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Urteil

5 O 110/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0204.5O110.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Inhaber eines Meistertitels im Metallbauer-Handwerk. Bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 10.12.2010 führte er mehrere Jahre den N GmbH. Seit 2000 leidet der Kläger an Multipler Sklerose. Infolge dieser Erkrankung ist der Kläger seit 2003 auf einen Rollstuhl angewiesen. 3 Der ehemalige Mitarbeiter des Klägers S hatte sich 2010 selbstständig gemacht und plante, seinen Tätigkeitsbereich auf Metallbauarbeiten zu erweitern. Da der Zeuge S selber über keinen Meistertitel verfügt und ihm daher die erforderliche Berechtigung zur Vornahme solcher Arbeiten fehlt, beabsichtigte er, den Kläger als Konzessionsträger und Betriebsleiter einzustellen. Nachdem bereits Gespräche zwischen dem Zeugen S und Mitarbeitern der Beklagten stattgefunden hatten, fand am 08.02.2011 in den Räumen der Beklagten ein weiteres Beratungsgespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Unstreitig ist, dass darüber gesprochen wurde, ob der Kläger seinen ihm als Betriebsleiter obliegenden Pflichten nachkommen könne. 4 Im Anschluss an dieses Gespräch sah der Zeuge S davon ab, den Kläger einzustellen. Ob der Inhalt des Gespräches vom 08.02.2011 dafür maßgebend war, ist ebenfalls streitig. Eine förmliche Antragstellung bei der Beklagten auf Eintragung des Betriebes des Zeugen S mit dem Kläger als Konzessionsträger und Betriebsleiter in die Handwerksrolle erfolgte jedenfalls nicht. 5 Dagegen beantragte der Kläger am 26.02.2011 für sich die Neueintragung einer Einzelfirma in die Handwerksrolle. Mit Schreiben vom 25.03.2011 (Bl. 10 des Anlagenhefters) und vom 20.04.2011 (Bl. 15 des Anlagenhefters) wurde der Kläger von Seiten der Beklagten aufgefordert konkret darzulegen, wie er trotz seiner Behinderung seinen ihm als eingetragener Handwerker obliegenden Pflichten (insbesondere Überwachungs- und Kontrollpflichten) nachzukommen gedenke. Mit Bescheid vom 17.05.2011 wurde der Antrag durch die Beklagte schließlich abgelehnt, woraufhin der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhob. Nachdem während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Parteien weitere Gespräche geführt hatten, wie der Kläger seinen Pflichten als Handwerksmeister nachkommen wolle, und die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2011 mitgeteilt hatte, dass der Kläger nunmehr wieder in die Handwerksrolle eingetragen werde (Bl. 26f d.A.), wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. Durch Beschluss vom 19.12.2011 wurden die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt. In den Gründen führte das Gericht (Az.: 1 K 3479/11) aus, dass grundsätzlich die Tätigkeit als Betriebsleiter durch eine Behinderung nicht ausgeschlossen sei. Es sei sachgerecht gewesen, die konkreten Folgen der Behinderung für die Berufsausübung durch den Kläger zu prüfen. Warum diese Prüfung nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst während des Gerichtsverfahrens erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. 6 Der Kläger behauptet, er hätte ab Februar 2011 als Meister im Betrieb des Zeugen S zu einem Festgehalt von 2000 € netto arbeiten können. Im Gespräch vom 08.02.2011 hätten die Vertreter der Beklagten ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht als Konzessionsträger für den Betrieb des Zeugen S arbeiten könne. Von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten sei die Aberkennung seines Meistertitels in Aussicht gestellt worden und gegenüber dem Zeugen S die Äußerung gemacht worden, man könne ihm nur abraten, den Betrieb mit dem Kläger zu führen. Allein aus diesem Grund habe der Zeuge S davon Abstand genommen, ihn als Meister einzustellen. 7 Infolge des amtspflichtwidrigen Verhaltens der Mitarbieter der Beklagten sei dem Kläger im Jahre 2011 ein finanzieller Schaden in Höhe von 11 x 2000 €, mithin von insgesamt 22.000 € entstanden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie behauptet, die Zeugen T und I1 hätten im Gespräch am 08.02.2011 sowie im anschließenden Zeitraum lediglich eine weitere Darlegung verlangt, wie der Kläger trotz seiner Behinderung seinen ihm als Betriebsleiter obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflichten nachkommen wolle. Sie behauptet, der Kläger habe lediglich in Aussicht gestellt, Kontrollen der durchgeführten Arbeiten mittels von Dritten aufgenommenen Fotos vorzunehmen. Seine Bereitschaft zur persönlichen Inaugenscheinnahme der zu beaufsichtigenden Arbeiten auf den Baustellen habe der Kläger erst Ende Juli 2011 mündlich und Anfang November 2011 schriftlich erklärt. Erst daraufhin habe die erneute Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle erfolgen können. Die Beklagte behauptet, von der Aberkennung des Meistertitels des Klägers sei im Gespräch am 08.02.2011 nicht die Rede gewesen. Dazu bestehe überhaupt keine Befugnis. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.08.2013 durch Vernehmung der Zeugen T, S, Angela S, Renate I und Dirk I1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 (Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 I 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG besteht nicht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter der Beklagten im Beratungsgespräch am 08.02.2011 dem Kläger fehlerhafte Auskünfte über seine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb des Zeugen S erteilt und damit ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt haben. 18 Von der Amtspflicht umfasst sind grundsätzlich auch Auskunfts- und Aufklärungspflichten (vgl. MüKo/Papier: BGB [6. Aufl. 2013], § 839 Rnr. 218; Emmerich-Fritsche: GewArch 2011, 385, 387). Diesen Pflichten genügt ein Amtsträger, wenn die Auskunft bzw. Aufklärung richtig, klar, unmissverständlich und vollständig erfolgt (BGH NJW-RR 1994, 213, 216 f. m. w. N.). Maßgeblich ist dabei der objektive Empfängerhorizont (vgl. Emmerich-Fritsche: GewArch 2011, 385, 388). Es kann hier dahinstehen, ob diese Auskunfts- und Aufklärungspflichten einen förmlichen Antrag auf Eintragung voraussetzten, denn es liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor. 19 Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge T als insofern zuständiger Mitarbeiter der Beklagten für die Klärung der Frage, ob der Kläger die zur Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, in dem Gespräch vom 08.02.2011 das Thema Behinderung des Klägers und die daraus resultierende Frage, ob der Kläger überhaupt dazu in der Lage sein würde, die an einen Handwerksmeister oder entsprechenden Betriebsleiter zu stellenenden Anforderung zur Aufsicht der Handwerksarbeiten vor Ort zu erfüllen, angesprochen hat. 20 Die Zeugen S haben insofern bekundet, dass für sie sich aus den Äußerungen des Zeugen T ergeben habe, dass der Kläger nicht in dem Betrieb des Zeugen S als Betriebsleiter beschäftigt werden könne. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass nach ihrem Eindruck das Thema nach dem Gespräch „erledigt“ gewesen sei, weil der Kläger wegen seiner Behinderung nicht als Betriebsleiter in dem Betrieb des Zeugen S eingesetzt werden könne. 21 Demgegenüber haben die Zeugen T und I1 - ebenfalls übereinstimmend - ausgesagt, dass in dem Gespräch am 08.02.2011 thematisiert worden sei, wie der Kläger und der Zeuge S es sich vorstellten, wie der Kläger seinen Aufsichtspflichten auf den Baustellen nachkommen könnte. Das sei sodann in Einzelheiten erörtert worden. Dass insbesondere der Kläger über die Fragen und die darin zum Ausdruck kommenden Zweifel des Zeugen T, dass der Kläger infolge seiner Behinderung nicht in der Lage sein könnte, Metallbauarbeiten vor Ort, sachgerecht zu überwachen, sehr verärgert gewesen sei, haben beide Zeugen ebenfalls übereinstimmend bekundet. Dazu haben sie weiter ausgesagt, dass der Kläger und der Zeuge S offenbar wie in der Vergangenheit in Zukunft auch verfahren wollten. Allerdings sei durch den Zeugen T immer deutlich gemacht worden, dass mit dem Gespräch noch keine abschließende Entscheidung getroffen sei. 22 Im Ergebnis werden die Bekundungen der Zeugen T2 und I1 durch die Aussage der Zeugin I bestätigt, der es zwar unverständlich erschien, weshalb der Kläger und der Zeuge S nicht wie in der Vergangenheit weiter verfahren können sollten, die allerdings auch bekundet hat, dass nicht definitiv die Ablehnung eines noch zu stellenden Antrages in Aussicht gestellt worden sei. 23 Damit hat der hierfür beweispflichtige Kläger nicht bewiesen, dass ihm und dem Zeugen S in dem Gespräch vom 08.02.2011 fehlerhafte Auskünfte über die Beschäftigung des Klägers als Betriebsleiter im zu gründenden Betrieb des Zeugen S erteilt worden sind. 24 Die Aussagen der Zeugen S sind insgesamt eher vage und waren offenbar von der Tendenz gekennzeichnet, zu Gunsten des Klägers auszusagen. Der Zeuge S, der angegeben hat, mit dem Kläger befreundet zu sein, hat bei seiner Vernehmung bekundet, der Zeuge T habe bei dem Gespräch erklärt, dass es wegen der Behinderung des Klägers Probleme geben könne, ihn als Betriebsleiter einzusetzen. Die Äußerung, es könne „Probleme geben“, rechtfertigt nicht die Annahme des Zeugen, die Beschäftigung des Klägers sei bereits abgelehnt. Diese Formulierung spricht nicht für eine kategorische Ablehnung durch den Zeugen T. Sie deckt sich vielmehr mit den Aussagen der Zeugen T, I1 und I, dass gerade keine endgültige Ablehnung geäußert worden sei. Die Verwendung des Wortes „Probleme“ durch den Zeugen T lässt gerade die Deutung zu, dass aus Sicht des Zeugen T noch weiterer Klärungsbedarf bestand. Die Erinnerungen des Ehepaares S an das Gespräch am 08.02.2011 sind im Übrigen eher dürftig. Beide haben angegeben, sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Erhalten geblieben sei nur noch die Erinnerung an die ablehnende Haltung des Zeugen T. Dieses subjektive Empfinden lässt jedoch keinen hinreichend überzeugenden Schluss auf den objektiven Erklärungsgehalt der vom Zeugen T getätigten Aussagen zu. 25 Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Gegensetz zu den Zeugen S die Zeugen T und I1 den Hergang des Gespräches detailliert und in sich schlüssig geschildert haben. Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Gesprächsabschnitte deckt sich in beiden Aussagen. Unabhängig voneinander haben beide Zeugen angegeben, dass der Kläger und der Zeuge S die bisherige Vorgehensweise – der Kläger kontrolliert die Arbeiten mittels Lichtbildern, die per Fotohandy aufgenommen werden – weiterführen wollten. Diese Vorstellung des Klägers, wie er die Überwachung der Bauarbeiten durchzuführen gedachte, wird auch durch das Schreiben der Klägerseite vom 29.03.2011 (Bl. 12 f. d. Anlagenhefters), als auch durch die e-mail des Klägers vom 15.07.2011 (Bl. 21 f. d. Anlagenhefters) bestätigt. 26 Der Umstand, dass später im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers zur Eintragung in die Handwerksrolle für einen eigenen Betrieb der Kläger von der Beklagten mehrfach (mit Schreiben vom 25.03.2011 [Bl. 10 f. d. Anlagenhefters] und vom 20.04.2011 [Bl. 15 ff. d. Anlagenhefters]) aufgefordert wurde, konkret darzulegen, wie er seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten entsprechend den rechtlichen Anforderungen nachkommen wolle, betätigt im Übrigen, dass der Kläger auf seiner Ansicht, zu weiteren Angaben nicht verpflichtet zu sein, beharrte. Erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Kläger diesen Anforderungen nachgekommen. Dies folgt auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2011. 27 Soweit der Zeuge T im Gespräch vom 08.02.2011 Zweifel daran geäußert hat, dass der Kläger seinen ihn als Betriebsleiter im Betrieb des Zeugen S treffenden Pflichten insbesondere zur Aufsicht und Kontrolle auf Baustellen nachkommen könne, liegt darin, dass er das bezüglich des Klägers als problematisch angesehen hat, keine Pflichtverletzung. 28 Die Beklagte als zuständige Behörde hat vor einer Eintragung in die Handwerksrolle zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, denn sie führt gem. § 6 I HwO die Handwerksrolle für ihren Bezirk. Wenn die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Betriebsinhabers – wie hier beim Zeugen S – nicht vorliegen, so müssen diese Voraussetzungen zumindest in der Person des Betriebsleiters erfüllt sein, § 7 I 1 HwO. Dafür ist erforderlich, dass der Betriebsleiter den Betrieb zumindest technisch tatsächlich leitet (BVerwG NJW-RR 1994, 325; OVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2011, Az. 8 ME 105/11, Rnr. 29 [zitiert nach juris]; Detterbeck: Handwerksordnung [4. Aufl. 2008], § 7 Rnr. 18). Der Betriebsleiter trägt folglich die fachliche Verantwortung für den zu leitenden Betrieb, welche insbesondere die Steuerung der Arbeitsabläufe und die Überwachung der Arbeiten umfasst. Eine bloße (nachträgliche) Kontrolle reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Urteil v. 16.04.1991, Az. 1 C 50/88, Rnr. 12 [zitiert nach juris]; OVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2011, Az. 8 ME 105/11, Rnr. 29 [zitiert nach juris]; Detterbeck: Handwerksordnung [4. Aufl. 2008], § 7 Rnr. 21). 29 Aufgrund der Äußerungen des Klägers und des Zeugen S im Gespräch am 08.02.2011 bestanden berechtigte Zweifel, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht werden könne. Wie sich sowohl aus dem Schreiben der Klägerseite vom 29.03.2011 (Bl. 12 f. d. Anlagenhefters), als auch aus der e-mail des Klägers vom 15.07.2011 (Bl. 21 f. d. Anlagenhefters) ergibt, beabsichtigte der Kläger, seine Überwachungstätigkeit auf die Kontrolle von Fotos zu beschränken. Da insoweit die Auswahl der Bilder einem unter Umständen nicht qualifizierten Dritten überlassen wird und eine laufende Kontrolle der durchgeführten Arbeiten nicht immer und jederzeit sichergestellt ist, ist ein solches Vorgehen im Hinblick auf an einen Betriebsleiter zu stellenden Anforderungen nicht unbedenklich. Da der Kläger somit Anlass gegeben hat, an der Erfüllung seiner sich aus einer Eintragung ergebenden Pflichten zu zweifeln, hat die Beklagte damit gerade nicht ihre Amtspflicht verletzt, wenn sie diese Bedenken zum Ausdruck gebracht hat, sondern hat ihre sich aus der HwO ergebenden gesetzlichen Kontrollpflichten erfüllt. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt, geht daher ins Leere. Ausweislich der Schreiben der Beklagten vom 25.03.2011 (Bl. 10 f. d. Anlagenhefters) und vom 20.04.2011 (Bl. 15 ff. d. Anlagenhefters) ist der Kläger mehrfach aufgefordert worden, darzulegen, wie er seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten trotz seiner Behinderung nachzukommen gedenke. Es war insoweit Aufgabe des Klägers, dies darzulegen und die berechtigten Bedenken der Beklagten auszuräumen. Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, selbst Lösungsvorschläge zu machen. 30 Eine Amtspflichtverletzung folgt auch nicht in der angeblich von der Beklagten gegenüber dem Zeugen S getätigten Äußerung, „ich kann ihm nur abraten, den Betrieb mit zu führen“. Der hierfür beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass diese Äußerung gefallen ist. Das gilt entsprechend für die angebliche Äußerung, dem Kläger sei der Entzug seines Meistertitels angedroht worden. 31 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen §§ 91 I 1 ZPO, 709 S. 1, 2 ZPO. 32 Streitwert: 22.000 €