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Urteil

15 O 460/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0807.15O460.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner über die Beklagte zu 2. als Treuhandkommanditistin erfolgte Beteiligung an der E II GmbH & Co. KG. Zu dieser Beteiligung entschloss der Kläger sich nach Gesprächen mit der Beklagten zu 3., deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Die Beklagte zu 4. ist Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 1. ist durch Gesellschafterbeschluss vom 26.01.2011 an die Stelle der Beklagten zu 4. getreten. Die Beklagte zu 2. ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin des Fonds. 3 Der 1930 geborene Kläger, der studierter Physiker ist, zeichnete die streitgegenständliche Beteiligung in Höhe von EUR 10.000,- zuzüglich eines Agios von EUR 300,- am 05.04.2008. Vorausgegangen war jedenfalls ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Herrn L, in dessen Verlauf auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gesprochen wurde. Zu einem streitigen Zeitpunkt erhielt der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3. den Prospekt bezüglich der Beteiligung, für dessen Inhalt auf die Anlage K1 Bezug genommen wird. 4 Gegenstand des Fonds sollte ausweislich S. 6 des Prospektes der Erwerb von bestehenden und zu errichtenden Eigentumswohnungen und von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in den Vereinigten Arabischen Emiraten, insbesondere in Dubai sein. Erträge sollten durch Vermietung bzw. Verpachtung und Verkauf der Immobilien erwirtschaftet werden. Der Fonds sollte ursprünglich eine Laufzeit bis 2009 haben. Mit Schreiben vom 26.08.2008 teilte die Fondsgesellschaft den Anlegern mit, dass der Erwerb von 69 Bauträgern des Schwesterfonds E GmbH & Co. KG sowie eine Erhöhung des Fondsvolumens von EUR 50.000.000,- auf EUR 56.000.000,- beabsichtigt seien. Die Fondsgesellschaft übersandte zugleich einen Prospektnachtrag, für dessen Inhalt auf die Anlage B4 Bezug genommen wird, sowie eine Beschlussvorlage zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Der Kläger wurde auf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bezüglich der Beteiligung hingewiesen. Er stimmte dem Erwerb der 69 Eigentumswohnungen nicht zu. Er sandte seinen Abstimmungszettel mit dem Vermerk zurück, dass er nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zustimmen könne, weil der Kaufpreis schlampig ermittelt und ein Insidergeschäft zu vermuten sei. Der Kläger erhielt Ende des Jahres 2008 keine Ausschüttung aus dem Fonds und bemühte sich in der Folge vergeblich um die Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses. 5 Der Kläger behauptet, es habe – neben Telefonaten –ein persönliches Gespräch mit Herrn L in seinem Hause in Jülich gegeben, in dem die streitgegenständliche Anlage besprochen worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. habe die Anlage dabei als sehr sicher, hochrentabel und geeignet für die Einbringung in eine Stiftung dargestellt. Im Übrigen sei er über den vermeintlichen Erfolg des Vorgängerfonds und das vermeintliche Know-how der Beklagten bezüglich der Geschäftstätigkeit in Dubai getäuscht worden. 6 Bezüglich des Prospekts ist der Kläger der Ansicht, dieser sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere rügt er, der Prospekt stelle prognostizierte Ausschüttungen in Höhe von 9% bzw. jedenfalls in Höhe von 7% als sicher dar. Ebenfalls würde die Laufzeit des Fonds von 2 Jahren als sicher dargestellt. Der Prospekt verwende auch in § 15 Ziffer 8 S. 3 des Gesellschaftsvertrages eine unwirksame Klausel, die zu einer „Entrechtung“ des Anlegers führe. Auch die Darstellung der Prognosen sei unzureichend. Es fehle an Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der Prognose. Da das Beteiligungsangebot auch bei einer Platzierungssumme von 20% des im Prospekt zugrundegelegten Eigenkapitals zustande kommen sollte, wären die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen dem Anleger gegenüber offen zu legen gewesen. Im Prospekt seien die Anleger nicht auf das deshalb bestehende Insolvenzrisiko der Gesellschaft hingewiesen worden, weil die Fondsgesellschaft selbst die Prospektverantwortung übernommen habe. Zudem sei nicht ausreichend über die Problematik einer möglichen Einlagenrückgewähr aufgeklärt worden. Schließlich sei die Darstellung von Weichkosten im Prospekt unzureichend und über personelle Verflechtungen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften werde ebenso wenig ausreichend informiert, wie über den Blind-Pool-Charakter betreffend die zu erwerbenden Immobilien. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn EUR 10.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 06.04.2008 bis 21.01.2013 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2013 Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung als Treugeber an der E II GmbH & Co. KG zu zahlen; 9 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Ansprüche aus der Beteiligung gemäß Klageantrag zu 1. im Annahmeverzug befinden; 10 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere brutto EUR 1.588,65 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung. 14 Die Beklagte zu 3. bestreitet, dass zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger ein Gespräch über die streitgegenständliche Beteiligung stattgefunden habe. Vielmehr sei ihr Geschäftsführer im Herbst 2007 beim Kläger in Jülich gewesen und habe sich bei dieser Gelegenheit über dessen Vermögensverhältnisse und Anlagen informiert. Er habe dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt den Prospekt über die streitgegenständlichen Anlage übersandt. Im Nachgang hierzu habe er den Kläger angerufen und einen Gesprächstermin bezüglich der Anlage angeboten. Von diesem Angebot habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. 15 Alle Beklagten sind der Ansicht, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. 16 Das Gericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten zu 3. persönlich angehört. Bezüglich der Ergebnisse der persönlichen Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2014 Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen eine der Beklagten zu. Mögliche Schadensersatzansprüche sind jedenfalls verjährt. Dies gilt insbesondere für in Betracht kommende Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung nach § 280 Abs. 1 BGB, welche durch die Beklagte zu 3. erfolgt sein könnte und für welche die Beklagten zu 2., 3. und 4. als Gründungsgesellschafter aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger nach § 278 BGB (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 14.05.2012 – II ZR 69/12) einzustehen hätten. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. bestehen zudem deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1. nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft ist. Sie ist mittlerweile geschäftsführende Komplementärin der Fondsgesellschaft, welche aber – wovon auch der Kläger ausgeht – selbst nicht für vermeintliche Beratungsfehler haftet. Für eine vom Kläger vorgetragene “Schuldmitübernahme“ neben der Beklagten zu 4. ist nichts ersichtlich. 21 1. Ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, kann dahinstehen. 22 2. Den Abschluss eines Anlageberatungsvertrags unterstellt, kann nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. den Kläger im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bezüglich der Anlage fehlerhaft, nicht anlage- und anlegergerecht unterrichtet hätte. Der bezüglich der eine Pflichtverletzung begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedenfalls nicht den Nachweis geführt, vom Geschäftsführer der Beklagten zu 3. in einem persönlichen Gespräch falsch beraten worden zu sein. Die Schilderungen der Parteien in deren persönlichen Anhörungen haben keinen Anlass zu einer Parteivernehmung von Amts wegen gegeben. Denn die Angaben des Klägers zum Geschehen im Jahr 2008 waren denen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3. nicht erkennbar überlegen. Angesichts des eingetretenen Zeitablaufs ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Kläger sich an den konkreten Ablauf des Geschehens vor Zeichnung nicht präzise zu erinnern vermag. So ist die Darstellung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bereits durch Unsicherheiten darüber gezeichnet, ob er den Prospekt bei dem persönlichen Gespräch mit Herrn L ausgehändigt bekommen hatte, welches nach Angaben des Klägers am 05.04.2008 stattgefunden haben soll. Der Kläger gab zunächst an, er „nehme an“ den Prospekt bei dieser Gelegenheit erhalten zu haben. Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K2) hat der Kläger jedenfalls unter diesem Datum die Zeichnung getätigt. Seitens der Beklagten zu 3. wurde die Beitrittserklärung aber erst unter dem 08.04.2008 abgestempelt. Letztlich hat der Kläger sodann während der folgenden Anhörung des Geschäftsführers angemerkt, dass er mit Schreiben der Beklagten zu 3. vom 31.03.2008 einen Prospekt übersandt bekommen hatte. In der vorgelegten „Bestätigung eines Informationsgespräches“ wurde zudem der Passus gestrichen, in dem ein persönliches Gespräch bezüglich der Beteiligung bestätigt wird. Lediglich die Übergabe des Prospektes wird vom Kläger mit dessen Unterschrift bestätigt. Der Geschäftsführer hat insoweit angegeben, dass die Schrift auf dem Formular nicht von ihm stamme. Wie es zu der Streichung kam, hat sich letztlich nicht klären lassen. Der Kläger konnte ferner nicht ausschließen, dass er die im Termin vorgelegten Werbeunterlagen nicht bereits von seinem Steuerberater erhalten hatte, der ihm jedenfalls Werbeprospekte der Beklagten zu 3. mitgegeben hatte. 23 3. Es sind jedenfalls keine Prospektfehler ersichtlich, die zu einer nicht verjährten Pflichtverletzung führen würden. 24 Grundsätzlich kann eine Aufklärung des Anlageinteressenten mittels der Übergabe eines Prospektes erfolgen, der die erforderlichen Informationen zutreffend und vollständig darstellt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Urt. v. 14.04.2011 - III ZR 27/10). Der Kläger konnte den Prospekt hier auch nach seinem eigenen Vortrag ohne Zeitdruck zur Kenntnis nehmen und sich somit mit dessen Inhalt vertraut machen. 25 Unrichtig ist der Prospekt dann, wenn das im Prospekt gegebene Gesamtbild von dem geschlossenen Fonds unzutreffend ist (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 23), also ein Bild zeichnet, dass in den wirklichen Verhältnissen keine ausreichend tragfähige Grundlage hat (BGH, Urt. v. 31.05.2010 - II ZR 30/09, Tz. 11). Maßgeblich ist die Sicht eines aufmerksamen durchschnittlichen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, Tz. 17), ohne überdurchschnittliches Fachwissen und ohne Kenntnis der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Fach- und Schlüsselsprache, der sich nur anhand der Prospektangaben informieren kann (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 25). Ob der Prospekt daran gemessen unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, bedarf hier keiner Entscheidung, denn etwaige für die Anlageentscheidung erhebliche Fehler sind verjährt; im Einzelnen: 26 a. Etwaige Ansprüche des Klägers wegen einer vermeintlich fehlerhaften Aufklärung bezüglich der Sicherheit prognostizierter Ausschüttungen im Hinblick auf eine Mietgarantie wären jedenfalls verjährt. Im Falle mehrerer voneinander abgrenzbarer Aufklärung- oder Beratungsfehler ist die Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen (BGH, Urt. v. 24.03.2011 – III ZR 81/10). Die vorliegende anwendbare Regelverjährung, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, endete hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011. Denn der Kläger wusste bereits im Jahr 2008 durch das Beschlussverfahren bezüglich des Erwerbes von 69 Wohnungen des E I und des diesbezüglichen Prospektnachtrages, dass die insbesondere auf S. 6 des ursprünglichen und ihm vor Zeichnung vorliegenden Prospektes getätigten Prognosen keinen Bestand mehr haben konnten bzw. dass sich die wirtschaftlichen Grundlagen des Fonds deutlich verändert hatten. Zudem erhielt der Kläger bereits im Jahr 2008 keine Ausschüttung, was der Kläger nach seinen persönlichen Angaben auch zur Kenntnis genommen und ihn veranlasst hatte, sich um einen diesbezüglichen Gesellschafterbeschluss zu bemühen. Der Kläger hatte somit bereits im Jahr 2008 Kenntnis davon, dass die Ausschüttungen nicht wie angekündigt erfolgen würden. Den Beklagten ist es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Anspruchsverjährung zu berufen. Dass die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 24.11.2010 (Anlage K7) auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Fonds hinweist und von juristischen Aktivitäten der Anleger abrät begründet keinen Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestand bezüglich einer Verjährung und erst Recht keinerlei Aussage dahingehend, dass man zu einem späteren Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichten würde. Widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB ist nicht erkennbar. Für die im Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage K9) seitens der Beklagten zu 2. gemachten Ausführungen, wonach die Möglichkeit einer konstruktiven außergerichtlichen Lösung bestünde, gilt nichts anderes. 27 b. Ansprüche des Klägers wegen Beratungsfehlern bezüglich der Laufzeit des Fonds wären ebenfalls verjährt. Die wirtschaftlichen Veränderungen durch den im Jahr 2008 gefassten Gesellschafterbeschluss hatten dem Kläger bereits deutlich gemacht, dass die ursprünglichen Planungen modifiziert würden. Ein etwaiger Beratungsfehler wäre daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Hinzu kommt, dass der Prospekt bereits auf S. 16 unter der Überschrift „Laufzeit“ und auf S. 21, wo die Möglichkeit einer Verschiebung der Fondsauflösung ebenso angeführt ist wie in § 20 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages, ausreichend darüber aufklärt, dass eine Beendigung des Fonds zum Ende des Jahres 2009 nicht sicher sei. Diese Unsicherheit hatte sich spätestens mit dem gefassten Gesellschafterbeschluss manifestiert, so dass dem Kläger jedenfalls in der Gesamtschau von Prospekt und Gesellschafterbeschluss klar sein musste, dass es zu einer von der ursprünglichen Planung abweichenden Laufzeit kommen konnte. 28 c. Eine Unwirksamkeit der vom Kläger monierten gesellschaftsrechtlichen Regelung des § 15 Ziffer 8 S. 3 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages ist auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB nicht erkennbar. Durch die Regelung wird dem Treuhandkommanditisten die Möglichkeit eingeräumt, die Stimmrechte der Treugeber auszuüben, wenn der betreffende Treugeber in der Gesellschafterversammlung weder anwesend oder vertreten ist noch Weisungen erteilt hat. Eine ungemessene Benachteiligung im Sinne einer „Entrechtung“ liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Anleger die Möglichkeit hat, Weisungen zu erteilen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Regelung nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sein soll. Dass der Treuhandkommanditist bei der Ausübung an gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gebunden ist, bedarf entgegen der Ansicht des Klägers keiner expliziten Erwähnung. Diese Pflicht besteht vielmehr bei jedwedem Handeln eines Treuhandkommanditisten. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befassen sich nicht mit vergleichbaren Sachverhalten. 29 d. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Prospekt keine unrichtige Darstellung von Prognosen. Prognosen sind unrichtig, wenn sie nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus der Sicht ex ante kaufmännisch nicht vertretbar sind (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10, Tz. 17). Risikoabschläge sind nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, Tz. 22 f.). Keiner besonderen Erwähnung bedarf die allgemein bekannte Tatsache, dass Prognosen stets das Risiko einer negativ abweichenden Entwicklung in sich tragen (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - II ZR 75/10, Tz. 18). Der Prospekt muss sich aber auch über solche Umstände verhalten, die noch nicht feststehen, dies es aber wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie der vorgesehenen Durchführung des Projekts entgegenstehen werden (BGH, Urt. v. 16.11.1978 - II ZR 94/77, BGHZ 1972, 382, 388). Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als wirtschaftlich nicht ertragreich oder falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2011- XI ZR 182/10, Tz. 22; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10, Tz. 23). 30 Der Kläger bemängelt soweit ersichtlich nicht, dass die Prognosen unvertretbar gewesen wären. Jedenfalls bietet der hierfür keinen Beweis an. Er bemängelt insbesondere, dass die Darstellung die zu Grunde liegenden Tatsachen nicht erkennen lasse. Allerdings wird etwa auf Seite 54 des Prospekts erläutert, welche Mieteinnahmen der Prognose zu Grunde liegen. Dabei wird auf den durchschnittlich zu erzielenden Mietpreis pro Quadratmeter Wohnfläche in Dubai Bezug genommen. Auf Seite 21 des Prospekts werden dann der für die Prognose angesetzte Kaufpreis pro Quadratmeter sowie der Verkaufspreis pro Quadratmeter genannt. Weitergehende konkrete Angaben zum Ermittlungsvorgang dieser Angaben sind nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass Angaben zu Kaufpreisen für konkrete Objekte bei der Prospekterstellung noch gar nicht möglich gewesen sein dürften, weil entsprechende Verträge noch abzuschließen waren. Eine entsprechende Konkretisierung ist sodann durch den beschlossenen Erwerb der 69 Wohneinheiten vom E I zu einem Preis von EUR 25.217.903,45 erfolgt. Ginge man davon aus, dass dieser Preis nicht sorgfältig ermittelt wäre, so wie der Kläger es ausweislich seiner handschriftlichen Bemerkungen auf dem Beschlussformular zu Abstimmungspunkt 3 getan hat, so hätte es sich zudem aufgedrängt, die gesamten Preiskalkulationen bereits zu diesem Zeitpunkt anzuzweifeln und konsequenter Weise von dem eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Etwaige Ansprüche wegen vermeintlich unrichtiger Prognosen wären daher kenntnisabhängig jedenfalls zum Ende des Jahres 2011 verjährt. 31 Der Einwand des Klägers, wonach die Abhängigkeit der Prognose vom Platzierungsvolumen nicht hinreichend deutlich werde, trifft darüber hinaus nicht zu. Auf S. 22 des Prospektes wird dies unter der Überschrift „Risiko aus unvollständiger Eigenkapitalplatzierung“ hinreichend deutlich. Explizite Berechnungen hierzu, etwa in tabellarischer Form, sind hierzu schon deshalb nicht zu erwarten gewesen, weil die Höhe der benannten Unvollständigkeit rein spekulativ wäre. Es ist insofern ausreichend, dass sich bereits aus der Überschrift zu diesem Punkt ergibt, dass es sich insoweit um ein Risiko der Anlage handelt. Gleich im nächsten Punkt wird sodann unter der Überschrift „Risiken der Prognoseberechnungen“ deutlich, dass bei der Verwirklichung von Risiken auch ein Totalverlust der Kommanditeinlage eintreten kann, sodass der Prospekt über das maximal bestehende Risiko ausreichend aufklärt. 32 e. Eine anspruchsbegründende fehlerhafte Aufklärung ist auch nicht darin begründet, dass der Prospekt auf S. 95 die Fondsgesellschaft als Prospektherausgeber und als alleinig für den Prospekt Verantwortliche bezeichnet. Der Vortrag des Klägers ist bereits insoweit widersprüchlich, als er auf der einen Seite vorträgt, die Gesellschaft an sich könne von den Anlegern nicht wegen einer Fehlerhaftigkeit des Prospekts in Anspruch genommen werden, gleichzeitig würden sich aber dennoch bis zu einer möglichen Insolvenz gehende Haftungsrisiken durch eine Übernahme der Verantwortlichkeit ergeben. Jedenfalls wären etwaige diesbezügliche Ansprüche verjährt, weil die Bezeichnung der Gesellschaft als Prospektverantwortliche dem Kläger durch den ihm vorliegenden Prospekt bekannt war. 33 f. Der Prospekt klärt ausreichend über die Kommanditistenhaftung des Anlegers auf. Auch wenn es auf S. 15 unter dem Punkt „Nachschusspflicht“ heißt, dass eine solche nicht bestünde, so folgt dem sogleich ein Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Kommanditistenhaftung von dem vertraglichen Ausschluss unberührt bleiben. Anschließend folgt ein Hinweis darauf, dass keine Haftung über die erbrachte Einlage hinaus bestünde und auch diesbezüglich die gesetzlichen Regelungen von dem vertraglichen Ausschluss unberührt bleiben. Damit wird dem Anleger bereits deutlich, dass seine Haftung nicht abschließend durch die angeführte fehlende Nachschusspflicht geregelt ist. Bereits zuvor wird auf S. 12 f. unter „Weitere Kosten und Leistungen des Zeichners darauf hingewiesen, dass die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner gesetzlichen Haftsumme wieder aufleben kann. Eindeutige Formulierungen finden sich darüber hinaus auf S. 65 des Prospektes im Rahmen von § 8 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages und auf S. 67 unter § 13 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages. 34 g. Der Prospekt enthält keine unzureichende Darstellung der sogenannten Weichkosten. Diese werden auf S. 20 mit EUR 9,075 Millionen und 14,95% der Kosten angegeben. Aus den Angaben wird auch deutlich, dass die prozentuale Angabe in einem Verhältnis zur vollständigen Platzierung in Höhe von 50 Millionen gesetzt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers sind keine abweichenden quotalen Darstellungen für die Fälle einer Unterplatzierung oder einer Laufzeitverlängerung erforderlich. Dass das Verhältnis der fixen Größen sich bei Abweichungen von den eingeplanten Größen ändert, ist offensichtlich. Auf die Risiken einer Unterplatzierung und von Abweichungen der Prognosen wird wie bereits erwähnt auf S. 22 hingewiesen. Dem Kläger war im Übrigen nach seinen Angaben Sinn und Zweck eines von ihm gezahlten Agios bewusst, sodass der Vorwurf einer fehlenden Aufklärung über das Eigeninteresse in Form des Erhalts des Agios bereits durch die persönliche Anhörung des Klägers widerlegt wurde, abgesehen davon, dass das Eigeninteresse eines freien Beraters auf der Hand liegt und nicht aufklärungspflichtig ist. 35 h. Der Kläger hat auch keine Pflichtverletzung bezüglich der Angaben zu einer Mittelverwendungskontrolle schlüssig vorgetragen. Von ihm behauptete Interessenkonflikte zwischen der im Prospekt benannten Firma C AG und den Gründungsgesellschaftern sind nicht erwiesen. Eine gemeinsame Anschrift mit der Beklagten zu 2. und gemeinsame Internetauftritte belegen eine enge Kooperation zwischen beiden Gesellschaften, eine fehlende Objektivität der Firma C AG ist hierdurch jedoch nicht belegt. Auch die ausweislich der Anlage K2 bestehende gemeinsame Verfügungsberechtigung über das Konto, auf welches der Kläger seine Einlage zu erbringen hatte, lässt entgegen der Ansicht des Klägers eine kapitalmäßige Verflechtung der Gesellschaften nicht erkennen. 36 i. Es kann auch keine nicht verjährte Pflichtverletzung darin gesehen werden, dass der Prospekt einen sogenannten Blind-Pool an Immobilien verschleiert habe. In der Einleitung auf Seite 6 des Prospekts werden konkrete Wohngebäude genannt, die im „Investitionsfokus“ des Fonds liegen sollen. Diese Objekte werden auf den Seiten 8 f. sowie auf den Seiten 38 ff. näher vorgestellt. Die Nennung der Objekte wiederholt sich auf Seite 12 des Prospekts. Der angestrebte Gesamtbetrag werde zur Investition in 150 Eigentumswohnungen in den genannten acht Objekten erfolgen. Ausweislich § 2 Z. 1 des Gesellschaftsvertrages (S. 63) war der Zweck der Gesellschaft aber wesentlich weiter gefasst. Dementsprechend wird auf Seite 52 des Prospekts als Investitionsgrundsatz angegeben, dass die Gesellschaft Eigentumswohnungen in Dubai kaufen könne. Die Gesellschaft war also keineswegs darauf beschränkt, in die konkret vorgestellten Objekte zu investieren. Spätestens durch die Beschlussfassung im Jahr 2008 hat sich diesbezüglich für den Kläger klar ergeben, dass nunmehr eine Investition in die Objekte des Vorgängerfonds erfolgen sollte. Etwaige Ansprüche des Klägers wären damit ebenfalls spätestens mit Ablauf des Jahrs 2011 verjährt. 37 j. Soweit der Kläger beanstandet, er sei anhand von Vertriebsunterlagen über den positiven Verlauf des Vorgängerfonds E I getäuscht worden und bei diesem habe es sich um ein Schneeballsystem gehandelt, so hat der Kläger jedenfalls bereits im Rahmen der Beschlussfassung im Jahr 2008 einen Verdacht geschöpft. Dies hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er bezüglich des Kaufes der Wohnungseinheiten vom Vorgängerfonds ein Insidergeschäft vermute. Ihm war nach eigenen Angaben auch klar, dass der Vorgängerfonds damit zur Abwicklung kam. Für ihn ergaben sich somit aus seiner Sicht jedenfalls Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vorgängerfonds, sodass etwaige diesbezügliche Ansprüche jedenfalls bereits mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt wären. 38 k. Der weitere Vorwurf des Klägers, wonach ausweislich der Anlage K3 unter Ziffer 8 mit Erfahrung und Know-how in Dubai unzutreffend geworben werde, führt ebenfalls nicht zu einer Pflichtverletzung. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagten nicht über die angeführten sehr guten Kenntnisse der arabischen Mentalität und Sprache, die sehr guten Kenntnisse im Bereich geschlossener Immobilienfonds und die sehr guten Kenntnisse bezogen auf den Handel im Arabischen Raum verfügten. Auf die unbestrittenen Darlegungen derartiger Expertisen im Schriftsatz vom 08.05.2014 unter VIII. wird verwiesen. Auch stellt der Kläger nicht in der Abrede, dass der Kooperatrionspartner Pamec ein in den Emiraten erfolgreiches Bauunternehmen ist. 39 II. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die Nebenforderungen nicht zu. 40 III. Danach ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet. 41 IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. 42 Streitwert: bis EUR 11.000,-