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Urteil

28 O 168/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines Fotos einer Privatperson im Rahmen einer ernsthaften Wortberichterstattung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt sein. • Bei der Prüfung, ob ein Bildnis Zeitgeschichte ist, ist der Informationswert des Bildes im Kontext der Wortberichterstattung zu beurteilen. • Auch wenn die Aufnahme während eines privaten Krankenbesuchs entstand, überwiegt hier das öffentliche Informationsinteresse; berechtigte Interessen der Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG stehen der Veröffentlichung nicht entgegen. • Presseunternehmen dürfen sich in gewissen Grenzen auf die Vorprüfung von Presseagenturen verlassen (Agenturprivileg); die konkrete Verwendungsart ist jedoch stets gesondert verantwortlich zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Fotoveröffentlichung bei medialer Berichterstattung kann durch Zeitgeschichte-Ausnahme gedeckt sein • Die Veröffentlichung eines Fotos einer Privatperson im Rahmen einer ernsthaften Wortberichterstattung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt sein. • Bei der Prüfung, ob ein Bildnis Zeitgeschichte ist, ist der Informationswert des Bildes im Kontext der Wortberichterstattung zu beurteilen. • Auch wenn die Aufnahme während eines privaten Krankenbesuchs entstand, überwiegt hier das öffentliche Informationsinteresse; berechtigte Interessen der Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG stehen der Veröffentlichung nicht entgegen. • Presseunternehmen dürfen sich in gewissen Grenzen auf die Vorprüfung von Presseagenturen verlassen (Agenturprivileg); die konkrete Verwendungsart ist jedoch stets gesondert verantwortlich zu prüfen. Die Klägerin ist Ehefrau eines prominenten Formel-1-Fahrers, der sich bei einem Ski-Unfall schwer verletzte und im Koma lag. Es kam zu erheblichem Medienandrang vor dem Krankenhaus; die Klägerin richtete an die Medien einen Appell, die Klinik und Familie in Ruhe zu lassen. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrem Nachrichtenportal einen Beitrag über den Unfall und den Appell und illustrierte diesen mit einem Foto der Klägerin auf dem Weg in die Klinik. Die Klägerin widerspricht der Bildveröffentlichung und verlangt Unterlassung; eine Einwilligung liegt nicht vor. Die Beklagte beruft sich auf die Ausnahme des Bildnisses der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 KUG und hebt den Informationswert des Fotos im Kontext der Wortberichterstattung hervor. Das Gericht hatte bereits eine einstweilige Verfügung erlassen; in der Hauptsache beantragt die Beklagte Klageabweisung. • Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ist nicht gegeben, weil die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt ist. • Beurteilung des Zeitgeschichtlichen: Maßgeblich ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten (Art. 1, 2 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 GG). • Das Foto allein stellt kein Zeitgeschehen dar, gewinnt aber im Kontext der sachbezogenen Wortberichterstattung eigenen Informationswert, weil es die Situation vor dem Krankenhaus veranschaulicht und die öffentliche Auseinandersetzung über Medienverhalten ergänzt. • Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr.1 und § 23 Abs. 2 KUG: Zwar betrifft die Aufnahme einen privaten Krankenbesuch und die Klägerin ist in ihrer Privatsphäre berührt, doch überwiegt das öffentliche Interesse an umfassender Berichterstattung und Meinungsbildung hier die schutzwürdigen Interessen der Klägerin. • Die Aufnahme ist weder herabwürdigend noch bloßstellend; sie unterstützt die Berichterstattung über das mediale Verhalten und die Auswirkungen auf Klinikbetrieb und Angehörige. • Zur Beurteilung der Umstände der Anfertigung: Selbst wenn das Foto im Stresszustand der Klägerin entstand, rechtfertigt dies nicht stets ein Veröffentlichungsverbot; nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in Intimsphäre käme ein generelles Verbot in Betracht. • Agenturprivileg: Medien dürfen in Grenzen auf die Vorprüfung durch Presseagenturen vertrauen; die konkrete Verwendungsart bleibt jedoch eigenverantwortlich zu prüfen. Hier rechtfertigt dies die Veröffentlichung nicht allein, entlastet die Beklagte aber hinsichtlich eines absoluten Verwertungsverbots. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; die Beklagte durfte das Foto im Zusammenhang mit einer sachbezogenen Berichterstattung veröffentlichen, weil das Bild im Kontext ein Thema von öffentlichem Interesse illustriert und das öffentliche Informationsinteresse die schutzwürdigen Interessen der Klägerin überwiegt. Die Veröffentlichung war weder herabwürdigend noch geeignet, die Klägerin isoliert schwer zu verletzen. Zwar berührt die Aufnahme die Privatsphäre der Klägerin, doch ist dieser Eingriff im Abwägungsprozess nicht so schwerwiegend, dass er ein Unterlassungsrecht begründet hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.