OffeneUrteileSuche
Urteil

33 O 98/13

LG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gestaltung der klägerischen Urne mit Hirschmotiv ist als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). • Das Angebot und Inverkehrbringen einer Urne, die in ihren eigenschöpferischen Zügen die Vorlage übernimmt, stellt eine unfreie Bearbeitung und damit eine Urheberrechtsverletzung dar (§§ 23, 97 UrhG). • Für die Urne mit Kreuzmotiv besteht kein Urheberrechtsschutz gegenüber der Beklagten, weil diese Urne als freie Benutzung anzusehen ist (§ 24 UrhG); daraus folgen auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (§§ 3, 4 Nr.9 UWG). • Bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz verlangen (§§ 97, 98, 101 UrhG).
Entscheidungsgründe
Urheberrechtlicher Schutz angewandter Kunst; unfreie Bearbeitung bei Hirschmotiv • Die Gestaltung der klägerischen Urne mit Hirschmotiv ist als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). • Das Angebot und Inverkehrbringen einer Urne, die in ihren eigenschöpferischen Zügen die Vorlage übernimmt, stellt eine unfreie Bearbeitung und damit eine Urheberrechtsverletzung dar (§§ 23, 97 UrhG). • Für die Urne mit Kreuzmotiv besteht kein Urheberrechtsschutz gegenüber der Beklagten, weil diese Urne als freie Benutzung anzusehen ist (§ 24 UrhG); daraus folgen auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (§§ 3, 4 Nr.9 UWG). • Bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz verlangen (§§ 97, 98, 101 UrhG). Die Parteien vertreiben Natururnen. Die Klägerin vertreibt Urnen mit in Airbrush-Mischtechnik ausgeführten Motiven, darunter Motive "Hirsch" und "Gipfelkreuz", deren Nutzungsrechte ihr vom Urheber übertragen wurden. Die Beklagte bot ähnliche Urnen in ihrem Sortiment an, darunter eine Urne mit Hirschmotiv und eine mit Kreuzmotiv. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe ihre urheberrechtlich geschützten Produkte nachgeahmt und machte Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend; ergänzend wurden wettbewerbsrechtliche Verstöße nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG geltend gemacht. Die Beklagte bestritt Verletzungen und führte aus, die Motivgestaltungen unterschieden sich in wichtigen Merkmalen. Das Gericht hat Beweisstücke zu den Originalen und den streitgegenständlichen Urnen in Augenschein genommen. • Hirschmotiv: Das Hirschmotiv der Klägerin ist als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). Maßgeblich ist der Gesamteindruck für den kunstaffinen Durchschnittsbetrachter; nach geltender Rechtsprechung sind keine höheren Gestaltungshöhenforderungen zu stellen. Die klägerische Gestaltung weist eigenschöpferische Elemente (scherenschnittartige Hirschdarstellung, konturierende helle Umrandung, angedeutete Landschaft und Himmel mit Sonnendarstellung, kräftige Grundfarbe) auf. Die streitgegenständliche Urne der Beklagten übernimmt diese eigenschöpferischen Züge in ihrer Gesamtkonzeption; Unterschiede (Kopfhaltung, zusätzliche Hirschkuh, dezenteres Grün) lassen die entlehnten Züge nicht verblassen. Daher liegt eine unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG vor und damit eine Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägerurhebers. • Rechtsfolgen bei Hirschmotiv: Aus der Verletzung ergeben sich Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs.1 UrhG), Vernichtungsanspruch (§ 98 Abs.1 UrhG), Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (§§ 101, 97 Abs.2 UrhG). Die Klägerin hat die Übertragungsrechte nachgewiesen; die Beklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen. • Kreuzmotiv: Die streitgegenständliche Urne mit Kreuzmotiv unterscheidet sich in zentralen Gestaltungselementen (darstellungsseitige Kreuzgestaltung, Platzierung, Farbtongebung, Gesamtstimmung) so deutlich, dass die entlehnten eigenschöpferischen Züge der Vorlage verblassen. Es liegt allenfalls freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG vor; damit fehlen urheberrechtliche Ansprüche. Mangels Nachahmung entfallen auch die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr.9, 8 UWG. • Kosten und Vollstreckung: Das Urteil enthält Regelungen zu Kostenaufteilung und vorläufiger Vollstreckbarkeit unter Sicherheitsleistung gemäß ZPO. Streitwert wurde auf 30.000 € festgesetzt. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, das Angebot, die Bewerbung und das Inverkehrbringen der Urne mit dem Hirschmotiv zu unterlassen; vorhandene Exemplare sind zu vernichten und die Beklagte hat Auskunft zu erteilen sowie Schadenersatz zu leisten, da es sich um eine unfreie Bearbeitung und damit um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Hinsichtlich der Urne mit Kreuzmotiv wurde die Klage abgewiesen, weil diese Gestaltung sich hinreichend unterscheidet und allenfalls als freie Benutzung anzusehen ist, sodass keine urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung der Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung.