Urteil
26 O 64/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. geschlossener Versicherungsvertrag ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und die 14‑tägige Frist verstrichen ist.
• Eine form- und inhaltlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung in Begleitschreiben erfüllt die Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F., eine gesonderte Nennung des Adressaten oder der Rechtsfolgen des Widerspruchs ist nicht erforderlich.
• Selbst bei hypothetischer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells wäre dessen Nichtanwendung durch das Gericht unzulässig; eine Vorlage an den EuGH war entbehrlich.
• Nach langjähriger, beanstandungsloser Durchführung des Vertrags (mehr als zehn Jahre) spricht die Verwirkung gemäß § 242 BGB gegen die nachträgliche Geltendmachung des Widerspruchsrechts.
• Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, auf Widerruf nach §§ 495, 355 BGB oder auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung sind in Ermangelung substantiierten Vortrags bzw. wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. gewahrt; Rückforderungsanspruch wegen Verwirkung und fehlender Belehrungsmängel abgewiesen • Ein nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. geschlossener Versicherungsvertrag ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und die 14‑tägige Frist verstrichen ist. • Eine form- und inhaltlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung in Begleitschreiben erfüllt die Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F., eine gesonderte Nennung des Adressaten oder der Rechtsfolgen des Widerspruchs ist nicht erforderlich. • Selbst bei hypothetischer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells wäre dessen Nichtanwendung durch das Gericht unzulässig; eine Vorlage an den EuGH war entbehrlich. • Nach langjähriger, beanstandungsloser Durchführung des Vertrags (mehr als zehn Jahre) spricht die Verwirkung gemäß § 242 BGB gegen die nachträgliche Geltendmachung des Widerspruchsrechts. • Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, auf Widerruf nach §§ 495, 355 BGB oder auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung sind in Ermangelung substantiierten Vortrags bzw. wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht gegeben. Die Klägerin verlangt Rückzahlung von insgesamt 9.808,11 € gezahlter Beiträge zu einer Lebens-/Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz und erklärte 2012 anwaltlich Widerspruch gegen den Vertrag. Die Parteien streiten über den Vertragsbeginn (Klägerin widersprüchlich: 1996 bzw. 2004; Beklagte: Abschluss zum 1.11.1998) und über die Wirksamkeit des Widerspruchs nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. Die Beklagte legte ein Übersendungsschreiben vom 13.11.1998 mit einer in Fettdruck enthaltenen Widerspruchsbelehrung vor; die Klägerin erhielt danach Rückkaufswerte und Auszahlung 2012. Die Klägerin rügt unter anderem unzureichende vorvertragliche Beratung, intransparente Klauseln, fehlende Aufklärung über Abschlusskosten (Zillmerverfahren), Überschussbeteiligung und angebliche Kick‑Backs; sie beruft sich zudem auf Widerrufsrechte nach §§ 495, 355 BGB. Die Beklagte hält die Belehrung und Fristwahrung für wirksam, bestreitet Pflichtverletzungen und beruft sich auf Verwirkung des Widerspruchs. • Keine Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB, da ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, wenn der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. unwirksam ist. • Widerspruch ist zu spät: Nach § 5a VVG a.F. begann die 14‑tägige Frist mit Aushändigung des Versicherungsscheins und der Unterlagen; die hier vorgelegte Belehrung war form- und inhaltlich ausreichend (Fettdruck, Hinweis auf Fristbeginn und -dauer, Hinweis, dass rechtzeitige Absendung genügt). • Europarechtliche Bedenken gegen § 5a VVG a.F. bzw. das Policenmodell bestehen nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Auch die maximale einjährige Frist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist verstrichen. • Verwirkung nach § 242 BGB steht dem Anspruch entgegen, weil die Klägerin den Vertrag über mehr als zehn Jahre beanstandungslos geführt und Prämien sowie Dynamiknachträge akzeptiert hat, sodass die Beklagte sich hierauf einrichten durfte. • Ein Widerruf nach §§ 495, 499 a.F., 355 BGB scheidet mangels Vorliegens eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. § 499 BGB a.F. aus; unterjährige Prämienzahlungen begründen keinen Kredit i.S.d. § 499 BGB a.F. • Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht (§ 280 BGB) sind nicht begründet, weil die maßgeblichen Informationen durch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. geregelt sind und kein konkreter Zusatzberatungsbedarf vorgetragen wurde. • Die Kick‑Back‑Rechtsprechung des BGH zu Innenprovisionen bei Bankanlagen ist nicht auf Versicherungsverträge übertragbar; deshalb ergibt sich hieraus keine Aufklärungspflicht. • Ein Anspruch aus fehlerhafter Widerspruchsbelehrung scheidet, da die Belehrung wirksam war und die Klägerin nicht darlegt, dass sie bei ordnungsgemäßer Belehrung fristgerecht widersprochen hätte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, weil der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu spät erklärt wurde und die in dem Begleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung form‑ und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Zudem steht der mehr als zehnjährigen, beanstandungslosen Vertragsdurchführung die Verwirkung des Widerspruchsrechts entgegen. Weitere geltend gemachte Anspruchsgrundlagen (Widerruf nach §§ 495, 355 BGB, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung, Ansprüche wegen angeblicher Kick‑Backs) greifen nicht durch, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen oder der Vortrag nicht substantiiert ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vorläufig vollstreckbar.