Urteil
82 O 25/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:1114.82O25.14.00
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Tenor
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013, mit dem beschlossen wurde:
„Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage an Herrn Dr. P3 wird hiermit bestätigt.“
wird für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013, mit dem beschlossen wurde: „Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage an Herrn Dr. P3 wird hiermit bestätigt.“ wird für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der am 28. November 2013 von den Gesellschaftern der Beklagten gefassten Beschlüsse. Bei der Beklagten handelt es sich um ein seit zwanzig Jahren im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätiges Unternehmen. Kernkompetenz des Unternehmens ist die Bewertung von betrieblichen Versorgungswerken. Die Beklagte wurde im Jahr 1995 von dem Kläger zusammen mit Frau W gegründet. Von dem Stammkapital der Beklagten in Höhe von DM 50.000,00 hielten der Kläger einen Anteil von DM 49.000,00 und Frau W von DM 1.000,00. Die Beklagte hatte dem Kläger am 30. November 1999 eine Pensionszusage erteilt auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses (Anlagen 1 und 2). Nach mehreren Anpassungen der Pensionszusage erreichte der Kläger im Jahr 2011 mit 62 Lebensjahren das vertraglich vereinbarte Rentenalter. Ihm wurde die vereinbarte Altersrente seit dem 1. Mai 2011 von der Beklagten ausgezahlt. Nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 hatte die Beklagte im Geschäftsjahr 2012 einen Gewinn in Höhe von EUR 78.352,63 erwirtschaftet. Sie verfügte über einen festen Kundenstamm. Die Gesellschaft besaß erhebliche Vermögenswerte bzw. Liquidität, u. a. zur Erfüllung der von ihr erteilten Pensionszusagen. Mit Eintritt in das Rentenalter im Jahre 2011 beabsichtigte der Kläger, einen bedeutenden Teil seines Geschäftsanteils an der Gesellschaft an einen Dritten zu veräußern und seine Söhne P2 P und P1 P als Geschäftsführer zu etablieren. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Juni 2013 veräußerte der Kläger zu einem Kaufpreis von EUR 500.000,00 Geschäftsanteile in Höhe von 51 % des Stammkapitals an die F F GmbH, B-Straße , 50674 Köln (nachfolgend "F"). Der Kaufpreis eines Teilbetrages von EUR 150.000,00 war zinslos gestundet und sollte aus Gewinnausschüttungen an die F geleistet werden. Der Restkaufpreis in Höhe von EUR 350.000,00 sollte in Form jährlicher Tantiemen i.H.v. 10 % des Jahresumsatzes der Beklagten, beginnend ab dem Jahr 2014, an den Kläger geleistet werden. Seit der Übertragung der Geschäftsanteile sind die F mit 51 %, der Kläger mit 47 % und Frau W mit 2 % an der Beklagten beteiligt. Die Beklagte sollte in die M-Unternehmensgruppe integriert werden. Durch die dadurch entstehenden Synergie-Effekte sollte die geschäftliche Entwicklung der Beklagten verbessert und eine Nachfolgeregelung für den Kläger vorbereitet werden. Bis zu Veräußerung seiner Geschäftsanteile war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Im Rahmen des Geschäftsanteilserwerbs durch die F am 13. Juni 2013 wurden neben dem Kläger seine Söhne P2 P und P1 P sowie Herr V, der zugleich auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F war und ist, zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Beklagten bestellt. Am 9. Oktober 2013 wurde zusätzlich Herr O zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger, der Beklagten, der F und der M Services GmbH war in dem Grundlagenvertrag vom 13. Juni 2013, der durch den Grundlagenvertrag vom 30. Juli 2013 aufgelöst und mit Änderungen erneuert wurde, geregelt. Seit August 2013 sind die Gesellschafter der Beklagten heillos zerstritten. Insoweit waren und sind weitere Verfahren beim Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, anhängig. Mit Einladung vom 27. September 2013 berief die Beklagte zum 28. November 2013 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Gegenstand der Versammlung waren u. a. Beschlussfassungen über die Abberufungen der Geschäftsführer P2 P und P1 P einschließlich der Kündigung der entsprechenden Anstellungsverhältnisse, die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit dem Kläger aus wichtigem Grund sowie die Bestätigung und Wiederholung des Widerrufs der Pensionszusage an den Kläger. An der Gesellschafterversammlung am 28. November 2013 nahmen sämtliche Gesellschafter der Beklagten teil. Der Kläger stimmte gegen sämtliche streitgegenständlichen Beschlussvorschläge, die Gesellschafter F und W stimmten jeweils dafür. Zu TOP 1 haben sämtliche Gesellschafter abgestimmt. Der Kläger, der gegen den Beschlussvorschlag stimmte, wurde laut Protokoll darauf hingewiesen, dass seine Stimmabgabe treuwidrig und dementsprechend nicht zu berücksichtigen sei. Es findet sich Protokoll folgende Feststellung des Versammlungsleiters: „Da die F und Frau W für die Abberufung von Herrn P2 P aus wichtigem Grund gestimmt haben, wurde die 2/3-Mehrheit gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erreicht.“ Anschließend wurde folgender Beschluss festgestellt: „Herr P2 P wird als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde abberufen.“ In gleicher Weise wurde Herr P1 P gemäß top 2 als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen. Es finden sich dazu vergleichbare Feststellungen wie zu top 2. Beschlussgegenstände waren zudem die Kündigungen der Anstellungsverträge mit den Herren P2 P und P1 P (top 1 und 2). Der Kläger stimmte gegen die dazu vorgelegten Beschlussvorschläge. Im Protokoll der Versammlung vom 28. November 2013 wird folgender Beschluss festgestellt: „Die bereits erfolgten Kündigungen der Anstellungsverträge von Herrn P2 P vom 25. September 2013 und 14. November 2013 sowie Herrn P1 P vom 25. September 2013, 11. November 2013 und 15. November 2013 werden hiermit von der Gesellschafterversammlung bestätigt. Die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Herren P2 P und P1 P vom 25. September 2013 werden ausdrücklich auch auf den Vorfall in der T-Straße am 24. September 2013 gestützt. Rein vorsorglich sollen die bereits gekündigten Anstellungsverhältnisse mit den Herren P2 P und P1 P fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt werden. Herr O soll die Kündigungen für die Gesellschaft erklären.“ Der Kläger stimmte ebenfalls gegen den Beschlussvorschlag zu top 3, der die fristlose Kündigung seines Geschäftsführer-Dienstvertrages aus wichtigem Grund betrifft. Dazu wurde folgender Beschluss festgestellt: „Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 über die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit Herrn Dr. P3 aus wichtigem Grund wird hiermit bestätigt. Es soll rein vorsorglich eine weitere fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit Herrn Dr. P3 aus wichtigem Grund erklärt werden. Herr O soll die Kündigung für die Gesellschaft erklären.“ Schließlich wurde über den Beschlussvorschlag zu top 4 betreffend den Widerruf der Pensionszusage an den Kläger abgestimmt. Im Protokoll findet sich folgende Beschlussfeststellung: „Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage an Herrn Dr. P3 wird hiermit bestätigt. Es soll rein vorsorglich ein weiterer Widerruf der Pensionszusage erklärt werden. Herr O soll den Widerruf für die Gesellschaft erklären.“ Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Anlage K 23) hat der Kläger gegenüber der F die Anfechtung und vorsorglich den Rücktritt und die Kündigung sämtlicher mit dieser geschlossenen Verträge, insbesondere den Geschäftsanteils-Kauf- und übertragungsvertrag, erklärt. Der Kläger ist der Meinung, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse zu top 1-4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 rechtswidrig seien. Bei den Beschlüssen zu top 1 und 2 sei gesetzeswidrig die Gegenstimme des Klägers nicht berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger nach dem Gesetz bzw. der Satzung von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, hätten nicht vorgelegen. Wichtige Gründe für die Abberufung der Geschäftsführer P2 P und P1 P habe es nicht gegeben. Grobe Pflichtverletzungen seien ihnen nicht vorzuwerfen. Dementsprechend seien auch die Beschlüsse zu den Kündigungen der Geschäftsführer-Dienstverträge der Herren P2 P und P1 P rechtswidrig. Entsprechendes gelte, soweit die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages betroffen seien. Die von der Gesellschafterin F gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien sämtlich fingiert und Teil eines raffinierten Plans, den Kläger aus der Gesellschaft zu drängen und sich die erheblichen Vermögenswerte der Gesellschaft ohne Gegenleistung anzueignen. Diese Motive seien dem Kläger von dem früheren Mitarbeiter der M-Gruppe, Herrn Dr. J, anlässlich eines Gesprächs am 17. März 2014 bestätigt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr V, habe vorsätzlich einen tiefes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern der Beklagten herbeigeführt, indem er den Kläger herabgesetzt und versucht habe, sich die Vermögenswerte der Gesellschaft anzueignen. Es sei die Pflicht des Klägers gemäß § 43 GmbHG gewesen, die Beklagte vor den existenzvernichtenden Eingriffen des Herrn V, u.a. in Form der beabsichtigten vollständigen Entnahme der finanziellen Mittel der Gesellschaft durch die Einrichtung eines Cash Pools, zu bewahren. Das Verhalten der Gesellschafterin F sei rechtsmissbräuchlich und als wichtiger Grund geeignet, sie aus der Gesellschaft auszuschließen. Der Kläger habe hingegen lediglich auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der F reagiert und in „Notwehr“ gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei auch der Beschluss über den Widerruf der an den Kläger erteilten unverfallbaren Pensionszusage zu sehen. Insoweit habe die Kammer in einem früheren Verfahren bereits zu Recht einen entsprechenden Beschluss über den Widerruf der Pensionszusage aufgehoben. Den Geschäftseinbruch der Beklagten habe die Gesellschafterin F bzw. ihr Vertreter Herr V zu vertreten. Der Kläger beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zu TOP 1, mit dem die Gesellschafterversammlung beschlossen hat: „Herr P2 P wird als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen.“ für nichtig zu erklären; den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zu TOP 2, mit dem die Gesellschafterversammlung beschlossen hat: „Herr P1 P wird als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen.“ für nichtig zu erklären; den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zu TOP 1 und 2, mit dem die Gesellschafterversammlung beschlossen hat: „Die bereits erfolgten Kündigungen der Anstellungsverträge von Herrn P2 P vom 25. September 2013 und 14. November 2013 sowie Herrn P1 P vom 25. September 2013, 11. November 2013 und 15. November 2013 werden hiermit von der Gesellschafterversammlung bestätigt. Die Kündigungen der Anstellungsverträge mit den Herren P2 P und P1 P vom 25. September 2013 werden ausdrücklich auf den Vorfall in der T-Straße am 24. September 2013 gestützt. Rein vorsorglich sollen die bereits gekündigten Anstellungsverhältnisse mit den Herren P2 P und P1 P fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt werden. Herr O soll die Kündigung für die Gesellschaft erklären.“ für nichtig zu erklären; den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 zu TOP 3, mit dem die Gesellschafterversammlung beschlossen hat: „Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 über die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit Herrn Dr. P3 aus wichtigem Grund wird hiermit bestätigt. Rein vorsorglich soll eine weitere fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit Herrn Dr. P3 aus wichtigem Grund erklärt werden. Herr O soll die Kündigung für die Gesellschaft erklären.“ für nichtig zu erklären; den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2013 zu TOP 4, mit dem die Gesellschafterversammlung beschlossen hat: „Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage an Herrn Dr. P3 wird hiermit bestätigt. Es soll rein vorsorglich ein weiterer Widerruf der Pensionszusage erklärt werden. Herr O soll den Widerruf für die Gesellschaft erklären.“ für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013. Eine schwerwiegende Verletzung der Geschäftsführerpflichten liege bereits in der Weigerung des Klägers und seiner Söhne P1 und P2 P, nach der Sitzverlegung der Beklagten ab Oktober 2013 am neuen Geschäftssitz der Beklagten in Köln tätig zu werden. Unstreitig sei von dem Kläger und seinen Söhne bislang keine Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte in Köln entfaltet worden. Ferner habe der Kläger unter Verstoß gegen seine Geschäftsführer- und Gesellschaftertreuepflichten die langjährigen Bestandskunden der Beklagten auf die Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH übergeleitet. Die Folge sei, dass die Beklagte für das Jahr 2013 ein negatives Jahresergebnis erzielt habe. Der Umsatz der Beklagten im 1. Quartal 2014 sei wegen des vom Kläger veranlassten Abzugs der Kunden massiv eingebrochen. Die Beklagte sei inzwischen wertlos und nicht veräußerbar. Der Kläger habe mit den Stammkunden der Beklagten allein im 1. Quartal 2014 einen Umsatz von ca. EUR 180.000,00 erzielt. Unter Berücksichtigung der weiteren Vermögensverfügungen des Klägers zur Sicherung seiner vermeintlichen Kapitalabfindungsansprüche in Höhe von ca. EUR 700.000,00 habe das geschäftsschädigende Verhalten des Klägers zu einer Existenzgefährdung der Beklagten geführt, was den erneuten Widerruf der Pensionszusage des Klägers rechtfertige. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet. Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 verstoßen mit Ausnahme des Bestätigungsbeschlusses zu TOP 4 (Bestätigung des Widerrufs der Pensionszusage) weder gegen das Gesetz noch gegen die Satzung der Gesellschaft. Die Beschlüsse sind weder nichtig noch anfechtbar. Der Bestätigungsbeschluss zu TOP 4 ist für unwirksam zu erklären. I. Beschlüsse zu top 3 (Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des Klägers) Die vom Kläger angegriffenen Beschlüsse zu top 3 der Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 sind rechtlich unbedenklich. Sie verstoßen nicht gegen die Satzung der Gesellschaft und oder gegen das Gesetz. A. Bestätigungsbeschluss zu dem Beschluss vom 9. Oktober 2013 über die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des Klägers Der Bestätigungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dieser Beschluss bestätigt den bereits wirksamen Beschluss vom 9. Oktober 2013 über die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des Klägers. Insoweit hat die erkennende Kammer bereits in dem Rechtsstreit LG Köln, 82 O 9/14, mit Urteil vom 11. April 2014 für Recht erkannt, dass der Beschluss vom 9. Oktober 2013, soweit er die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des Klägers betrifft, rechtmäßig ergangen ist. Daran ist festzuhalten. Dazu zählte zunächst, dass der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten eigenmächtig über deren Vermögen zur vermeintlichen Absicherung seiner Pensionsansprüche verfügte, indem er entgegen der Beschlusslage der Gesellschaft vorsätzlich, verdeckt und eigennützig Vermögen der Gesellschaft auf sein Privatkonto transferierte. Ferner hat der Kläger seine Geschäftsführerpflichten verletzt, indem er eigenmächtig und verdeckt das Erstellungsdatum des Jahresabschlusses der Beklagten 2012 sowie die Daten über die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft und die Billigung durch die Gesellschafter durch Rückdatierung manipuliert hat. Des Weiteren lag eine gravierende Verletzung der Geschäftsführerpflichten des Klägers in der Weigerung, am neuen Standort der Beklagten in Köln für diese tätig zu werden, obwohl mit Gesellschafterbeschluss vom 20. September 2013 die Verlegung des Verwaltungssitzes von Bergisch Gladbach nach Köln beschlossen wurde. B. Weitere vorsorgliche fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des Klägers Der erneute Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. November 2013 zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrag des Klägers ist ebenfalls wirksam. Die Beendigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages liegt als Annexkompetenz zur Abberufung von Geschäftsführern bei der Gesellschafterversammlung. Erforderlich ist ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung, der es der Gesellschaft unzumutbar macht, das Anstellungsverhältnis innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden. Verschulden ist nicht erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der erheblichen und wiederholten Pflichtverletzung des Geschäftsführers, wie z.B. ein schwerer Vertrauensbruch oder ein Treueverstoß, eine Übernahme entgeltlicher Geschäfte der GmbH durch die eigene Firma des Geschäftsführers, eine Überführung von Gesellschaftsgeldern auf das Privatkonto des Geschäftsführers zur Sicherung künftiger Ansprüche o. ä. Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages muss innerhalb von 2 Wochen seit der Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen, § 626 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist die Kenntnis der Gesellschafterversammlung. Kenntnis der Gesellschafterversammlung besteht erst vom Zusammentritt zur Beratung über die Frage der Entlassung des Geschäftsführers aufgrund entsprechender Ankündigung zur Tagesordnung. Bei sich stetig entwickelnden Pflichtverletzungen (so genannte Dauertatbestände) liegt die Kenntnis der Gesellschafterversammlung nicht bereits abschließend zu dem Zeitpunkt vor, zu dem ein wichtiger Grund erstmals gegeben war. Vielmehr wird ein wichtiger Grund immer wieder erneuert, soweit weitere Tatsachen hinzutreten (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, § 35 Rn. 216 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vorliegend sind nach dem Gesellschafterbeschluss vom 9. Oktober 2013 bis zum streitgegenständlichen Beschluss weitere Tatsachen hinzugetreten, die zur Verdichtung des wichtigen Grundes für die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des Klägers am 28. November 2013 führten. 1. Wichtige Gründe bis zum 9. Oktober 2013 Wie die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 11. April 2014 in der Sache 82 O 9/14 ausgeführt hat, hat der Kläger mehrfach gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten verstoßen. Das rechtfertigte die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages aus wichtigem Grund. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. I A Bezug genommen werden. 2. Weitere Tatsachen hinsichtlich des wichtigen Grundes nach dem 9. Oktober 2013 Der Kläger hat auch nach dem 9. Oktober 2013 an seinem obstruktiven Vorgehen gegen die Beklagte festgehalten bzw. dieses schädigende Verhalten noch vertieft. Insbesondere hat er treuwidrig den Kundenstamm der Beklagten mit teilweise unzutreffenden Angaben auf sein eigenes Unternehmen Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH übertragen mit der Folge, dass die Beklagte zunehmend Kunden und Umsätze verloren hat und inzwischen wertlos ist. Dem Kläger sind entsprechende Vorteile durch die Gewinnung des Kundenstamms und die Erzielung entsprechender Einnahmen zugeflossen. Im Einzelnen: Bereits am 1. Oktober 2013 hat der Kläger ohne Wissen der übrigen Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail an die Kunden der Beklagten mit folgendem Inhalt gesendet: „Betreff: Telefonische Erreichbarkeit Absender: P3 (Dr-P-Institut.de)Gesendet: Dienstag, 1. Oktober 2013, 10:11 Uhr Sehr geehrter Geschäftspartner, liebe Geschäftsfreunde, sofort bzw. spätestens ab nächste Woche bin ich bis auf Weiteres als Geschäftsführer der Dr. P Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH nicht mehr unter der bekannten Festnetznummer, sondern nur noch Mobil unter #####/#### erreichbar. Zu Rückfragen stehe ich Ihnen auch gerne unter dieser Telefonnummer zur Verfügung. Sobald sich Änderungen ergeben, werden wir Sie informieren. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen GrüßenDr. P3 Dr. P Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH“ Der Kläger hat ferner mit E-Mail vom 7. Oktober 2013 diverse Kunden der Beklagten, unter anderem die Dr. Z & Partner GmbH, wie folgt angeschrieben: „Sehr geehrte Damen und Herren, in der vergangenen Woche haben Sie wahrscheinlich von einer ehemaligen Mitarbeiterin des Instituts eine E-Mail und/oder einen Anruf erhalten, dass das Dr. P Beratungsinstitut nach Köln in die Räume der M-Unternehmensgruppe umgezogen ist. Diese Behauptung entspricht nicht der Realität! Weder Dr. P noch die Mitarbeiter Frau Q, P1 und P2 P sind nach Köln umgezogen. Zu Rückfragen stehe ich gerne unter der genannten Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen GrüßenDr. P3 Dr. P Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbHTel. #####/####.“ Mit E-Mail vom 8. Oktober 2013 hat der Kläger gegenüber dem Kunden G Versicherungsmakler GmbH folgende Mitteilung gemacht: „Sehr geehrter Herr G, mein Anwalt, Dr. T, hat mich gestern gefragt, ob Sie den Datenschutzbeauftragten informiert hätten. Er meint, dies sei in diesem Fall angemessen, da Frau W aus dem Dienstverhältnis mit der Dr. P Beratungsinstitut GmbH ausgeschieden sei und in ihrem Dienstvertrag eine Klausel zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz unterschrieben habe. Die Ausführungen von Herrn O in diesem Zusammenhang sind ziemlich dümmlich, außerdem beschäftigen wir uns nicht mit Kriminellen (er hat bekanntlich bei dem Einbruch am 24. September 2013 in unser Büro auf der Straße „Schmiere“ gestanden)! Mit freundlichen Grüßen Dr. P3.“ Bereits am 17. September 2013 hatte der Kläger die Fa. K – Kundin der Beklagten – unter der E-Mail-Adresse der Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH kontaktiert und darauf hingewiesen, dass er nicht als Geschäftsführer der Beklagten, sondern für die Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH nach Unterlagen für die Gutachtenerstellung für das aktuelle Jahr anfrage. Die Firma K hatte nachfolgend versehentlich eine Zahlung auf das Konto der Beklagten geleistet, diesen Betrag später aber von ihr zurückgefordert. Die Firma U Holding AG hatte der Beklagten am 18. November 2013 diverse Gutachten in Auftrag gegeben und diese noch am selben Tag per E-Mail storniert mit dem Hinweis, dass die E-Mail an die falsche E-Mail-Adresse gesendet wurde. Adressiert war die E-Mail an Frau Q, die zu diesem Zeitpunkt für die Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH tätig war. Die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten für die Firma N GmbH im 3. Quartal 2013 wurden nicht über die Beklagte abgerechnet. Erst als die Beklagte hiergegen aktiv einschritt, wurde der Geldbetrag in fünfstelliger Höhe von der Firma N GmbH an die Beklagte gezahlt. Der Umsatz der Beklagten ging in der Zeit von Januar bis September 2013 auf EUR 246.071,50 zurück. In den Jahren 2011 betrug der Umsatz EUR 490.754,97 und 2012 € 504.560,83. Für den Zeitraum von Ende September 2013 bis einschließlich Februar 2014 wurde von der Beklagten kein Kundenumsatz erzielt. Für das Jahr 2013 wurde ein negatives Betriebsergebnis erzielt. Für die Jahre 2011 und 2012 lagen die Betriebsergebnisse bei EUR 78.352,36 und EUR 51.179,16. Die Beklagte befindet sich inzwischen in einer existenzbedrohenden Lage. Sie ist wertlos. Der Kläger hat mit seiner Gesellschaft Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH aus Gutachtertätigkeit einen Nettoumsatz von ca. EUR 180.000,00 allein im 1. Quartal 2014 erzielt mit den von der Beklagten übernommenen Kunden. Dieser Sachverhalt zeigt, dass der Kläger seit Anfang Oktober 2013 vorsätzlich und nachhaltig den Geschäftsbetrieb der Beklagten zum Erliegen gebracht hat, indem er mit falschen oder zumindest irreführenden Informationen an die Kunden der Beklagten herangetreten ist mit dem Ziel, diese Kunden für die vom Kläger betriebene Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH zu gewinnen, was ihm auch gelungen ist. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2013 hat er gegenüber den Kunden der Beklagten den Eindruck erweckt, dass diese ausschließlich über den Kläger unter der von ihm mitgeteilten Mobilfunknummer erreichbar ist, was nicht den Tatsachen entsprach. Die Beklagte war weiterhin über die Festnetznummer erreichbar. Mit weiterer E-Mail vom 7. Oktober 2013 hat der Kläger wahrheitswidrig gegenüber Kunden der Beklagten behauptet, dass die Beklagte nicht nach Köln in die Räume der M-Unternehmensgruppe umgezogen ist. Er hat dabei den Eindruck erweckt, dass er diese Erklärung für die Beklagte abgibt. Ferner hat er nochmals seine eigene Mobilfunknummer angegeben, nicht aber die Telefonnummer der Beklagten. Mit weiteren E-Mails, u. a. vom 8. Oktober 2013 an die Firma G Versicherungsmakler GmbH, informierte der Kläger die Kunden der Beklagten unzutreffend, dass die Gesellschafterin W aus dem Dienstverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Ferner diffamierte der Kläger den Geschäftsführer O der Beklagten, indem er dessen Ausführungen als „dümmlich“ bezeichnete und ihn als „Kriminellen“ hinstellte. Die planvolle und vorsätzliche Obstruktion des Geschäftsbetriebs der Beklagten seitens des Klägers hatte Erfolg. Die früheren Kunden der Beklagten haben den Kläger beauftragt bzw. Aufträge bei der Beklagten storniert. Die Beklagte hat ihre Kunden weitgehend verloren. Ihre Umsätze sind weggebrochen. Im gleichen Maß haben die Umsätze der Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH zugenommen. Zwar bestreitet der Kläger pauschal, Kunden der Beklagten auf die Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH übergeleitet und mit diesen Geschäfte gemacht zu haben. Allerdings hat der Kläger eingeräumt, dass „ihm nichts anderes übrig geblieben sei, die ihm angetragenen Aufträge mit der Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH anzunehmen und abzuarbeiten“. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht bestritten, dass er mit seiner im Wettbewerb zur Beklagten stehenden Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH im 1. Quartal 2014 einen Umsatz von EUR 180.000,00 erzielt hat und gleichzeitig der Umsatz der Beklagten massiv eingebrochen ist. Der Kläger hat dies nicht erläutert. Er hat nicht einmal behauptet, dass er diesen Umsatz mit neuen Kunden erzielt hat. Für die Kammer steht außer Frage, dass sich die weggefallenen Umsätze bei der Beklagten und die Umsätze der Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH bedingen, d.h. der Kläger über seine Gesellschaft Umsätze mit den Kunden der Beklagten erzielt hat, die dieser wiederum entgangen sind. Das ergibt sich auch aus einer überschlägigen Rechnung. Denn die Beklagte hat in früheren Jahren Umsätze von ca. EUR 500.000,00 erzielt. Bei einem Quartalsergebnis der Dr. P Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH von EUR 180.000,00 entspräche das einem Jahresumsatz von EUR 720.000,00. Der Kläger kann dieses geschäftsschädigende und äußerst treuwidrige Vorgehen nicht rechtfertigen. Zunächst ist seiner Rechtsauffassung zu widersprechen, dass er nach der Anfechtung sämtlicher Verträge mit der F bzw. der M-Gruppe rückwirkend seine Geschäftsanteile zurückerhalten habe mit der Folge, dass die F nicht Gesellschafterin der Beklagten geworden sei. Ob die Anfechtung berechtigt ist, muss hier nicht entschieden werden. Denn unabhängig davon hat der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten verletzt. Es handelt sich bei der Beklagten um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, deren Interessen bzw. Rechte der Kläger verletzt hat. Das ist unabhängig vom Gesellschafterbestand. Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass er nach der Satzung der Beklagten vom Wettbewerbsverbot befreit ist. Es ist anerkannt, dass die Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht so weit geht, dass der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer treuwidrig das Geschäftsfeld der Gesellschaft untergraben darf, indem er ihre langjährigen Kunden abwirbt, teilweise sogar mit falschen bzw. irreführenden Informationen und unter Herabsetzung der übrigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht des Klägers stand es nicht in seinem Belieben, ob er einen ihm angetragenen Kundenauftrag für die Beklagte oder für seine eigene Gesellschaft annimmt. Schließlich kann dem Kläger auch kein „Notwehrrecht“ im Hinblick auf die von ihm behauptete rechtswidrige und betrügerische Absicht des Herrn V zugebilligt werden. Nach dem Vortrag des Klägers sei es dem Geschäftsführer V der Beklagten von Beginn an nur darum gegangen, sich das Vermögen der Gesellschaft ohne Gegenleistung zu verschaffen. Daher habe Herr V von Beginn an nicht die Absicht verfolgt, den Kaufpreis für die Anteilsübertragung zu begleichen. Für ihn seien die Marke „Dr. P“ sowie das erhebliche Vermögen der Gesellschaft in Höhe von ca. EUR 1,3 Mio. von Interesse gewesen, nicht hingegen der Kundenstamm der Gesellschaft sowie die für die Gesellschaft tätigen Personen. Der Kläger sei gemäß § 43 GmbHG verpflichtet gewesen, gegen das für die Beklagte existenzgefährdende Vorgehen des Herrn V vorzugehen, das darin zu sehen sei, dass dem Kläger durch die rechtswidrige Verlegung des Verwaltungssitzes der Beklagten nach Köln die Arbeitsgrundlage entzogen worden sei, das Vermögen der Gesellschaft über einen Cash Pool unwiederbringlich abgezogen und die Söhne des Klägers entgegen den Absprachen als Geschäftsführer ausgeschaltet werden sollten. Wie der Kläger selbst erkannt hat, handelt es sich insoweit um eine Auseinandersetzung mit Herrn V bzw. der M-Gruppe. Der Kläger führt insofern aus, Herr V habe ihm im August 2013 den „Krieg“ erklärt. Der Kläger verkennt aber, dass er trotz seiner langjährigen Verdienste für die Beklagte nicht mit dieser identisch ist. Der Kläger ist nicht die Gesellschaft, wie er schriftsätzlich ausgeführt hat. Dementsprechend ist er auch nicht berechtigt, in der Auseinandersetzung mit der F bzw. Herrn V in Gesellschaftsangelegenheiten nach eigenem Interesse und Ermessen zu handeln. Der Vortrag des Klägers kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass er die Eskalation in den Vertragsbeziehungen zur F ganz wesentlich zu verantworten hat. Der Abbruch weiterer Gespräche mit Herrn V gemäß E-Mail vom 28. August 2013 war selbst dann unangemessen, falls sich die F in Gesprächen mit den Söhnen des Klägers vertragswidrig gezeigt bzw. den Kläger diskreditiert haben sollte. Der Kläger war jedenfalls nicht berechtigt, die weitere Zusammenarbeit mit der F bzw. mit der Beklagten, deren Geschäftsführer er war, einzustellen. Er war ferner auch nicht berechtigt, als Geschäftsführer der Beklagten deren Vermögenswerte für sich zu verpfänden bzw. diese Vermögenswerte auf eigene Konten zu transferieren. Der Kläger hat offenbar ab September 2013 alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um seine eigenen finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Interessen zu wahren, ohne Rücksicht auf die Belange der Beklagten. In dem Glauben, er, der Kläger, sei die Gesellschaft, war ihm offenbar jedes Mittel recht, die Mehrheitsgesellschafterin F zu schädigen, selbst wenn dabei die Beklagte zugrunde geht. Das eigennützige und gesellschaftsschädigende Verhalten des Klägers zeigt sich insbesondere in dem Entzug erheblicher Vermögenswerte der Beklagten und in seinen Schreiben an Kunden der Beklagten. Wie die Kammer bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hätte sich der Kläger gegebenenfalls gegen vertragswidrige und gesellschaftswidrige Handlungen der F bzw. ihres Geschäftsführers V gerichtlich zur Wehr setzen müssen, etwa durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. Beispielsweise hätte der Kläger gegen den von ihm behaupteten Zugriff der vermögenslosen F auf die Vermögenswerte der Beklagten mittels des Cash Pools gerichtlich vorgehen können. Dabei hätte auch geprüft werden können, in welchem Umfang der F über den Cash Pool Darlehen gewährt werden sollten, ob die F kreditwürdig und die Rückzahlung gesichert war. Es steht nicht im Belieben des Klägers, davon abzusehen und nach eigenem Ermessen Maßnahmen zulasten der Gesellschaft zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund ist auch ein möglicherweise vertragswidriges Verhalten der F bei der Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen. Denn der Kläger hätte dagegen gerichtlich vorgehen können, ohne seine Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten massiv zu verletzen. Die Berufung des Klägers auf § 43 GmbHG ist fernliegend. Er handelte nicht im Interesse der Gesellschaft, in dem er erhebliches Vermögen der Gesellschaft auf sein Privatkonto transferierte und er Kunden der Beklagten übernahm mit der Folge, dass diese für die Gesellschaft endgültig verloren sind. II. Beschlüsse zu TOP 1 und 2 (Abberufung der Geschäftsführer P2 P und P1 P sowie entsprechende Kündigungen der Anstellungsverträge) Die von dem Kläger angegriffenen Beschlüsse zu top 1 und 2 sind weder nichtig noch anfechtbar. Sie verstoßen weder gegen die Satzung noch gegen das Gesetz. A. Verstöße im Abstimmungsverfahren Die Rüge des Klägers, dass seine Stimme bei den Abstimmungen zu den top 1 und 2 nicht berücksichtigt bzw. die Stimmabgabe nicht zutreffend protokolliert wurde, ist unerheblich. Verstöße im Abstimmungsverfahren, etwa wenn ein Nichtstimmberechtigter an der Abstimmung teilnimmt oder die Stimme eines Stimmberechtigten nicht berücksichtigt wird, sind nicht als eigenständige Verstöße relevant, sondern lediglich für die Beschlussergebnisfeststellung von Bedeutung. Verstöße der vorgenannten Art, auch soweit sie sich in der Protokollierung niederschlagen, sind daher nur anfechtungsrelevant, wenn sie sich auf das Ergebnis auswirken. In Betracht kommen insbesondere Fehler bei der Bewertung der Gültigkeit abgegebener Stimmen, etwa dann, wenn unberechtigterweise von einem Stimmverbot ausgegangen und aus diesem Grund eine abgegebene Stimme nicht gezählt wurde (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Auflage, Anhang § 47 Rn. 115). Gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist ein Gesellschafter von der Ausübung seines Stimmrechts bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ausgeschlossen, wenn die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter betroffen ist. Soweit nicht der Gesellschafter selbst, sondern Verwandte, etwa auch Kinder, betroffen sind, gilt diese Vorschrift nach herrschender Meinung nicht. In diesem Fall ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die Stimmabgabe des Gesellschafters betreffend die Angelegenheiten naher Verwandter eine Umgehung von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG oder ein Stimmrechtsmissbrauch darstellt. Vor diesem Hintergrund war der Kläger bei den Abstimmungen zu den top 1 und 2 zwar nicht nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Allerdings war seine Stimmausübung in Form der Ablehnung der Beschlussempfehlungen treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Aus diesem Grund wurde die Stimme des Klägers berechtigterweise nicht berücksichtigt. Die Treuwidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger und seine Söhne P2 P und P1 P bewusst gegen die Interessen der Beklagten agiert haben und der Kläger aus Eigeninteresse das pflichtwidrige und für die Beklagte schädliche Verhalten seiner Söhne initiiert und gedeckt hat. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Stimme des Klägers auf die Beschlussfassung zu den top 1 und 2 nicht ausgewirkt hätte. Denn die Abberufungen der Herren P2 und P1 P aus wichtigem Grund sind berechtigt. Dieser Beschluss kann mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, die aufgrund der Ja-Stimmen der Gesellschafter F und W vorlag. Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene 2/3-Stimmenmehrheit für die Abberufung der Söhne des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten greift in diesem Fall nicht, da es nicht um eine freie Abberufung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG geht. B. Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund Die Abberufung der Herren P2 und P1 P als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund war berechtigt. Das gleiche gilt auch für die entsprechenden Kündigungen ihrer Anstellungsverträge, soweit solche überhaupt begründet worden waren. Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung der Geschäftsführer jederzeit widerruflich. Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen. Erforderlich ist die Abwägung aller Umstände. Das Verschulden des Geschäftsführers kann in die Abwägung einfließen, ist aber für den wichtigen Grund nicht erforderlich. Dauer der Geschäftsführertätigkeit und bisher einwandfreies Verhalten können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Bei Geschäftsführern von Gesellschaften personalistischen Zuschnitts ist bei der Abwägung das Interesse der Gesellschafter an einer Tätigkeit in eigener Gesellschaft zu berücksichtigen, auch wenn kein Mitgliedschaftsrecht vorliegt. Als wichtige Gründe werden in der Rechtsprechung u. a. die eigenmächtige Einstellung der Tätigkeit, schwerer Vertrauensbruch, Störung des Betriebsfriedens, Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaften und verdeckte Tätigkeit für einen Konkurrenzunternehmen gewertet. Unstreitig bestand bereits anlässlich der Gesellschafterversammlung am 20. September 2013 ein nicht heilbares tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern. Der Kläger wurde in der Folgezeit von seinen Söhnen unterstützt. Die Geschäftsführer P2 P und P1 P haben dabei gezeigt, dass sie uneingeschränkt die Interessen ihres Vaters unterstützen, selbst wenn dessen Handlungen treuwidrig und rechtsmissbräuchlich gegenüber der Beklagten waren und diese ihr erheblichen Schaden zufügten. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu top 3 verwiesen werden. Allein darin ist eine von den Geschäftsführern P2 P und P1 P zu vertretende schwerwiegende und unheilbare Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen. Unabhängig davon ist bereits die nicht bestrittene und damit unstreitige Weigerung von P2 P und P1 P, ab dem 1. Oktober 2013 am neuen Verwaltungssitz der Beklagten in Köln tätig zu werden, als eigenmächtige und nicht vertretbare Einstellung der Geschäftsführertätigkeit zu sehen. Die Sitzverlegung der Beklagten ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. September 2013 beschlossen worden. Tatsächlich sind P2 P und P1 P ab dem 1. Oktober 2013 nicht mehr für die Beklagte als Geschäftsführer in Köln tätig geworden, nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 1. Oktober 2013 und später gegenüber Kunden mitgeteilt hatte, dass er, P2 P sowie P1 P aufgrund des rechtswidrigen Beschlusses über die Sitzverlegung der Beklagten nach Köln nicht dort tätig werden. Diese Weigerung der Ausführung der Geschäftsführertätigkeit am Geschäftssitz der Beklagten ist unter keinem Aspekt zu rechtfertigen, selbst nicht unter Berücksichtigung der Gesellschafterinteressen ihres Vaters. Im Gegenteil zeigt die Unterstützung der Vorgehensweise des Klägers ab August 2013 durch die Geschäftsführer P2 P und P1 P, dass sie sich dessen gesellschaftswidrige Handlungen zu Eigen machen wollten. Das ist nicht zu billigen. Selbst wenn die Gesellschafter zerstritten sind, haben sie und auch die Gesellschaft ein elementares Interesse, dass die berufenen Organe für die Gesellschaft tätig werden. Denn die Gesellschaft ist nur durch ihre Organe handlungsfähig. Bei Verweigerung der Geschäftsführertätigkeit droht der Gesellschaft erheblicher Schaden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die weiteren Vorwürfe der Beklagten gegen die Geschäftsführer P2 P und P1 P zutreffen, insbesondere die Weitergabe des Inhalts vertraulicher Gespräche, der Vorfall am 24. September 2013, die Beleidigungen von Mitarbeitern der Kreissparkasse bzw. kreditschädigende Äußerungen, die Beteiligung an der Überleitung von Kunden der Beklagten auf die von dem Kläger betriebene Parallelgesellschaft, die Datenlöschung, die Verwendung fremder Software u. a. C. Kündigung der Anstellungsverträge Die angegriffenen Beschlüsse über die Kündigungen der Anstellungsverträge der Herren P2 P und P1 P sind ebenfalls ohne Verstoß gegen die Satzung der Beklagten oder das Gesetz ergangen. Der Beschluss über die Bestätigung der Kündigungen der Anstellungsverträge ab dem 25. September 2013 ist schon deshalb unbedenklich, da diese Kündigungen nur die Arbeitnehmer-Anstellungsverträge der Herrn P2 und Niklaus P betrafen, wie die Kammer in den Verfahren LG Köln, 82 O 10/14 und 82 O 11/14, jeweils mit Urteil vom 31. Oktober 2014 entschieden hat. Insofern ist die Satzungsbestimmung, wonach die Söhne des Klägers nur mit 2/3-Stimmenmehrheit als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werden können, hier ohne Bedeutung. Soweit die Kammer in einer früheren Entscheidung betreffend die Kündigung von Geschäftsführer-Dienstverträgen der Herren P2 P und P1 P abweichend entschieden hat, beruhte dies auf einem abweichenden Sachvortrag der Parteien, der in nachfolgenden Verfahren ergänzt und korrigiert wurde. Bei dieser Sachlage ist auch der Beschluss über die weitere vorsorgliche Kündigung der Anstellungsverträge der Herren P2 P und P1 P unbedenklich, zumal auch am 28. November 2013 ein wichtiger Grund vorlag, der unter Wahrung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB zur fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge aufgrund des sich bis zum 28. November 2013 weiter verfestigenden vertragswidrigen Verhaltens der Herren P2 P und P1 P berechtigte. III. Beschlüsse zu TOP 4 (Widerruf der Pensionszusage) Der angefochtene Bestätigungsbeschluss zu top 4 ist gesetzeswidrig. Allerdings verstößt der vorsorglich zu top 4 beschlossene erneute Widerruf der Versorgungszusage des Klägers weder gegen die Satzung der Beklagten noch gegen das Gesetz. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr muss der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht haben. Dann ist die Grenze überschritten, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 – II ZR 89/06 –, juris Rz. 18 mwN.). Die Kammer hat bereits über den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9. Oktober 2013 über den Widerruf der Pensionszusage des Klägers entschieden. Der Beschluss über den Widerruf der Pensionszusage ist für nichtig erklärt worden, da die Beklagte zwar Verfehlungen des Klägers dargelegt hat, aber keine existenziell bedrohliche Lage. Bei dieser Sachlage ist der hier streitgegenständliche Bestätigungsbeschluss der Beklagten vom 28. November 2013 zu dem Beschluss vom 9. Oktober 2013 ebenfalls rechtswidrig. Denn fehlende sachliche Voraussetzungen (inhaltliche Verstöße) können nicht durch einen Bestätigungsbeschluss geheilt werden, da sie dem Bestätigungsbeschluss ebenso anhaften (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 253/03 –, juris Rz. 18). Neue Tatsachen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung noch nicht vorlagen, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Allerdings hat die Beklagte mit Gesellschafterbeschluss vom 28. November 2013 erneut den Widerruf der Pensionszusage des Klägers erklärt und dies auf neue Tatsachen gestützt. Zwar werden erneut sämtliche Verfehlungen des Klägers wie Gesprächsverweigerung, Beleidigungen, üble Nachreden, kreditschädigende Äußerungen, Vorfall 24. September 2013, Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumen, rechtsgrundlose Privatentnahmen von Gesellschaftsvermögen, eigenmächtige Verpfändungen des Gesellschaftsvermögens, Löschung des Servers, Überleitung von Kunden auf einer andere Gesellschaft und Urkundenfälschungen genannt. Neu ist aber der Vortrag zur existenziellen Bedrohung der Beklagten. Ihr sei zunächst durch die Entnahme von Vermögen im Zusammenhang mit der Verpfändung bzw. Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung von Pensionsansprüchen eine Liquidität in Höhe von EUR 710.000,00 entzogen worden. Die Rückführung der Mittel sei unsicher, da davon auszugehen sei, dass der Kläger die Mittel bereits bei Seite geschafft habe. Ferner sei das Betriebsergebnis der Beklagten aufgrund des Abzugs ihres Kundenstamms durch den Kläger und der Überleitung auf seine Gesellschaft im Jahr 2013 eingebrochen und im Ergebnis negativ ausgefallen, obwohl die Betriebsergebnisse im Jahr 2012 bei EUR 78.352,36 und im Jahr 2011 bei EUR 51.190,16 gelegen hätten. Der Kläger habe mit den von der Beklagten abgezogenen Kunden allein im ersten Quartal 2014 einen Nettoumsatz von ca. EUR 180.000,00 erzielt. Mit dem Wegfall des Kundenstamms sei auch die Existenzgrundlage der Beklagten entfallen und nicht neu begründbar. Insgesamt habe der Kläger der Beklagten bislang das Dreifache ihres Eigenkapitals entzogen, das zum 31. Dezember 2012 bei EUR 313.000,00 gelegen habe. Die gravierenden finanziellen Folgen des pflicht- und treuwidrigen Vorgehens des Klägers für die Beklagte sind im Prinzip unstreitig. Wie bereits erläutert, hat der Kläger der Beklagten erhebliche Vermögenswerte und Geschäftschancen entzogen. Bezeichnenderweise handelt es sich dabei um ein Verhalten, das der Kläger der Gegenseite in Person der F bzw. von Herrn V vorwirft. Die Beklagte ist inzwischen unstreitig wertlos. Es ist nicht abzusehen, wie sie nach diesem Streit der Gesellschafter Neukunden gewinnen bzw. alte Kunden zurückgewinnen kann, um fortzubestehen. Diese existenzgefährdenden Folgen für die Gesellschaft hat in erster Linie der Kläger zu vertreten. Damit hat der Kläger seine verdienstvolle Tätigkeit für die Beklagte seit deren Gründung im Ergebnis zunichte gemacht. Die langjährige Tätigkeit des Klägers, für die ihm eine Pensionszusage erteilt wurde, erweist sich nachträglich aufgrund seiner schwerwiegenden Pflichtverletzungen und des daraus folgenden erheblichen Schadens für die Beklagte als wertlos. In diesem Fall muss es als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Kläger das ihm erteilte Versorgungsversprechen einfordert. IV. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.