Beschluss
10 S 120/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0124.10S120.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4.6.2013 (205 C 592/12) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 1 Gründe: 2 Die Berufung ist unbegründet. 3 Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 4 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 6.12.2013 Bezug genommen. Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 13.1.2014 rechtfertigt keine abweichende, der Klägerin günstigere Entscheidung. 5 Soweit die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben, weil keine offensichtliche Unbegründetheit gegeben sei, da hier ein ganz spezieller rechtlicher Sachverhalt zu bewerten war und ist, welcher bisher weder Gegenstand veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen, noch irgendwelcher Veröffentlichungen im Schrifttum gewesen ist, was auch für den Sachkundigen das Erfordernis einer längeren rechtlichen Prüfung unentbehrlich mache, mag Letzteres zutreffend sein, hindert entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels muss gerade nicht „auf der Hand liegen“, sie darf vielmehr das Ergebnis „vorgängiger gründlicher Prüfung“ sein (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 30. Auflage, Köln 2014, § 522 Rn. 36 m.w.N.). Ist sich das Gericht „zweifelsfrei“ darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtliche mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (vgl. Heßler aaO.), wovon die Kammer im vorliegenden Fall einstimmig überzeugt ist. 6 Die Kammer folgt der Klägerin auch nicht in ihrer Auffassung, dass vorliegend eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Sicherlich gibt es in Deutschland eine für den Markt der Wohnraummiete erhebliche Anzahl von Genossenschaftswohnungen. Sicherlich wird es dabei auch häufiger so sein, dass Mieter, welche gleichzeitig Genossen sind und welche sich nach der Rechtsprechung dementsprechend auf den genossenschaftlichen Gleichheitsgrundsatz berufen dürfen, sich stark unterschiedlich verhalten und beispielsweise auch stark unterschiedlichen Verwaltungsaufwand auslösen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidung im vorliegenden Fall Bedeutung für eine Vielzahl weiterer entsprechender Fälle haben wird. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund ihrer tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten entschieden wird. Die Kammer stellt auch keinen Rechtssatz auf, der über den Einzelfall hinaus wirken soll. Es sollen und werden auch keine Leitsätze für die Rechtslage festgeschrieben oder fortentwickelt. Die Kammer wendet lediglich das geltende Recht, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.10.2009, an. Dass die Klägerin die Auffassung der Kammer nicht teilt, sondern ihre Auslegung der Entscheidung zu Grunde gelegt haben möchte, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit die Klägerin weiter darauf verweist, dass die Kammer erheblich höheren Verwaltungsaufwand als mögliches sachliches Unterscheidungskriterium für denkbar hält, ergibt sich auch hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Zulassungsgrund. Die Klägerin übersieht insoweit, dass vorliegend gerade offen bleiben kann, ob insoweit ein sachliches Unterscheidungsmerkmal gegeben ist, da bereits die Voraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen sind. D.h., der Rechtssatz, den die Klägerin gerne festgestellt haben möchte, wird gerade nicht ausgesprochen, so dass die Frage, ob dies als Zulassungsgrund genügen würde, ebenfalls offen bleiben kann. 7 In der Sache trägt die Klägerin nach wie vor nicht hinreichend konkret vor, dass sie mit den bislang kalkulierten Verwaltungskosten nicht (mehr) auskommt. Die pauschale Behauptung, dies sei selbstverständlich so, ist insoweit nicht ausreichend. Der Klägerin war hierzu auch kein weiterer Schriftsatznachlass mehr zu gewähren. Zunächst ist fraglich, ob insoweit überhaupt ein rechtlicher Hinweis erforderlich gewesen wäre. Da von Anfang des Verfahrens an darüber gestritten wurde, ob die Beklagten anders als die übrigen Mieter/Genossen behandelt werden dürfen, war es für die Klägerin auch ohne Hinweis des Gerichts deutlich, dass sie die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung darlegen muss. Wenn sie insoweit vorträgt, dass für den Fall, wenn sich alle anderen Mieter ähnlich wie die Beklagten verhalten würden, sie ihr Personal für die Verwaltung um das Drei- oder Vierfache erhöhen müsste, ist davon auszugehen, dass dies der Grund für die vorgenommene Differenzierung ist. Es ist dann nicht Sache des Gerichts nachzuforschen, ob möglicherweise weitere Unterscheidungskriterien vorliegen. Doch selbst wenn man von einer Hinweispflicht ausgehen will, ist dieser Hinweis mit dem Beschluss der Kammer vom 6.12.2013 erfolgt. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, hierauf innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist von insgesamt vier Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieses Zeitraumes hätte sie – nach ihren eigenen Angaben – die detaillierten Kosten ermitteln und ihren Vortrag ergänzen können. Eines erneuten Hinweises und einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit bedurfte es insoweit nicht mehr. 8 Auf die weitere Frage, ob dabei nur unberechtigterweise verursachte Kosten zu berücksichtigen wäre, kommt es daher nicht an. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Streitwert für das Berufungsverfahren: 766,56 €.