Urteil
15 O 528/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:1030.15O528.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Das Versäumnisurteil vom 10.04.2014 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird – als Gesamtschuldner neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 – gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P – verurteilt, an den Kläger 11.731,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 19.01.2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der von dem Kläger bei der Beklagten am 12.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennwert von 9.600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 09.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. 5. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, von Beruf Personalberater, beteiligte sich zum Zwecke der Steuerersparnis auf Empfehlung seines Steuerberaters K aus der Praxis Q2 Steuerberater über die A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH an dem Medienfonds "Rush Hour 2". Im Zeitpunkt der Zeichnung waren die Dreharbeiten und die Kinoverwertung des finanzierten Films bereits abgeschlossen; es ging nur noch um die Vermarktung von Video und DVD. 3 Der Kläger zeichnete am 09.12.2002 eine Beteiligung über nominal 25.000,00 EUR. Davon wurden 38,4%, also 9.600,00 EUR durch die Beklagte finanziert; die Rückführung soll planmäßig bis zum Jahr 2019 erfolgen. Der Kläger zahlte also 15.400,00 EUR zuzüglich 3% Agio auf den Zeichnungsbetrag (750,00 EUR). In den Jahren 2003 bis 2011 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von zusammen 1.910,70 EUR (Bl. 6 GA). 4 Die Zeichnungsunterlagen hatte die vermittelnde Bank P3 & Co. dem Kläger bereits zuvor mit Schreiben vom 04.12.2002 übersandt. Die Beratung erfolgte anhand der Zeichnungsunterlagen. 5 Mit der Klageschrift hat der Kläger den Begebungsvertrag mit der Beklagten widerrufen. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung (S. 83 des Prospekts) zum Vertrag über die Begebung der Inhaberschuldverschreibung entspreche nicht den seinerzeitigen Vorgaben und auch nicht dem amtlichen Muster. Insbesondere fehle ein Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Übergabe des beidseitig unterschriebenen Vertrages. Zudem verstoße die Formulierung „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. 6 Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden. Diese ergäben sich daraus, dass der Prospekt fehlerhaft sei und die Beklagte sich diese Fehlerhaftigkeit zurechnen lassen müsse, weil sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. 7 Der Kläger hat die Klage ursprünglich mit am 30.11.2012 beim Landgericht München eingegangenem Fax gegenüber der Beklagten als Gesamtschuldnerin neben der Praxis seines Steuerberaters und der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH erhoben. Das Landgericht München hat nach Eingang des Originalschriftsatzes vom 7.12.2012 unter dem 13.12.2012 die Kostenanforderung für die Klage freigegeben. Der Zahlungseingang ist am 04.01.2013 erfolgt. Die Klage ist der Beklagten am 18.1.2013 zugestellt worden. Im weiteren Verlauf hat das Landgericht München die Klage hinsichtlich der hiesigen Beklagten an das Landgericht Köln verwiesen. 8 In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2014 hat der Kläger gegenüber der hiesigen Beklagten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung in Höhe von 2.219,61 EUR zunächst beantragt, 9 1. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 - gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P zu verurteilen, an ihn 11.731,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 09.12.2002 in Höhe von zwei Prozentpunkten bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen; 10 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keinerlei Forderungen aus der von ihm bei der Beklagten zu 2. am 12.12.2002 abgeschlossene obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennwert von 9.600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen; 11 3. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 - gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P zu verurteilen, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären; 12 Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 09.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag. 13 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet; 14 5. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 - gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P zu verurteilen, an ihn weitere 1.827,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Auf diese Anträge hin ist gegenüber der nicht aufgetretenen Beklagten sodann am 10.4.2014 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist der Beklagten am 14.4.2014 zugestellt worden, mit am 24.4.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. 16 Der Kläger beantragt nunmehr, 17 das Versäumnisurteil vom 10.4.2014 aufrechtzuerhalten. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das Versäumnisurteil vom 10.4.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 20 Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, 21 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (HL-Fonds Nr. 142) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Hilfswiderklage abzuweisen. 24 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 25 Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sich aus ihr zwanglos ergebe, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunden/Anträgen zu laufen beginne. Die verwendete Widerrufsbelehrung genieße zudem Vertrauensschutz, weil sie im Wesentlichen dem Inhalt der Musterbelehrung entspreche. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche gegenüber ihr nicht bestünden. 26 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Hilfswiderklage ist jedenfalls unbegründet. 29 Aufgrund des form- und fristgerechten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 10.4.2014 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. 30 1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.731,69 EUR aus §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB. 31 a) Wegen des Widerrufs des Klägers findet eine Rückabwicklung statt, wobei die Beklagte nach § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Fonds eintritt, weil es sich um verbundene Geschäfte handelt. Das Widerrufsrecht ist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von mir handschriftlich unterschriebenen Widerrufsbelehrung und (b) der Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Zeichnungsauftrag, Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an mich“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil diese Formulierung auch in dem damals gültigen Muster der BGB-InfoVO enthalten war. Vertrauensschutz kann jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn die verwendete Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichungen für sich genommen geeignet sind, Unklarheit zu schaffen. Unabhängig vom Umfang der Änderung kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, weil sich sonst keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen ließe (BGH, Urt. v. 28.06.2011, IX ZR 349/10; BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11; demgegenüber entsprach in dem der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zugrunde liegenden Fall die Belehrung vollständig dem Muster). Ein Abgleich der verwendeten Belehrung mit dem damals gültigen Muster nach der BGB-InfoVO zeigt, dass die Belehrungen nicht identisch sind. 32 b) Der Widerruf ist nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, Juris Tz. 23; BGH, Urt. v. 14.06.2004, II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, jeweils m. w. Nw.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urt. v. 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83). 33 Das sog. Umstandsmoment der Verwirkung kann in einer vollständigen Rückführung des Darlehens gesehen werden (OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012, 13 U 30/11). Dies liegt hier nicht vor, weil der Kläger der Darlehensvertrag eine Laufzeit bis in das Jahr 2019 hinein vorsah. Unabhängig vom weiter notwendigen Zeitmoment der Verwirkung kommt eine solche daher vorliegend nicht in Betracht. 34 c) Dem Kläger sind die aus eigenen Mitteln geleistete Einlage und das Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzugewähren. 35 d) Zinsen als von der Beklagten gezogene Nutzungen stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte die Einlageleistung des Klägers nicht erhalten hat und für die Fondsgesellschaft, an deren Stelle die Beklagte gemäß § 358 Abs. 3 S. 4 BGB tritt, nicht die Vermutung gilt, die Beträge zum gesetzlichen Zinssatz angelegt zu haben. Die Kammer folgt insoweit der im Verfahren 13 U 191/12 im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2013 erteilten Hinweises geäußerten Rechtsauffassung des OLG Köln. Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger dagegen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der begehrten Höhe zu. 36 e) Der Kläger muss sich auf seinen Rückabwicklungsanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen. 37 Bei einem Schadensersatzanspruch sind steuerliche Vorteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht anrechenbar, wenn der Erstattungsanspruch der Besteuerung unterliegt. Dass für den hier vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges gilt, ergibt sich bereits aus BGH, Urt. v. 28.01.2014, XI ZR 42/13. Die zugrundeliegenden Erwägungen gelten auch für einen Rückabwicklungsanspruch infolge eines Widerrufs. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Zivilgerichte in die Lage versetzt werden sollen, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinanderzusetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH, Urt. v. 15.07.2010, III ZR 336/08). Diese Erwägungen gelten nicht nur für Schadensersatzansprüche, sondern gleichermaßen auch für Ansprüche im Rahmen einer Rückabwicklung nach den §§ 355ff, 346 ff. BGB (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11; OLG München, Urt. v. 24.01.2012, 5 U 2167/11). Im Umkehrschluss hierzu ergibt sich, dass der Kläger keinen Ersatz von Steuernachteilen als Folge des Widerrufs verlangen kann. Die vom Kläger insoweit angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshof, die sich mit der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen befasst (BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06), ist im Hinblick auf die Entscheidung vom 28.01.2014 (s.o.) überholt. Soweit die Rechtsprechung eine Ersatzfähigkeit wirtschaftlicher Nachteile durch Rückabwicklung eines Darlehensvertrags anerkannt hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 21.08.2013 – 4 U 202/11), so ist dies ohne Begründung erfolgt und vermag die Kammer im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen. 38 2. Der zulässige Feststellungsantrag zu 2. ist im Hinblick auf den wirksamen Widerruf des Klägers begründet. 39 3. Der zulässige Feststellungsantrag bezüglich einer Freistellungsverpflichtung des Klägers von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung ist nicht begründet. Dass sich eine diesbezügliche Ersatzpflicht nicht bereits aus dem erfolgten Widerruf ergibt, ist bereits ausgeführt worden (vgl. Ziffer 1. e). Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, aus welchem sich die Begründetheit des Feststellungsantrages ergeben könnte. 40 a) Ansprüche des Klägers wegen einer Prospekthaftung im engeren Sinne nach den § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG wären jedenfalls verjährt. Die daraus herrührenden Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig binnen drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts (§ 46 BörsG a.F.). Verjährung – auf die sich die Beklagte beruft - wäre damit bereits 2004 eingetreten. 41 b) Die Beklagte haftet auch nicht für eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit Prospektfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Darlehensgeber, der keine Beratung vornimmt, grundsätzlich nicht die Pflicht, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären oder vor dem Vertragsschluss zu warnen. Auch über die Zweckmäßigkeit der Anlage und der Kreditaufnahme muss die Bank grundsätzlich nicht aufklären. Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit oder Risikobehaftetheit einer kreditfinanzierten Anlage hinzuweisen. Das Kreditverwendungsrisiko liegt vielmehr beim Kreditnehmer. Diesem obliegt es, sich über die mit der Anlage verbundenen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Bei einer finanzierten Kapitalanlage darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Darlehensnehmer und Anleger Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater (statt vieler: BGH, Urteil vom 23.03.2004 – XI ZR 194/02, WM 2004, 1221; Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, WM 2006, 1194). Auch allein unter dem Gesichtspunkt des hier gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB vorliegenden verbundenen Geschäfts hat die Kreditgeberin für eine unzutreffende Darstellung der Anlage durch Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ohne das Hinzutreten weiterer, der Kreditgeberin zurechenbarer Umstände nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 33). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber eine kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer gegenüber zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft – unter anderem – dann verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – XI ZR 201/03, WM 2005, 375; Urteil vom 18.03.2008 – XI ZR 241/06, BKR 2008, 249; Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07, WM 2009, 1028; Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09). Ein solcher haftungsbegründender Wissensvorsprung ist seitens der Beklagten hier nicht erkennbar. Unstreitig war seitens der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH ein Prospektgutachten vor Veröffentlichung des Beteiligungsprospektes in Auftrag gegeben worden, aus welchem sich keine Anhaltspunkte für Prospektfehler ergaben. Soweit der Kläger gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der Beklagten und der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH aufzeigt, so ergibt sich hieraus noch kein Nachweis besonderer Kenntnisse des Prospektinhalts. Bezüglich der vom Kläger monierten steuerlichen Aspekte klärt der Prospekt im Übrigen auf S. 45 darüber auf, dass der Prospekt die steuerliche Einschätzung des Beraters der Prospektherausgeberin wiedergibt und benennt im Weiteren die Folgen einer anderweitigen Auffassung der Finanzbehörden. Ein Prospekt muss darüber hinaus auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist (BGH, Urt. v. 29.07.2014 – II ZB 30/12). 42 Im Hinblick auf die des Weiteren von Klägerseite beanstandeten Zahlungsflüsse ist nicht erkennbar bzw. nachgewiesen, dass es hier zu Abweichungen von den prospektierten Angaben gekommen ist. 43 Eine des Weiteren mögliche Haftung der Beklagten wegen eines Überschreitens der Kreditgeberrolle würde voraussetzen, dass die Bank in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Verkäufers übernommen hat (vgl. Nobbe, WM Sonderbeilage 1/2007, S. 32). Jedenfalls an der Erkennbarkeit nach außen fehlt es hier. 44 4. Im Hinblick auf das mit der Klageschrift unterbreitete Übertragungsangebot des Klägers ist der zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begründet. 45 5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hat sich bis zur Ausübung des Widerrufsrechts in der Klageschrift nicht im Verzug mit der Rückerstattung befunden. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht. 46 6. Die Hilfswiderklage ist jedenfalls unbegründet, ohne dass es einer Vertiefung der Zulässigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Tz. 41) bedürfte. Der Kläger muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese unter Berücksichtigung der Besteuerbarkeit des Erstattungsanspruchs außergewöhnlich hoch sind. Die Hilfswiderklage liefe der Rechtsprechung des BGH zur Nichtanrechenbarkeit von Steuervorteilen zuwider. 47 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3, 709 ZPO. Hinsichtlich der Teilerledigung in Höhe von 2.219,61 EUR waren die Kosten nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, weil die Beklagte bis zu der erfolgten die Erledigung begründenden Ausschüttung in dieser Höhe unterlegen gewesen wäre. Bei der Bildung der Verlustquote nach § 92 ZPO werden im Rahmen eines fiktiven Streitwertes für die Hilfswiderklage 3.000,- EUR angesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger streitwertrelevant lediglich mit seinem Antrag zu 3. unterlegen war und dieser nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, war die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt. 48 Streitwert: 49 bis 27.03.2014: 26.051,30 EUR 50 sodann: 23.831,69 EUR 51 Der Streitwert setzt sich zusammen aus den Anträgen 1 (13.951,30 EUR bis 27.03.2014, sodann 11.731,69 EUR) und 2 (9.600,- EUR). Für den Antrag 2 wird der volle Wert des Darlehens angesetzt, weil es an Vortrag zu einem abweichenden, gegenwärtigen Stand der Verbindlichkeit fehlt. Für den Antrag zu 3 werden entsprechend den Angaben des Klägers 10% des Nominalwertes der Beteiligung und somit 2.500,- EUR angesetzt, § 3 ZPO. Die Hilfswiderklage wirkt sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht auf den Streitwert aus. 52 Rechtsbehelfsbelehrung: 53 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 54 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 55 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 56 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 57 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 58 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 59 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.