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Beschluss

105 Qs 146/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vergütung für Tätigkeiten des beigeordneten Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren entsteht gegen die Staatskasse nur für solche Handlungen, die objektiv als notwendige Verteidigungshandlungen anzusehen sind. • Vor Einlegung der Berufungsbegründung besteht regelmäßig keine prozessuale Notwendigkeit für konkrete Verteidigungsmaßnahmen gegen das eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft; bloße allgemeine oder informelle Beratung genügt nicht. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert die gesetzliche Mindestgrenze nicht erreicht; unterschiedliche Erstattungsgrundlagen sind getrennt zu bewerten und nicht zu summieren. • Wird die Berufung der Staatsanwaltschaft vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen, begründet dies nicht ohne weiteres einen Erstattungsanspruch nach Nr. 4124 VV RVG; eine gebührenrechtliche Beurteilung richtet sich nach dem konkreten Tätigkeitsumfang des Verteidigers.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit von Pflichtverteidigergebühren bei reiner Vorabbesprechung vor Rücknahme der Staatsanwaltschaftsberufung • Eine Vergütung für Tätigkeiten des beigeordneten Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren entsteht gegen die Staatskasse nur für solche Handlungen, die objektiv als notwendige Verteidigungshandlungen anzusehen sind. • Vor Einlegung der Berufungsbegründung besteht regelmäßig keine prozessuale Notwendigkeit für konkrete Verteidigungsmaßnahmen gegen das eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft; bloße allgemeine oder informelle Beratung genügt nicht. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert die gesetzliche Mindestgrenze nicht erreicht; unterschiedliche Erstattungsgrundlagen sind getrennt zu bewerten und nicht zu summieren. • Wird die Berufung der Staatsanwaltschaft vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen, begründet dies nicht ohne weiteres einen Erstattungsanspruch nach Nr. 4124 VV RVG; eine gebührenrechtliche Beurteilung richtet sich nach dem konkreten Tätigkeitsumfang des Verteidigers. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, nahm diese jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist zurück. Der beigeordnete Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung von Gebühren für das Berufungsverfahren; das Amtsgericht wies die Anträge zurück mit der Begründung, eine Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG sei mangels verteidigungsgerichteter Tätigkeit nicht entstanden. Der Verteidiger erhob Erinnerung und sofortige Beschwerde und rügte insbesondere, dass bereits die Einlegung des Rechtsmittels die Gebühr auslöse sowie eine fehlende Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft bestehe. Das Landgericht übertrug die Entscheidung der Kammer und entschied über Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittel. • Zuständigkeit: Wegen grundsätzlicher Bedeutung entschied die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern; für die Frage der Gebührenerstattung war eine kollegiale Entscheidung geboten. • Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die sofortige Beschwerde gegen die Differenzgebühr war unzulässig, da der Beschwerdewert (64,26 EUR) unter der gesetzlichen Schwelle von 200 EUR liegt. Unterschiedliche Erstattungsgrundlagen (Pflichtverteidigerfestsetzung vs. Kostengrundentscheidung) sind getrennt zu behandeln. • Erstattungsfähigkeit nach RVG: Erstattungsfähig sind nur solche Pflichtverteidigergebühren, die für notwendige Verteidigungshandlungen angefallen sind; dies folgt aus dem Gebot, unnötige Tätigkeiten zu vermeiden und der Rechtslage für Wahlverteidiger. • Zeitpunkt der Gebührenentstehung: Die Kammer folgt der Rechtsprechung, wonach vor Vorlage der schriftlichen Berufungsbegründung in der Regel keine konkrete prozessuale Notwendigkeit für spezifische Verteidigungsmaßnahmen besteht; allgemeine Informations- oder Vorabberatungen sind informeller Natur und lösen die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG nicht aus. • Spezifische Umstände des Falls: Die im Aktenvortrag dokumentierte Beratung des Verteidigers betraf überwiegend die Auswirkungen des Bewährungsbeschlusses und nicht eine zweckgerichtete Verteidigung gegen die Berufung; es fehlen aktenkundige, konkrete, auf die Zurücknahme der Berufung bezogene Verteidigungsmaßnahmen. • Argumente des Beschwerdeführers entkräftet: Ein Anspruch aus Nr. 4141 VV RVG setzt ebenfalls eine zweckentsprechende Tätigkeit voraus; das Argument der Waffengleichheit greift nicht, da Ausnahmeregelungen für die Staatsanwaltschaft bestehen und dem Verurteilten die fristwahrende Einlegung kostenneutral möglich ist. • Verfahrenskostenentscheidung: Die Beschwerde nach § 56 Abs.2 RVG wurde gebührenfrei entschieden; die unzulässige sofortige Beschwerde wurde auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Nichtfestsetzung der Vergütung für das Berufungsverfahren ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung einer Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG, weil die geltend gemachten Tätigkeiten nicht als notwendige, verteidigungsgerichtete Maßnahmen gegenüber der von der Staatsanwaltschaft eingelegten und vor Begründung zurückgenommenen Berufung nachgewiesen sind. Die sofortige Beschwerde über die geringe Differenzgebühr war unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewertes und daher kostenpflichtig zu verwerfen. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, eine positive Erstattungspflicht besteht jedoch nicht; die Entscheidung erfolgt gebührenfrei und ohne Kostenerstattung.