Urteil
33 O 83/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine App kann grundsätzlich Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen, wenn sie eine eigenständige geistige Leistung darstellt.
• Die Bezeichnung Y.de ist für einen Wetterinformationsdienst beschreibend und fehlt es an originärer Kennzeichnungskraft; es liegt keine Verkehrsdurchsetzung vor.
• Mangels Kennzeichnungskraft bestehen keine Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche aus dem Markenrecht (§§ 5 Abs.2, 15 Abs.2,3,4 MarkenG) oder dem Wettbewerbsrecht (z. B. § 5 Abs.2, § 4 Nr.10 UWG).
Entscheidungsgründe
Keine Kennzeichnungskraft der Bezeichnung Y.de für Wetter-App; Klage abgewiesen • Eine App kann grundsätzlich Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen, wenn sie eine eigenständige geistige Leistung darstellt. • Die Bezeichnung Y.de ist für einen Wetterinformationsdienst beschreibend und fehlt es an originärer Kennzeichnungskraft; es liegt keine Verkehrsdurchsetzung vor. • Mangels Kennzeichnungskraft bestehen keine Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche aus dem Markenrecht (§§ 5 Abs.2, 15 Abs.2,3,4 MarkenG) oder dem Wettbewerbsrecht (z. B. § 5 Abs.2, § 4 Nr.10 UWG). Die Klägerin betreibt seit Jahren die werbefinanzierte Webseite und die dazugehörige App unter der Domain/Bezeichnung Y.de. Die Beklagte bot unter ähnlichen Bezeichnungen (Y DE, Y-de, Y-DE) eine Wetter-App an, die in App-Stores unter entsprechenden Icons erscheint. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten; die Beklagte wies Ansprüche zurück und berief sich u.a. auf fehlende Kennzeichnungskraft und zulässige Nutzung. Die Parteien führten Schriftsätze und verwiesen auf Umfrageergebnisse zur Bekanntheit der Marke der Klägerin. Das Landgericht Köln überprüfte die Anspruchsgrundlagen insbesondere auf Werktitel-, Marken- und wettbewerbsrechtliche Schutzfähigkeit. Vorherige Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, wonach der Titel einer App grundsätzlich schutzfähig sein kann, wurden berücksichtigt. • App als Werk: Eine App kann nach § 5 Abs. 3 MarkenG werktitelähnlich geschützt sein, weil sie als internet- und plattformbasierte Softwareanwendung eigenständige geistige Leistungen verbinden kann. • Fehlende originäre Kennzeichnungskraft: Für die Bezeichnung Y.de fehlt die notwendige originäre Unterscheidungskraft; bei Apps sind höhere Anforderungen als bei Zeitschriftentiteln anzulegen, weil keine vergleichbare Gewöhnung des Verkehrs an beschreibende Titel besteht. • .de als nicht individualisierender Zusatz: Die Top-Level-Domain .de gilt im Verkehrsverständnis nur als Länderzuweisung und begründet keine zusätzliche Kennzeichnungskraft. • Keine Verkehrsdurchsetzung: Der behauptete Bekanntheitsgrad (gestützt 67% Internetnutzer, ungestützt 41%) erreicht nicht das erforderliche Niveau weit über 50% für beschreibende Begriffe; damit fehlt auch Titelschutz kraft Verkehrsgeltung. • Keine Markenrechte: Mangels unterscheidungskräftigem Zeichen scheiden Ansprüche aus §§ 5 Abs.2, 15 Abs.2,3 MarkenG und eine Benutzungsmarke (§ 4 Nr.2 MarkenG) aus. • Kein Wettbewerbsverstoß: Eine Irreführung nach § 5 Abs.2 UWG oder eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr.10 UWG ist nicht gegeben; App-Stores zeigen Anbieterinformationen, sodass die Verkehrskreise nicht irregeführt werden. • Folgen: Mangels Unterlassungsanspruch entfallen auch die Anspruchsgrundlagen für Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung der Abmahnkosten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte wegen der Nutzung der Bezeichnungen Y DE/Y-de/Y-DE, da die Bezeichnung Y.de für einen Wetterdienst beschreibend ist und es an sowohl originärer Kennzeichnungskraft als auch an einer ausreichenden Verkehrsdurchsetzung fehlt. Folglich bestehen auch keine weitergehenden Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung oder Erstattung der Abmahnkosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.