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Urteil

15 O 33/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0320.15O33.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger beteiligte sich am 2.5.2005 mit 20.000 EUR zzgl. 5% Agio an der C3 Kinobeteiligungsgesellschaft. Der Beklagte fungierte für diese als Mittelverwendungskontrolleur. Nach § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages, der als Teil des Prospektes abgedruckt ist, sollten die Mittel auf ein Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden, über das ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt ist (vergleiche Anl. K2). Es ist von einer unwiderruflichen Verfügungsberechtigung die Rede. Weiter heißt es in § 5 des Gesellschaftsvertrages, dass die Einzahlung der Einlage auf ein Treuhandkonto erfolgen soll. Mit Antrag vom 17.1.2005 eröffnete der Beklagte ein Geschäftsgirokonto bei der S-Bank. Als Kontoinhaber war die Firma C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angegeben. Auch für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung wurde auf den „Kontoinhaber“ verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftenkarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf die Anl. K3 Bezug genommen. Ausweislich der Beitrittserklärung war die Einlage auf das Konto der C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bei der S-Bank zu überweisen (vergleiche Anl. K1), bei dem es sich um eben jenes Konto handelte. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung der Einlage und des Agios, 2% Zinsgewinn und vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Geschäftsgirokonto nicht um ein Treuhandkonto. Kontoinhaberin sei die Fondsgesellschaft, nicht der Beklagte. Deswegen habe die Gefahr bestanden, dass die Fondsgesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen. Zur Verjährung ist der Kläger der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung jeden Aspekt der umfangreichen vertraglichen Konstruktion vollständig zu erfassen. Im Übrigen hätte es sich trotz der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft um ein Treuhandkonto in Gestalt der Ermächtigungstreuhand handeln können. Der Kläger beantragt, 1.) den Beklagten zu verurteilen an ihn einen Betrag i.H.v. 23.277,33 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2012 zu zahlen; 2.) den Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der vorgenannten Beteiligung an der C3 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 20.000 EUR freizustellen; Die Verurteilung zu Ziffern 1.)-2.) soll Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an den Beteiligungen an der C3 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 20.000 EUR erfolgen. 3.) den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1376,83 EUR zu bezahlen; 4.) festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Z. 3 im Annahmeverzug befindet Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter war. Er behauptet, er habe tatsächlich auch sämtliche Verfügungen alleine ausgeführt. Zur Verjährung ist er der Ansicht, dem Kläger habe es jedenfalls aufgrund der Angabe in der Beitrittserklärung klar sein müssen, dass das Geld auf ein Konto gezahlt werde, das auf den Namen der Fondsgesellschaft lief. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein denkbarer Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf eine prospektwidrige Mittelverwendungskontrolle ist jedenfalls verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mittelverwendungskontrolleur gegenüber den Anlegern verpflichtet, schon im Vorfeld der Zeichnung sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gewährleistet ist (vgl. BGH, Urtt. v. 24.07.2003, III ZR 390/02; 31.10.2013, III ZR 294/11). Dabei können dem Mittelverwendungskontrolleur schon vorvertragliche Aufklärungspflichten obliegen, wenn eine Fehlentwicklung absehbar ist. Im Streitfall könnte ein aufklärungspflichtiger Umstand darin zu sehen sein, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin des Kontos war, auf das die Einlage eingezahlt wurde. Für die Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft sprechen deren namentliche Bezeichnung als Inhaberin des Girokontos im Eröffnungsantrag, auf die auch für die Legitimationsprüfung nach § 154 AO verwiesen wird (vergleiche zur Bedeutung dieser Umstände Joeres, in: Schimansky u.a., Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., 2011, § 29 Rn. 9ff.). Ob sich hieraus, wie der Kläger meint, die jedenfalls theoretische Gefahr eines unmittelbaren Zugriffs der Fondsgesellschaft auf die Mittel ergibt und ob dies einen aufklärungspflichtigen Umstand darstellt, kann dahinstehen. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch wäre nach § 195, 199 Abs. 1 BGB bereits seit dem 31.8.2008 verjährt. Die Verjährung richtet sich bei der nach dem 31.12.2003 erfolgten Beteiligung nach den allgemeinen Vorschriften; § 51a WPO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung findet keine Anwendung (vergleiche hierzu BGH, Urt. v. 31.10.2013, III ZR 294/11). Hier lag eine zumindest grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers bereits mit der Zeichnung vor, weil die Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft dem Kläger bereits mit der Zeichnung bekannt war. Damit war dem Kläger zugleich bekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die gewählte Konstruktion nicht der prospektierten entspricht. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Das Unterlassen einer Nachfrage ist dann grob fahrlässig, wenn das Unterlassen aufgrund der Umstände schlicht als unverständlich erscheint (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., 2014, § 199 Rn. 39). In der Beitrittsvereinbarung (Anl. K1) verpflichtet sich der Zeichner, die Einlage auf das Konto der „C3 Kinobeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ zu überweisen. Der Kläger hat dies nicht nur unterzeichnet, sondern er hat in der Folge auch danach gehandelt. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie mit den Einzelheiten eines Treuhandkontos nicht vertraut sein muss, so drängt es sich auf, dass ein Konto, das als solches der Fondsgesellschaft bezeichnet wird, kein Konto des Treuhänders ist. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.2.2014 darauf verwiesen hat, dass auch bei Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft gleichwohl ein Treuhandkonto in Gestalt einer Ermächtigungstreuhand hätte bestehen und deshalb alleine aus der Kontoinhaberschaft die prospektwidrige Gestaltung nicht habe abgeleitet werden können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dass es zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten eine Treuhandabrede gab, steht außer Streit. Der Kläger sieht den aufklärungspflichtigen Umstand aber gerade darin, dass diese womöglich nicht als Vollrechtstreuhand ausgestaltet war, weil nämlich die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Eben dieser Umstand war - wie dargelegt - aber bereits bei der Zeichnung bekannt. Auch der Einwand des Klägers überzeugt nicht, dass man ihm ein zu starkes Maß an sachgedanklichem Mitbewusstsein und Rechtsverständnis abverlange. Der Kläger war nicht gehalten, jeden Aspekt des Prospektes zu prüfen. Der Kläger hebt aber selbst hervor, dass die Mittelverwendungskontrollabrede in der Ausgestaltung, wie sie im Prospekt nebst Anlagen beworben wurde, für ihn ein ausschlaggebender Gesichtspunkt gewesen sei, sich an dem Fonds zu beteiligen. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass ihm die einschlägigen Prospektpassagen bekannt waren. Sollten ihm die Einzelheiten hingegen unbekannt gewesen sein und er das Geld sehenden Auges auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen haben, so müsste davon ausgegangen werden, dass es für seine Anlageentscheidung auch nicht von Bedeutung war, dass das Geld auf ein Konto der Fondsgesellschaft gelangte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 28.2.2014 und vom 4.3.2014 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: 21.000 EUR Der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn wirkt sich nicht auf den Streitwert aus, vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10.