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Urteil

8 O 60/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0110.8O60.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags, welcher die Klägerin mit der Beklagten zu 1) verband. Das Mandat wurde von der Beklagten zu 2) bearbeitet. Die Klägerin ist ein weltweit handelndes Recycling- und Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Flensburg. Sie führt europaweit Transporte mit Altmetallen und anderen Recyclingprodukten mit eigenen Fahrzeugen durch. Am 23.02.2009 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Behörde für Inneres der Stadt Hamburg (fortan kurz: Behörde) festgestellt, dass drei Transporte überladen waren. Aufgrund der hieraus resultierenden Ordnungswidrigkeit wurden die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin als Verantwortliche zu diesem Vorwurf mit Schreiben vom 17.04.2009 angehört. Dies war Anlass, die Beklagte zu 1) mit der Wahrnehmung der Interessen der Geschäftsführer zu beauftragen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden der Geschäftsführer T der Komplementärin von der Beklagten zu 2) und der Geschäftsführer M von dem Syndikus der Klägerin, Herrn G, beraten und vertreten. Die behördliche Auswertung der im Rahmen einer Dursuchung der Räumlichkeiten der Klägerin beschlagnahmten Unterlagen ergab, dass eine Vielzahl von Fahrten überladen durchgeführt worden waren. Die Vorwürfe gegen die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin wurden erweitert; Gegenstand waren nunmehr zwei Tatzeiträume, und zwar der Zeitraum vom 01.12.2008 bis 17.04.2009 mit Überschreitungen des Höchstgewichts in 173 Fällen sowie der Zeitraum vom 20.04.2009 bis 08.09.2009 mit Überschreitungen des Höchstgewichts in 67 Fällen. Unter dem 20.07.2009 gaben die Beklagte zu 2) und der Zeuge G eine von der Beklagten zu 2) entworfene Verteidigererklärung ab. Es folgten mehrere Gespräche der Beklagten zu 2) mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde über die Möglichkeit der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Abschöpfung der durch die überladenen Fahrten erlangten Vorteile. Die Ordnungswidrigkeiten gegen die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin wurden nachfolgend zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eingestellt. Die Behörde übersandte der Beklagten zu 2) die polizeilichen Verfallsberechnungen. Die Verfallssumme wurde darin durch eine Multiplikation des Gesamtgewichts der Ladungen mit dem jeweiligen Materialwert ermittelt. Dabei ergab sich für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 17.04.2009 eine Summe von 1.060.117,54 €. Nach Erörterung mit dem Syndikus der Klägerin wies die Beklagte zu 2) darauf hin, dass die Berechnungsmethode fehlerhaft sei; die Berechnung könne nur anhand des Gewichts der tatsächlichen Übertonnage erfolgen, und zwar anhand der Formel „Übertonnage x Materialwert EUR/t = Verfallssumme“. Die Behörde erließ auf dieser Berechnungsgrundlage mit Datum vom 21.10.2009 eine selbständige Verfallsanordnung über 132.991,25 €. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Stellungnahme vom 11.11.2009 (Anlage K 11) wies der Syndikus der Klägerin darauf hin, dass eine Berechnung der Verfallssumme anhand des Materialwerts unzulässig sei; die Verfallssumme könne nur aus dem aus den Überladungsfahrten Erlangten angeordnet werden; Bezugsgröße sei der Frachtlohn. Die Beklagte zu 2) hob in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2009 (Vermerk) hervor, dass die Verfallsberechnung anhand des Materialwerts zulässig sei; im Falle des Scheiterns einer Einigung mit der Behörde drohe der Erlass einer Verfallsanordnung in Höhe der ursprünglich in Aussicht gestellten 1.060,117,54 €; diese könne nicht mit Erfolg angefochten werden.Der Syndikus teilte hierauf mit email vom 12.11.2009 (Anlage B 11) mit, er halte die Berechnung der Beklagten für fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten der Vermerke/Stellungnahmen vom 11.11.2009 und der email vom 12.11.2009 wird auf die Anlagen K 10, K 11 und B 11 Bezug genommen. Der Syndikus bat daraufhin um eine Prüfung durch den Seniorpartner der Beklagten zu 1), Herrn Prof. Dr. L. Dieser bestätigte die Bewertung der Beklagten zu 2) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt. Die Klägerin stimmte der beklagtenseits vorgeschlagenen Vorgehensweise zu, die Berechnung anhand des Materialwerts vorzunehmen und durch Nachverhandlungen eine Reduzierung der festgesetzten Verfallssumme zu erreichen. Im Rahmen weiterer Gespräche der Beklagten zu 2) mit der Behörde konnte die Verfallssumme zunächst auf 110.000,00 € und durch weitere Nachverhandlungen durch den Syndikus der Klägerin auf 90.000,00 € reduziert werden. Hierüber erließ die Behörde unter dem 15.11.2009 eine Verfallsanordnung, die nicht mehr angefochten wurde. Hinsichtlich der Überladungsfahrten im Zeitraum 20.04.2009 bis 08.09.2009 erließ die Behörde am 04.12.2009 eine Verfallsanordnung über 251.183,96 €, und zwar auf Grundlage des Gesamtgewichts der Überladungsfahrten. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die sodann seitens der Behörde vorgenommene Berechnung auf Grundlage der Übertonnage ergab einen Betrag von 22.040,12 €, der im Rahmen von Verhandlungen durch den Syndikus der Klägerin auf 16.500,00 € reduziert wurde (Bescheid vom 27.01.2010). Auch diese Verfallsanordnung wurde nicht angefochten. Ihre Vergütung stellte die Beklagte zu 1) mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 12.894,11 € netto in Rechnung, den die Klägerin bezahlte. In einem weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren, welches 852 Überladungsfahrten im Zeitraum 01.02.2010 bis zum 14.06.2011 erfasste, erließ die Behörde unter dem 03.08.2011 eine Verfallsanordnung über 583.249,22 €. Auch hier wurde der Materialwert der Übertonnage zugrundegelegt. Die Klägerin und die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin mandatierten zunächst erneut die Beklagte zu 1), entschlossen sich dann jedoch eine andere Kanzlei zu beauftragen. Diese legten der Behörde in einer Stellungnahme vom 12.07.2012 dar, dass die Fahrtkosten bezogen auf die Übertonnage zur Berechnung der Verfallssumme heranzuziehen seien. Hierauf korrigierte die Behörde ihre Berechnung für diesen Zeitraum auf 22.036,43 €. Im gerichtlichen Verfahren wurde diese sodann auf 17.000,00 € reduziert. Mit Schreiben vom 27.09.2012 wies der Syndikus der Klägerin die Beklagten darauf hin, dass die von dort geäußerte Rechtsauffassung sich als unzutreffend erwiesen habe und die Klägerin aus diesem Grund überhöhte Verfallssummen akzeptiert habe. Mit Schreiben vom 08.11.2012 übersandten die Beklagten einen Vermerk der Beklagten zu 2). Hierin führte sie aus, der Fuhrlohn sei für die Berechnung der Verfallssumme heranzuziehen; im Ergebnis sei aber kein Schaden entstanden, da für die Berechnung nicht die Übertonnage, sondern die Gesamttonnage hätte zugrundegelegt werden dürfen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Pflichten aus dem Anwaltsvertag verletzt. Die Rechtsberatung der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft. Die Klägerin habe eine umfassende Beratung der Klägerin und ihrer Organe durch die Beklagte zu 1) gewünscht. Die Beklagte zu 2) habe sich als erfahren in diesem Fachgebiet dargestellt. Der Zeuge G habe sich gerade wegen der von dort angepriesenen Fachkenntnisse an die Beklagten gewandt, da er selbst weder über die erforderlichen Fachkenntnisse noch über Erfahrungen verfügt habe. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin unter vollständiger Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur beraten müssen. Maßgeblich sei hiernach der nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat; die Abschöpfung müsse spiegelbildlich dem wirtschaftlichen Vorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen habe. Die Beklagte zu 2) habe verkannt, dass sich hieraus ergebe, dass die Berechnung der Verfallssumme anhand der Übertonnage und der hierauf entfallenden Frachtkosten zu erfolgen habe. Auf diese Ansicht habe der zuständige Oberstaatsanwalt in einem vergleichbaren Verfahren mit Schreiben vom 24.06.2010 hingewiesen und die Auffassung der Bußgeldstelle und der Polizei als unzutreffend beurteilt. Auch entspräche die ständige Rechtsprechung der zur Entscheidung über diese Verfallsanordnungen berufenen Amtsgerichte der Stadt Hamburg dieser Rechtsauffassung. Zwar sei seinerzeit noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu Verfallsanordnungen bei Überladungsfahrten ergangen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verfallsanordnungen seien jedoch schon seinerzeit höchstrichterlich geklärt gewesen und hätten nur auf die Problematik der Überladungsfahrten subsumiert werden müssen. Die Beklagten hätten dies verkannt und mit ihrer unzutreffenden Ansicht die Erfolgsaussichten eines möglichen Einspruchs gegen die Verfallsanordnungen falsch beurteilt und die Klägerin von der Einlegung von Rechtsmitteln und ggf. der gerichtlichen Klärung abgehalten. Der Zeuge G habe aufgrund fehlender Spezialkenntnisse die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) nicht abschließend beurteilen können; auf die Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 11.11.2009, mit welcher sie ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung festgehalten habe, sowie die hiernach sodann erhaltene Beurteilung des Seniorpartners der Beklagten zu 1) habe der Zeuge vertraut. Auch unter Berücksichtigung, dass die Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 11.11.2009 den Hinweis auf zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen enthalte, sei die Beratung unzureichend, da die Fehlerhaftigkeit der Verfallsberechnung der Behörde verkannt worden sei. Die Pflichtverletzung wiege hier umso schwerer, als der Zeuge in seiner Stellungnahme vom 11.11.2009 auf die richtige Berechnungsmethode hingewiesen habe. Überdies sei die ständige Praxis der Staatsanwaltschaft und Gerichte der Stadt Hamburg, die bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden habe, nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin könne daher auch nicht auf ein Mitverschulden bzw. darauf verwiesen werden, ihr Syndikus habe über entsprechende rechtliche Kenntnis verfügt. Bei pflichtgemäßer Rechtsberatung wäre die Klägerin gegen die Verfallsanordnungen vorgegangen, wofür allein schon die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens streite, darüber hinaus das Vorgehen nach Mandatswechsel betreffend die weitere Verfallsanordnung. Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Beratung auch hier ein gerichtliches Vorgehen nicht gescheut. Den vom Zeugen G in der Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) genannten „Zielwert“ von 80.000,00 € habe dieser nur vor dem Hintergrund der fehlerhaften Beratung, nach welcher bei der Klägerin der Eindruck völlig unkalkulierbarer Risiken im Falle des Einspruchs entstanden sei, festgelegt. Auch hätte die Klägerin das Risiko der Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin in Kauf genommen. Die Verfallsanordnungen wären daher unter Heranziehung der Frachtkosten und der Übertonnage als Bemessungsfaktoren reduziert worden. Die Klägerin hätte so nur Verfallssummen in der Höhe zahlen müssen, wie sie durch die Übertonnagen weitere Fahrten erspart habe, also hätten sich 106.500,00 € nur Verfallssummen von 8.735,76 € für den Zeitraum 01.12.2008 bis 17.04.2009 und von 1.386,44 € für den Zeitraum 20.04.2009 bis 08.09.2009 ergeben. Insoweit hätte die Klägerin die Übertonnagen im Rahmen nachfolgender Transporte ausgeliefert. Erspart habe die Klägerin daher nur die zusätzlichen Fahrten, die notwendig gewesen wären, um diese Menge insgesamt zu transportieren. Hiernach sei ein Schaden in Höhe von 96.377,80 € entstanden. Überdies habe die Beklagte zu 1) wegen der Unbrauchbarkeit ihrer Beratung keinen Vergütungsanspruch so dass das gezahlte Honorar sich als ersatzfähiger Schaden darstelle. Jedenfalls gelte dies für den Arbeitsaufwand, den die Mitarbeiter/Partner der Beklagten zu 1) dafür aufgewandt haben, die Rechtsauffassung des klägerischen Justiziars zu widerlegen. Dieser Arbeitsaufwand habe Kosten von 3.055,00 € netto verursacht und sei jedenfalls erstattungsfähig. Die Klägerin könne nicht auf ein Mitverschulden wegen der Rechtskenntnisse ihres Syndikus´ verwiesen werden. Denn nicht dieser, sondern die Beklagte zu 1) sei mit der Rechtsberatung beauftragt worden. Auch habe der Zeuge G darauf hingewiesen, dass er nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse verfüge. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, keine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben. Die Beklagte zu 2) habe sich weder einer besonderen Expertise auf dem streitgegenständlichen Rechtsgebiet gerühmt, noch behauptet, mit der örtlichen Praxis vertraut zu sein; sie habe lediglich auf ein von ihr betreutes und seinerzeit bereits abgeschlossenes Mandat hingewiesen. Im Rahmen ihrer Beratungspflichten habe sie sich ordnungsgemäß mit den Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Verfallsanordnungen auseinandergesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Phänomen hoher Verfallsanordnungen für Überladungsfahrten relativ jung gewesen. Ein differenziertes, veröffentlichtes Meinungsbild habe sich in der Literatur noch nicht herausgebildet. Einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung habe nicht vorgelegen. Nach seinerzeitiger Sichtung und Prüfung der vorhandenen Literatur und der Rechtsprechung zu Verfallsanordnungen im Allgemeinen sei die Ansicht der Behörde, das aus der Fahrt Erlangte bestehe in dem Preis, den die Klägerin vom Erwerber für die Übertonnage erhalten habe, vom Wortlaut des § 29 a OWiG gedeckt gewesen. Die Beklagte zu 2) habe auf dieser Beurteilungsgrundlage den zutreffenden Aktenvermerk vom 11.11.2009 gefertigt. Die Beklagten hätten die Klägerin sonach umfassend und erschöpfend belehrt, so dass diese eine eigenverantwortliche Entscheidung habe treffen können. Die Klägerin sei bereit gewesen die nachverhandelten Verfallsanordnungen zu akzeptieren; sie habe den sichersten Weg beschritten, weil es seinerzeit keine gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik gegeben habe: sie habe ein gerichtliches Verfahren vermeiden wollen, da dessen Verlauf nicht sicher prognostizierbar gewesen sei und die Beklagte zu 2) dem Syndikus der Klägerin mitgeteilt habe – insoweit unstreitig –, dass die eingestellten Ordnungswidrigkeitenverfahren bei einem amtsgerichtlichen Verfahren gegen die Verfallsanordnungen wiederaufgenommen werden können mit der Folge möglicher Geldbußen sowie hieraus resultierender Eintragungen in das Gewerbezentralregister. Die Beklagte zu 2) habe jedoch nicht ausschließlich zu diesem Weg geraten oder diesen gar aufgedrängt. Vielmehr zeige sich im Aktenvermerk vom 11.11.2009, dass die Beklagte zu 2) unter ausdrücklichem Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen um eine Weisung zum weiteren Vorgehen bittet. Es könne daher im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich beratungsgerecht verhalten und den Klageweg beschritten hätte. Die Vermutung eines solchen Verhaltens sei auch erschüttert, da der Syndikus der Klägerin selbst die Zahlungsbereitschaft der Klägerin in Höhe von maximal 80.000,00 € für den ersten Verstoßzeitraum benannt habe. Auch fehle es an der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden, da die Verfallsanordnungen über 90.000,00 € und 16.500,00 € nicht in einem Einspruchsverfahren abgeändert worden wären. Insoweit bestreiten die Beklagten, dass das zur Entscheidung über den Einspruch berufene Gericht seinerzeit der Berechnungsweise der Klägerin gefolgt wäre und dies zu Verfallsanordnungen von 10.122.20 € für beide streitbefangenen Zeiträume geführt hätte. Insoweit gäbe es in der nach Januar 2010 ergangenen Rechtsprechung unterschiedliche Berechnungsformeln. Auch sei die Berechnung der Klägerin fehlerhaft, da sie wegen der Überladungen zusätzliche Fahrten in Höhe der Summe der beanstandeten Transporte, also insgesamt 240 Fahrten erspart habe. Im Übrigen bestreiten die Beklagten die klägerseits behaupteten Fahrtkosten. Auch stehe der Klägerin, da es an einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag fehle, kein Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltsgebühren zu. Schließlich müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden im Hinblick auf die Kenntnisse des Zeugen G entgegen halten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat aus dem streitbefangenen Anwaltsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB i.V.m § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PartGG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Schadensersatz resultiert aus einem Anwaltsvertrag, wenn die Rechtsberatung im Rahmen der Erfüllung des Vertrags fehlerhaft ist. Zur Überzeugung der Kammer haben die Beklagten indes ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, und zwar die Rechtsberatung betreffend die Verfallsanordnungen für die beiden streitbefangenen Zeiträume, nicht verletzt. 1. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten umfassend und erschöpfend belehren, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Er hat den Sachverhalt dahin zu prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen und muss dem Mandanten diejenigen Schritte empfehlen, die zum erstrebten Ziel führen. Hierbei ist der sicherste Weg vorzuschlagen und ist über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Zweifel und Bedenken muss der Anwalt darlegen und erörtern (BGH NJW 1995, 449 ff.). Anhand dieser Maßstäbe ist den Beklagten eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags nicht vorzuwerfen. Der Rechtsrat der Beklagten, die behördlicherseits mit 132.991,25 € und 22.040,12 € ermittelten Beträge möglichst im Einvernehmen mit der Behörde durch Verhandlungen zu reduzieren und die zuletzt ergangenen Verfallsanordnungen über 90.000,00 € und über 16.500,00 € nicht anzugreifen, ist aus damaliger Sicht nicht als fehlerhaft zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten das empfohlen, was aus damaliger Sicht den sichersten Weg für die Klägerin darstellte. a) Zunächst ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der hier streitigen Rechtsberatung noch nicht die Kenntnisse vorlagen, die in der nachfolgenden Zeit durch die Rechtsprechung gewonnen werden konnten und die nach heutiger Sicht die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die zuletzt erlassenen Verfallsanordnungen ratsam erscheinen lassen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen sowie staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen betreffen – bis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 25.06.2008, welches am 23.01.2010 rechtskräftig wurde (s. Anlagenkonvolut K 21) – einen Zeitraum nach der hier zu beurteilenden Rechtsberatung. Demgegenüber war das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg unstreitig jedenfalls seinerzeit nicht veröffentlicht. b) aa) Das Gericht folgt der Ansicht der Klägerin, dass die Verfallssumme sich anhand der Übertonnage multipliziert mit den hierauf entfallenden Frachtkosten errechnet und es auch bereits im Rahmen der Beratung durch die Beklagten näher gelegen hätte, diese Berechnung rechtlich zu favorisieren. Denn dem Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Maßgeblich ist deshalb die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts des Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat; die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen hat (BGH, Urteil vom 21.03.2002 – 5 StR 138/01 – BGHSt 47, 260 ff., juris Tz 39 m.w.N.; Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05 – BGHSt 50, 299 ff., juris Tz 49). Diese Maßgabe gilt auch für den nach § 29 a OWiG zu beurteilenden Verfall. Hiernach wäre auch seinerzeit schon die Berechnung der Behörde eher als fehlerhaft zu bewerten gewesen. bb) Gleichwohl stellt der seinerzeitige Rat der Beklagten, die letzten Verfallsanordnungen hinzunehmen, sich nicht als Pflichtverletzung dar. Denn die Beklagte zu 2) hatte in ihrem Vermerk vom 11.11.2009 (Anlage K 10) umfangreich zur Bestimmung des Vermögensvorteils ausgeführt (Seite 7 ff. dort). Sie teilte darin zutreffend mit, dass es keine einschlägigen Entscheidungen hierzu gibt. Sie wies zugleich darauf hin, dass zum Verfall gemäß § 73 StGB unterschiedliche Ansichten vertreten werden, so auch die, dass (in der Literatur) zum Teil auf das reine Beförderungsentgelt für die Übertonnage abgestellt wird. Diese Ansicht bewertete sie jedoch als nicht überzeugend, da deren Vertreter auf eine Rechtsprechung abstellen würden, die sich ausdrücklich nicht mit dem Verfall, sondern mit der Bemessung der Geldbuße nach § 17 OWiG befasse (Seite 8). Selbst wenn die Kammer, wie dargelegt, der Ansicht ist, auch seinerzeit habe sich aus den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Verfall eher ableiten bzw. besser vertreten lassen, nicht den Materialwert der Übertonnage bzw. der gesamten Tonnage für die Berechnung der Verfallssumme heranzuziehen, zeigt der Vermerk der Beklagten zu 2) vom 11.11.2009 eben die abweichende Ansicht, die die Klägerin auch schon seinerzeit durch ihren Syndikus vertrat, ausdrücklich auf. Gleichwohl bestand damals die Unsicherheit, welche Berechnungsmethode vor den Gerichten Bestand haben wird. Diese - heute durch nachfolgende Entscheidungen wohl ausgeräumte - Unsicherheit hatte die Beklagte zu 2) in ihrem Vermerk vom 11.11.2009 unter Darlegung der verschiedenen Berechnungsmethoden, aber auch in ihrer email vom 12.11.2009 (Anlage B 10) verdeutlicht. Die Unsicherheit, die sich überdies aus der in der Literatur seinerzeit vertretenen Ansicht ergab, eine Abschöpfung des gesamten Erlöses der Überladungsfahrten sei rechtlich möglich, zeigte die Beklagte zu 2) in ihrem Vermerk vom 11.11.2009 auf. cc) Der weitere Verteidiger der Geschäftsführung, der Zeuge G, hatte nach Übersendung des Vermerks der Beklagten zu 2) vom 11.11.2009 (Anlage B 10) in seiner Stellungnahme vom 12.11.2009 (Anlage B 11) seinerseits auf die nach seiner Ansicht fehlerhafte Berechnung hingewiesen und ausgeführt, dass sich die Beklagte zu 2) bei der Berechnung täusche. Er hatte zuvor in seiner Stellungnahme vom 11.11.2009 (Anlage K 11) ausgeführt, dass das Erlangte „nach allgemeiner Auffassung“ aus dem Beförderungsentgelt zu berechnen sei. Die Beklagte zu 2) hatte daher nicht nur die unterschiedlichen Ansichten und die hieraus resultierenden Imponderabilien und Risiken, welche aus einem Vorgehen gegen die Verfallsanordnungen resultieren, umfassend dargestellt. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des rechtskundigen Zeugen G vom 11. und 12.11.2009 und seiner email vom 01.12.2009 (Anlage B 8) auch davon ausgehen, dass die Klägerin eben diese rechtlichen und vor allem wirtschaftlichen Risiken erkannt und abgewogen hatte. Denn nicht anders sind die vorgenannten Ausführungen des Zeugen G - nicht zuletzt in seiner email vom 01.12.2009 - zu bewerten. Die Beklagte zu 2) wies in ihrer email vom 12.11.2009 (Anlage B 10) auch auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen hin und bat den Zeugen G darum, der Geschäftsführung die Rechtsauffassung der Beklagten, als auch die abweichende Auffassung des Zeugen zur Kenntnis zu geben und ihr eine Weisung für das weitere Vorgehen zu erteilen. Der Klägerin war daher durchaus bewusst, dass der Möglichkeit, durch Intervenieren eine deutlich niedrigere Verfallsanordnung zu erreichen, Risiken gegenüberstanden, und zwar auch hinsichtlich der Folgen einer Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Die Beklagte zu 2) hatte nach alldem die unterschiedlichen Berechnungsansätze dargelegt und die Risiken eines Einspruchs, und zwar auch betreffend die Wiederaufnahme der Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgezeigt. Ihr Rat, im Einvernehmen mit der Behörde die Verfallssummen zu reduzieren, war aus der Sicht ex ante vertretbar und stellte aus seinerzeitiger Sicht den sichersten Weg für die Klägerin dar. Hierbei war, worauf die Beklagte zu 2) unstreitig hingewiesen hat, insbesondere auch abzuwägen, dass bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Verfallsanordnungen die Ordnungswidrigkeit gegen die Geschäftsführer weiterverfolgt werden konnte und sich hieraus neben der Verfallssumme weitere wirtschaftliche Nachteile für die Klägerin hätten ergeben können. Da es wie ausgeführt zur Beratung durch einen Rechtsanwalt gehört, den sichersten Weg bzw. den Weg des geringsten Risikos vorzuschlagen, stellt sich der Vorschlag, sich mit der Behörde ins Benehmen zu setzen und die letzten Verfallsanordnungen zu akzeptieren, nicht als fehlerhafte Rechtsberatung dar. c) Auch der Umstand, dass die Klägerin nach der rechtlichen Beurteilung der Beklagten zu 2) vom 11.11.2009 um eine weitere Beurteilung durch den Seniorpartner der Beklagten zu 1) bat, und dieser die Rechtsansicht der Beklagten zu 2) stützte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn auch diese erfolgte zu einem Zeitpunkt, als obergerichtliche Rechtsprechung zur Abschöpfung der Vorteile aus Überladungsfahrten nicht ergangen bzw. veröffentlicht war. Die Bestätigung der Rechtsansicht der Beklagten zu 2) durch den Seniorpartner der Beklagten zu 1) erweist sich sonach ebenfalls nicht als fehlerhafte Rechtsberatung, sondern unterstreicht den sich aus der Beratung ergebenden Rat, den sichersten Weg zu wählen. In Kenntnis dieser der Klägerin dargelegten und bekannten unterschiedlichen Rechtsansichten hat sie sich für diesen sichersten Weg, nämlich ein einvernehmliches Reduzieren der Verfallssumme und gegen ein Rechtsmittel gegen die letzten Verfallsanordnungen entschieden. 2. Es bedarf hiernach keines Eingehens darauf, ob die Klägerin sich beratungskonform verhalten hätte, wäre ihr zum Vorgehen gegen die Verfallsanordnungen in den letzten Fassungen geraten worden. Insoweit sei angemerkt, dass der Umstand, dass die Klägerin für einen weiteren Verstoßzeitraum anderweitig beraten gegen die dortige Verfallsanordnung vorgegangen ist, keinen Rückschluss auf beratungskonformes Verhalten erlaubt. Denn zu diesem Zeitpunkt existierten die klägerseits dargelegten staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen (Anlagenkonvolut K 21). Damit hatte sich die klägerseits vertretene Rechtsauffassung verfestigt und waren die Risiken bei einem Vorgehen gegen fehlerhafte Verfallsberechnungen erheblich reduziert. 3. Da eine Pflichtverletzung aus der Rechtsberatung der Beklagten ausscheidet, kann schließlich auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung eines Schadens entgegenhalten lassen müsste. Lediglich zur Vollständigkeit sei hier angemerkt, dass von einem Mitverschulden auszugehen sein dürfte. Denn sie hatte in Person ihres Syndikus´ die näherliegende Beurteilung erfasst, nämlich dass die Verfallsberechnung sich nicht an dem Materialwert, sondern an den ersparten Fahrten zu orientieren hat. Ergab sich dies nach Ansicht der Klägerin aus der Anwendung der zum Verfall nach § 73 StGB ergangenen BGH-Rechtsprechung (s.o.), weshalb sie die Beurteilung durch die Beklagten als „ersichtlich unzutreffend“ bewertet (Seite 8 des Schriftsatzes vom 08.10.2013), musste sich eben dies auch für den rechtskundigen Zeugen G erschließen. Auch dies belegt nach Ansicht der Kammer, dass sich die Klägerin in Kenntnis der Möglichkeiten und Risiken, für den sichersten Weg entschied. II. Aufgrund vorstehender Darlegungen, nach welcher sich die Rechtsberatung nicht als fehlerhaft darstellt, ist die Klage auch hinsichtlich der als Schadensersatz zurückverlangten Rechtsanwaltskosten abzuweisen. III. Die Zinsforderung teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. Insoweit sei überdies angemerkt, dass eine Verzinsung von Schadensersatzforderungen nach § 288 Abs. 1 BGB erfolgt. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 100.000,00 €