Der Angeklagte ist des besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und des schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig und wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem früheren Mitangeklagten P , an den Adhäsionskläger KF , Lstraße 00, 00000 C, 10.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers F abgesehen. Darüber hinaus wird der Angeklagte, auch insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit dem früheren Mitangeklagten P , verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger L1U , Tstraße 0, 00000 N, 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers L1U aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Das Urteil ist hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Adhäsionsverfahren und der in den Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger, sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers L1U . Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253, 255, 25 Abs. 2, 46b, 52, 53 StGB Gründe: A. Zur Person I. Der Angeklagte wurde 0000 in F2 als Kind spanischer Eltern geboren. Er hat eine drei Jahre ältere Schwester. Nach dem Besuch von Kindergarten und Grundschule schloss er im Jahr 2001 die Realschule in C4 mit Abschluss ab. Da es ihm anschließend nicht gelang, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, arbeitete er in den Jahren 2002-2008 überwiegend in Spanien, wo seine Verwandtschaft lebt und wo er in der Gastronomie beschäftigt war. Zurück in Deutschland war er als Auslieferungsfahrer tätig, zunächst als Angestellter, dann selbstständig als Subunternehmer. Nachdem sich dies finanziell nicht rechnete, betätigte er sich ab Sommer 2012 gemeinsam mit einem Freund als Zargenbauer, wobei sie ab Februar 2013 ebenfalls als Subunternehmer tätig waren. Auch damit machte er Verluste. Aus dieser Zeit resultieren heute noch Schulden in Höhe von ungefähr 15.000 €. Im Jahr 2013 lebte er unangemeldet in einer Wohnung in P1. Dort wurde er am 07.10.2013 festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat noch niemals Drogen konsumiert. Alkohol trinkt er gelegentlich und dann in Maßen. Schwer verunfallt ist er bislang nicht, ebenso wenig hat er unter schweren Erkrankung gelitten. Er ist allerdings stark übergewichtig. II. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten D vom 28.01.2014 weist keine Eintragung auf. Nach eigenen Angaben ist der Angeklagte auch in Spanien nicht vorbestraft. B. Zur Sache In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen treffen können: I. Taten Der Angeklagte beging ab Ende Juni bis Mitte September 2013 jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses eine Reihe von Überfallen und zwei Einbrüche. Bei neun dieser Taten handelte er aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem früheren Mitangeklagten P , dessen Verfahren, ebenso wie das der beiden anderen früheren Mitangeklagten M und J , am 8. Hauptverhandlungstag abgetrennt worden ist. Eine weitere Tat, Fall 10, verübte er gemeinsam mit einem anderen Mittäter, den P zur Tatbegehung angestiftet hatte. In den Fällen 4, 5, 7 und 9 war die frühere Mitangeklagte M beteiligt, im Fall 9 auch die frühere Mitangeklagte J . Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: 1. Fall 1 der Anklage Der frühere Mitangeklagte P arbeitete im Sommer 2013 im Rahmen eines 1 €-Jobs auf Vermittlung des Arbeitsamtes in der von der Caritas betriebenen Einrichtung „G “ in der Xstraße 00 in 00000 P1. Ende Juni 2013 beschloss er, einen in der Einrichtung befindlichen Tresor aufzubrechen und sich in den Besitz des Inhaltes zu setzen. Zu diesem Zweck verständigte er zunächst den gesondert verfolgten F1N1 , der sich einverstanden erklärte, bei der Tatbegehung mitzuwirken. Da sie befürchteten, der Pkw des N1 könne für den eventuellen Transport des Tresors zu klein sein, wurde auch der Angeklagte in den Tatplan eingeweiht. Dieser war bereit mitzumachen und seinen Pkw Opel Astra Kombi zur Verfügung zu stellen. Ferner öffnete der frühere Mitangeklagte P die an einer früheren Hauseingangstür, die mittlerweile nicht mehr zum Betreten oder Verlassen des Gebäudes benutzt wurde, angebrachten Sicherheitsriegel und entfernte mehrere Schrauben, mit denen die Tür zusätzlich gesichert war. In der Nacht vom 27.06. auf den 28.06.2013 begaben sich alle drei zum „G “. Während N1 im Pkw wartete und die beiden anderen per Mobiltelefon warnen sollte, falls Entdeckung drohte, betraten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P durch die von P zuvor präparierte Tür die Einrichtung „G “. Sie begaben sich zu dem Tresor und bugsierten diesen zunächst in die Werkstatt der Einrichtung, wo sie vergeblich versuchten, ihn mit dem dort befindlichen Werkzeug zu öffnen. Ebenso wenig gelang es ihnen, den ungefähr 1,60 Meter hohen und ca. 100 kg schweren Stahltresor ins Auto zu schaffen, da er zu schwer war. Sie verließen daher die Einrichtung wieder und begaben sich gemeinsam mit dem gesondert verfolgten N1 in die McDonald´s-Filiale in P1 , um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der gesondert verfolgte N1 erklärte, ein weiterer Versuch, den Tresor zu entwenden, sei ihm zu riskant, und entfernte sich. Der Angeklagte und P verständigten daraufhin einen „L2 “, der bereit war, sich an der weiteren Tatausführung zu beteiligen. Gemeinsam mit ihm begaben sie sich erneut zu der Einrichtung und betraten diese. Sie verluden den Tresor auf einen kleinen Wagen und fuhren ihn so zu einem einige hundert Meter entfernten Parkplatz der örtlichen Aldi-Filiale. Dort lagerten sie ihn in einem Gebüsch, da der Angeklagte fürchtete, er könne für den Abtransport mit seinem Pkw zu schwer sein. Einige Tage später kehrten der Angeklagte und P zurück, verluden den Tresor in den Wagen des Angeklagten und brachten ihn zu der Anschrift P , wo sie ihn in einem Müllhäuschen versteckten. Der Angeklagte lieh sich sodann einen Transporter aus, in den sie den Tresor verluden und in die damalige Wohnung des Angeklagten nach F2 brachten. Auf dem Balkon der Wohnung gelang es dem Angeklagten, den Tresor mittels eines Trennschleifers aufzuflexen. Der Tresor enthielt mehrere Geldkassetten mit insgesamt 1.600 € Bargeld. Die Beute wurde zwischen dem Angeklagten und P hälftig geteilt. Dem „L2 “ hatten sie erzählt, der Tresor sei zwischenzeitlich auf dem Aldi-Parkplatz gefunden worden. Den Tresor stellten sie schließlich im Hausflur vor der Tür eines Nachbarn des Angeklagten ab, der sich in der Wohnung nicht aufhielt. Dort wurde er später von der Polizei gefunden. 2. Fall 2 der Anklage Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P kamen in der Folgezeit überein, gemeinsam weitere Straftaten zu begehen. Konkret entschlossen sie sich, in erster Linie Drogenhändler zu überfallen, da sie sich bei diesen größere Bestände an Bargeld und Betäubungsmitteln erhofften und zudem davon ausgingen, diese würden nicht die Polizei verständigen. Zu der ersten derartigen Tat kam es am 09.07.2013. Der Zeuge C1 hatte dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten P den Tipp auf einen Drogendealer namens S gegeben, der noch Schulden bei ihm habe. Man kam überein, dass der Zeuge C1 sich zunächst in die Wohnung des Zeugen S begeben sollte, um dann beim Verlassen der Wohnung die Tür offenzulassen und so dem Angeklagten und P den Zutritt zu ermöglichen. Am Tattag trafen sich der Angeklagte, P und der Zeuge C1 zunächst in der Wohnung der früheren Mitangeklagten M in Köln. Diese war die frühere Lebensgefährtin des Zeugen C1 . Von dort aus fuhren P , D und C1 mit dem Pkw des Angeklagten zur Wohnung des Zeugen S in der M1straße 0, 00000 L3, wo sie gegen 13 Uhr eintrafen. Wie geplant, betrat zunächst der Zeuge C1 die Wohnung, wo ihm der Zeuge S den geschuldeten Betrag zahlte. Als er ungefähr fünfzehn Minuten später wieder herauskam, ließ er die Wohnungstür einen Spalt weit offen, so dass der Angeklagte und P , die im Hausflur gewartet hatten, sich Zutritt zu der Wohnung verschaffen konnten, in der sich neben dem Zeugen S auch der Zeuge W aufhielt. P war bewaffnet mit einer Gas-/Signalwaffe, die nicht funktionstüchtig war, was äußerlich jedoch nicht erkennbar war. Der Angeklagte war – soweit feststellbar – unbewaffnet. Sie zwangen den Zeugen S , sich auf einen Stuhl im Wohnzimmer zu setzen, und den Zeugen W , ebenfalls im Wohnzimmer zu bleiben. P hielt sodann dem Zeugen S die Waffe an die Kopf und verlangte Wertsachen und Geld. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, ließ er mehrmals das Magazin aus der Waffe rutschen und schob es wieder zurück. Als der Zeuge angab, er habe nichts Wertvolles, drohte der Angeklagte damit, ihm eine Auge herauszuschneiden und erweckte zumindest den Anschein, als suche er nach einem Messer, um die Drohung wahrzumachen, nahm tatsächlich aber kein Messer. Stattdessen durchsuchte er die Wohnung nach Stehlenswertem und nahm ein Mobiltelefon, eine Kette, eine X-Box und ca. 50 g. Marihuana an sich. Der Zeuge S begab sich ferner zusammen mit der früheren Mitangeklagten P in sein Schlafzimmer, wo er einen Tischtresor öffnete, aus dem P mindestens 80 € Bargeld entnahm. Der Zeuge W wurde nicht beraubt. Bevor der Angeklagte und sein Mittäter die Wohnung verließen, nahm P mit seinem Mobiltelefon ein Video von dem Zeugen S auf, wie dieser auf dem Stuhl im Wohnzimmer saß und aus Angst um sein Leben angesichts der ihm von P vorgehaltenen Waffe weinte. Das Video zeigte P später jedenfalls der früheren Mitangeklagten M und deren Freundin der Zeugin C2 . Die Beute teilten der Angeklagte und P unter sich auf. Der gesondert verfolgte C1 erhielt das Marihuana. Der Zeuge S hatte während der Tat Todesangst und nachfolgend bei Geräuschen im Haus Panik, er befand sich deswegen einige Zeit in ambulanter therapeutischer Behandlung. Heute noch steht er gelegentlich nachts auf, wenn er Geräusche hört, und guckt durch seinen Türspion, um zu sehen, ob jemand da sei. Der Zeuge W litt für zwei bis drei Wochen nach der Tat unter Schlafstörungen, begab sich deswegen jedoch nicht zum Arzt und konnte auch arbeiten gehen. P bot dem Zeugen S später 1.000 €, falls dieser die zwischenzeitlich erstattete Anzeige gegen ihn zurücknehme. 3. Fall 3 der Anklage In der Zeit vom 20.07. bis zum 22.07.2013 brachen der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P erneut in die karitative Einrichtung „G “, Xstraße 00 in 00000 P1 ein. Sie begaben sich in der Nacht dorthin, P schlug mittels eines Steins eine Fensterscheibe ein und öffnete durch die so entstandene Öffnung das Fenster, durch das beide in das Gebäude kletterten. Dieses Mal entwendeten sie aus einem Schrank mindestens zwei Geldkassetten mit ca. 450 € Bargeld, sowie jedenfalls eine Digitalkamera und ein Navigationsgerät. Das Bargeld teilten sie untereinander zu gleichen Teilen auf, das Navigationsgerät wurde im Wagen des Angeklagten verwendet und die Kamera sollte verkauft werden, wozu es jedoch nicht kam. Sie wurde bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt. 4. Fall 4 der Anklage Der Angeklagte und P fassten den Plan, einen weiteren Drogendealer zu überfallen. Ein Bekannter des früheren Mitangeklagten P , der gesondert verfolgte Zeuge L4 , gab ihnen den Tipp, bei dem Zeugen H , B 00 in 00000 S1 , sei einiges an Beute zu erwarten. Da der Zeuge L4 weiter berichtete, der Zeuge H schaue vor dem Öffnen seiner Tür aus dem Fenster und kontrolliere, wer da sei, entschlossen der Angeklagte und P sich dazu, eine dritte Person hinzuziehen, die bei dem Zeugen H klingeln und ihn zum Öffnen der Tür veranlassen sollte, da sie befürchteten, er werde ihnen, zwei ihm unbekannten Männern, nicht öffnen. Ihre Wahl fiel dabei auf die frühere Mitangeklagte M , eine zierliche junge Frau, die kurze Zeit nach dem ersten Zusammentreffen mit P anlässlich des Überfalls auf den Zeugen S (vgl. unter B. I. 2., Fall 2) ein sexuelles Verhältnis mit P unterhielt. M erklärte sich bereit, gegen ein Entgelt bei der Tat mitzuwirken. Zwischen dem 09.07.2013 und dem 19.07.2013 fuhren der Angeklagte, P und M sowie der Zeuge L4 gemeinsam im Auto des Angeklagten zur Nachtzeit zur Anschrift des Zeugen H . Auf der Fahrt befragten der Angeklagte und P den Zeugen L4 , womit sie in der Wohnung des Zeugen H zu rechnen hätten, ob sich der Zeuge H beispielsweise nach Einschätzung des Zeugen L4 zur Wehr setzen werden, falls ja, womit, und ob sich etwa weitere Personen in der Wohnung aufhielten. An der Anschrift des Zeugen H angekommen, stiegen der Angeklagte, P und M aus und gingen zur Hauseingangstür. Während der Angeklagte und P sich in der Nähe, außer Sichtweite, postierten, ging die frühere Mitangeklagte M zur Hauseingangstür, um bei dem Zeugen H zu klingeln. Dort angekommen stellte sie fest, dass die Haustür, die defekt war, bereits offen war und man das Haus ohne weiteres betreten konnte. Dies teilte sie dem Angeklagten und P mit, die daraufhin das Haus betraten, während die frühere Mitangeklagte M zum Auto zurückging. Der Angeklagte und P zogen sich spätestens im Haus Sturmhauben über den Kopf und zogen ihre Waffen, P ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern und der Angeklagte die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe, die auch im Fall 2 (B. I. 2) zum Einsatz gekommen war. So ausgerüstet traten sie vor die Wohnungstür des Zeugen H und machten sich bemerkbar, indem sie „Polizei! Aufmachen!“ oder etwas Ähnliches schrien. Der Zeuge H hörte dies und öffnete die Tür, woraufhin der Angeklagte und P sofort in die Wohnung drängten. Sie zwangen den Zeugen, sich ins Wohnzimmer zu setzen und forderten ihn lautstark auf, Geld und Wertsachen sowie Drogen herauszugeben. Der Angeklagte hielt ihm dabei die Gas-/Signalwaffe vors Gesicht und an den Kopf, P hatte die Klinge des Klappmessers ausgeklappt und hielt dem Zeugen das Messer ebenfalls drohend vors Gesicht. Als der Zeuge H erklärte, er habe nichts Wertvolles in der Wohnung, versetzten ihm sowohl der Angeklagte als auch P mehrere Faustschläge ins Gesicht, um ihn dazu zu bewegen, die Verstecke seiner Wertsachen preiszugeben. Der Zeuge erlitt dadurch Nasenbluten und Hämatome am Auge. Als er dennoch nichts preisgab, nahm der Angeklagte ein auf dem Wohnzimmertisch liegendes Tapeziermesser, fuhr dessen Klinge aus, drohte dem Zeugen, ihm das Ohr abzuschneiden und bewegte die Klinge, wohl ihre stumpfe Rückseite, einige Male am Übergang zwischen Ohr und Kopfhaut hinter dem rechtem Ohr des Zeugen hin und her, wodurch dieser heftige Schmerzen und eine kleine blutende Wunde erlitt. Als der Zeuge dennoch weiter beteuerte, er habe keine Wertsachen in der Wohnung, begann P , die Wohnung zu durchsuchen. In einem entkernten PC fand er 2.000 €, des Weiteren stieß er auf 50 Gramm Cannabis, zehn Gramm Amphetamin, den Personalausweis des Zeugen, ein mobiles Navigationsgerät, ein Mobiltelefon, einen Laptop, einen Tablet-PC und eine X-Box Spielkonsole nebst Spielen, die er alle mitnahm. Ferner zwangen der Angeklagte und sein Mittäter den Zeugen H , seine Bankkarten und die dazugehörige Geheimzahl herauszugeben. Mit den erbeuteten Gegenständen verließen der Angeklagte und P sodann die Wohnung. Von der Beute erhielten der Zeuge L4 zehn Gramm Marihuana und die frühere Mitangeklagte M 50 €, ferner wurde ihr der Tablet-PC überlassen, für den sie 100 € an den Angeklagten und P zahlen sollte. Das übrige Geld teilten der Angeklagte und P gleichmäßig untereinander auf, die Drogen wurden verkauft. Jedenfalls der frühere Mitangeklagte P investierte seinen Beuteanteil in Betäubungsmittel, die sodann von der früheren Mitangeklagten M verkauft werden sollten. Die Spielkonsole erhielt der Angeklagte, sie wurde ebenso wie das Navigationsgerät bei der Durchsuchung seiner Wohnung gefunden. Die übrigen erbeuteten Gegenstände wurden verkauft. Mithilfe der erbeuteten Bankkarte und der dem Zeugen H abgepressten Geheimzahl hob der Angeklagte an einem Geldautomaten einen geringen Betrag von dem Konto des Zeugen H ab, das keine weitergehende Deckung aufwies. 5. Zweite Tat zum Nachteil des Zeugen H Einige Wochen später suchten der Angeklagte und P den Zeugen H erneut auf. Unter dem Vorwand, sich bei ihm entschuldigen und die entwendeten Gegenstände zurückgeben zu wollen, verschafften sie sich Zugang zu der Wohnung. Stattdessen nutzte P in Absprache mit dem Angeklagten die Gelegenheit, als der Zeuge H mit dem Angeklagten die Wohnung verlassen hatte, um erneut Gegenstände aus der Wohnung zu entwenden. Dieser Vorfall ist nicht Gegenstand der Anklage. 6. Fall 5 der Anklage Spätestens am 19.07.2013 entschlossen sich der Angeklagte und P , erneut einen Drogenhändler zu überfallen. Von einem Bekannten P s, dem Zeugen L5 , hatten sie den Tipp erhalten, in einer Wohnung in dem Haus L6 Straße 0 in 00000 F2 würden durch einen L7 Marihuana verkauft. Die frühere Mitangeklagte M sollte wieder als „Türöffner“ an der Tat beteiligt werden. Jedenfalls begaben sich am 19.07.2013 der Angeklagte, P und M im Pkw des Angeklagten zu dem Haus in der L6 Straße in F2 . Wie mit den beiden anderen besprochen, rief M bei L7 an, um unter dem Vorwand, bei ihm Marihuana kaufen zu wollen, ein Treffen in der Wohnung zu verabreden und so dem Angeklagten und P den Zutritt zu der Wohnung zu ermöglichen. L7 teilte ihr am Telefon jedoch mit, er sei nicht zuhause und ein Treffen könne nicht zeitnah stattfinden. Der Angeklagte und P ließen ihren ursprünglichen Plan daher fallen. Sie beschlossen stattdessen, an der Hauseingangstür der Wohnung von L7 zu klingeln, da sie davon ausgingen, dass der Zeuge L1U in der Wohnung anwesend sein würde, eventuell auch seine Schwester N2U , die Lebensgefährtin von L7 . Sie klingelten an der Hauseingangstür und bedeuteten dem aus dem Fenster schauenden Zeugen L1U , sie hätten mit L7 den Ankauf von Marihuana besprochen. L1U verließ sodann die Wohnung und trat aus der Hauseingangstür, um sich mit dem Angeklagten und P zu besprechen. Als er anschließend das Haus alleine wieder betreten hatte und gerade die Hauseingangstür hinter sich schließen wollte, drückten der Angeklagte und P die Tür auf und drängten in den Hausflur. Der Angeklagte hielt dem Zeugen L1U die von ihm mitgeführte nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe an den Kopf. Der frühere Mitangeklagte P führte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr zehn Zentimetern bei sich. Der Zeuge L1U fürchtete um sein Leben und das seiner in der Wohnung anwesenden Schwester und schrie um Hilfe und leistete Widerstand. Der Angeklagte packte ihn am Kragen und stieß ihn gegen die Wand des Treppenhauses, gegen die der Zeuge mit dem Kopf stieß, woraufhin ihm kurzzeitig schwarz vor Augen wurde und er auf die Treppe sackte. Der Angeklagte deutete sodann zumindest an, dem Zeugen auf den Kopf treten zu wollen. Der Angeklagte und P zogen den Zeugen hoch und veranlassten ihn, mit ihnen zu der Wohnung zu gehen. Der Zeuge L1U schrie weiterhin und flehte, man solle seiner Schwester nichts antun. P schlug vor, er werde in die Wohnung gehen, während der Angeklagte, vor dem der Zeuge ersichtlich mehr Angst hatte, draußen warten würde. L1U willigte darin ein und so betraten er und P , der die Gas-/Signalwaffe übernommen hatte, die Wohnung, deren Tür die Zeugin N2U auf Aufforderung ihres Bruders hin geöffnet hatte. P forderte von den Zeugen U unter Vorhalt der Gas-/Signalwaffe Geld und Drogen. Die Zeugen händigten ihm einige hundert Euro aus sowie eine auf Aufforderung hin abgebaute Playstation. Des Weiteren nahm P mindestens 80 Gramm Marihuana mit, die er in der Wohnung gefunden hatte. Sodann verließ er die Wohnung und gemeinsam mit dem Angeklagten das Haus. Die Beute wurde zwischen dem Angeklagten und P aufgeteilt, die frühere Mitangeklagte M erhielt nichts. Der Zeuge L1U verspürt noch heute Angst, wenn es an seiner Tür klingelt und er keinen Besuch erwartet. Seine Schwester Mandy schlief in der ersten Zeit nach dem Überfall schlecht. 7. Fall 6 der Anklage Am 22.07.2013 gegen 23:36 Uhr begingen der Angeklagte und P einen weiteren Überfall auf – vermeintliche – Drogenhändler. Den Tipp hatten ihnen die gesondert verfolgten Q und S2 gegeben, die angegeben hatten, aus der Wohnung in der C3straße 00 – 00 in 00000 L8 würden Betäubungsmittel verkauft. Tatsächlich handelte es sich aber um eine Wohngemeinschaft, in der geistige behinderte junge Menschen lebten, die unter Betreuung standen und mit dem Verkauf von Drogen nichts zu tun hatten. Der Angeklagte und P begaben sich gemeinsam mit Q und S2 sowie der früheren Mitangeklagten M zu der Wohnung in L8 , wobei der Angeklagte die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe bei sich führte und P mit einem Klappmesser, dessen ungefähr zehn Zentimeter lange Klinge ausgeklappt war, und einem Pfefferspray bewaffnet war. Auf ihr Klingeln öffnete ihnen einer der Bewohner, der Zeuge T1 , die Tür, da er den Zeugen Q erwartete. Als er bemerkte, dass nicht der von ihm Erwartete vor der Tür stand, versuchte er, diese zu schließen, was ihm wegen des energischen Einschreitens des Angeklagten und seines Mittäters nicht gelang. In der Wohnung anwesend waren die dort lebenden Zeugen I , der bereits schlief, T1 und S3 sowie der Zeuge L9 , der zu Besuch war. Der Angeklagte und P zwangen unter Vorhalt der Gas-/Signalwaffe, des Messers und des Pfeffersprays die Zeugen T1 , S3 und L9 dazu, sich im Wohnzimmer auf eine Couch zu setzen. Als der Zeuge L9 sich weigerte, seinen Namen zu nennen, schlug ihn der Angeklagte mit der flachen Hand ins Gesicht. Als er sich weiterhin weigerte, seinen Namen preiszugeben, zeigte ihm P auf seinem Mobiltelefon ein Video, das zeigte, wie ein Gefangener erschossen wurde. Der Angeklagte hielt während dessen die Waffe wenige Zentimeter vom Kopf des Zeugen L9 entfernt auf ihn gerichtet. Der Angeklagte durchsuchte sodann die Wohnung und fand in einem Abstellraum einen Tresor, den er aus der Wand riss und mitnahm, sowie Bankkarten der Bewohner. P entwendete eine Playstation nebst Spielen, ein Mobiltelefon sowie 10 € des Zeugen T1 . Während der Durchsuchung der Wohnung fand der Angeklagte zudem Behindertenausweise der Bewohner und realisierte, dass es sich bei den Überfallenen um Behinderte handelte. P telefonierte, nachdem der Angeklagte ihm dies mitgeteilt hatte, und sagte zu dem Gesprächspartner, wohl einem der Tippgeber, sie seien in der falschen Wohnung. Schließlich verließen sie die Wohnung und fuhren mit dem Pkw des Angeklagten zu der Wohnung der früheren Mitangeklagten M . Auf der Fahrt machte der Angeklagte den beiden Tippgebern schwere Vorwürfe, weil sie den Umstand, dass es sich um Behinderte handelte, unerwähnt gelassen hatten. An der Beute beteiligt wurden die beiden nicht. In der Wohnung der früheren Mitangeklagten M wurde der Tresor mit Hammer und Meißel geöffnet. Die darin enthaltenden 550 € wurden ebenso wie der Erlös aus dem Verkauf der Spielkonsole hälftig zwischen dem Angeklagten und P geteilt. Die Spiele wurden später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefunden. Das entwende Mobiltelefon verkaufte P später an einen Bekannten aus dem Fitnessstudio in P1 , den Zeugen T2 , bei dem es später gefunden wurde. Die Zeugen T1 und L9 haben den Überfall nach eigenem Bekunden gut verarbeitet. Der psychisch ohnehin labile Zeuge I musste dagegen eine Woche nach der Tat wegen eines Nervenzusammenbruchs infolge des Überfalls für drei Wochen stationär psychiatrisch behandelt werden. Er hat heute noch Angst vor einem ähnlichen Vorfall. Der Zeuge S3 hatte nach dem Überfall eine Zeitlang Angst, sich in der Wohnung aufzuhalten. 8. Fall 7 der Anklage Spätestens am 30.07.2013 erhielten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P von dem Zeugen L4 den Tipp, der Zeuge F , wohnhaft Lstraße 00 in 00000 C, verkaufe aus seiner Wohnung heraus Drogen. Die beiden entschlossen sich, den Zeugen zu überfallen, da sie auch in diesem Fall davon ausgingen, ein Drogenhändler werde erhebliche Mengen Bargeld und Drogen in der Wohnung haben und nicht zur Polizei gehen nach einem Überfall. Die frühere Mitangeklagte M sollte auch in diesem Fall wieder klingeln, um den anderen beiden Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Die drei fuhren zu der Wohnung des Zeugen F , wo sie am 30.07.2013 gegen 23:30 Uhr eintrafen. Als sie feststellten, dass die Hauseingangstür ohne weiteres zu öffnen war, gingen alle drei durch das unbeleuchtete Treppenhaus nach oben. An der Wohnungstür des Zeugen F angekommen, hielten sich der Angeklagte und P rechts und links von der Tür außerhalb des Bereichs, der durch den Türspion zu sehen war. Beide waren mit Sturmhauben maskiert. Der Angeklagte hielt die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe in der Hand, P einen ungefähr 40 cm langen, 2 cm dicken, stabilen Holzknüppel. M betätigte die zur Wohnung gehörende Klingel und ging dann, als sie hörte, dass die Tür von F geöffnet wurde, durch das Treppenhaus aus dem Haus und zurück zum Auto. Als der Zeuge F , der zuvor nicht durch den Türspion geschaut hatte, die Tür öffnete, drängten der Angeklagte und P sofort in die Wohnung. Als der Zeuge F versuchte, dies zu verhindern, schlugen die Angeklagten mit der Pistole bzw. dem Holzknüppel mehrmals wuchtig auf den Zeugen ein, wodurch er vier stark blutende Platzwunden am Kopf erlitt und seine Nase gebrochen wurde. Im Rahmen des anschließenden Gerangels verlor P den Holzknüppel, der später im Flur gefunden wurde. Der Zeuge wurde in den Flur zurückgedrängt. Es gelang ihm, in seine Küche zu fliehen. Dort ergriff er zwei Küchenmesser, die er jedoch aufgrund der Bedrohung mit der Pistole durch den Angeklagten wieder losließ. P begab sich in das Wohnzimmer, wo die Zeugin U auf der Couch saß. Er entwendete dort von dem Wohnzimmertisch ein Mobiltelefon der Marke Blackberry sowie einen 5 €-Schein. Aus dem Kühlschrank des blutüberströmten Zeugen F entwendete er zudem eine geringe Menge, ca. fünf Gramm, Betäubungsmittel, wobei sich nicht sicher hat feststellen lassen, ob es sich um Amphetamin oder Heroin gehandelt hat. Der Angeklagte und P flohen sodann mit der Beute, von der der Angeklagte das Mobiltelefon erhielt. Die Drogen wurden möglicherweise an den im Auto sitzenden Zeugen L4 gegeben. Die frühere Mitangeklagte M erhielt wegen der geringen Beute keinen Anteil. Der Zeuge F musste durch einen Notarzt versorgt werden. Seine Kopfplatzwunden wurden vernäht, Narben sind kaum zu sehen. Neben der gebrochenen Nase wurde ein Tränenkanal am Auge des Zeugen verletzt, der ihn beim Sport behindert und der deshalb noch operiert werden muss. 9. Fall 8 der Anklage Am 21.08.2013 beschlossen der Angeklagte und P aufgrund eines vorherigen Tipps, den sie bekommen hatten, den Geschädigten I1 „abzuziehen“, der nach Auskunft des Tippgebers L10 Drogen verkaufen sollte. Hierzu bestellte L10 den Zeugen I1 zum I2weg 1 in P1 . Dort warteten der Angeklagte und P auf den Geschädigten. Als er eintraf, stieg zunächst der Angeklagte aus, während P und L10 , der mit einem Schal maskiert war, im Auto sitzen blieben. Der Angeklagte forderte den Zeugen I1 auf, in das Auto zu steigen. Als der Geschädigte sich weigerte, schlug der Angeklagte ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht und packte ihn am Arm. Nunmehr stieg auch P aus und forderte den Zeugen I1 auf, seine Bauchtasche herauszugeben, in der sich nach Auskunft des Tippgebers Marihuana befinden sollte. Zwischenzeitlich war die in der Nähe wohnende Zeugin T3 auf den Vorgang aufmerksam geworden, hatte sich bis auf einige Meter genähert und den Angeklagten und seinen Mittäter aufgefordert, den Zeugen in Ruhe zu lassen. Zudem hatte sie ihren Ehemann aufgefordert, die Polizei zu verständigen, was dieser auch getan hatte. Die Sirene eines herannahenden Streifenwagens war bereits zu vernehmen. P forderte die Zeugin auf, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Der Angeklagte versuchte den Zeugen I1 dazu zu veranlassen, der Zeugin zu sagen, es sei alles in Ordnung, was dieser jedoch nicht tat. Als P erneut die Bauchtasche von ihm forderte, gab der Zeuge sie heraus. Sie enthielt 20 € und Blättchen. Der Angeklagte und P entfernten sich sodann kurz vor dem Eintreffen der Polizei. Vor der Abfahrt hielt P die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe so hoch, dass die Zeugin sie sehen konnte. Auch der Zeuge I1 entfernte sich mit seinem Fahrrad. Er erlitt durch die Schläge zwei „blaue“ Augen. Die Kammer hat in diesem Fall die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 253, 255, 52 StGB beschränkt. 10. Fall 9 der Anklage Anfang August 2013 fassten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P den Entschluss, die McDonald´s-Filiale B1 0 in 00000 P1 zu überfallen, in der zu dieser Zeit die frühere Mitangeklagte J , die Lebensgefährtin P s, arbeitete. P befragte J zu den Abläufen in der Filiale. Sie teilte ihm mit, bei welchem der Schichtführer und bei welchen Mitarbeitern sie mit dem wenigsten Widerstand rechne, wie viele Mitarbeiter vor Ort sein würden, wann das Geld aus den einzelnen Kassen in den Tresor in der Filiale verbracht wurde, wo sich dieser Tresor befand und wann der Tresor geleert werde. Im Einzelnen gab sie an, aus ihrer Sicht sei bei dem Zeugen S4 als Schichtführer mit dem geringsten Widerstand zu rechnen, da dieser „nicht so streng“ sei. Das Geld aus den Kassen werde kurz vor Geschäftsschluss aus den Kassen in den Tresor verbracht, der sich im Schichtleiterbüro befinde. In regelmäßigen Abständen werde das Geld in „Bomben“ genannte Behälter verstaut und in einem Einwurftresor gelagert, der sich im Haupttresor befinde. Das Geld aus diesem Tresor werde Montags und Freitags abgeholt. Vor der Leerung sei mit einem Bargeldbestand von 35.000 – 40.000 € zu rechnen. Die Frage, bei welchem Schichtleiter der Überfall am besten stattfinden könne, wurde ungefähr eine Woche vor der Tat auch im Auto des Angeklagten zwischen diesem, P und J besprochen. Ungefähr zur selben Zeit besorgten sich der Angeklagte und P zwei Plastikmasken, die das Gesicht bis auf Augenschlitze bedeckten und mit den Masken identisch waren, die in dem Horrorfilm „Scream“ verwendet worden waren. Sie legten Wert auf andere als die üblichen Sturmhauben, weil sie davon ausgingen, die McDonald´s-Filiale sei videoüberwacht und wegen der geringeren Ausschnitte der Masken um die Augen herum die Gefahr eines Widererkennens als geringer einstuften. J teilte P bei anderer Gelegenheit auch mit, wann der Zeuge S4 und die übrigen Mitarbeiter, die sie als geeignet beschrieben hatten, Dienst haben würden. Am 22.08.2013 verständigten der Angeklagte und P gegen Abend die frühere Mitangeklagte M , dass sie einen weiteren Überfall planten. M willigte ein, sich an der Tat zu beteiligen. Sie sollte in der Filiale vor dem eigentlichen Überfall kontrollieren, ob die von J benannten und beschriebenen Mitarbeiter in der Filiale waren und dass sich keine Kunden mehr in der Filiale aufhielten, in deren Anwesenheit der Angeklagte und P die Tat nicht durchführen wollten. Der Angeklagte fuhren gemeinsam mit P und M in seinem Pkw zu der McDonald´s-Filiale in P1 , und parkten das Auto in einer Querstraße einige hundert Meter entfernt. Am 23.08.2013, einem Freitag, gegen 01:35 Uhr betrat die frühere Mitangeklagte M die Filiale, die um 02:00 Uhr schloss, und bestellte ein Getränk sowie einen Burger. Währenddessen war sie über ein Mobiltelefon und ein headset mit P verbunden und bestätigte diesem auf dessen Frage, dass unter den Angestellten, die sie sehen konnte, sich ein Mädchen, die Zeugin F3 , und ein kleiner Ausländer, der Zeuge N3 , befanden. Ferner unterrichtete sie P darüber, dass sich keine Kunden mehr in der Filiale befanden. Wenig später teilte P ihr mit, sie solle auf die Toilette gehen, da der Angeklagte und er noch einige Zeit benötigten. Hintergrund dessen war möglicherweise, dass P seine Gesichtsmaske im Auto beschädigt hatte und bei dem Überfall doch auf eine Sturmhaube zurückgriff. Gegen 01:54 Uhr betraten der Angeklagten und P das Restaurant, während die Angeschuldigte M es auf Aufforderung durch P zeitgleich verließ. Der Angeklagte trug die Gesichtsmaske und war mit der nicht funktionstüchtigen Gas-/Signalwaffe ausgerüstet, P war maskiert mit einer Sturmhaube und bewaffnet mit einem Baseballschläger. Beide gingen auf die vier Mitarbeiter zu, bedrohten und zwangen sie, in das Büro des Schichtleiters zu gehen. Auf dem Weg dorthin schlug P dem Zeugen S4 mit dem Baseballschläger gegen das rechte Schulterblatt, wodurch dieser ein Hämatom erlitt. Im Büro nötigten sie den Schichtleiter, den Zeugen S4 , den dort befindlichen Tresor zu öffnen und die darin befindlichen Kassenschubladen herauszunehmen. Das Geld aus diesen Kassenschubladen nahm P teilweise heraus und verstaute es in einer Tüte, in der ursprünglich Servietten aufbewahrt worden waren, teilweise reichte der Zeuge S4 ihm das Geld an. P verlangte von dem Zeugen S4 ferner, auch den zweiten Tresor zu öffnen, der unten im ersten angebracht war und von dem J berichtet hatte. In diesem wurde in regelmäßigen Abständen das Geld eingeworfen, um die Bargeldbestände im ersten Tresor nicht zu groß werden zu lassen. Diesen Tresor konnte der Zeuge S4 jedoch nicht öffnen, da dafür ein zweiter Schlüssel des Filialleiters erforderlich war. Dies hatte J nicht gewusst und daher auch nicht mitteilen können. Als der Zeuge S4 erklärte, er könne den zweiten Tresor nicht öffnen und demonstrierte, dass sein Schlüssel nicht passte, verlangte P , dass auch das Münzgeld in die Tüte gesteckt wurde, die unter dem Gewicht jedoch riss. Den Großteil der herausgefallenen Scheine und Münzen sammelten der Angeklagte und P wieder ein, bevor sie dann die Filiale verließen und mit dem Auto des Angeklagten flüchteten. Insgesamt erbeuteten sie mindestens 3.500 €. Die Beute wurde später unter ihnen aufgeteilt, nachdem sie die frühere Mitangeklagte M aufgenommen und in ihre Wohnung gefahren waren. M erhielt dabei 150 € in bar, zudem wurden ihr 200 – 250 € ihrer Schulden in Höhe von insgesamt 800 € erlassen. Der Rest der Beute wurde zwischen dem Angeklagten und P geteilt. Dass J etwas erhielt, hat sich nicht feststellen lassen. Die Zeugin F3 hatte während des Überfalls und beim Arbeiten in der Filiale in den ersten Tagen nach der Tat große Angst und wurde zunächst von ihrem Lebensgefährten begleitet. Zudem schlief sie in den ersten Tagen unruhig. Noch heute hat sie in der letzten Stunde der Nachtschicht regelmäßig Angst vor einem weiteren Überfall. 11. Fall 10 der Anklage Spätestens am 15.09.2013 hatte der Angeklagte alleine oder gemeinsam mit P die Idee, die Esso-Tankstelle in der E Straße 000 in 00000 L3 zu überfallen. Er erhoffte sich als Beute neben Bargeld vor allem auch eine große Anzahl von Zigarettenstangen, die weiterverkauft werden könnten. Da P den Überfall in der Tankstelle aber nicht selbst ausführen wollte, der Angeklagte aber einen Mittäter für notwendig erachtete, telefonierte P Freunde und Bekannte ab und gewann schließlich den gesondert verfolgten Zeugen I3 einen Cousin der früheren Mitangeklagten J , als Mittäter. Der Angeklagte und P holten den Zeugen I3 ab und fuhren dann gemeinsam in die Nähe der Tankstelle. Während P im Auto blieb, betraten der Angeklagte und I3 am 16.09.2013 gegen 00:10 Uhr maskiert mit Sturmhauben die Tankstelle. Der Angeklagte war mit der nicht funktionstüchtigen Gas-/Signalwaffe ausgerüstet, die er auf den Kassierer, den Zeugen X1 , richtete. Er forderte den Zeugen auf, den Tresor zu öffnen. Da dies aus technischen Gründen nicht möglich war, erzwang der Angeklagte die Öffnung der Kasse. I3 entnahm dieser mindestens 250,00 € Bargeld. Der Angeklagte zwang den Zeugen X1 ferner dazu, eine Schublade zu öffnen, in der sich Zigarettenstangen befanden. Er trat um die Kasse herum, entnahm einige Stangen und gab sie dem Zeugen I3 der sie in einer mitgebrachten IKEA-Tüte verstaute. Sodann versuchte der Angeklagte, den Kassierer einzusperren und forderte ihn, nachdem dies mangels eines abschließbaren Raums misslungen war, auf, solange in der Toilette zu bleiben, bis er bis 100 gezählt habe. Alsdann verließen er und I3 der noch eine Flasche Wodka mitnahm, mit der Beute die Tankstelle, liefen zu dem Auto und fuhren fort, wobei der Angeklagte das Auto steuerte. Ob und wie die Beute später geteilt wurde, hat sich nicht sicher feststellen lassen. I3 erhielt jedenfalls nichts. Zugunsten des Angeklagten geht sie von einer hälftigen Beuteteilung zwischen ihm und P aus. Der Zeuge X1 hat bis heute gravierend unter den Folgen des Überfalls zu leiden. Er musste sich kurz nach der Tat in psychologische Behandlung begeben, weil er aus Angst seine Wohnung nicht verlassen wollte und schwerwiegende Schlafstörungen hatte, wegen derer er bis heute Schlaftabletten einnehmen muss. Er kann bis heute nicht durchschlafen. Er war nach dem Überfall für eine Woche arbeitsunfähig und kann bis heute nicht in der Spät- oder Nachtschicht arbeiten. Nach einer zwischenzeitlichen Besserung der Problematik verschlechterte sich sein Zustand nach der Ladung als Zeuge im hiesigen Verfahren erneut deutlich. II. Weiteres Geschehen 1. Der Angeklagte wurde am 07.10.2013 aufgrund des zwischenzeitlich wegen des Falles 9 durch das Amtsgericht Köln am 26.09.2013 gegen ihn, P und M erlassenen Haftbefehls in seiner Wohnung festgenommen, zudem wurde die Wohnung durchsucht. Am 08.10.2013 erfolgte die Festnahme des früheren Mitangeklagten P , als er gemeinsam mit der früheren Mitangeklagten J die Wohnung seiner Mutter in L8 verließ. Gegen ihn bestand neben dem genannten Haftbefehl noch ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.09.2013 (Az.: 504 Gs 528/13) wegen des unter B. I. 2. geschilderten Falles 2. 2. Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte P wurden am 08.10.2013 ungefähr zeitgleich vernommen. Beide machten umfangreiche Angaben. a) Der Angeklagte D ließ sich in seiner Vernehmung durch den Zeugen KHK T4 im Wesentlichen geständig zu den Fällen 2, 4, 6, 9 und 10 ein. Der unter B. I. 4. dargestellte Fall 4 war den Ermittlungsbehörden bis dahin gänzlich unbekannt gewesen, da der Zeuge H keine Strafanzeige erstattet hatte. In den unter B. I. 2., 7. und 11. festgestellten Fällen 2, 6 und 10 waren der Angeklagte und seine Mittäter noch nicht ermittelt worden, wenn es auch in den Fällen 2 und 6 schon recht weitgehende Erkenntnisse hinsichtlich des früheren Mitangeklagten P gab. Der Angeklagte benannte in der Vernehmung ferner den früheren Mitangeklagten P als seinen Mittäter und schilderte zudem die Tatbeiträge von F1N1 und „L2 “ im Fall 1, des Zeugen C1 im Fall 2, des Zeugen Q im Fall 6, der früheren Mitangeklagten M und J im Fall 9 sowie den I3 s im Fall 10. b) Der frühere Mitangeklagte P ließ sich gegenüber der Zeugin KHKin G1 hinsichtlich aller unter B. I. festgestellten Taten ganz überwiegend geständig ein und schilderte auch eine weitere Tat, die nicht zur Anklage gelangte. 3. Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls vom 26.09.2013 am 09.10.2013 bestätigte der Angeklagte, seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung seien richtig gewesen. Der frühere Mitangeklagte P bestätigte bei der Verkündung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls am 08.10.2013 ebenfalls die Richtigkeit seiner Angaben bei der Polizei. 4. Am 10.10.2013 wurde die frühere Mitangeklagte M in Plauen festgenommen. Anschließend wurde die Wohnung ihrer Eltern, wo sie zu diesem Zeitpunkt lebte, durchsucht. Sie wurde am selben Tag durch KHK I4 vernommen und schilderte dabei ihren Tatbeitrag in den Fällen 4, 5 und 9, wobei sie P und D als Täter benannte. Zu Fall 7 wurde sie nicht befragt. Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls vom 26.09.2013 durch das Amtsgericht Zwickau am 11.10.2013 bestätigte sie die Angaben in dem Haftbefehl und ihre Aussage in der polizeilichen Vernehmung als zutreffend. Sie wurde sodann durch den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom selben Tag (Az.: 13 Gs 1014/13) unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. 5. Der Angeklagte wurde am 15.10.2013 erneut polizeilich vernommen. In dieser von dem Zeugen KOK I5 durchgeführten Vernehmung machte er geständige Angaben zu den Fällen 1 – 10, wobei er seinen Tatbeitrag sowie die Tatbeiträge der übrigen Tatbeteiligten im Wesentlich so wie festgestellt schilderte. 6. Die frühere Mitangeklagte J , die gemeinsam mit dem früheren Angeklagten P angetroffen und zunächst zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgehalten worden war, wurde am 08.10.2013 vorläufig festgenommen. Sie machte weder gegenüber der Polizei noch im Rahmen der Verkündung des gegen sie am 09.10.2013 ergangenen Haftbefehls zur Sache. Dazu äußerte sie sich erstmals bei einem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Köln am 04.11.2013, an dessen Ende sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter Auflagen verschont wurde und bei dem sie sich hinsichtlich ihres Tatbeitrages in dem Fall 9 teilgeständig zeigte. C. Beweiswürdigung I. Einlassungen 1. Der Angeklagte hat sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ganz überwiegend geständig gezeigt. Er hat dabei die von ihm begangenen Taten, seinen jeweiligen Tatbeitrag, die jeweilige Bewaffnung, falls vorhanden, die Tatbeute sowie die Tatbeiträge weiterer Tatbeteiligter jeweils ganz überwiegend im Sinne der unter B. I. getroffenen Feststellungen geschildert. Seine Angaben sind dabei weitestgehend nachvollziehbar, detailliert und weit über das angeklagte Kerngeschehen hinausreichend gewesen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in Bezug auf den unter B. I. 2. dargestellten Fall 2 in Abrede gestellt, dem Zeugen S damit gedroht zu haben, ihm ein Auge herauszuschneiden. In dem Fall 6 (B. I. 7.) hat er sich abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen, er wisse nichts davon, dass ein Handyvideo gezeigt worden sei. In dem Fall 7 (B. I. 8.) hat er angegeben, es sei der Angeklagte P gewesen, der die Gas-/Signalwaffe in der Hand gehabt habe, als man in die Wohnung des F eingedrungen sei. 2. Der frühere Mitangeklagte P , dessen Verfahren ebenso wie das der beiden übrigen früheren Mitangeklagten am 8. Hauptverhandlungstag abgetrennt worden ist, hat sich ebenfalls bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ganz überwiegend geständig gezeigt und die Begehung sämtlicher Taten und die konkrete Vorgehensweise dabei ganz überwiegend glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen wiedergegeben. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der frühere Mitangeklagte P sich hinsichtlich des unter B. I. 2. dargestellten Falles 2 dahingehend eingelassen, der Angeklagte habe nicht nur verbal damit gedroht, dem Zeugen S ein Auge herauszuschneiden, er habe dabei auch ein Messer oder einen Löffel in der Hand gehabt und es dem Zeugen drohend vorgehalten. In Bezug auf den Angeklagten hat er hinsichtlich des unter B. I. 6. festgestellten Falles 5 in Abweichung von den getroffenen Feststellungen behauptet, es sei in diesem Fall kein Bargeld entwendet worden und der Zeuge U sei von dem Angeklagten D auch mit der Pistole geschlagen worden. Abweichend von den unter B. I. 7. zu Fall 6 getroffenen Feststellungen hat der frühere Mitangeklagte P sich eingelassen, nicht er habe das Handyvideo dem Zeugen L9 gezeigt, dies sei der Angeklagte gewesen. Hinsichtlich des Falles 8 (B. I. 9.) hat er behauptet, die Bauchtasche des Zeugen I1 sei tatsächlich nicht entwendet worden. 3. Die frühere Mitangeklagte M hat sich ebenfalls schon am Anfang der Hauptverhandlung hinsichtlich ihrer Tatbeiträge und der in den einzelnen Fällen jeweils erhaltenen Belohnung, sofern es eine solche gegeben hat, in vollem Umfang geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen gezeigt. Sie hat lediglich in Abrede gestellt, gewusst zu haben, dass es sich um Überfälle gehandelt habe, zudem habe sie in den Fällen 4, 5 und 7 die Bewaffnung nicht gekannt und in dem Fall 9 lediglich den von P geführten Baseballschläger gesehen. 4. Die frühere Mitangeklagte J hat sich im Verlauf der Hauptverhandlung schriftlich eingelassen und dabei teilweise geständige Einlassungen zu ihrem Tatbeitrag in dem Fall 9 gemacht. Nach ihrer Darstellung hat sie die meisten Informationen über die Abläufe in der Filiale jedoch geliefert, bevor ihr bewusst geworden sei, dass P tatsächlich gemeinsam mit dem Angeklagten einen Überfall auf diese Filiale begehen wolle. Das unter B. I. 10. festgestellte Gespräch unter ihrer sowie des Angeklagten und P s Beteiligung im Auto des Angeklagten und dessen Inhalt hat sie bestätigt. II. Feststellungen zum Tatgeschehen Sofern der Angeklagte sich geständig gezeigt hat, werden seine Angaben durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Sofern seine Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, beruht die Überzeugung der Kammer von den festgestellten Sachverhalten auf dem übrigen Beweisergebnis. Im Einzelnen: 1. In dem unter B. I. 1. dargestellten Fall 1 wird das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten gestützt und bestätigt durch die ebenfalls in vollem Umfang geständigen Angaben des früheren Mitangeklagten P . Zudem fügt es sich zu den vom Tatort in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen die geöffneten Sicherheitsriegel an der Tür, durch die der Angeklagte und P sich Zutritt verschafften, und generell die örtlichen Gegebenheiten am Tatort im Sinne der Schilderungen des Angeklagten und P s erkennbar sind. Das Geständnis steht darüber hinaus im Einklang mit dem weiteren Ermittlungsergebnis, das KOK I5 , der die Ermittlungen federführend geleitet hat, wiedergegeben hat. Danach stimmt die von dem Angeklagten und P geschilderte Beutehöhe überein mit den Angaben der Mitarbeiter der Einrichtung. KOK I5 hat ferner bekundet, dass der Tresor im Hausflur der von dem Angeklagten zeitweise bewohnten Wohnanlage gefunden worden sei, so wie von diesem und P angegeben. 2. a) Hinsichtlich des unter B. I. 2. dargestellten Falles 2 wird das detaillierte Geständnis des Angeklagten, soweit die Kammer ihm gefolgt ist, bestätigt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten P und durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen S und W, die übereinstimmend und im Einzelnen den Tathergang, die Tatbeute und die Folgen der Tat für sie geschildert haben. Das Geständnis wird ferner bestätigt durch die Angaben des Zeugen C1 , wie sie sich aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.03.2014 (Az.: 617 Ls 25/14) ergeben. Danach hat der Zeuge seinen Tatbeitrag, die Tatbegehung durch den Angeklagten P und D sowie die Tatbeute im Sinne der hier getroffenen Feststellungen geschildert. Zudem steht das Geständnis im Einklang mit der Aussage des Zeugen KOK I5 . Dieser hat berichtet, dass im Verlauf des Ermittlungsverfahrens anhand eines von dem Zeugen S im Zuge der späteren Kontaktaufnahme des früheren Mitangeklagten P erlangten und der Polizei übergebenen Lichtbildes P s eine Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt worden sei. Aufgrund dessen habe sich ein Zeuge gemeldet, der angegeben habe, die abgebildete Person wohne im „B2“ in P1 . Die Zeugin T5 , mit der daraufhin gesprochen worden sei, habe auf dem Lichtbild sodann der Angeklagten P erkannt, gegen den nachfolgend ein Durchsuchungsbeschluss sowie ein Haftbefehl erlassen worden sei. b) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte im Verlauf der Tatbegehung dem Zeugen S damit gedroht hat, ihm ein Auge herauszuschneiden, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen S und W sowie der Einlassung des früheren Mitangeklagten P . Die beiden Zeugen haben übereinstimmend und im Detail von dieser Drohung berichtet. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Eine Belastungstendenz ist in ihren Angaben nicht zutage getreten, wie sich bereits daran zeigt, dass beide nicht angegeben haben, der Angeklagte habe tatsächlich einen Gegenstand in die Hand genommen, um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. Der Zeuge S hat ausgeschlossen, dass D bei dieser Drohung oder später ein Messer oder einen Löffel in der Hand gehabt habe. Der Zeuge W ist sich diesbezüglich in der Hauptverhandlung zwar nicht mehr sicher gewesen, in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung hat er derartiges aber ebenfalls nicht geschildert. Bestätigt werden ihre Aussage teilweise durch die Einlassung des früheren Mitangeklagten P , der diese Drohung ebenfalls wiedergegeben hat. Sofern er darüber hinaus behauptet hat, der Angeklagte habe auch ein Messer in die Hand genommen, folgt die Kammer dem wegen der abweichenden Aussagen der Zeugen S und W dagegen nicht. Eine Bestätigung finden die Aussagen der beiden Zeugen ferner in dem unter B. I. 4. festgestellten Ablauf des Falles 4. In diesem hat der Angeklagte dem Zeugen H gleichfalls damit gedroht ihn zu verstümmeln, dort durch das Abschneiden eines Ohres, und hat die Drohung zum Schein auch in die Tat umsetzen wollen. Dies belegt, dass ihm derartige Drohungen jedenfalls nicht wesensfremd sind. 3. In dem Fall 3, festgestellt unter B. I. 3., wird das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten zunächst bestätigt und gestützt durch die ebenfalls in vollem Umfang geständigen Angaben des früheren Mitangeklagten P . Dieser hat den Ablauf der Tat, seinen und des Angeklagten Tatbeitrag und die bei der Tat erzielte Beute im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Bestätigt wird es ferner durch die Aussage des Zeugen KOK I5 , der angegeben hat, die bei dieser Tat entwendete Kamera sei bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefunden worden. Er hat zudem geschildert, dass die Mitarbeiter der Einrichtung die entwendeten Gegenstände bzw. Geldmittel im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben haben. Darüber hinaus fügt sich das Geständnis zu der vorgefundenen Situation am Tatort, wie sie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sichtbar ist. Insbesondere ist darauf die eingeschlagene Fensterscheibe, durch die der Angeklagte und sein Mittäter sich Zugang verschafften, erkennbar. 4. a) In dem Fall 4 (B. I. 4.) wird das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten hinsichtlich des Ablaufs der Tat in der Wohnung des Zeugen H in vollem Umfang bestätigt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten P und die glaubhafte Aussage des Zeugen H , die beide den Tathergang, die Maskierung und Bewaffnung sowie die erzielte Beute im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert haben, wobei der Zeuge H sich allerdings hinsichtlich der Frage, ob auch Betäubungsmittel entwendet worden seien, auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Der Zeuge L4 hat sich hinsichtlich dieser Tat – und des unter B. I. 7. dargestellten Falles 7 – gleichfalls auf § 55 StPO berufen. Das Geständnis steht ferner im Einklang mit der Einlassung der früheren Mitangeklagten M , die ihren Tatbeitrag glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Eine Stütze findet das Geständnis des Angeklagten ferner dadurch, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung der Personalausweis des Zeugen H gefunden worden ist, wie KOK I5 glaubhaft berichtet hat. b) Die Kammer hat die Tatzeit im Vergleich zur Anklageschrift näher eingrenzen können. Der Zeuge H hat daran keine genaue Erinnerung gehabt, Anzeige hatte er zunächst nicht erstattet. Der frühere Mitangeklagte P hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 08.10.2013, von der KHKin G1 berichtet hat, jedoch angegeben, der erste Überfall auf den Zeugen H habe ungefähr zwei Wochen nach der Tat zum Nachteil des Zeugen S stattgefunden, die sich am 09.07.2013 ereignete, und vor dem Überfall auf die Zeugen U , der unter B. I. 5. festgestellt ist und am 19.07.2013 begangen wurde. Dazu fügt sich, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.10.2013, von der KOK I5 berichtet hat, angegeben hat, beide Taten zum Nachteil des Zeugen H seien im Juli 2013 begangen worden, im Abstand von ein bis zwei Wochen. Auch anhand der Einlassungen in der Hauptverhandlung ist kein Zweifel daran aufgekommen, dass diese Taten sich in der in der Anklage dargestellten Reihenfolge ereigneten. 5. Die unter B. I. 5. getroffenen Feststellungen zu der zweiten Tat zum Nachteil des Zeugen H gehen zurück auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten P und des Zeugen H . 6. In dem Fall 5 (B. I. 6.) wird das Geständnis des Angeklagten, soweit es sich mit den getroffenen Feststellungen deckt, bestätigt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten P und die Aussagen der Zeugen Kai und N2U . P hat den Tatablauf, die Bewaffnung und die Beute glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Dasselbe gilt für die Zeugen Kai und N2U , sofern die Tathandlungen in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen haben. Beide haben lediglich im Hinblick auf die Frage, ob auch Betäubungsmittel entwendet worden seien, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der Zeuge L1U hat ferner glaubhaft von den bei ihm eingetretenen Tatfolgen berichtet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Zeugen L1U nicht auch mit der Pistole geschlagen hat. Der Angeklagte hat diese Behauptung des früheren Mitangeklagten P bestritten. Der Zeuge hat derartiges nicht berichtet. Es ist nicht ersichtlich, welchen Grund der Zeuge U haben sollte, den Angeklagten insoweit zu Unrecht zu entlasten, zumal er ihn mit seiner übrigen Aussage belastet hat. 7. a) In dem unter B. I. 7. festgestellten Fall 6 wird das nahezu vollumfängliche Geständnis des Angeklagten bestätigt und gestützt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten P und die glaubhafte Aussage des Zeugen L9 . Beide haben, soweit sie dies haben wahrnehmen können, den Tatablauf, die Bewaffnung und die bei der Tat erzielte Beute glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Ergänzt werden insbesondere die Angaben des Zeugen L9 durch die Aussage des Zeugen Q2 , der als Betreuer der Zeugen T1 und I tätig ist und der die Angaben dieser beiden zu der Tat wiedergegeben hat, die sich mit den getroffenen Feststellungen decken. Er hat ferner insbesondere glaubhaft von den Tatfolgen bei dem Zeugen I berichtet. Das Geständnis des Angeklagten findet darüber hinaus eine Stütze in der Aussage des Zeugen KOK I5 , der berichtet hat, man habe das in diesem Fall entwendete Mobiltelefon bei dem Zeugen T2 auffinden können, der angegeben habe, es von einem „Q1 “ in dem Fitnessstudio in P1 erhalten zu haben, den er bei einer Wahllichtbildvorlage als den früheren Mitangeklagten P identifiziert habe. Dies spricht gravierend für eine Tatbeteiligung des früheren Mitangeklagten und damit für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten. Die Aussage des Zeugen Q hat dagegen nicht zur Aufklärung beigetragen, da der Zeuge sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. b) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte neben dem Zeugen L9 gestanden und diesem mit der nicht funktionstüchtigen Gas-/Signalwaffe bedroht hat, während der frühere Mitangeklagte P dem Zeugen L9 das Handyvideo mit dem festgestellten Inhalt gezeigt hat, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L9 . Dieser hat berichtet, ihm sei ein solches Video gezeigt worden, nachdem er sich geweigert habe, seinen Namen zu nennen, weswegen er auch in das Gesicht geschlagen worden sei. Gezeigt habe ihm dies der große, schlanke Täter, nicht der Dicke. Während dessen habe ihn der andere, dicke, Täter mit der Waffe bedroht, die er an seinen Kopf gehalten habe. Gemeint sein kann mit dem großen, schlanken Täter nur der frühere Mitangeklagte P , der in der Tat ungefähr 1,90 Meter groß und schlank ist, während der Angeklagte deutlich kleiner und sehr stark übergewichtig ist und zur Tatzeit auch war. Der Zeuge L9 hat den früheren Mitangeklagten P in der Hauptverhandlung schließlich auch als denjenigen Täter identifiziert, der ihm das Video gezeigt habe. Seine Aussage ist glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge L9 , wie der Zeuge Q2 berichtet hat, zwar ebenfalls geistig behindert ist. In seiner gesamten Aussage, sei es im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung, sind jedoch keine Umstände zutage getreten, die Anlass geben könnten, an der Fähigkeit des Zeugen zu zweifeln, diesen überschaubaren und prägnanten Sachverhalt richtig wahrzunehmen, in seinem Gedächtnis abzuspeichern und zu reproduzieren. Er hat den gesamten Vorgang sachlich, nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz geschildert. Seine Aussage ist insofern konstant, als er bereits in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, ihm sei ein derartiges Video von dem langen, schlanken Täter gezeigt worden. Es steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L9 nicht entgegen, dass er in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht ausdrücklich angegeben hat, der Angeklagte D habe daneben gestanden und ihm die Gas-/Signalwaffe vorgehalten, als das Video gezeigt worden sei. Ein Widerspruch zu seiner jetzigen Aussage besteht insofern nicht, da er in der Vernehmung nicht nach dem Standort des zweiten Täters gefragt worden war und er auch nicht etwa angegeben hatte, dieser sei nicht im Raum gewesen. Seine Aussage in der Hauptverhandlung fügt sich vielmehr bruchlos in seine damaligen Angaben ein. Seine übrigen Angaben zum Tathergang und der Beute stehen zudem im Einklang mit den Einlassungen des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten P . Auch der Zeuge Q2 , der den Zeugen L9 wegen dessen Freundschaft mit den von ihm betreuten Zeugen gut kennt, hat bekundet, aus seiner Sicht sei der Zeuge L9 durchaus in der Lage, ein solches prägnantes Geschehen zutreffend wiederzugeben. Ein Motiv des Zeugen L9 , den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich, da beide sich vor der Tat nicht kannten und seitdem keinen Kontakt zueinander gehabt haben. Eine überschießende Belastungstendenz ist in seiner Aussage nicht zutage getreten. So hat er betont, durch den ihm von dem Angeklagten mit der flachen Hand versetzten Schlag ins Gesicht nicht verletzt worden zu sein. Eine Stütze findet die Aussage des Zeugen auch darin, dass der frühere Mitangeklagte P nicht in Abrede gestellt hat, dass ein solches Video, dessen Inhalt der Zeuge detailliert geschildert hat, gezeigt worden sei. P hat zudem bereits in dem Fall 2 ein Video mit seinem Mobiltelefon angefertigt, das er später der Angeklagten M und der Zeugin C2 vorgeführt hat, wie beide glaubhaft berichtet haben. Soweit der Zeuge T1 im Ermittlungsverfahren abweichend von der Aussage des Zeugen L9 angegeben hat, der Dicke von den beiden Tätern habe das Handyvideo gezeigt, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L9 , der auf Vorhalt dessen bei seiner Aussage geblieben ist. Immerhin ist er es gewesen, dem das Video gezeigt wurde, so dass er die beste Möglichkeit gehabt hat, wahrzunehmen, von wem es ihm gezeigt wurde. Zudem sprechen für das Zeigen des Videos durch P die weiteren dargelegten Umstände. 8. In dem unter B. I. 8. festgestellten Fall 7 fügen sich das Geständnis des Angeklagten, soweit die Kammer ihm gefolgt ist, zum Tathergang und der Tatbeute ebenso wie das Geständnis der Angeklagten M hinsichtlich ihres Tatbeitrages zunächst zu den Angaben des früheren Mitangeklagten P . Ferner werden die Angaben des Angeklagten bestätigt durch die Aussage des Zeugen F . Dieser hat glaubhaft von dem Ablauf der Tat, der erzielten Beute, den Verletzungen, die er bei der Tat erlitten habe und den bei ihm weiterhin bestehenden Tatfolgen berichtet. Ergänzt und bestätigt wird seine Aussage durch die Angaben der Zeugin U , die den Tathergang, soweit sie ihn hat wahrnehmen können, ebenfalls glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Hinsichtlich der Verletzungen des Zeugen F beruhen die Feststellungen zudem auf den von der Polizei unmittelbar nach der Tat gefertigten Lichtbildern, die den aus mehreren Kopfplatzwunden blutenden und blutüberströmten Zeugen sowie die zahlreichen Blutanhaftungen in der Wohnung und den von dem Angeklagten P verwendeten Holzknüppel deutlich zeigen. Der Zeuge hat zudem das blutdurchtränkte Shirt, das er bei der Tat trug, in der Hauptverhandlung vorgezeigt. Die Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte gewesen, der beim Eindringen in die Wohnung des Zeugen F die Gas-/Signalwaffe geführt hat, beruht ebenfalls auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen F . Dieser hat bekundet, die Waffe habe dabei ohne Zweifel der „Dicke“ gehabt. Dies fügt sich zu der Einlassung des früheren Mitangeklagten P und dazu, dass auch nach der Einlassung des Angeklagten er es gewesen ist, der im weiteren Verlauf der Tatausführung die Waffe in der Hand gehabt hat. 9. Hinsichtlich des unter B. I. 9. festgestellten Falles 8 wird das umfassende Geständnis des Angeklagten gestützt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten P , soweit die Kammer ihnen gefolgt ist, sowie die Aussagen der Zeugen I1 und T3 , die jeweils den Tathergang so wie festgestellt geschildert haben. Der Zeuge I1 hat insbesondere auch angegeben, von einem L10 zu dem späteren Tatort bestellt worden zu sein. Die Aussage des Zeugen I1 ist dabei lediglich im Umfang der getroffenen Feststellungen glaubhaft. Soweit er erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hat, der Angeklagte habe versucht, ihn mit einem Baseballschläger zu treffen, legt die Kammer seine Angaben dagegen nicht zugrunde. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er derartiges nicht geschildert und seine Behauptung, sein Gedächtnis sei besser geworden, ist gedächtnispsychologisch nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Zeugin T3 von dem Einsatz eines Baseballschlägers oder dem Öffnen und Schließen der Klappe des Kofferraums, aus dem der Baseballschläger genommen und in den er zurückgelegt worden sein soll, nichts bemerkt hat, obwohl sie dies hätte sehen müssen. Dagegen hat sie glaubhaft davon berichtet, der große schlanke Täter habe eine Pistole hochgehalten, bevor die Täter weggefahren seien. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Zeugen I1 , wie von dem Angeklagten eingeräumt, seine Bauchtasche entwendet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte sich insofern zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge I1 hat ferner bereits in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung angegeben, es sei ihm die Bauchtasche mit lediglich 20 € Inhalt und Blättchen entwendet worden. Die Zeugin T3 hat angegeben, sie habe eine Wegnahme einer Tasche nicht gesehen, ihre Sicht sei aber zeitweise auch durch das Auto des Angeklagten versperrt gewesen. Sie habe aber gesehen, dass an einer Tasche des Zeugen I1 gezerrt worden sei. 10. In dem Fall 9 (B. I. 10.) wird das Geständnis des Angeklagten zunächst gestützt durch die damit übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten P und M . In Bezug auf das Gespräch in seinem Auto mit den früheren Mitangeklagten P und J über den geeignetsten Schichtführer wird es bestätigt auch durch die frühere Mitangeklagte J . Es steht ferner im Einklang mit den Aussagen der Filialmitarbeiter S4 , F3 , N3 und T6 , die den Tathergang, soweit er in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen hat, und die Bewaffnung der Täter im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert haben. Der Zeuge S4 hat dabei insbesondere auch von dem Schlag mit dem Baseballschläger auf seine Schulter berichtet, die Zeugin F3 von den Folgen der Tat für sie. Gestützt und bestätigt wird das Geständnis ferner durch den Inhalt der anhand der Videoüberwachung der Filiale gefertigten Lichtbilder von der Tat, auf denen der Tathergang so wie festgestellt nachvollziehbar ist. Des Weiteren findet es eine Stütze in dem übrigen Ermittlungsergebnis, von dem der Zeuge KOK I5 glaubhaft berichtet hat. Er hat angegeben, dass an einem Trinkhalm des Getränks, das von der jungen Frau, die sich vor der eigentlichen Tat in der Filiale aufgehalten habe, konsumiert worden sei, eine Fingerspur der Angeklagten M gefunden worden sei. Ferner seien rückwirkende Verbindungsdaten hinsichtlich der die Filiale versorgenden Mobilfunkzellen erhoben worden, in denen zum Tatzeitpunkt die Mobiltelefone der früheren Mitangeklagten P und M aufgeschienen seien. Darüber hinaus sei bei der Durchsuchung bei der Angeklagten J eine Jeans gefunden worden, die der zumindest sehr ähnlich sehe, die der schlanke Täter (P ) bei der Tat getragen habe. 11. Hinsichtlich des unter B. I. 11. dargestellten Falles 10 wird das Geständnis des Angeklagten bestätigt durch die Aussage des Zeugen X1 , der den Tatablauf, die Bewaffnung und die Beute im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Ferner steht es hinsichtlich des Umstandes der Tatbegehung an sich und der Beteiligten im Einklang mit den Angaben des früheren Mitangeklagten P . Der Zeuge X1 hat darüber hinaus auch die Folgen der Tat für ihn plastisch so wie festgestellt wiedergegeben. Der Zeuge I3 hat sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. III. Übrige Feststellungen 1. Die unter B. II. 1. und 2. getroffenen Feststellungen beruhen neben den Angaben des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten P s auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK I5 , der von der Festnahme der beiden und ihren Angaben in ihren polizeilichen Vernehmungen berichtet hat. Zu dem Inhalt der Aussage des Angeklagten am 08.10.2013 hat zudem die Zeugen KHK T4 bekundet. Ferner hat der Zeuge KOK I5 von dem Ermittlungsstand zu den einzelnen Fällen im Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten berichtet und dargelegt, welche große Bedeutung die Aussagen des Angeklagten gehabt haben. Auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I4 beruhen die unter B. II. 4. getroffenen Feststellungen zum Aussageverhalten der früheren Mitangeklagten M und dem Inhalt ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren. Die Angaben der früheren Mitangeklagten J im Ermittlungsverfahren ergeben sich aus dem verlesenen Protokoll des Haftprüfungstermins vom 04.11.2013. 2. Die unter A. zur Person getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie seinem Lebenslauf und dem Bundeszentralregisterauszug vom 28.01.2014. D. Rechtliche Würdigung 1. In dem unter B. I. 1. dargestellten Fall 1 hat der Angeklagte einen besonders schweren Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begangen, indem er gemeinsam mit seinem Mittäter P durch eine für das Betreten nicht vorgesehene und besonders gesicherte Tür in das Gebäude gelangt und damit eingestiegen ist und den Tresor, ein verschlossenes Behältnis, entwendet hat, weil es ihm auf den Tresorinhalt angekommen ist. 2. In dem Fall 2 (B. I. 2.) hat er sich des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB schuldig gemacht. Die zur Drohung eingesetzte nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe stellt ein sonstiges Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB dar. Die Handlungen des früheren Mitangeklagten P während der Tatbegehung sind dem Angeklagten während dieser und der übrigen begangenen Taten – abgesehen von dem Fall 10, in dem P als Anstifter beteiligt gewesen ist – unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar. Er und P sind aufgrund eines gemeinsamen Tatplans tätig geworden, haben die Taten gemeinsam durchgeführt und die Beute hälftig geteilt, sind also Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gewesen. Anders verhält es sich hier mit der Videoaufnahme, die der frühere Mitangeklagte P von dem Zeugen S angefertigt hat. Ein solches Vorgehen ist weder von dem ursprünglichen Tatplan umfasst gewesen noch dem Angeklagten auf anderem Wege zurechenbar. Er hat dazu glaubhaft bekundet, vollkommen überrascht von dieser nicht abgesprochenen und auch nicht vorgesehenen Handlung seines Mittäters gewesen zu sein. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft kommt gleichfalls nicht in Betracht, da nicht festzustellen ist, dass der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes an der Tatbegehung festgehalten hätte. Das Anfertigen der Aufnahme hat den Schlusspunkt der Tat gebildet, weitere Tathandlungen haben danach nicht mehr stattgefunden. 3. In dem unter B. I. 3. dargestellten Fall 3 hat er sich wegen besonders schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in der Variante des Einbrechens strafbar gemacht. 4. In dem Fall 4 (B. I. 4.) hat er eine besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, durch die abgepresste Herausgabe der Geheimnummer zu der Bankkarte des Zeugen H , in Tateinheit mit besonders schwerem Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, durch die Wegnahme der übrigen Gegenstände, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, durch die dem Zeugen von beiden versetzten Faustschläge, begangen. Das Klappmesser mit der ausgeklappten Klinge von zehn cm Länge stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Der durch den Einsatz der nicht funktionstüchtigen Gas-/Signalwaffe auch verwirklichte § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB tritt dahinter zurück. Hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen H begangenen Körperverletzungshandlung durch das Zufügen der kleinen blutenden Wunde am Ohr liegt wegen der Verwendung der stumpfen Seite des Tapeziermessers keine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB vor. Dagegen handelt es sich um eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, da die beiden Mittäter dem Zeugen H zusammenwirkend Faustschläge versetzt haben. 5. Wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB, durch die Wegnahme des Marihuanas, in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB, durch die erzwungene Herausgabe der übrigen Beute, in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB hat der Angeklagte sich in dem unter B. I. 6. dargestellten Fall 5 strafbar gemacht. 6. In dem unter B. I. 7. festgestellten Fall 6 hat der Angeklagte einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223, 52 StGB begangen. Sowohl das Messer als auch das Pfefferspray stellen gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Ihr Einsatz sowie das Zeigen des Videos durch seinen Mittäter sind dem Angeklagten zurechenbar, da er die Gegenstände und das Vorführen des Videos wahrgenommen und an der Tatbegehung festgehalten hat, wie sich aus der Vornahme der weiteren Tathandlungen ergibt. 7. Des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 52 StGB ist der Angeklagte in dem unter B. I. 8. dargestellten Fall 7 schuldig. Der ca. 40 cm lange, 2 cm dicke und stabile Holzknüppel ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Sowohl die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe als auch der Knüppel, stellen, da mit ihnen der Zeuge F wuchtig gegen den Kopf geschlagen worden ist, jeweils gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Wegen der von den beiden Mittätern im Zusammenwirken zum Nachteil des Zeugen F begangenen Körperverletzungshandlungen handelt es sich auch um eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. 8. In dem unter B. I. 9. dargestellten Fall 8 hat der Angeklagte sich unter Berücksichtigung der erfolgten Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 253, 255, 52 StGB strafbar gemacht. 9. In dem unter B. I. 10. festgestellten Fall 9 ist er des besonders schweren Raubes, soweit das Geld aus den Kassenschubladen entnommen worden ist, in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, soweit Geld von dem Zeugen S4 übergeben worden ist, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch die Verletzung des Zeugen S4 durch den Schlag mit dem Baseballschläger gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52 StGB schuldig. Der Baseballschläger ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Der Schlag mit dem Baseballschläger durch P ist dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar. 10. Wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB hat der Angeklagte sich in dem unter B. I. 11. dargestellten Fall 10 strafbar gemacht. 11. Die Taten stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. E. Strafzumessung I. Fall 1 1. In dem Fall 1 (B. I. 1.) ist die Strafe zunächst dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monate bis zehn Jahren vorsieht. Es gibt im Ergebnis keinen Grund, trotz des Vorliegens zweier Regelbeispiele keinen besonders schweren Fall anzunehmen. a) Zwar hat die Kammer in diesem, wie auch in den übrigen Fällen, gravierend strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits früh im Ermittlungsverfahren weitestgehend geständig gezeigt hat. Sein Geständnis erreicht dabei die Qualität des § 46b StGB, da der Angeklagte über seinen Tatbeitrag hinaus auch den der früheren Mitangeklagten P , M und J beleuchtet hat und auch Angaben zu weiteren Tatbeteiligten gemacht hat. Die Aufklärungshilfe stellt sich auch trotz des teilweise früheren Geständnisses des früheren Mitangeklagten P als wesentlich im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB dar, da auch der Angeklagte bereits in seiner ersten Vernehmung praktisch zeitgleich mit dem früheren Mitangeklagten P geständige Angaben zu den Fällen 2, 4, 6, 9 und 10 gemacht hat, wobei die Tat 4 gänzlich unbekannt gewesen ist und in den Fällen 2, 6 und 10 der Angeklagte und seine Mittäter noch nicht ermittelt worden waren. Zudem hat der Angeklagte bereits am 15.10.2013, also wenige Tage später, geständige Angaben zu den übrigen Fällen gemacht und damit die Angaben des früheren Mitangeklagten P bestätigt und zum Teil nicht unerheblich erweitert und präzisiert. Seine Angaben haben auch zu Aufklärungserfolgen geführt. So ist der Zeuge C1 durch das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 31.03.2014 (Az.: 617 Ls 25/14) wegen der Beteiligung an dem Fall 2 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Zeugen I3, F1N1 und L4 ist durch die Staatsanwaltschaft wegen ihrer Beteiligungen an den dargestellten Taten Anklage erhoben worden. Die Kammer hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, wegen der umfassenden Aufklärungshilfe des Angeklagten den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 StGB in allen Fällen anzunehmen. Die Kammer hat zudem in allen Fällen strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bis zum Beginn dieser Tatserie ein ordentliches Leben geführt hat. Er hat sich in diesem Verfahren erstmals, und zwar für mehr als acht Monate, in Untersuchungshaft befunden und wird erstmals Strafhaft erleiden, wobei er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten im Verlauf der Tatserie gesunken sein mag. Ferner ist zugunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen, dass er in der Hauptverhandlung auf eine ganze Reihe von sichergestellten Gegenständen verzichtet hat. b) Speziell in diesem Fall 1 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich außergewöhnlich intensiv um die Vollendung der Tat und die Erlangung der Beute bemüht und gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. c) Insgesamt gibt es danach keinen Grund, keinen besonders schweren Fall anzunehmen. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB jedoch gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass im Ergebnis von einem Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut die soeben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und danach auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Ein Absehen von Strafe gemäß § 46b Abs. 1 S. 4 StGB ist angesichts der genannten strafschärfenden Gesichtspunkte nicht in Betracht gekommen. II. Fall 2 1. In dem unter B. I. 2 dargestellten Fall 2 ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Die Kammer hat insoweit zunächst die unter E. I. 1. a) dargestellten, bei allen Fällen geltenden Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass der Angeklagte in diesem Fall die Drohung, dem Zeugen S ein Auge herauszuschneiden, nicht eingeräumt hat und daher nicht in vollem Umfang geständig gewesen ist. Ferner hat sie speziell in diesem Fall 2 strafmildernd berücksichtigt, dass die Beute eher gering ausgefallen ist. Strafschärfend hat sich dagegen auswirken müssen, dass es mit den Zeugen S und W zwei Tatopfer gegeben und der Überfall in der Wohnung des Zeugen S stattgefunden hat, mithin in seinem geschützten Lebensbereich. Der Zeuge S ist mit der Ankündigung, ihm ein Auge herausschneiden zu wollen, massiv bedroht worden. Strafschärfend haben sich auch die Tatfolgen bei dem Zeugen S , die für den Angeklagten angesichts des Tathergangs vorhersehbar gewesen sind, auswirken müssen. Die Kammer übersieht dabei jedoch nicht, dass ein Teil dieser Tatfolgen auf die Demütigung durch das Anfertigen des Videos durch den früheren Mitangeklagten P entstanden sein können. Da dieses dem Angeklagten nicht zurechenbar ist, gilt dasselbe auch für die darauf beruhenden Tatfolgen. Schließlich hat die Tat den Auftakt zu einer Serie von Taten dargestellt, nämlich der Fälle 4 – 8, bei denen durch den Angeklagten und P Personen überfallen worden sind, von denen sie angenommen haben, sie handelten mit Betäubungsmitteln. Im Ergebnis hätte die Kammer allenfalls wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe möglicherweise einen minder schweren Fall angenommen. Es stellt sich dann aber als für den Angeklagten günstiger dar, statt dessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Denn der sich bei dieser Vorgehensweise ergebende Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sieht im Vergleich zu dem des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) eine geringere Mindeststrafe vor. Dies ist günstiger für den Angeklagten, da die Strafe jedenfalls nicht im oberen Bereich des Strafrahmens zu finden ist. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die soeben genannten strafschärfenden und –mildernden Umstände erneut abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. III. Fall 3 1. Von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monate bis zu zehn Jahren vorsieht, ist in dem unter B. I. 3. geschilderten Fall 3 auszugehen. Es liegt kein Grund vor, trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall anzunehmen. Neben den für alle Fälle geltenden Erwägungen, die unter E. I. 1. a) dargestellt sind, hat die Kammer dabei in diesem Fall noch strafmildernd berücksichtigt, dass die Tatbeute jedenfalls nicht hoch gewesen ist. Sie hat den Strafrahmen sodann gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrundezulegen ist. b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie sich von den soeben dargestellten Überlegungen leiten lassen. Sie hat danach auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt. Ein Absehen von Strafe gemäß § 46b Abs. 1 S. 4 StGB ist angesichts der genannten strafschärfenden Gesichtspunkte nicht in Betracht gekommen. IV. Fall 4 1. Hinsichtlich des unter B. I. 4. dargestellten Falles 4 zum Nachteil des Zeugen H ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren und damit die schwerste Strafe im Sinne des § 52 StGB vorsieht. Die Kammer hat jedoch – unter Zurückstellung von Bedenken – einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB angenommen, so dass ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zugrunde zu legen ist. Sie hat dabei zunächst die bei allen Fällen geltenden Strafzumessungsgesichtspunkt berücksichtigt (vgl. unter E. I. 1. a). Darüber hinaus hat sie strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte und sein Mittäter bei dieser Tat, die Teil einer Tatserie gewesen ist, dem Tatopfer in dessen Wohnung und maskiert gegenüber getreten sind, bei der Tat zusätzlich ein Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB, die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe, eingesetzt haben und dass sie sich eine erhebliche Beute von dem Überfall erwartet und tatsächlich auch eine nicht unerhebliche Beute erzielt haben. Ferner hat sich auch die brutale Vorgehensweise, bei der dem Zeugen gedroht worden ist, ihm das Ohr abzuschneiden und er auch am Ohr sowie durch Faustschläge im Gesicht verletzt worden ist, strafschärfend auswirken müssen. Schließlich ist der Zeuge H von dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten P bei der unter B. I. 5. dargestellten Tat ein weiteres Mal angegangen worden. Dagegen hat sich in diesem Fall die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe besonders strafmildernd ausgewirkt, da die Tat den Ermittlungsbehörden überhaupt erst durch die Einlassung des Angeklagten bekannt geworden ist, da der Zeuge H die Polizei nicht verständigt hatte. Wegen des besonders großen Gewichts, den der vertypte Strafmilderungsgrund der §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in diesem Fall deshalb hat, hat die Kammer einen minder schweren Fall angenommen. Diese Vorgehensweise ist für den Angeklagten auch günstiger, da bei einer Milderung des Regelstrafrahmens von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen wäre. Die Annahme eines minder schweren Falles und die (erneute) Milderung dieses Strafrahmens gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB ist dagegen wegen der zahlreichen strafschärfenden Gesichtspunkte nicht in Betracht gekommen. 2. Bei der konkrete Strafzumessung hat die Kammer die soeben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und danach auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. V. Fall 5 1. In dem unter B. I. 6. dargestellten Fall 5 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die schwerste Strafe im Sinne des § 52 StGB androht. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Bei der diesbezüglichen Prüfung hat die Kammer zunächst die für alle Fälle geltenden, unter E. I. 1. a) dargestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. Strafschärfend hat in diesem Fall Berücksichtigung gefunden, dass es in diesem Fall zwei Tatopfer gegeben hat, die Tat in der Wohnung der Zeugen begangen worden ist und der Zeuge L1U leicht verletzt worden ist und noch heute unter Folgen der Tat leidet, was für den Angeklagten angesichts des Tathergangs vorhersehbar gewesen ist. Strafmildernd ist berücksichtigt worden, dass die Beute nicht hoch gewesen ist. Zudem hat der Angeklagte sich auf die Absprache eingelassen, dass nicht er, sondern der frühere Mitangeklagte P die Wohnung betreten hat, und ist damit dem Wunsch des Zeugen L1U nachgekommen, womit er zu einer Deeskalation der Situation beigetragen hat. Lediglich unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB wäre vor diesem Hintergrund ein minder schwerer Fall möglicherweise in Betracht gekommen. Die Kammer hat stattdessen den Regelstrafrahmen wegen der Aufklärungshilfe gemindert, so dass im Ergebnis von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe auszugehen ist. Die Vorgehensweise ist wegen der geringeren Mindeststrafe auch günstiger für den Angeklagten, da seine Strafe jedenfalls nicht im oberen Bereich des Strafrahmens zu finden ist. b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die soeben genannten Umstände erneut berücksichtigt und danach eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Fall 6 1. Hinsichtlich des unter B. I. 7. dargestellten Falles 6 ist die Strafe zunächst dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der die schwerste Strafe im Sinne des § 52 StGB vorsieht. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Die Kammer hat auch in diesem Fall wiederum die unter E. I. 1. a) genannten Umstände berücksichtigt, die für alle Fälle gelten. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten hat insofern nicht außer Betracht bleiben können, dass der Angeklagte seine Anwesenheit beim Zeigen des Videos nicht eingeräumt und sich daher nicht vollumfänglich geständig gezeigt hat. Ferner hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass die Tat, die Teil einer Serie gewesen ist, mehrere geistig behinderte Tatopfer betroffen hat, wenn dies dem Angeklagten auch erst im Zuge der Tatbegehung bekannt geworden ist. Von diesen Tatopfern hat jedenfalls der – psychisch ohnehin labile – Zeuge I ganz gravierende Tatfolgen erlitten, die schon wegen der Tatbegehung in der Wohnung der Geschädigten für den Angeklagten auch vorhersehbar gewesen sind. Des Weiteren sind bei der Tat mehrere gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bzw. Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB eingesetzt worden, nämlich das Klappmesser, das Pfefferspray und die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe. Der Zeuge L9 ist ferner geschlagen und durch das Zeigen des Videos eingeschüchtert worden, wobei die Kammer nicht übersieht, dass dieses Video von dem früheren Mitangeklagten P gezeigt worden ist, wenngleich es dem Angeklagten zurechenbar ist. Strafmildernd hat es sich dagegen ausgewirkt, dass die Tatbeute eher gering gewesen ist, wenngleich die erwartete Beute, wie bei allen Fällen, in denen vermeintliche Betäubungsmittelhändler überfallen wurden, hoch gewesen ist. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er am Ende der Hauptverhandlung erklärt hat, eine ihm gehörende Spielkonsole sowie ein dazugehörendes Spiel solle bitte den Geschädigten in diesem Fall übergeben werden, um einen Teil des Schadens wiedergutzumachen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a StGB liegt darin schon mangels eines kommunikativen Prozesses mit diesen Tatopfern nicht, da die Zeugen bei der dieser Erklärung nicht anwesend gewesen sind. Angesichts dessen kommt auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 2. Bei der konkreten Strafzumessung sind die eben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen worden. Danach hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. VII. Fall 7 1. In dem unter B. I. 8. dargestellten Fall 7 ist die Strafe ebenfalls im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der auch in diesem Fall die schwerste Strafe im Sinne des § 52 StGB androht. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die Kammer hat die für alle Fälle geltenden strafmildernden und –schärfenden Erwägungen (vgl. E. I. 1. a) berücksichtigt, wobei sich auch in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte insofern nicht in vollem Umfang geständig gewesen ist, als er nicht eingeräumt hat, beim Eindringen in die Wohnung des Zeugen F die Gas-/Signalwaffe in der Hand gehabt zu haben. Ferner hat sie in diesem Fall strafschärfend berücksichtigt, dass die Tat Teil einer Serie gewesen ist, bei der der Angeklagte und P maskiert gewesen sind und neben dem Holzknüppel noch die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe zum Einsatz gekommen ist. Ferner ist der Zeugen F bei der Tat, die sich in seiner Wohnung abgespielt hat, ganz erheblich verletzt worden, wobei der Angeklagte und sein Mittäter sofort nach dem Öffnen der Tür auf den Zeugen eingeschlagen haben und auch weiter gegen ihn vorgegangen sind, als er bereits blutüberströmt gewesen ist. Er bedarf auch in Zukunft noch der medizinischen Behandlung, was der Angeklagte angesichts des massiven Vorgehens gegen den Zeugen auch hat vorhersehen können. Zudem hat die Tat wegen der Anwesenheit der Zeugin U zwei Personen betroffen und haben die Mittäter eine hohe Beute erwartet, wobei die tatsächliche Beute, wie die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat, gering gewesen ist. Aus diesen Gründen liegt in diesem Fall daher auch unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe des Angeklagten kein minder schwerer Fall vor. Die Kammer hat die Strafe jedoch gemäß §§ 46, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der im Ergebnis zugrundezulegende Strafrahmen reicht damit von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. 2. Nach erneuter Abwägung der genannten Gesichtspunkte in der konkreten Strafzumessung hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. VIII. Fall 8 1. Dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und damit die schwerste Strafe im Sinne des § 52 StGB vorsieht, ist gemäß § 255 StGB die Strafe in dem unter B. I. 9. festgestellten Fall 8 im Ausgangspunkt zu entnehmen. Einen minder schweren Fall gemäß § 249 Abs. 2 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Dabei hat sie zunächst die hinsichtlich aller Fälle geltenden Strafzumessungserwägungen berücksichtigt, die unter E. I. 1. a) dargestellt sind. Strafschärfend hat sich zudem die in diesem Fall noch begangene einfache Körperverletzung ausgewirkt, wobei die Folgen für den Zeugen sich in Grenzen gehalten haben. Ferner ist die Tat Teil einer Serie von Überfällen gewesen. Strafmildernd hat die geringe Tatbeute Berücksichtigung gefunden. Angesichts dessen hätte die Kammer nur unter Berücksichtigung und damit Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe einen minder schweren Fall angenommen. Stattdessen hat sie aber die für den Angeklagten wegen der geringeren Mindeststrafe auch günstigere Vorgehensweise gewählt, den Regelstrafrahmen gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind die genannten Gesichtspunkte erneut abgewogen worden. Die Kammer hat danach eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Ein Absehen von Strafe gemäß § 46b Abs. 1 S. 4 StGB ist wegen der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht in Betracht gekommen. IX. Fall 9 1. In dem unter B. I. 10. dargestellten Fall 9 ist die Strafe zunächst dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Neben den in allen Fällen Gültigkeit habenden Gesichtspunkten (vgl. E. I. 1. a) hat die Kammer in diesem Fall strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte und P bei der Tat maskiert gewesen sind und neben dem Baseballschläger zusätzlich die nicht funktionstüchtige Gas-/Signalwaffe eingesetzt haben. Ferner ist der Zeuge S4 bei der Tat verletzt worden und leidet die Zeugin F3 bis heute unter psychischen Tatfolgen, die für den Angeklagten angesichts des Tathergangs vorhersehbar gewesen sind. Insgesamt sind bei der Tat vier Mitarbeiter überwältigt worden, des Weiteren ist die Beuteerwartung hoch und die tatsächlich erzielte Beute ist jedenfalls nicht gering gewesen. Darüber hinaus ist die Tat sorgfältig geplant gewesen, indem bei der früheren Mitangeklagten J Informationen zu der Filiale eingeholt worden sind und die frühere Mitangeklagte M vor der eigentlichen Tatausführung zum Auskundschaften der Filiale eingesetzt worden ist. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB liegt damit auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht vor. Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass im Ergebnis von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 2. Nach erneuter Abwägung der soeben dargestellten Gesichtspunkte in der konkreten Strafzumessung hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. X. Fall 10 1. Dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ist die Strafe im Ausgangspunkt in dem unter B. I. 11. dargestellten Fall 10 zu entnehmen. Einen minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Neben den in allen Fällen geltenden, unter E. I. 1. a) dargestellten Umständen hat die Kammer strafschärfend die Maskierung bei der Tat und die gravierenden und für den Angeklagten vorhersehbaren Tatfolgen bei dem Zeugen X1 berücksichtigt. Angesichts dessen hätte die Kammer nur unter Berücksichtigung und damit Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe einen minder schweren Fall angenommen. Stattdessen hat sie aber die für den Angeklagten wegen der geringeren Mindeststrafe auch günstigere Vorgehensweise gewählt, den Regelstrafrahmen gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die genannten Umstände erneut abgewogen und danach auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt. XI. Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Taten in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten begangen worden sind, sie mithin in einem vergleichsweise engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Des Weiteren hat zwischen ihnen auch ein enger situativer Zusammenhang bestanden, da sie überwiegend Überfälle auf Personen zum Gegenstand gehabt haben, von denen der Angeklagte davon ausging, sie handelten mit Betäubungsmitteln und alle gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten P begangen worden sind. Darüber hinaus hat die Kammer auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erneut das frühzeitig abgelegte weitgehende Geständnis des nicht vorbestraften Angeklagten in der Qualität des § 46b StGB berücksichtigt. Insgesamt hat sie danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten erkannt. Aufgrund der Vielzahl der Taten ist ein (noch) engerer Zusammenzug der Einzelstrafen nicht in Betracht gekommen. F. Adhäsionsentscheidungen I. Adhäsionsantrag F Der Adhäsionsantrag des Zeugen F ist zulässig, insbesondere lässt er durch die Bezugnahme auf den „Überfall“ hinreichend deutlich erkennen, für welche Tat der Adhäsionskläger, der auch nur in einem Fall das Tatopfer war, Schadensersatz verlangt. Ferner lässt sich ihm auch noch ausreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte und P als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 52 StGB gerechtfertigt. Angesichts der vorsätzlichen Handlung des Angeklagten, seines brutalen Vorgehens, der erheblichen Verletzungen, die der Adhäsionskläger dabei erlitten hat, des Eindringens in seine Wohnung als geschützter Bereich sowie der Tatfolgen stellt der ausgeurteilte Betrag von 10.000 € auch vor dem Hintergrund der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eine billige, aber auch ausreichende, Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB dar. Im Übrigen war von einer Entscheidung über den Antrag dagegen abzusehen. Hinsichtlich des Schadensersatzes für das Mobiltelefon ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, welchen Wert dies gehabt hat. Die geltend gemachten Kosten für die Operationen sind noch nicht entstanden, so dass sie im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen wären, vor allem aber ist nicht vorgetragen, warum der entsprechende Anspruch im Moment seines Entstehens nicht auf die Krankenversicherung des Adhäsionsklägers übergehen sollte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt – ebenso wie bei dem Adhäsionsantrag des Zeugen L1U – aus § 709 ZPO. II. Adhäsionsantrag U Dem Grunde und der Höhe nach ist der Adhäsionsantrag des Nebenklägers L1U aus §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 223, 52 StGB gerechtfertigt. Angesichts des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten, der Körperverletzung sowie der Todesangst, die der Adhäsions- und Nebenkläger bezüglich seiner Person und seiner Schwester auszustehen hatte, sind 1.500 € eine billige Entschädigung, wobei die Kammer auch die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB, der Adhäsionsantrag ist am 27.05.2014 gestellt und damit gemäß § 404 Abs. 2 S. 1 StPO rechtshängig geworden (vgl. zum Zinsbeginn BGH, Beschluss vom 17.04.2014 - 2 StR 2/14). H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 Abs. 1 und Abs. 2, 472a Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Die Billigkeit gebietet es, dass der Angeklagte sämtliche durch den Adhäsionsantrag des Zeugen F entstandene Auslagen trägt, auch wenn teilweise von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen worden ist.