Urteil
27 O 153/10
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO ist statthaft, wenn nicht die Wirksamkeit des Prozessvergleichs, sondern nur die Erteilung der Vollstreckungsklausel angegriffen wird.
• Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nur dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für Vollstreckbarkeit materiellrechtlich nicht vorliegen; insbesondere kann eine Abnahme durch einen Schiedsgutachter nur angefochten werden, wenn das Gutachten offenbar unbillig ist.
• Ein Schiedsgutachtergutachten ist nur dann nicht verbindlich, wenn es in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder offensichtlich unrichtige Feststellungen enthält; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Angreifer.
• Unwesentliche, geringfügige Mängel rechtfertigen die Verweigerung der Abnahme nicht; ob ein Mangel wesentlich ist, richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Beseitigung im Verhältnis zum Auftragswert und nach fachlicher Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Erteilung der Vollstreckungsklausel trotz abgenommener Nachbesserung durch Schiedsgutachter • Eine Klage gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO ist statthaft, wenn nicht die Wirksamkeit des Prozessvergleichs, sondern nur die Erteilung der Vollstreckungsklausel angegriffen wird. • Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nur dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für Vollstreckbarkeit materiellrechtlich nicht vorliegen; insbesondere kann eine Abnahme durch einen Schiedsgutachter nur angefochten werden, wenn das Gutachten offenbar unbillig ist. • Ein Schiedsgutachtergutachten ist nur dann nicht verbindlich, wenn es in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder offensichtlich unrichtige Feststellungen enthält; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Angreifer. • Unwesentliche, geringfügige Mängel rechtfertigen die Verweigerung der Abnahme nicht; ob ein Mangel wesentlich ist, richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Beseitigung im Verhältnis zum Auftragswert und nach fachlicher Beurteilung. Die Beklagte führte Nachbesserungsarbeiten an einem WDVS am Haus des Klägers durch; im ursprünglichen Prozess vor dem LG Köln war ein Vergleich getroffen worden, wonach Nachbesserungen unter Begleitung des Sachverständigen L zu erfolgen und dessen Abnahme die Zahlung des restlichen Werklohns von 21.800 € auszulösen habe. Nach Durchführung erklärte der Sachverständige L am 20.11.2009 die Schlussabnahme und legte eine schriftliche Begründung vor; die Beklagte beseitigte anschließend noch einige Kleinigkeiten. Die Beklagte ließ die Vergleichsvereinbarung vollstreckbar ausfertigen und begehrte Zahlung; der Kläger focht die Erteilung der Vollstreckungsklausel an mit der Behauptung, die Abnahme sei wegen verschiedener Mängel unwirksam und er habe ein Zurückbehaltungsrecht. Das Gericht ließ ein Gutachten der bestellten Sachverständigen X erstellen, das die Abnahmeentscheidung des Sachverständigen L im Wesentlichen bestätigte. • Statthaftigkeit: Die Klage ist als Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO zulässig, weil der Kläger nicht den Vergleich selbst, sondern die Erteilung der Vollstreckungsklausel angreift. • Prüfmaßstab Schiedsgutachterentscheidung: Bei Schiedsgutachterabreden ist das Gutachten nur dann nicht bindend, wenn es offenbar unbillig ist; dies verlangt grobe Verstöße gegen Treu und Glauben oder offenkundige fachliche Fehlbeurteilungen, die sich einem sachkundigen Beobachter sofort aufdrängen. • Beweislast: Für die Behauptung der offenbaren Unbilligkeit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast; diese ist ihm nicht gelungen. • Sachverständigengutachten: Das eingeholte Gutachten der Sachverständigen X stellte nur geringfügige Mängel fest (z.B. unsaubere Fugenausführung, einzelne Mörtelreste, Unregelmäßigkeit am Sturz) und bewertete diese als unwesentlich im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB; größere Beanstandungen (fehlender durchgängiger Klebestreifen, Diskussion über DIN-Normen) führten nicht zur Feststellung offenkundiger Unrichtigkeit des Gutachtens L. • Wesentlichkeitsabwägung: Die Frage, ob der Randabschluss als wesentlicher Mangel zu werten sei, ist fachlich zu beurteilen; das Gericht folgte der Sachverständigen, wonach eine vollständige Verklebung technisch nicht sicher erreichbar ist, kostspieligere Varianten (Injektion) bis zu etwa 20 % des Auftragswertes ausmachen würden, während preiswerte Alternativen (Fugenschaum) den Mangel billig und technisch tauglich beheben könnten, sodass die Einstufung als unwesentlich vertretbar war. • Zurückbehaltungsrecht und Vergleichsauslegung: Nach Nr. 3 des Vergleichs war die Zahlung mit der Abnahme fällig; nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB schließt dies ein Zurückbehaltungsrecht für kleinliche Nachbesserungsansprüche aus, weil andernfalls die Beklagte ihrer Vergütungsposition entwertet würde. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels offenkundiger Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens und mangels berechtigter Zurückbehaltung sind die materiellen Voraussetzungen für die Versagung der Vollstreckungsklausel nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen; die Vollstreckungsklausel wurde zu Recht erteilt, weil der vom Schiedsgutachter erklärte Abnahme nicht offenbar unbillig ist und die festgestellten Mängel unwesentlich sind. Der Kläger hat nicht den erforderlichen Beweis geführt, dass das Abnahmegutachten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder offensichtlich falsche Feststellungen enthält. Ein Zurückbehaltungsrecht ergibt sich nicht, weil der Vergleich die Fälligkeit mit der Abnahme regelte und eine Auslegung des Vergleichs ein Zurückhalten aus kleinen Restmängeln ausschließt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.