Urteil
11 S 462/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall eines knapp siebenjährigen Kindes mit einem Roller ist die Elternhaftung nach § 832 Abs.1 S.2 BGB dann nicht entlastet, wenn die Eltern nicht konkret angewiesen haben, beim Überqueren einer Fahrbahn vom Roller abzusteigen und schiebend zu Fuß zu gehen.
• Ein Elternteil verletzt seine Aufsichtspflicht, wenn er einem minderjährigen Kind erlaubt, mit dem Roller eine öffentliche Fahrbahn zu überqueren, obwohl dies nach StVO dem Alter des Kindes nicht erlaubt ist.
• Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers ist ausgeschlossen, wenn keine Anhaltspunkte für überhöhte Geschwindigkeit oder sonstiges verkehrswidriges Verhalten vorliegen (§ 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Eltern haftet nach § 832 BGB bei Roller-Unfall: Anweisung zum Absteigen erforderlich • Bei einem Unfall eines knapp siebenjährigen Kindes mit einem Roller ist die Elternhaftung nach § 832 Abs.1 S.2 BGB dann nicht entlastet, wenn die Eltern nicht konkret angewiesen haben, beim Überqueren einer Fahrbahn vom Roller abzusteigen und schiebend zu Fuß zu gehen. • Ein Elternteil verletzt seine Aufsichtspflicht, wenn er einem minderjährigen Kind erlaubt, mit dem Roller eine öffentliche Fahrbahn zu überqueren, obwohl dies nach StVO dem Alter des Kindes nicht erlaubt ist. • Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers ist ausgeschlossen, wenn keine Anhaltspunkte für überhöhte Geschwindigkeit oder sonstiges verkehrswidriges Verhalten vorliegen (§ 254 BGB). Der Kläger fuhr am 09.05.2011 in der I‑Straße, Köln, als das knapp siebenjährige Kind der Beklagten mit einem Kickboard/Roller von einer Hauseinfahrt auf die Straße fuhr und mit der vorderen rechten Ecke des PKW kollidierte. Das Kind hatte beim Überqueren nicht nach links oder rechts gesehen. Der Kläger machte Schadenersatz in Höhe von 1.350,54 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte habe ihrer Aufsichtspflicht genügt. Der Kläger legte dagegen Berufung ein und rügte insbesondere, dass das Kind mit Billigung der Mutter verkehrswidrig auf die Straße gefahren sei. Die Beklagte trug an, sie habe ihr Kind angewiesen, vorsichtig zu überqueren und auf Fahrzeuge zu achten. • Anscheins- und gesetzliche Vermutung des § 832 BGB spricht für eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten; sie hatte die Vermutung nicht überzeugend widerlegt. • Für die Entlastung kommt es auf die konkrete Verhaltensanweisung in der konkreten Gefahrensituation an; allgemeine Belehrungen genügen nicht. • Nach Straßenverkehrsordnung (insb. §§ 2, 24 StVO) durfte ein knapp siebenjähriges Kind nicht mit dem Roller eine Fahrbahn überqueren; die Beklagte hätte anweisen müssen, vom Roller abzusteigen und schiebend die Straße zu überqueren, nachdem es sich vergewissert hatte. • Die örtlichen Verhältnisse (unübersichtlich, hohe Hecke, parkende Fahrzeuge, häufige Zufahrt zur Sparkasse) erhöhten die Erforderlichkeit konkreter Anweisungen der Mutter. • Die Beklagte konnte nicht plausibel darlegen, dass sie ihrem Sohn die erforderliche konkrete Verhaltensanweisung gegeben hat; daher bleibt sie nach § 832 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig. • Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor, da keine Anhaltspunkte für überhöhte oder sonst verkehrswidrige Fahrweise vorliegen. • Zins- und Kostenansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288, 91 ZPO sowie den einschlägigen Vorschriften über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert: Die Beklagte hat an den Kläger 1.350,54 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen. Die Kammer stellt fest, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht nach § 832 Abs.1 BGB nicht ausreichend erfüllt hat, weil sie ihrem Kind nicht die konkret erforderliche Anweisung gab, beim Überqueren der Fahrbahn vom Roller abzusteigen und schiebend zu gehen. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.