OffeneUrteileSuche
Urteil

88 O 12/14

LG KOELN, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Vertragsstrafenklauseln sind im Urkundsverfahren wirksam zu behandeln, wenn die Regelung nicht als AGB nach § 305 BGB feststellbar und nicht urkundlich als unwirksam belegt ist. • Im Urkundsverfahren genügt die Beifügung von Kopien zur Urkundeninformation; die Vorlage des Originals ist nicht erforderlich, wenn dessen Inhalt von der Gegenseite nicht bestritten wird. • Ein inhaltliches Eingeständnis der Beklagten in einem Parallelverfahren kann im Urkundsverfahren als Urkunde gelten und die Vertragsverstöße als unstreitig erscheinen lassen. • Eine abstrakt übermäßige Vertragsstrafe kann nach § 307 BGB unwirksam sein; im Urkundsverfahren ist jedoch zwischen AGB und Individualvereinbarung zu unterscheiden und letztere ist als vertraglich vereinbart zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Vertragsstrafe: Wirksamkeit vereinbarter Klausel im Urkundsverfahren bei fehlendem AGB‑Nachweis • Vertragsstrafenklauseln sind im Urkundsverfahren wirksam zu behandeln, wenn die Regelung nicht als AGB nach § 305 BGB feststellbar und nicht urkundlich als unwirksam belegt ist. • Im Urkundsverfahren genügt die Beifügung von Kopien zur Urkundeninformation; die Vorlage des Originals ist nicht erforderlich, wenn dessen Inhalt von der Gegenseite nicht bestritten wird. • Ein inhaltliches Eingeständnis der Beklagten in einem Parallelverfahren kann im Urkundsverfahren als Urkunde gelten und die Vertragsverstöße als unstreitig erscheinen lassen. • Eine abstrakt übermäßige Vertragsstrafe kann nach § 307 BGB unwirksam sein; im Urkundsverfahren ist jedoch zwischen AGB und Individualvereinbarung zu unterscheiden und letztere ist als vertraglich vereinbart zugrunde zu legen. Die Klägerin verlangt aus einer Vertragsstrafenregelung aus einem Vertrag zwischen den Parteien vom 1./11.9.2006 Zahlung von 250.000 EUR für fünf nachgewiesene Weiterverkäufe durch die Beklagte. Die Vertragsstrafenklausel sieht für jeden Verstoß pauschal 50.000 EUR vor; die Klägerin legt Kopien des Vertrages und Rechnungen vor. Die Beklagte bestreitet die Klage und rügt Unwirksamkeit der Klausel als AGB gemäß § 307 BGB, behauptet Informiertheit über das Geschäftsmodell und macht ein Scheingeschäft geltend. In einem Parallelverfahren hat die Beklagte offenbar Verstöße eingeräumt; das Original des Vertrages ist wegen strafrechtlicher Beschlagnahme nicht verfügbar. Die Klägerin beantragt Zahlung der Vertragsstrafe nebst Zinsen; die Beklagte beantragt Abweisung. • Urkundsverfahren: Klägerin hat ihre Ansprüche durch Übersendung von Urkundenkopien nach § 593 Abs. 2 ZPO ausreichend belegt; das Original ist entbehrlich, weil die Beklagte den Inhalt nicht inhaltlich bestreitet. • Vertragsstrafenregelung: Eine abstrakt hohe Vertragsstrafe kann nach § 307 BGB unangemessen und damit unwirksam sein; diese Prüfung setzt jedoch voraus, dass es sich um AGB handelt. • AGB‑Abgrenzung: Nach § 305 BGB sind AGB vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Hier liegt aufgrund des Übersendungs- und Verhandlungsablaufs sowie des Angebots, Änderungswünsche vorzubringen, keine hinreichende Urkundenlage vor, die das Vorliegen von AGB beweist; daher ist von einer individualvertraglichen Regelung auszugehen. • Scheingeschäftsvorwurf: Ein solcher Vorwurf ist im Urkundsverfahren nicht hinreichend urkundlich belegt; die behaupteten internen Bedenken der Klägerin genügen nicht für den Nachweis eines Scheingeschäfts im Urkundsverfahren. • Eingeständnis der Beklagten: Schriftliche Einlassungen der Beklagten in einem Parallelverfahren, die Vertragsverstöße zugeben und zu den vorgelegten Rechnungen passen, sind im Urkundsverfahren als Urkunden zu berücksichtigen und führen dazu, dass die Vertragsverstöße als unstreitig gelten. • Zinsen und Nebenforderungen: Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 4, 711, 599 ZPO. Die Klage ist begründet; die Beklagte hat die Vertragsverstöße urkundlich eingeräumt und die Vertragsstrafe ist mangels urkundlich belegter Unwirksamkeit als Individualvereinbarung anzusetzen. Die Beklagte wird zur Zahlung von 250.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014 verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Einordnung der Vertragsstrafe als AGB oder der Vorwurf eines Scheingeschäfts können in einem Nachverfahren vertieft geprüft werden, ändern aber nicht die sofortige Vollstreckbarkeit dieses Urteils.