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Urteil

9 S 314/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0507.9S314.13.00
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Tenor

1.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.11.2013 – 16 C 201/12 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.884,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Autohaus L GmbH & Co. KG, C-Straße 4, 51574 Wiehl zur Auftragsnr. ##.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Sachverständigen F auf deren Konto bei der W-Bank eG (BLZ ####, Kontonr. #####/####) zur Gutachtennummer ### einen Betrag von 956,81 € sowie weitere 200,00 € an den Kläger persönlich zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 234,96 € freizustellen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.

3.              Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.11.2013 – 16 C 201/12 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.884,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Autohaus L GmbH & Co. KG, C-Straße 4, 51574 Wiehl zur Auftragsnr. ##. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Sachverständigen F auf deren Konto bei der W-Bank eG (BLZ ####, Kontonr. #####/####) zur Gutachtennummer ### einen Betrag von 956,81 € sowie weitere 200,00 € an den Kläger persönlich zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 234,96 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.