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Urteil

9 S 169/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0305.9S169.13.00
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Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.              Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird zugelassen.