Urteil
5 O 61/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0826.5O61.14.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Schulvertrages. Die Klägerin ist Trägerin der D-Privatschule in Köln. Der am 03.12.1997 geborene Sohn der Beklagten, L, besuchte die Schule seit Juni 2011 aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Schulvertrages. Das vertraglich vereinbarte Schulgeld betrug 650 € monatlich. Nach § 3 des Schulvertrages kann das Vertragsverhältnis durch die Erziehungsberechtigten mit einer Frist zum 30. April eines Jahres zum jeweiligen Schuljahresende am 31.07. ordentlich gekündigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des geschlossenen Vertrages wird auf Bl. 1 - 8 des Anlagenheftes verwiesen. Der Sohn der Beklagten ist kein einfacher Schüler. Sein Verhalten innerhalb der Schule sowie seine schulischen Leistungen gaben mehrfach Anlass zu Gesprächen und schriftlichem Austausch der Lehrer mit ihm sowie auch der Klassenlehrerin mit den Beklagten. Zu Auffälligkeiten des Sohnes der Beklagten kam es im Februar 2013, die zu E-Mail-Verkehr und persönlichen Gesprächen zwischen der Schule einerseits und den Beklagten und deren Sohn andererseits führten. Am 11.03.2013 teilte die Beklagte per E-Mail mit, dass ihr Sohn nicht dazu zu bewegen sei, in die Schule zu gehen. Er habe Angst und werde in der Schule von fast allen gemobbt. Am 03.07.2013 urinierte L nach einem Verweis aus dem Klassenzimmer in das Treppenhaus der Schule. Aus Scham verweigerte er in den folgenden Tagen den Schulbesuch, woraufhin die Eltern am 04.07.2013 um ein Gespräch mit der Schulleitung ersuchten. Diesen Wunsch wiederholten sie per E-Mail am 11.07.2013, ohne dass ein Gespräch zustande kam. Am 12.07.2013 erklärten die Beklagten die fristlose Kündigung des Schulvertrages zum 31.07.2013. Am 17.07.2013 antworte die Klägerin hierauf, dass sich der Schulvertrag aufgrund der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist um ein Jahr verlängert habe. Mit Schreiben vom 06.08.2013 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.09.2013 zur Zahlung eines Schulgeldes in Höhe von 7.800 € sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 € auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die zum 31.07.2014 wirksam geworden sei. Die Beklagten schuldeten daher das Schulgeld für 12 Monate, insgesamt 7.800 €. Da Erfüllung endgültig verweigert wurde, sei der Betrag auch fällig. Sie behauptet, allen pädagogischen Verpflichtungen, insbesondere in Person der Klassen- und Fachlehrer, genüge getan zu haben. Das Scheitern des Vertragszweckes sei allein dem Fehlverhalten des Schülers, nicht aber einem Fehlverhalten der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.800 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2013 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr die Kosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung i. H. v. 729,23 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2013 zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Schulvertrag nicht erfüllt habe. Sie behaupten, dass der Sohn der Beklagten ab dem ersten Quartal 2013 in der Klasse gemobbt worden sei, was von der Klägerin pädagogisch ignoriert worden sei. Die Situation habe sich letztlich so zugespitzt, dass es zu einem Abfall der schulischen Leistungen und zur Verweigerung des Schulbesuchs gekommen sei. Auf Gesprächsbitten der Beklagten zu dem Zweck, eine Besserung der Lage herbeizuführen, sei von Seiten der Schulleitung nicht eingegangen worden. Vielmehr sei allenfalls an die Klassenlehrerin verwiesen worden, die jedoch zu organisatorischen Entscheidungen wie einem Klassenwechsel nicht befugt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Fortzahlung des Schulgeldes aus dem geschlossenen Schulvertrag, da die Beklagten wirksam die fristlose Kündigung des Vertrages erklären konnten. Gem. § 626 Abs. 1 BGB besteht bei einem Dienstvertrag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bei einem Schulvertrag, bei dem - wie hier - die für Schulausbildung und erzieherische Betreuung erforderlichen Dienstleitungen den Schwerpunkt der Vertragspflichten bilden, handelt es sich um einen Dienstvertag (BGH, NJW 1984, 2091). Ein wichtiger Grund und ein berechtigtes Interesse der Beklagten zur fristlosen Kündigung war vorliegend bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeben. Nachdem der Sohn der Beklagten den Schulbesuch in der Einrichtung der Klägerin verweigerte, war der Vertragszweck der schulischen Bildung und Erziehung aller Voraussicht nach nicht mehr zu erzielen und die Kündigung daher zulässig. Zwar fallen Fehleinschätzungen der Lernbereitschaft und Belastbarkeit eines Schülers bei einem Schulvertrag grundsätzlich in den vertraglich übernommenen Risikobereich des Schülers bzw. seiner Sorgeberechtigten (BGH, NJW 1984, 2091). Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Sohn der Beklagten verweigerte den Schulbesuch offensichtlich, da er sich in der Schulgemeinschaft unwohl und „gemobbt“ fühlte. Ob tatsächlich ein solches „Mobbing“ vorgelegen hat und inwieweit sein eigenes Verhalten für das Ausgrenzen des Sohnes der Beklagten durch seine Mitschüler Anlass gab, worauf die Klägerseite offenbar abstellen will, ist für die Frage, ob die fristlose Kündigung berechtigt war, nur von nachrangiger Bedeutung. Denn im Vordergrund der anzustellenden Prüfung der Berechtigung einer fristlosen Kündigung hat vor allem das Wohl des Kindes und der damit in engem Zusammenhang stehende Erziehungsauftrag der Beklagten als Eltern, aber auch der Klägerin als Schuleinrichtung zu stehen. Dabei ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die zur Kündigung führenden Umstände schuldhaft von der Klägerin als Schulträgerin verursacht wurden (BGH, NJW 1984, 2091; vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 626 Rn. 41). Unter Berücksichtigung der besonderen Pflicht der Beklagten als Erziehungsberechtigte, ihrem Sohn eine seiner schwierigen Persönlichkeit angemessene Erziehung und Schulausbildung zukommen zu lassen, begegnet es keinen Bedenken, dass sie einen Schulwechsel veranlassten. Davon zu trennen ist die weitergehende Frage, ob es den Beklagten zuzumuten ist, die gemäß Schulvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, mithin für ein Jahr die vereinbarten Schulkosten zu tragen. Die Klägerin stützt sich insoweit auf § 3 des Schulvertrages. Das Gericht hält diese Klausel für einen Verstoß gegen § 307 BGB. Der BGH hat eine Klausel in einem Schulvertrag, der eine Kündigung zum 31.01. und zum 31.07. mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten vorsah, als wirksam angesehen (Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07, zitiert nach juris). Diesen Vorgaben entspricht die hier zu beurteilende Kündigungsklausel jedoch nicht. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (Urteil vom 27.01.2011 – 15 U 84/10, NJW 2008, 1064) davon aus, dass eine Klausel, die - wie vorliegend – eine einmalige Kündigung zum Schuljahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässt, gegen § 307 BGB verstößt, weil sie die Interessen der Eltern in unangemessener Weise unberücksichtigt lässt. Die Bejahung der Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen. Zwar ist auch das Interesse der Klägerin an einer gewissen Planungssicherheit hinsichtlich des für die Schülerzahl benötigten Lehrpersonals zu berücksichtigen. Diese Interessen sind jedoch nicht so gewichtig, als dass sie vorliegend das Kindeswohl überwiegen könnten. Die Kündigung erfolgte gem. § 626 Abs. 2 BGB auch fristgemäß innerhalb von zwei Wochen durch Erklärung am 12.07.2013, nachdem sich der Sohn letztmalig am 03.07.2013 durch das Urinieren in das Treppenhaus auffällig verhalten hatte und anschließende Gesprächsversuche mit der Schule scheiterten. Die Beklagten waren auch nicht auf eine ordentliche Kündigung gem. 621 BGB zu verweisen. Eine solche ist bei einem Schulvertrag nicht möglich, da die Dauer des Dienstverhältnisses aus dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB). Nach dem von den Parteien verfolgten Zweck ist davon auszugehen, dass der Schulvertrag bis zu einem Schulabschluss des Beschulten läuft (BGH, NJW 2008, 1064; OLG Frankfurt, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.800 €