppenheim-Esch-Gruppe aufgelegten Fonds I bis VII und U1 aufgrund von Verträgen mit den Fondsinitiatoren oder den Fondsgesellschaften selbst für verschiedene Dienstleistungen Erträge in Millionenhöhe erwirtschaftet haben. Anlass, dies bei den Fonds VIII bzw. U2 anders zu handhaben, bestand ersichtlich nicht, mit Ausnahme dessen, dass in diesem Fall durch die Erträge aus den Verträgen mit D die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P bei dem Fonds I „quersubventioniert“ werden sollte, damit dieser Fonds nicht insolvent wurde, woran die Arrestklägerin aus verschiedenen Gründen ein erhebliches Interesse hatte. Weshalb die Arrestklägerin - wie die Arrestbeklagten behaupten - die Einnahmen aus den von Q5 mit D geschlossenen Verträgen selbst nicht hätte tätigen oder beanspruchen können, erschließt sich nicht. Unstreitig war die ganze Konstruktion unter Beteiligung des Arrestbeklagten zu 1. ersonnen worden, um unter Umgehung der Restriktionen der Sparkassenverordnung zum wirtschaftlich von der Arrestklägerin gewünschten Ziel zu gelangen. Dabei wurde im ersten Schritt die Übernahme der G2-Anteile der Gebrüder P durch M beschlossen, der die zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung erforderlichen Mitteln zunächst darlehensweise durch die Arrestklägerin bzw. deren Tochtergesellschaft U zur Verfügung gestellt wurden. Die Überlegungen zur Übertragung der Anteile auf Q5 und insbesondere dazu, wie diese die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung finanzieren sollte, kamen erst später hinzu. Zwingende Gründe dafür, Q5 durch die Erträge aus den mit D zu schließenden Verträgen zu alimentieren, bestanden nicht. Ebenso gut hätte die Arrestklägerin Q5 die benötigten Gelder auch anderweitig zur Verfügung stellen können, was wohl nur vermieden wurde, um keine nachvollziehbaren finanziellen Beziehungen entstehen zu lassen. Folglich hat die Arrestklägerin auf die ansonsten bei ihr angefallenen Erträge aus den Verträgen mit D betreffend den Fonds VIII / U2 insofern verzichtet, als diese verwendet wurden, um den Fonds I „am Leben zu halten“. Das sehen auch die Arrestbeklagten letztlich nicht anders. Dass die Arrestklägerin auf die überschüssigen Einnahmen verzichten und diese stattdessen den Arrestbeklagten zukommen lassen wollte, kann hingegen nicht angenommen werden. Allein der Umstand, dass diese bzw. insbesondere der Arrestbeklagte zu 1. die zur Verschleierung der Geldflüsse und Umgehung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften benötigten Gesellschaften zur Verfügung gestellt haben, reicht insofern nicht aus. Unstreitig sind die Arrestbeklagten bzw. die Dr. T3 & Partner GmbH in erheblichem Umfang für ihre Leistungen vergütet worden. Dass dies nicht aus dem Vermögen der Arrestklägerin erfolgt ist, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der diesbezügliche Vortrag der Arrestbeklagten fußt maßgeblich auf der Annahme, die Erträge aus den Verträgen mit D hätten Q5 zugestanden, was aus den obigen Gründen jedoch nicht zutrifft. Indem die für die Gründung der Vorratsgesellschaften, die Steuerberatung und weitere Positionen erforderlichen Aufwendungen aus den von Q5 vereinnahmten Geldern gespeist wurden, schmälerte sich lediglich deren verbleibendes Vermögen und damit zugleich der für die Arrestklägerin restierende Überschuss. Soweit die Arrestbeklagten demgegenüber einwenden, der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin habe der Vorstellung, die nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P benötigten Gelder müssten bei ihr anfallen, eine klare Absage erteilt, konnte dies nicht festgestellt werden. Zwar haben die Arrestbeklagten eine frühere Version des Informationspapieres für den Gesamtvorstand (Anlage 2) vorgelegt, in dem der Satz „Zu bedenken ist, dass diese Erträge auch im SK-Konzern vereinnahmt werden könnten, so dass Rückflussmöglichkeiten von M zur LK geprüft werden müssen, sofern Überschüsse verbleiben.“ noch enthalten war, der später von Herrn R5 selbst gestrichen wurde, wie die Zeugen T2 und K bestätigt haben. Aus der Streichung alleine ergibt sich allerdings nicht, dass ein entsprechender Wille bei der Arrestklägerin nicht vorhanden war bzw. zu diesem Zeitpunkt aufgegeben wurde. Vielmehr ist dieser Umstand zumindest ebenso gut dadurch erklärbar, dass der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin „derart kritische Aspekte nur nicht in der Vorstandsvorlage enthalten wissen“ wollte, wie der Zeuge T2 bekundet hat. In der Vorstandssitzung vom 16.04.2002 wurde auch nicht etwa beschlossen, dass die überschüssigen Erträge aus den noch abzuschließenden Verträgen mit NewCo II nicht im Sparkassenkonzern anfallen sollten. Der Widerspruch des Vorstandsmitgliedes F2 bezog sich lediglich darauf, dass durch die mit NewCo II in Erwägung gezogene Absprache zur Ertragsgenerierung ein Teil der Erträge aus den Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit dem ehemaligen Kasernengelände „Q9“ nicht in der vorgesehenen Höhe bei der U7 anfallen würde. Dies bezog sich ersichtlich auf den Teil, der für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung bei dem Fonds I benötigt wurde. Im Übrigen ging auch Herr F2 davon aus, dass die Erträge von NewCo II der Sparkasse zustehen sollten, wie dies im Folgenden vom Vorstand weiter diskutiert wurde und seinen Niederschlag im abschließenden Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen mit D betreffend die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung durch NewCo II fand. Auch dass in der Sitzung des Kreditausschusses vom 24.06.2002 das als Anlage 3 vorgelegte Informationspapier - wie die Arrestbeklagten behaupten - nicht ausgelegt oder präsentiert wurde, belegt nicht zwingend, dass eine Willensbildung der Arrestklägerin in Bezug auf die bei Q5 erwirtschafteten Erträge nicht stattgefunden hat oder nachträglich wieder revidiert wurde. Das Gleiche gilt, soweit der Inhalt dieser Vorlage (dort Seite 7) dahingehend verstanden werden könnte, dass seinerzeit eine Teilung der durch NewCo II (= Q5 ) erwirtschafteten Erträge mit dem SK-Konzern angedacht wurde. Ebenfalls kein Indiz dafür, dass die Arrestklägerin nicht den Willen hatte, dass ihr das verbleibende Vermögen der Q5 zufallen sollte, stellt die Vereinbarung vom 07.01.2003 dar. Dass die dort festgeschriebene und gezahlte Provision aufgrund der von U in 2002 geleisteten Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung sowie der Auslagen für ein der D9 im Jahr 2000 gewährtes Darlehen errechnet wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine abschließende Zahlung handeln sollte, besteht nicht. Ansonsten erklärten sich auch die in der Folgezeit angestellten Überlegungen zur Darstellung weiterer Zahlungsflüsse von Q5 an die Arrestklägerin oder ihre Tochtergesellschaften nicht. Exemplarisch kann insofern auf den Vermerk des Zeugen K vom 08.06.2004 (Anlage 44) verwiesen werden. Außerdem haben die Arrestbeklagten ihre Behauptung, am 07.01.2003 sei eine abschließende Vereinbarung über die Beteiligung der Arrestklägerin an den Erträgen der Q5 im Sinne des Gesprächs vom 26.09.2002 getroffen worden, nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen der Q5 nicht der Arrestklägerin zustehen sollte, lassen sich auch nicht dem Entwurf der Verpfändungsvereinbarung vom 26.03.2004 (Anlage AG 33) entnehmen. Die Aussage, ein nach Abrechnung der Mietzinsverpflichtungen von G2 nach dem 31.12.2009 verbleibender Überschuss an Liquidität stehe M bzw. Q5 unbelastet von einem Pfandrecht des Fonds zu, besagt nur, dass an dem Überschuss kein Pfandrecht bestehen sollte. Eine Aussage dazu, dass der Überschuss nicht der Arrestklägerin zustehen sollte, die zudem an der Vereinbarung nicht beteiligt war, sollte damit nicht getroffen werden. Auch der Verzicht auf das AGB-Pfandrecht erfolgte offensichtlich nur vor dem Hintergrund, Streit um konkurrierende bzw. vorrangige Rechte zu vermeiden und dem Fonds so eine unbelastete Sicherheit zu bieten. Dass die Arrestklägerin durch ihr Vorgehen in den Jahren 2002 bis 2005 gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen hat, wodurch sich ihre Vorstandsmitglieder womöglich strafbar gemacht haben, steht der Annahme einer Willensbildung in Bezug auf die Vermögenszuordnung der Q5 -Gelder ebenfalls nicht entgegen. Insofern spricht bereits vieles dafür, dass das Problem seinerzeit entweder nicht erkannt oder jedenfalls davon ausgegangen wurde, dass eine Bilanzierungspflicht wegen der gewählten Konstruktion über eine Gesellschaft, die auf dem Papier nicht mit dem Sparkassenkonzern verbunden war, nicht bestand. Selbst wenn aber ein wissentlicher und willentlicher Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften angenommen würde, schließt das nicht zwingend aus, dass die Verantwortlichen der Arrestklägerin dennoch davon ausgingen, auf das Vermögen der Q5 uneingeschränkt zugreifen zu können. Insofern ist an dieser Stelle erneut hervorzuheben, dass es das überragende Ziel der Arrestklägerin war, den Fonds I vor der Insolvenz zu bewahren, wozu man offenbar auch bereit war, erhebliche rechtliche Risiken einzugehen. Auch dass dem Zeugen Dr. X4 am 07.06.2006 ausweislich der von ihm gefertigten Gesprächsnotiz (Anlage AG 30) „kein Treuhandverhältnis zwischen U und E o.a. in dieser Angelegenheit bekannt“ war, stellt kein stichhaltiges Indiz gegen die Annahme einer tatsächlichen Treupflicht des Arrestbeklagten zu 1. dar. Weiterhin können sich die Arrestbeklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, der frühere Vorstandsvorsitzende der Arrestklägerin habe sich in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, eine Treuhandvereinbarung mit dem Arrestbeklagten zu 1. habe es nicht gegeben. Ungeachtet dessen, dass der Wahrheitsgehalt einer solchen als Beschuldigter eines Strafverfahrens getätigten Äußerung fraglich erscheint, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Treuhandabrede nicht zwingend, dass die Parteien nicht dennoch in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen sind, die überschüssigen Gelder bei Q5 stünden der Arrestklägerin zu. Eben dies kommt unter anderem in der Präsentation vom 04.03.2003 (Anlage 16) zum Ausdruck, die insofern auch im Widerspruch zu der vorzitierten Einlassung des Herrn R5 steht. Dass die Arrestklägerin in dem gegen die Herren R5 und Prof. C2 geführten Zivilprozess unter anderem deshalb unterlegen war, weil ersterer das Bestehen einer Treuhandschaft bestritten hatte, stützt die Position der Arrestbeklagten ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass nicht bekannt ist, ob und mit welchem Ergebnis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, hatte die Arrestklägerin schon in der damaligen Klageschrift behauptet, der Arrestbeklagte zu 1. sei weisungsgebunden gewesen und habe über die Verwendung der Mittel bei Q5 nur in Abstimmung mit Herrn R5 entscheiden können. 3. Das Gericht ist des Weiteren davon überzeugt, dass auch bei dem Arrestbeklagten zu 1. die Vorstellung und der Wille bestanden, die von Q5 nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder P sowie zur Deckung der laufenden Kosten benötigten Gelder stünden wirtschaftlich der Arrestklägerin zu. Zwar bestreiten die Arrestbeklagten diese zentrale Tatsache vehement, letztlich jedoch nicht erheblich. Es ist nämlich nicht plausibel und nachvollziehbar, warum die Arrestklägerin Q5 und damit mittelbar den Arrestbeklagten die Chance auf Erträge einräumen wollte, die im günstigsten Fall mehrere Millionen Euro betrugen, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten und obwohl Q5 und die Arrestbeklagten - entgegen ihrer Behauptung - kein eigenes Risiko trugen. Die Arrestbeklagten haben zunächst nicht bestritten, dass M bzw. Q5 die Anteile an der G2, wenn schon nicht als Treuhänder, so doch jedenfalls im alleinigen Interesse der Arrestklägerin gehalten haben. Der Arrestbeklagte zu 1. hat diese Tatsache in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.11.2010 (Anlage 7, Seite 45) vielmehr selbst bestätigt. Dass es für die Arrestbeklagten ein eigenes bzw. weiteres Motiv gab, sich mittelbar an der G2 zu beteiligen, ist dagegen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Behauptung, M bzw. Q5 hätten tatsächlich wirtschaftlich eigene Interessen verfolgt (Seite 39, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 16.07.2013), bezieht sich allein auf die Ertragserzielungsabsicht, wobei die angeblich günstigen Konditionen, die die Arrestklägerin gewährt haben soll, nicht substantiiert werden. Im Hinblick auf die Frage, warum sich M oder Q5 an der G2 beteiligt haben, außer weil dies im Interesse der Arrestklägerin erfolgte, trifft der Vortrag keine Aussage. Damit korrespondiert, dass es sich bei M und Q5 um sogenannte Vorratsgesellschaften handelte, von denen die letztere sogar erst anlässlich der konkreten Überlegungen zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung gegründet wurde und die anfangs auch keinen anderen Zweck erfüllt haben. Dass die Arrestklägerin auf diese Weise Einfluss auf die Geschicke und die wirtschaftliche Entwicklung der G2 nehmen und insbesondere deren Insolvenz vermeiden wollte, ist jedenfalls mangels erheblichen Bestreitens durch die Arrestbeklagten ebenfalls als unstreitig anzusehen. Deren Behauptung, die Arrestklägerin habe keinerlei Kontrolle über Q5 ausüben wollen, ist unsubstantiiert. Sie steht beispielsweise im Widerspruch zu der eigenen Aussage des Arrestbeklagten vom 02.11.2010 im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren, wonach Q5 nicht in die Verhandlungen über die mit D zu schließenden Verträge einbezogen wurde, sondern diese zwischen Herrn D bzw. seinen Mitarbeitern und der Arrestklägerin ausgehandelt und dann „vorgegeben“ wurden. Gestützt wird diese Annahme weiter dadurch, dass Q5 die von der Arrestklägerin angeforderten Auskünfte zu ihren Vermögensverhältnissen zunächst freiwillig erteilt und insbesondere Auszüge ihrer Konten übersandt hat. Dass dies - wie die Arrestbeklagten behaupten - allein zu dem Zweck erfolgt sein soll, die Verpfändung an den Fonds I vorzubereiten, ist nicht plausibel und widerspricht den vorgelegten schriftlichen Unterlagen. Überdies ergibt sich hieraus nicht, dass die Arrestklägerin keinerlei Kontrolle ausüben wollte bzw. ausgeübt hat. Auch der Umstand, dass der Arrestbeklagte zu 1. eine Auskunftspflicht später verneinte, deutet nicht zwingend darauf hin, dass diese und damit auch die Treupflicht von Anfang an nicht bestanden. Für deutlich wahrscheinlicher hält die Kammer einen Sinneswandel aus anderen Gründen, insbesondere weil Herr R5 als unmittelbarer und primärer Ansprechpartner des Arrestbeklagten zu 1. im Jahr 2007 als Vorstandsvorsitzender der Arrestklägerin ausgeschieden war. Soweit der Arrestbeklagte zu 1. in dem Gespräch vom 19.08.2005 ein Einsichtsrecht der Arrestklägerin in die Geschäftsunterlagen der M verweigert hat, stand dies ersichtlich unter der Prämisse, dass er diese Gesellschaft womöglich in Zukunft auch für andere Zwecke nutzen wollte (Anlage AG 27, Seite 1, vorletzter Absatz), und weil sich der Arrestbeklagte zu 1. nicht als „üblicher Kunde der Sparkasse“ betrachtete (Anlage AG 27, Seite 2, Abs. 4), was keinesfalls nur in dem Sinne verstanden werden kann, er übe zwar in Bezug auf die G2-Anteile eine „Sachwalterfunktion“ aus, sei der Arrestklägerin im Übrigen aber zu nichts verpflichtet. Dass M bzw. Q5 als Gegenleistung für die Übernahme der G2-Anteile die Überschüsse aus den mit D geschlossenen Verträgen zustehen sollten, kann dagegen nicht angenommen werden. Unstreitig haben die Gesellschaften neben den monatlichen Pauschalvergütungen von 2.900,-- € brutto an die Dr. T3 & Partner GmbH und den Arrestbeklagten zu 1. als Steuerberater 562.541,41 € (Q5 ) und 195.529,60 € (M) gezahlt. Dass dies ausschließlich der Abgeltung erbrachter Steuerberaterleistungen diente, haben die Arrestbeklagten nicht substantiiert dargelegt und ist im Übrigen auch nicht nachzuvollziehen. Angesichts des geringen Geschäftsumfangs der Gesellschaften können Steuerberatergebühren in dieser extremen Höhe schlechterdings nicht angefallen sein. Ebenfalls unerheblich ist das Vorbringen der Arrestbeklagten, sie bzw. die Q5 hätten das wirtschaftliche Risiko getragen, das darin gelegen habe, dass die Erträge aus den Verträgen mit D nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung ausreicht hätten. Zu dem entgegengesetzten Ergebnis ist bereits der Bericht der Internen Revision der Arrestklägerin vom 06.11.2009 gelangt (Anlage AG 1, Seite 156, Tz. 539). Auch die Kammer ist davon überzeugt, dass ein Risiko für die Arrestbeklagten nicht bestanden hat. Angesichts dessen, dass die Arrestklägerin - wie oben dargelegt - M bzw. Q5 gegenüber weisungsbefugt war, weil diese die G2-Anteile in deren Interesse hielten, unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel, dass sich die Arrestklägerin im Falle eines Verlustes der Gesellschaften mit weiteren Mitteln engagiert hätte, insbesondere um eine Insolvenz der G2 zu verhindern. Zudem hatte die U für die Erbringung der Leistungen der Q5 aus den Verträgen mit D eine Garantie übernommen, und die Arrestklägerin hatte den Arrestbeklagten zu 1. persönlich im Zusammenhang mit den M-Anteilen von jeglicher Haftung freigestellt (Anlage 22). Dass eine solche Erklärung nicht auch in Bezug auf Q5 und die Arrestbeklagten zu 2. und 3. abgegeben wurde, bedeutet nicht, dass die Arrestklägerin eine solche Freistellung bzw. Einstandspflicht nicht übernehmen wollte. Es liegt vielmehr nahe, dass die Arrestklägerin die Arrestbeklagten im Falle von Verlusten bei M und Q5 auch insofern freigehalten hätte. Ausweislich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Köln (Anlage 7, Seite 32) hat auch der Arrestbeklagte zu 1. weder im Jahr 2006 noch am 02.11.2010 Risiken gesehen, die in der Tätigkeit der Q5 eingetreten sein könnten. Widersprüchlich ist das Vorbringen der Arrestbeklagten zudem insofern, als sich Q5 vertraglich zu Zahlungen an S verpflichtet hat und mit ihren Mitteln Anteile an A9 Production erworben wurden. Es ist kein eigenes Interesse oder Motiv erkennbar, warum Q5 den Beratervertrag mit der S geschlossen hat, aus dem dieser Gesellschaft unstreitig Honorare von insgesamt 510.000,-- € zugeflossen sind, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wurde. Entsprechend verhält es sich mit den von Q5 an DH aufgrund des rückdatierten Vertrages gezahlten Ergebnisbeteiligungen in Höhe von insgesamt 1.163.184,69 €, wovon jedenfalls ein Teilbetrag von 618.805,05 € für Zwecke der A9 Production verwendet wurde. Da hierdurch der Ertrag der Q5 aus den Verträgen mit D deutlich geschmälert wurde, hätte es nahe gelegen, wenn in diesem Zusammenhang Nachschüsse von der Arrestklägerin eingefordert worden wären. Eine solche Nachschusszahlung wurde aufgrund des „Werkvertrages“ vom 11.08.2005 in Höhe von 7,5 Mio. € durchR1dann auch geleistet. Dass Q5 die vereinbarten Leistungen nicht erbringen sollte und auch nicht erbracht hat, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Jedenfalls haben die Arrestbeklagten nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Leistungen Q5 tatsächlich - und sei es nur durch Unterbeauftragungen der Arrestklägerin und ihrer Tochtergesellschaften - für den „Werklohn“ erbracht hat. Des Weiteren ist das Vorbringen unerheblich, der Arrestbeklagte zu 1. habe weder Rechtsbeziehungen zur Q5 unterhalten noch hätte er in sonstiger Weise auf deren Geschicke Einfluss nehmen können; die im Auftrag der Q5 übernommene Treuhandschaft habe lediglich dem Schutz des Vermögens der Arrestbeklagten zu 2. sowie dem Zweck gedient sicherzustellen, dass die Gesellschaft die von ihr eingegangen Verpflichtungen auch erfüllen konnte. In seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Köln vom 02.11.2010 (Anlage 7, Seite 14) hat der Arrestbeklagte zu 1. die Frage, warum Q5 von der Arrestbeklagten zu 3. gegründet wurde, noch dahingehend beantwortet, dass die Arrestbeklagte zu 3. Aktivitäten im Bereich der Gründung zur Zurverfügungstellung von Vorratsgesellschaften entfalten sollte. Die DH sollte zurückgestuft werden und die Arrestbeklagte zu 2. mit dem Geschäft mit Vorratsgesellschaften die Möglichkeit haben, diesbezüglich ein paar Euro für die Arrestbeklagte zu 3. zu verdienen. Den hier zu Tage tretenden Widerspruch haben die Arrestbeklagten nicht aufgelöst. Insofern mag es zwar zutreffen, dass der Arrestbeklagte zu 1. die Entscheidung, Q5 als Tochtergesellschaft der Arrestbeklagten zu 3. zu gründen, autonom, also ohne Beteiligung der Arrestklägerin getroffen hat. Zugleich wird aber deutlich, dass es gerade der Arrestbeklagte zu 1. war, der auf die Geschicke der Q5 ganz entscheidenden Einfluss hatte, wenn er schon festlegen konnte, wer deren Gesellschafter wurde. Soweit darüber hinaus von der Möglichkeit des Verdienens von „ein paar Euro“ die Rede ist, kann sich dies ersichtlich nicht darauf bezogen haben, dass Q5 sämtliche nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Brüder P benötigten Gelder, die sich im günstigsten Fall auf mehrere Millionen Euro belaufen hätten, behalten durfte. Ebenfalls unerheblich ist die Behauptung der Arrestbeklagten, D hätte in Kenntnis der wahren Sachlage nicht an Q5 gezahlt. Mit „wahrer Sachlage“ ist dabei offenbar gemeint, dass die überschüssigen Gelder bei Q5 nicht dieser selbst, sondern der Arrestklägerin zustehen sollten. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse D daran haben sollte, dass die an Q5 gezahlten Beträge wirtschaftliches Vermögen dieser Gesellschaft wurden. Für D war allein maßgebend, dass Q5 mit den für Scheindienstleistungen gezahlten Geldern die Mieteinstandsverpflichtung der Brüder P beglich. Dass hierdurch eine Insolvenz des Fonds I vermieden wurde, lag zumindest auch im Interesse der Oppenheim-Esch-Gruppe, die sich sonst Ansprüchen der Fondsanleger ausgesetzt gesehen hätte. Das gleiche Ziel wäre erreicht worden, wenn die provisionsauslösenden Verträge wie bei den Vorgängerfonds mit Tochtergesellschaften der Arrestklägerin geschlossen worden wären. Hinzu kommt, dass U ohnehin für die „Leistungserbringung“ durch Q5 die Garantie übernommen hatte. 4. Der Arrestbeklagte zu 1. hat der Arrestklägerin durch die von ihm zu verantwortenden Pflichtverletzungen Nachteile im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zugefügt. Auf den Konten der Q5 befanden sich am 19.05.2005 unstreitig Guthaben in Höhe von insgesamt 3.910.302,17 €. Hinzu kamen die vonR1vereinnahmten 7,5 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer. Entgegen der den Arrestbeklagten zu 1. treffenden Treupflicht hat dieser das Vermögen der Arrestklägerin zunächst um 1.000.000,-- € geschädigt. Dass sich der Kaufpreis für die M-Anteile aus dem Betrag des der DH von U gewährten Darlehens (11 Mio. DM) zuzüglich des Stammkapitals und der Kosten der M (insgesamt 28.040,-- €) errechnen sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Entgegen der Ansicht der Arrestbeklagten erschließt sich mithin gerade nicht, warum der tatsächlich vereinbarte und gezahlte Kaufpreis um 1 Mio. höher war als der zur Ablösung des Darlehens und der Kosten benötigte Betrag. Ebenso willkürlich erscheint die buchhalterische Bewertung der M mit 1.131.080,-- €, zumal der Rückverkauf an DH für 100.000,-- € erfolgte. Dass Q5 von Ende 2005 bis zum 14.02.2006 insgesamt 743.500,-- € an den Arrestbeklagten zu 1. überwies, ist ebenfalls unstreitig. Dass dies im Interesse der Arrestklägerin lag, ist nicht ersichtlich. Welche rechtliche Grundlage für die Zahlungen bestanden haben soll, tragen die Arrestbeklagten nicht vor. Das Gleiche gilt für die von Q5 für das Bauvorhaben des Arrestbeklagten zu 1. in R insgesamt gezahlten 1.160.658,01 €. Selbst wenn der Darlehensvertrag vom 27.10.2005 die Rechtsgrundlage dieser Zahlungen bildete, lag die Vermögensverfügung nicht im Interesse der Arrestklägerin, das zu beachten der Arrestbeklagte zu 1. jedoch verpflichtet war. Des Weiteren wurden die Vermögensinteressen der Arrestklägerin dadurch geschädigt, dass Q5 am 14.02.2006 einen Betrag von 4 Mio. € an die Arrestbeklagte zu 3. zahlte. Zwar diente dies formal der Erfüllung des zwischen der T9 KG und der Arrestbeklagten zu 3. geschlossenen Kaufvertrages über die Q5 -Anteile. Letztlich wurde auf diese Weise aber nur Vermögen von Q5 in die Sphäre der Arrestbeklagten verlagert. Da die T9 KG nicht über die nötigen liquiden Mittel verfügte, wurden ihr diese durch eine Gewinnausschüttung von Q5 zur Verfügung gestellt. Dies sowie der Umstand, dass sämtliche Transaktionen innerhalb weniger Tage stattfanden und dass Q5 den Kaufpreis unmittelbar an die Arrestbeklagte zu 3. überwies, belegt eindeutig, dass es hier lediglich um die Verschleierung der eigentlichen Vermögensverlagerung ging. Hinsichtlich der weiteren 800.000,-- €, die Q5 in den Jahren 2005 und 2006 an die Arrestbeklagte zu 3. zahlte, ist wiederum mangels entsprechenden Vortrages der Arrestbeklagten zum Rechtsgrund nicht ersichtlich, warum dies im Interesse der Arrestklägerin gelegen haben soll. Auch der Einbehalt des Betrages von 378.038,71 €, der als Überschuss der Zahlungen der Q5 an DH abzüglich deren Ausgaben für A9 Production und andere Zwecke, die die Arrestklägerin als in ihrem Interesse liegend anerkannt hat, verblieben war, ist mangels erheblichen Bestreitens durch die Arrestbeklagten als schädigende Vermögensverfügung anzusehen. Schließlich macht die Arrestklägerin zu Recht geltend, weitere 450.000,-- € aus der Zahlung von 500.000,-- € an Herrn Ömer Y seien ihrem Vermögen interessenwidrig entzogen worden. Warum ausgerechnet Q5 insofern Schadensersatz schulden oder wessen Verpflichtung hiermit erfüllt werden sollte, haben die Arrestbeklagten nicht vorgetragen. Darüber hinaus liegt es wegen der konkreten Umstände auf der Hand, dass hier lediglich nach außen scheinbare Gründe für Zahlungsströme konstruiert werden sollten, die in Wahrheit dazu dienten, Vermögen aus der Q5 abzuziehen und in die Sphäre der Arrestbeklagten zu verlagern. Anders lässt sich nicht erklären, warum Herr Y aus dem erhaltenen Betrag einerseits ein Pferd zu einem den Buchwert um ein Vielfaches übersteigenden Kaufpreis erwarb und andererseits eine stille Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft einging, deren Geschäftsführerin die Arrestbeklagte zu 2. war und die sich mit der Pferdezucht befasste, dem privaten Hobby der Arrestbeklagten zu 1. und 2. sowie unter anderem Betätigungsfeld der Arrestbeklagten zu 3. 5. Der Arrestbeklagte zu 1. handelte weiterhin vorsätzlich, wobei bedingter Vorsatz zur Erfüllung des Untreuetatbestandes ausreicht (BGH NJW 1984, 800f., Tz. 21, zitiert nach juris, m.w.N.). Dass der Arrestbeklagte zu 1. wusste, dass es sich bei den nicht verbrauchten Überschüssen der Q5 wirtschaftlich um Vermögen der Arrestklägerin handelte, wurde oben (Ziffer 3.) bereits ausführlich dargestellt. Aus diesen Gründen ist auch seine Behauptung, er habe zu keiner Zeit erkannt, dass die von D an Q5 gezahlten Gelder Vermögen der Arrestklägerin sein sollten, widerlegt. Soweit der Arrestbeklagte zu 1. entgegen dieser ihm bekannten Vermögenszuordnung Gelder in seine eigene bzw. die Sphäre der Arrestbeklagten zu 2. und 3. verlagert hat, muss dies zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt sein. Eine lediglich fahrlässige Fehlvorstellung über die eigene Berechtigung ist nicht denkbar, zumal die äußeren Umstände der Zahlungen ebenfalls klar auf eine bewusste und willentliche Verschleierung hindeuten. So ist kein anderer vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum die Übertragung der M-Anteile an Q5 vom 17.12.2002 in Form einer notariell beurkundeten Abtretungsvereinbarung erfolgt ist, die den als Gegenleistung zu entrichtenden Preis nicht enthielt. Indem dieser in einer privatschriftlichen Urkunde vom gleichen Tag vereinbart wurde, wurde eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass verborgen werden konnte, dass der Preis - wie oben ebenfalls bereits dargelegt - um 1 Mio. € überhöht war. Dieser Umstand lässt sich wiederum nur plausibel damit erklären, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits beabsichtigt war, den „Gewinn“ in die eigene Tasche der Arrestbeklagten abzuzweigen. Entsprechend verhält es sich bei der „Kaufpreiszahlung“ der T9 KG an die Arrestbeklagte zu 3. für die Q5 -Anteile. Die zugrunde liegende Gewinnausschüttung diente lediglich dazu, den Schein rechtmäßiger Geldflüsse zu wahren. Dass die Arrestbeklagte zu 3. keinen Anspruch auf den Gewinn der Q5 hatte, musste dem Arrestbeklagten zu 1. nach dem Vorgesagten klar sein. Erst recht gilt dies hinsichtlich der unmittelbaren Zahlungen an den Arrestbeklagten zu 1. persönlich, für die bereits keine Rechtfertigung vorgetragen worden ist. Auch bei den Leistungen für die Errichtung der Immobilie in R handelte der Arrestbeklagte zu 1. zumindest bedingt vorsätzlich, insbesondere weil er wissen musste, dass der Darlehensvertrag vom 27.10.2005 wiederum nur der Schaffung einer scheinbaren Legitimation für die Vermögensverschiebungen diente. 6. Rechtswidrigkeit und Schuld sind zu bejahen. Rechtfertigungsgründe sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Ebenso wenig hat der Arrestbeklagte zu 1. dargelegt, dass er in einem unvermeidbaren Erlaubnis- bzw. Verbotsirrtum gehandelt hat. Arrestbeklagte zu 2. Der Arrestanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 Abs. 1, 2. Alt., 27 Abs. 1 StGB, 852 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. 1. Die Arrestbeklagte zu 2. hat zu den Taten des Arrestbeklagten zu 1. jedenfalls insofern Beihilfe geleistet, als die Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.800.000,-- € an die Arrestbeklagte zu 3. betroffen sind. Soweit die Arrestklägerin darüber hinausgehende Ansprüche erhoben hat, kommt es nicht darauf an, ob ein Arrestanspruch besteht. Unstreitig war und ist die Arrestbeklagte zu 2. bis heute Geschäftsführerin der Arrestbeklagten zu 3. In dieser Funktion unterschrieb sie den Kaufvertrag vom 08.02.2006 über die Gesellschaftsanteile der Q5 (Anlage 115). Des Weiteren nahm sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Arrestbeklagten zu 3. sowohl den Kaufpreis für die Q5 -Anteile in Höhe von 4 Mio. € von der T9 KG entgegen als auch die weiteren Zahlungen seitens Q5 aus den Jahren 2005 und 2006 in einer Gesamthöhe von 800.000,-- €. Auf diese Weise hat die Arrestbeklagte zu 2. objektiv dazu beigetragen, dass die Gelder entgegen den Vermögensinteressen der Arrestklägerin aus deren Sphäre abgezogen wurden. 2. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen, wobei es insofern auf den sogenannten „doppelten Gehilfenvorsatz“ ankommt, das heißt, die Hilfeleistung in ihrer die Haupttat fördernden Wirkung muss zumindest bedingt vorsätzlich erbracht werden und die Vollendung der Haupttat gewollt sein, auch wenn dem Gehilfen der Eintritt des Erfolges an sich unerwünscht ist (Schönke/R5-Heine, aaO, § 27, Rdnr. 19 m.w.N.). Für beide Elemente kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, dass auch die Arrestbeklagte zu 2. wusste, dass es sich bei dem Vermögen der Q5 wirtschaftlich um solches der Arrestklägerin handelte. Das ist anhand der objektiven Umstände im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie bei dem Arrestbeklagten zu 1. zu bejahen. Die Arrestbeklagte zu 2. hat selbst unstreitig gestellt (Schriftsatz vom 16.07.2013, Seite 60, letzter Absatz), dass sie „selbstverständlich […] klaren Einblick in die Liquidität der Q5 GmbH und der M GmbH“ gehabt habe. Ebenfalls unbestritten geblieben ist, dass sie im Namen der Q5 Rechnungen für die von D zu zahlenden Vergütungen gestellt hat. Da sie überdies Zugriff auf die Auszüge der Geschäftskonten hatte, steht fest, dass die Arrestbeklagte sowohl zu jeder Zeit wusste, über wie viel Vermögen Q5 und M verfügten als auch, woher diese Gelder stammten. Weiterhin wusste die Arrestbeklagte zu 2., die den entsprechenden Vortrag der Arrestklägerin auch insofern nicht bestritten hat, dass Q5 ihrerseits keine Rechnungen für Leistungen im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen ihr und D bezahlt hat. Folglich musste der Arrestbeklagten zu 2. klar sein, dass es sich bei den Guthaben der Q5 nicht um deren eigenes Vermögen handelte. Etwas anderes anzunehmen wäre gänzlich lebensfremd. Aus diesem Grund überzeugt auch die Argumentation nicht, die Arrestbeklagte zu 2. hätte trotz ihres Wissens, dass Q5 lediglich Vermögen verwaltete und keine eigene wirtschaftliche Betätigung aufgewiesen habe, nicht davon ausgehen müssen, dass es sich bei dem verwalteten Vermögen nicht um ihr eigenes, sondern um Vermögen eines fremden Dritten handelte (Schriftsatz vom 27.09.2013, Seite 48, 1. Absatz). Dem Begriff der Vermögensverwaltung ist doch gerade immanent, dass es sich um fremdes Vermögen handelt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei Q5 um eine eigens zu diesem Zweck gegründete Vorratsgesellschaft handelte, mit der die Arrestbeklagte zu 2. lediglich „ein paar Euro dazuverdienen“ sollte (Anlage 7, Seite 14). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Q5 durch die eingegangenen Verträge, obwohl sie keine Gegenleistungen erbringen sollte, erheblichen Gewinn erwirtschaften sollte, gab es für die Arrestbeklagte zu 2. nicht. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Arrestbeklagte zu 2. aufgrund ihrer Berufsausbildung und ihrer Stellung innerhalb der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Arrestbeklagten zu 1. geschäftlich alles andere als unerfahren war und deshalb sicher nicht die Funktion einer bloßen „Strohfrau“ bei den Gesellschaften, deren Geschäftsführerin sie war, eingenommen hat. Nach Ansicht der Kammer kommt es im Rahmen des Gehilfenvorsatzes schließlich nicht darauf an, ob die Arrestbeklagte zu 2. wusste bzw. die konkrete Vorstellung hatte, dass durch die Verlagerung des Vermögens der Q5 in die Sphäre der Arrestbeklagten die Arrestklägerin geschädigt wurde. Zwar dürfte mit der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass sie auch diesbezüglich von dem Arrestbeklagten zu 1., ihrem Ehemann, informiert worden ist. Letztlich genügte aber bereits die Vorstellung, dass es sich bei dem Vermögen der Q5 jedenfalls nicht um deren eigenes handelte, um den erforderlichen Vorsatz bezüglich einer Beihilfe zur Untreue zu bejahen. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken. Arrestbeklagte zu 3. Der Arrestanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 Abs. 1, 2. Alt., 27 Abs. 1 StGB, 852 Satz 1, 818 Abs. 1, 31 analog BGB. Wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB durch den Arrestbeklagten zu 1. sowie der §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 27 Abs. 1 StGB durch die Arrestbeklagte zu 2. kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Arrestbeklagte zu 3. muss sich das Handeln ihrer Geschäftsführerin, der Arrestbeklagten zu 2., gemäß § 31 BGB analog auch zurechnen lassen. II. Zur Höhe des Schadens wird zunächst auf die obigen Ausführungen (I. Arrestbeklagter zu 1., 4., Arrestbeklagte zu 2., 1.) verwiesen. Soweit die Arrestbeklagten geltend machen, der Arrestklägerin sei insofern kein Schaden entstanden, als Q5 weitere 3,86 Mio. € zur Zahlung von Umsatzsteuer überlassen worden seien, ist diese Position bereits nicht bei der Berechnung des der Arrestklägerin durch den Arrestbeklagten zu 1. zugefügten Vermögensnachteils berücksichtigt worden; sie ist aber auch nicht abzuziehen. Unstreitig haben weder Q5 noch die Arrestbeklagten diese Umsatzsteuer bislang gezahlt. Weshalb sie heute noch zur Abführung dieser Umsatzsteuer verpflichtet sein sollten, tragen die Arrestbeklagten ebenfalls nicht erheblich vor. Insbesondere haben sie nicht substantiiert zum diesbezüglichen Vortrag der Arrestklägerin (Schriftsatz vom 21.08.2013, Seiten 30f.) Stellung genommen. Den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid hat die Arrestklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die von den Arrestbeklagten erklärte Hilfsaufrechnung geht zum einen bereits deshalb ins Leere, weil Einstandsverpflichtete für die von Q5 gegenüber D übernommenen Verpflichtungen die U war, nicht aber die Arrestklägerin. Wenn überhaupt, hätte also U Ersatz für die durch die Aufhebung der Verträge betreffend den Fonds VIII entstandenen Schäden zu leisten. Darüber hinaus wird nicht erläutert, warum der Anspruch in der Person des Arrestbeklagten zu 1. entstanden sein soll. Einen solchen Schaden haben die Arrestbeklagten aber auch nicht erheblich dargelegt. Der infolge Aufhebung der Verträge betreffend den Fonds VIII an D zu zahlende Schadensersatz wurde doch im Folgenden durch die Zahlungen aus dem neuen Geschäft mit dem Fonds U2 kompensiert, und die verbleibende Differenz von 7,5 Mio. € hatR1erstattet, wobei der Betrag auf der eigenen Berechnung des Arrestbeklagten zu 1. beruhte. III. Hinsichtlich der Verjährung der Arrestansprüche hält die Kammer ihren Standpunkt aus den Beschlüssen vom 24.07.2013, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, auch in Ansehung des weiteren Vorbringens der Parteien aufrecht. Danach war es der Arrestklägerin spätestens im Jahr 2009 zuzumuten, eine auf Feststellung der Ersatzpflicht der Arrestbeklagten gerichtete Klage zu erheben. Die erforderliche Tatsachenkenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB) hatte sie jedenfalls aufgrund des Berichtes ihrer internen Revision vom 06.11.2009, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob sie sich das Wissen ihres früheren Vorstandsvorsitzenden zurechnen lassen muss. Da - wie gezeigt - die Arrestbeklagten wegen unerlaubter Handlung haften, kann sich die Arrestklägerin jedoch auf § 852 Satz 1 BGB berufen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812ff. BGB sind folglich nur für den Umfang der Herausgabepflicht maßgebend (Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 852, Rdnr. 2 m.w.N.). Insbesondere finden die §§ 814 und 817 BGB keine Anwendung; dem - ohnehin nicht erhobenen - Einwand der Entreicherung stünden im Übrigen §§ 818 Abs. 4, 819 BGB entgegen. Den Vortrag der Arrestklägerin zur Höhe der bei den Arrestbeklagten verbliebenen Bereicherung haben diese nicht mehr bestritten. IV. Ebenfalls nicht mit Erfolg können sich die Arrestbeklagten auf die Einrede der Verwirkung berufen. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. RSpr., vgl. nur BGH NJW 2011, 212ff., Tz. 20 m.w.N., zitiert nach juris). Ob das Zeitmoment vorliegend erfüllt ist, kann dahinstehen; immerhin sind die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Jedenfalls liegt bereits unter Zugrundelegung des Vortrages der Arrestbeklagten das Umstandsmoment nicht vor. Insbesondere wegen der spätestens ab dem Jahr 2010 geführten strafrechtlichen Ermittlungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt und der in diesem Zusammenhang erlassenen Arreste durften die Arrestbeklagten nicht darauf vertrauen, zivilrechtlich nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Soweit die Arrestbeklagten außerdem behaupten, der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerin habe ihren Bevollmächtigten in einem persönlichen Gespräch darum gebeten, die bereits im Jahr 2012 als Entwurf übersandte negative Feststellungsklage nicht zu erheben (Schriftsatz vom 16.07.2013, Seite 30), ist dieser Vortrag jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Dass die Arrestklägerin bzw. ihre Bevollmächtigten in internen Stellungnahmen und Gutachten zunächst davon ausgegangen waren, eine Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Arrestbeklagten sei wenig erfolgversprechend, war diesen gegenüber jedenfalls nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. V. Die Arrestklägerin hat schließlich das Vorliegen eines Arrestgrundes gemäß § 917 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung setzt zunächst nicht voraus, dass ein Vollstreckungstitel bereits vorliegt (Zöller-Vollkommer, aaO, § 917, Rdnr. 4). Ob ein Arrestgrund vorliegt, bemisst sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (Zöller-Vollkommer, aaO, m.w.N.). Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen; er wird etwa begründet durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, Schein- und Schwindelgeschäfte, unseriöse Geschäftspraktiken, Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, insbesondere des einzigen „körperlichen“ Vermögensgegenstandes wie eines Grundstückes, Verschleierung ihres Verbleibs und allgemein der Vermögensverhältnisse (Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 m.w.N.). Entgegen der Meinung der Arrestbeklagten ist insofern unbeachtlich, ob Vermögen der Arrestklägerin zu deren Lasten verschoben wurde. Der Arrest dient vielmehr nur der Sicherung eines später zu titulierenden Arrestanspruchs (Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 4). Ist allerdings - wie hier - glaubhaft gemacht worden, dass sich die Arrestbeklagten einer Straftat gegen das Vermögen der Arrestklägerin schuldig gemacht haben, ist in der Regel auch ein Arrestgrund gegeben (BGH WM 1983, 614f.; Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 6 m.w.N., auch zu einschränkenden Ansichten). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass bereits die Art und Weise der Vermögensverlagerung von Q5 zu den Arrestbeklagten für eine Verschleierungsabsicht spricht. Exemplarisch sei insofern die Erzielung des Gewinns von 1 Mio. € aus der Veräußerung und Rückveräußerung der M genannt. Bereits die in einer vom Verfügungsgeschäft getrennten Urkunde erfolgte Festlegung des - entgegen den Absprachen - um den vorgenannten Betrag überhöhten Kaufpreises belegt, dass die Nachvollziehbarkeit der Geschäfte und damit auch ein eventueller späterer Zugriff auf den Betrag möglichst erschwert werden sollte. Entsprechendes gilt, soweit Q5 durch die kurz zuvor erfolgte Gewinnausschüttung an die T9 KG den Preis für den Kauf der Anteile von der Arrestbeklagten zu 3. selbst finanziert hat. Auch diese Konstruktion diente letztlich nur der Verschleierung des Abzuges von 4 Mio. € aus der Q5 zugunsten der Arrestbeklagten. Soweit die Arrestbeklagten weiter meinen, die behauptete „Bestattung“ der Q5 sei bei der Frage nach dem Arrestgrund unbeachtlich, vermag auch das nicht zu überzeugen. Die tatsächlichen Umstände des Verkaufs an die T9 KG, die diversen Umfirmierungen und Sitzverlagerungen sind unstreitig geblieben. Welchen anderen Zweck diese haben sollten, als den Verbleib der Q5 möglichst schwer nachvollziehbar zu machen, damit sie schließlich liquidiert werden konnte, ist nicht ersichtlich. Dass der Arrestbeklagte zu 1. hiervon keine Kenntnis hatte, ist nicht glaubhaft, zumal er selbst die Vernichtung bzw. Löschung der Geschäftsunterlagen und Daten der Gesellschaft veranlasst hat. Des weiteren haben die Arrestbeklagten zu 1. und 2. durch die Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes an dem Grundbesitz der Arrestbeklagten zu 2. die Vollstreckung in diesen Vermögensgegenstand erschwert, da dem Berechtigten insofern ein die Vollstreckung hinderndes Recht zusteht, wodurch sich auch der Verkehrswert der belasteten Immobilien regelmäßig verringert. Zwar mag es zutreffen, dass der Arrestbeklagte zu 1. der Arrestbeklagten zu 2. die Immobilie im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt hat. Dass die Dienstbarkeiten allerdings erst Jahre später und im unmittelbaren zeitlichen Nachgang zur Verhaftung des Arrestbeklagten zu 1. wegen des auch hier streitgegenständlichen Tatvorwurfs bewilligt und eingetragen wurden, ist ein starkes Indiz dafür, dass die Arrestbeklagten nunmehr dafür sorgen wollten, dass die Immobilie tunlichst nicht für einen Vollstreckungszugriff zur Verfügung stand. Nach Ansicht der Kammer sind die vorstehend aufgezeigten Umstände für die Bejahung des Arrestgrundes ausreichend. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die weiteren von der Arrestklägerin angeführten und im Wesentlichen unstreitigen Tatsachen (Überweisung von 300.000,-- € am 08.10.2010, Änderung der Bezugsrechte der Lebensversicherungen, Zahlung an Herrn Y) auch bzw. darüber hinaus den Arrestgrund stützen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Da das den Arrest bestätigende Urteil wie der ursprüngliche Arrestbefehl wirkt und daher mit Verkündung - auch wegen der Kosten - sofort vollstreckbar ist, bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO, § 925, Rdnr. 9 m.w.N.; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 925, Rdnr. 2). Streitwert: 1.690.000,-- €