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Urteil

91 O 122/13

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einberufungsmangel liegt nicht vor, wenn die Satzung dem Vorstand gemäß gesetzlichen Vorgaben die Bestimmung eines record date überträgt und die Einladung sich innerhalb dieses Rahmens hält. • Bei der Änderung eines Unternehmensvertrags sind im Regelfall sowohl der Ursprungsvertrag als auch die Änderungsvereinbarung den Aktionären zugänglich zu machen und auf Verlangen zu übersenden. • Wird ein Aktionär über für die Beschlussfassung wesentlich erscheinende Vertragsinhalte nicht umfassend informiert, liegt darin ein relevanter Auskunftsmangel, der zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses führen kann. • Eine in der Hauptversammlung nicht vertretene Aktionärin ist nur dann anfechtungsbefugt nach §245 Nr.2 AktG, wenn ein Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangel vorliegt.
Entscheidungsgründe
Informationspflichten bei Änderung von Unternehmensverträgen; record date in Satzung • Ein Einberufungsmangel liegt nicht vor, wenn die Satzung dem Vorstand gemäß gesetzlichen Vorgaben die Bestimmung eines record date überträgt und die Einladung sich innerhalb dieses Rahmens hält. • Bei der Änderung eines Unternehmensvertrags sind im Regelfall sowohl der Ursprungsvertrag als auch die Änderungsvereinbarung den Aktionären zugänglich zu machen und auf Verlangen zu übersenden. • Wird ein Aktionär über für die Beschlussfassung wesentlich erscheinende Vertragsinhalte nicht umfassend informiert, liegt darin ein relevanter Auskunftsmangel, der zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses führen kann. • Eine in der Hauptversammlung nicht vertretene Aktionärin ist nur dann anfechtungsbefugt nach §245 Nr.2 AktG, wenn ein Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangel vorliegt. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Für die Hauptversammlung am 26.08.2013 hatte der Vorstand in der Einladung ein record date genannt; §13 der Satzung erlaubt dem Vorstand die Festlegung eines solchen Zeitpunkts unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben. In der Versammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst, insbesondere die Zustimmung zur Übertragung einer stillen Beteiligung (Tagesordnungspunkt 6). Kläger 1 begehrt die Anfechtung des Beschlusses zu Punkt 6, Klägerin 2 die Anfechtung aller Beschlüsse; sie war in der Versammlung nicht vertreten. Kläger 1 hatte vor der Versammlung Einsicht in den Ursprungsvertrag über die stille Gesellschaft verlangt; die Beklagte verweigerte die Übersendung mit dem Hinweis, der Vertrag liege in der Versammlung aus. Nach der Versammlung wurde der Ursprungsvertrag per E‑Mail übersandt. Die Klage wurde erhoben; die Beklagte hält Einladung und Informationsangebot für ausreichend und verweist auf Bestätigungsbeschlüsse der nächsten Hauptversammlung. • Anfechtungsbefugnis: Klägerin 2 ist nicht anfechtungsbefugt nach §245 Nr.2 AktG, weil kein Einberufungsmangel vorliegt. Die Satzung (§13) ermächtigt den Vorstand, ein record date zu bestimmen; hierfür gelten die gesetzlichen Vorgaben als Rahmen (insbesondere zeitliche Orientierung an §123 Abs.3 AktG), und die Einladung hielt sich innerhalb dieses Rahmens. • Satzungskonformität: Die Regelung in §13 Abs.2 der Satzung verletzt nicht das Gesetz oder Aktionärsrechte, weil sie die Bestimmung des Nachweiszeitpunkts durch den Vorstand im gesetzlich zulässigen Rahmen zulässt. • Informationspflichten bei Unternehmensverträgen: Bei Änderungen oder Austausch von Vertragspartnern von Unternehmensverträgen bestehen umfangreiche Informationspflichten der Gesellschaft nach §§124 Abs.2, 293f, 293g, 295 AktG. Dazu gehört im Regelfall die Auslegung und auf Verlangen die Übersendung des Ursprungsvertrags, wenn dessen Kenntnis zum Verständnis der Änderung erforderlich ist. • Auslegung der Pflichten: Die Informationspflichten sind so zu verstehen, dass der vollständige Ursprungsvertrag vorzulegen ist, wenn die Änderung ohne Kenntnis des Ursprungsvertrags nicht verständlich wäre; eine Beschränkung auf die Änderungsvereinbarung kommt nur bei rein redaktionellen oder eigenständig verständlichen Änderungen in Betracht. • Verstoß gegen Auskunftspflicht: Die Beklagte hat durch die Weigerung, den Ursprungsvertrag vor der Versammlung zu übersenden, gegen §293f Abs.2 AktG verstoßen, weil die Aktionäre andernfalls nicht in die Lage versetzt wurden, die Tragweite des Austauschs des stillen Gesellschafters selbst zu beurteilen. • Relevanz des Verstoßes: Der Auskunftsmangel ist relevant i.S.v. §243 Abs.4 AktG, weil objektiv erforderliche Informationen vorenthalten wurden; es ist nicht erforderlich, dass die fehlende Information tatsächlich die Abstimmungsentscheidung beeinflusst hätte. • Beweis- und Entscheidungsreife: Für die Behauptung, der Ursprungsvertrag sei in der Versammlung nicht zugänglich gemacht worden, trägt der Kläger die Beweislast; hierzu ist sein Vortrag bislang beweislos, sodass die Anfechtung des Klägers 1 noch nicht entscheidungsreif ist. • Folge für Verfahren: Die Klage der Klägerin 2 ist mangels Anfechtungsbefugnis unbegründet und abzuweisen; über die Klage des Klägers 1 kann nicht entschieden werden, weil das Fortbestehen der Anfechtung gegen den Bestätigungsbeschluss der Folgeversammlung abzuwarten ist. Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen, weil sie nicht anfechtungsbefugt ist. Die Satzungsregelung, wonach der Vorstand ein record date bestimmen kann, war nicht gesetzeswidrig und die Einladung hielt sich im zulässigen Rahmen. Hinsichtlich des von Kläger 1 gerügten Auskunftsmangels besteht ein substantieller Verstoß der Beklagten gegen §§293f, 293g, 295 AktG, weil im Regelfall der Ursprungsvertrag bei Änderung eines Unternehmensvertrags vorzulegen und auszulegen ist; insoweit ist ein relevanter Informationsmangel gegeben. Über die Klage des Klägers 1 konnte nicht entschieden werden, weil sein Erfolg von der Entscheidung über den Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 19.08.2014 abhängt und sein Vortrag zur Zugänglichmachung des Ursprungsvertrags in der Versammlung bislang beweislos ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.