Urteil
28 O 516/13
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreiber von Bewertungsplattformen kann als Störer für rechtsverletzende Bewertungen haften, wenn er nach Kenntnis der Bedenken die Tatsachengrundlage nicht hinreichend überprüft.
• Notenbewertungen auf Arztbewertungsportalen stellen in der Regel geschützte Meinungsäußerungen dar, die nur dann unzulässig sind, wenn sie als Schmähkritik entgleisen oder auf unwahren, beweisbaren Tatsachenbehauptungen beruhen.
• Bestehen begründete Zweifel daran, dass der Bewerter tatsächlich Patient des Bewerteten war, kann das Anonymitätsinteresse des Bewerters hinter dem Schutzinteresse des Bewerteten zurücktreten und eine weitergehende Offenlegung oder Löschung erforderlich machen.
• Ein Auskunftsanspruch des Bewerteten gegen den Portalbetreiber kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses entfallen, wenn der Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber genügt, um die Verletzung zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Portalbetreiber bei unzureichender Prüfungsdarbietung • Betreiber von Bewertungsplattformen kann als Störer für rechtsverletzende Bewertungen haften, wenn er nach Kenntnis der Bedenken die Tatsachengrundlage nicht hinreichend überprüft. • Notenbewertungen auf Arztbewertungsportalen stellen in der Regel geschützte Meinungsäußerungen dar, die nur dann unzulässig sind, wenn sie als Schmähkritik entgleisen oder auf unwahren, beweisbaren Tatsachenbehauptungen beruhen. • Bestehen begründete Zweifel daran, dass der Bewerter tatsächlich Patient des Bewerteten war, kann das Anonymitätsinteresse des Bewerters hinter dem Schutzinteresse des Bewerteten zurücktreten und eine weitergehende Offenlegung oder Löschung erforderlich machen. • Ein Auskunftsanspruch des Bewerteten gegen den Portalbetreiber kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses entfallen, wenn der Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber genügt, um die Verletzung zu beseitigen. Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis. Die Beklagte betreibt das Bewertungsportal jameda.de, auf dem Nutzer Ärzte anonym mit Schulnoten in mehreren Kategorien bewerten können. Am 10.08.2013 wurde eine Bewertung eingestellt, die in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils die Note 6 vergab; der Kläger bestreitet, den Bewerter behandelt zu haben. Nach Aufforderungen des Klägers entfernte die Beklagte die Bewertung zunächst, stellte sie aber nach eigener Prüfung wieder ein. Der Kläger begehrte Unterlassung der Verbreitung der streitigen Noten sowie Auskunft über den Verfasser; letzteres wurde hilfsweise ohne Namensnennung verlangt. Die Beklagte berief sich auf geschützte Meinungsäußerung und die Schutzpflichten des Telemediengesetzes. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Unterlassungsantrags begründet; der Auskunftsantrag ist abzuweisen. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Unterlassung ergibt sich analog §1004 BGB, §823 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG; Betreiber kann als Störer haften, wenn er die Störung beherrscht. • Abwägung Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: Notenbewertungen sind grundsätzlich Meinungsäußerungen und damit durch Art.5 GG geschützt; sie sind zulässig, solange sie keine Schmähkritik darstellen oder auf unwahren, nachweisbaren Tatsachenbehauptungen beruhen. • Schmähkritik und Tatsachen: Vorliegend liegt keine Schmähkritik vor; die Noten sind als subjektive Werturteile einzuordnen und nicht als die Behauptung eines Kunstfehlers oder einer unterbliebenen Aufklärung. • Prüfpflicht des Portalbetreibers: Nach BGH-Rechtsprechung bestehen Prüfpflichten des Betreibers, sobald er von einer möglichen Rechtsverletzung Kenntnis erlangt; der Prüfungsaufwand richtet sich nach Gewicht der Vorwürfe und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers. • Versagen der Prüfpflicht: Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts die tatsächliche Grundlage der Bewertung (ob der Bewerter Patient des Klägers war) nicht hinreichend dargelegt; vorgelegte Unterlagen genügten nicht, um die Echtheit der behaupteten Behandlung sicherzustellen. • Anonymitätsinteresse vs. Schutzinteresse: Wegen plausibler Zweifel an der Tatsachengrundlage und der Gefahr dauerhafter Nachteile des Klägers überwiegt hier das Interesse des Klägers an Aufklärung gegenüber dem Anonymitätsinteresse des Bewerters. • Auskunftsanspruch: Ein weitergehender Auskunftsanspruch wurde verneint; das fehlende Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte die erforderliche Abhilfe schafft. Die Klage war lediglich insoweit erfolgreich, als der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ersatzhaft verboten wurde, die Bewertung vom 10.08.2013 mit den Noten 6,0 in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis weiter zu verbreiten. Die übrigen Anträge, insbesondere der Auskunftsantrag bzw. Hilfsantrag, wurden abgewiesen, da ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht. Das Gericht stellte fest, dass die Bewertung als Meinungsäußerung geschützt ist, die Beklagte jedoch ihre Prüfpflicht nach Kenntnis der Beanstandung nicht ausreichend erfüllt hat, weil die vorgelegten Nachweise die tatsächliche Behandlung durch den Kläger nicht hinreichend belegten. Aufgrund der fehlenden strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht Wiederholungsgefahr, weshalb das Unterlassungsgebot aus Sicht des Gerichts erforderlich war; die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.