26 O 18/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
a. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(1) Ihre Versicherung … können Sie, jedoch nur vor dem Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich – ganz oder teilweise – kündigen … .
(3) Im Falle einer Kündigung vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten Sie … – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert der Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Dieser Abzug beläuft sich auf 3,5% (… 4,5%) der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge ohne Beiträge für eine evtl. eingeschlossene Zusatzversicherung; … . Der Rückkaufswert beträgt mindestens 50 % der für die Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung***), sofern positiv. …
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann ein Rückkaufswert frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung …
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, … .
Bei Versicherungen … setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte beitragsfreie Rente erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 3 ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für Ihre Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung. Der Abzug ist in der Berechnung des vereinbarten Garantiewerts der beitragsfreien Rente bereits berücksichtigt. …
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. … Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann eine beitragsfreie Rente frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Renten entnehmen.
***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Der Zinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung beträgt für die gesamte Laufzeit des Vertrages jährlich garantiert 2,75%.
§ 19 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Lautzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert … vorhanden sind und dass … ein Rückkaufswert gemäß § 8 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden kann. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
b. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) Sie können Ihre Versicherung, jedoch nur vor Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich – ganz oder teilweise – kündigen …
(3) Nach Kündigung erhalten Sie – soweit bereit entstanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).
(4) Der Abzug gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 4,5 % der Summe der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge für die Grundversicherung und – soweit sich der Abzug auf den Rückkaufswert aus einer Dynamikerhöhung bezieht – auf 4,5 % der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer auf die Dynamikerhöhung entfallenden Beitragsteile; hierbei werden die jeweiligen Beitragsteile für eine evtl. eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht berücksichtigt. Den Abzug bei Rückkauf einer Dynamikerhöhung nehmen wir in Anteileinheiten der zu Grunde liegenden Anlagestöcke entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Geldwert des Deckungskapitals vor. …
(5) Der Rückkaufswert aus der Grundversicherung beträgt mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*), sofern diese positiv ist. …
(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes aus der Grundversicherung entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Ein Rückkaufswert kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Verrentungssumme aus der Grundversicherung auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiewert erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 4 für die Grundversicherung ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*). Der Abzug ist in der Berechnung der vereinbarten Garantiesumme bereits berücksichtigt. …
(8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme vorhanden. … Eine beitragsfreie Verrentungssumme kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Verrentungssumme und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Verrentungssummen entnehmen. …
*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. …
§ 24 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge der Grundversicherung und einer jeden Dynamikerhöhung zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. …
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind und dass ein Rückkaufswert und eine beitragsfreie Verrentungssumme gemäß § 11 Abs. 3 bis 7 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden können. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
(4) Soweit Abschlusskosten nicht gemäß Abs. 1 und 2 verrechnet werden können, mindern sie im betreffenden Geschäftsjahr die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zurückzustellenden Beträge; die gemäß § 81cVAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geltende Mindestzuführung zur Überschussbeteiligung bleibt unberührt (vgl. § 27 Abs. 2).
2. 703,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.