Urteil
25 O 227/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB), nicht ein Darlehensvertrag; daher bestand kein Rückzahlungsanspruch gem. § 695 Abs.1 BGB über den bereits gezahlten Betrag hinaus.
• Privaturkunden (Quittungen) und die Parteivernehmung können den Vortrag der Klägerin wirksam widerlegen, wenn die Urkunden in sich schlüssig sind und die Partei widerspruchsfreie Angaben macht.
• Eine Fälligkeit nach ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsterminen kann durch spätere mündliche Abreden verändert werden; eine kurze Fristsetzung von 10 Tagen für die Zahlung eines hohen Betrags kann unangemessen sein und Verzug verhindern.
• Bei fehlendem Verzug besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen oder auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Verwahrungsvertrag statt Darlehen; Rückzahlung durch Vorlage von Quittungen bewiesen • Zwischen den Parteien bestand ein Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB), nicht ein Darlehensvertrag; daher bestand kein Rückzahlungsanspruch gem. § 695 Abs.1 BGB über den bereits gezahlten Betrag hinaus. • Privaturkunden (Quittungen) und die Parteivernehmung können den Vortrag der Klägerin wirksam widerlegen, wenn die Urkunden in sich schlüssig sind und die Partei widerspruchsfreie Angaben macht. • Eine Fälligkeit nach ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsterminen kann durch spätere mündliche Abreden verändert werden; eine kurze Fristsetzung von 10 Tagen für die Zahlung eines hohen Betrags kann unangemessen sein und Verzug verhindern. • Bei fehlendem Verzug besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen oder auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin übergab dem Beklagten 2012 mehrfach Bargeldbeträge insgesamt auf bis zu 87.200 €; einzelne Übergaben wurden auf Quittungen als "zur Aufbewahrung" bzw. mit Rückzahlungsfrist dokumentiert. Die Parteien waren persönlich freundschaftlich verbunden; die Klägerin befand sich parallel in einem Verfahren gegen ihren Ex-Ehemann. Die Klägerin forderte Rückzahlung und erhob Klage über 77.200 €, zog einen Teil später zurück; sodann stritten die Parteien über tatsächlich geleistete Rückzahlungen im Juni 2013. Der Beklagte legte Quittungen vor, darunter eine unterschriebene Quittung über 75.000 € (Endzahlung) und eine Quittung über 1.700 €; die Klägerin bestritt die Höhe der Übergabe und warf nachträgliche Änderungen an der Quittung vor. Das Gericht hörte den Beklagten als Partei und prüfte die Urkunden. Die Klägerin beantragte schließlich Zahlung von 70.750 € nebst Zinsen und Schadensersatz; der Beklagte hielt die Zahlungen für Erfüllung seiner Verpflichtung. • Vertragliche Einordnung: Aus den vorgelegten Schriftstücken und aus der glaubhaften Darstellung des Beklagten ergab sich, dass vereinbart war, die Beträge zur Aufbewahrung zu übergeben; damit lag ein Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) vor und nicht ein Darlehen. • Erfüllung: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückgabe der Verwahrten Beträge nur insoweit, als sie nicht bereits erfüllt wurde; das Gericht ist aufgrund der vorgelegten Quittungen und der belastbaren Aussage des Beklagten überzeugt, dass 75.000 € und 1.700 € zurückgezahlt wurden, sodass der Anspruch erloschen ist (§ 362 BGB). • Beweiswürdigung: Die vom Beklagten vorgelegten privatschriftlichen Quittungen sind in sich schlüssig (Bindestriche, übereinstimmende Ausfüllweise) und wurden durch die Klägerin unterschrieben; die Klägerin konnte den Hauptbeweis nicht erschüttern. Die Parteivernehmung des Beklagten ergab widerspruchsfreie, detailreiche Angaben, die glaubhaft erschienen. • Unzulänglichkeit der Behauptungen der Klägerin: Die Klägerin war in ihren Angaben widersprüchlich hinsichtlich der behaupteten Fälschung und der tatsächlich erhaltenen Teilzahlungen, sodass ihr Vortrag nicht genügte, die vorgelegten Beweise zu widerlegen. • Verzug und Zinsen: Der Beklagte war nicht in Verzug. Die ursprünglich auf den Quittungen angegebenen Rückzahlungszeitpunkte waren nach dem unstreitigen Vortrag durch spätere mündliche Abreden verändert worden; außerdem war eine gesetzte Zahlungsfrist von 10 Tagen für einen großen Betrag unangemessen, sodass die Zahlung rechtzeitig erfolgte (§ 242 BGB). • Kosten und Nebenentscheidungen: Mangels Verzug besteht kein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 70.750 € mehr, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Beträge (insbesondere 75.000 € und 1.700 €) durch vorzulegende und von der Klägerin unterschriebene Quittungen sowie durch seine glaubhafte Parteivernehmung als erbracht nachgewiesen hat, so dass der Rückzahlungsanspruch gemäß § 362 BGB erloschen ist. Die Klägerin war zudem nicht berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen, weil die Zahlungen rechtzeitig erfolgten und die Fristsetzung von 10 Tagen unangemessen war; daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.