Urteil
9 S 169/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0305.9S169.13.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 14.06.2013 – Az.: 2 C 55/03 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird zugelassen.