1. Dem Kläger zu 2) steht ein Absonderungsrecht in Höhe von 80.560,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse aus dem bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 354/12 geführten Insolvenzverfahren zu, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreit dient. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 46 % und der Beklagte zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen der Beklagte zu 4 % und der Kläger zu 2) selbst zu 96 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 46 % und der Beklagte selbst zu 4 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Am 26.01.2012 verurteilte das Landgericht Köln (30 O 538/12) die F GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) zur Zahlung von 680.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 an den Kläger zu 1), zur Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 an den Kläger zu 2), zur Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von 3.673,33 € für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 17.09.2010 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 an den Kläger zu 1) sowie zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten zur gesamten Hand in Höhe von 8.369,03 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin bei dem Oberlandesgericht Köln Berufung ein (3 U 58/12). Das Gerichtsverfahren ist aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen. Da die Schuldnerin nicht zahlte, erwirkten am 18.05.2012 der Kläger zu 1) einen Pfändungsbeschluss in Höhe von 746.678,48 € und der Kläger zu 2) einen solchen in Höhe von 80.560,84 €. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses für den Kläger zu 2) an die Sparkasse G als Drittschuldnerin erfolgte am 25.05.2012 und die Zustellung des Pfändungsbeschlusses für den Kläger zu 1) am 02.07.2012. Aufgrund einer zwischen den Klägern und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung separierte die Sparkasse G am 12.07.2012 einen Betrag in Höhe von 875.000 € für die Kläger auf einem hierfür eingerichteten Tagesgeldkonto. Im Gegenzug verzichteten die Kläger auf die Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen. Am 03.09.2012 ging der Insolvenzantrag beim Amtsgericht Köln ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.09.2012 (71 IN 354/12) wurde über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 erklärte der Beklagte die Anfechtung der Pfändung. Daraufhin teilte die Sparkasse G mit Schriftsatz vom 13.12.2012 mit, dass sie den separieren Betrag auf das Insolvenzanderkonto des Beklagten ausgekehrt habe. Die Kläger forderten den Beklagten sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 15.01.2013 vergeblich auf, den erhaltenen Betrag i.H.v. 875.000 € bis zum 25.01.2013 herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er den von der Sparkasse G ausgekehrten Betrag aufgrund des von den Klägern behaupteten Absonderungsrechts auf einem gesonderten Konto separiert habe. Die Kläger behaupten, die Pfändungen hätten nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, da im Zeitpunkt der Pfändungen keine Zahlungsunfähigkeit bestanden und eine positive Fortbestehensprognose abgegeben worden sei. Dies ergebe sich – was unstreitig ist – aus den ad hoc-Mitteilungen der Schuldnerin und werde sowohl im staatsanwaltschaftlichen Gutachten als auch in dem von den Geschäftsführern der Schuldnerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der E Treuhand GmbH bestätigt. Infolgedessen hätten sie auch weder Kenntnis davon gehabt, dass die Pfändungen die anderen Gläubiger benachteiligten, noch Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend hierauf schließen lassen hätten. Darüber hinaus habe die Überschuldung durch Eintritt eines neuen Investors und durch einen von den Anleihegläubigern zu genehmigenden Zins- und Schuldenschnitt beseitigt werden sollen, was ebenfalls unstreitig ist. Der Investor sei unstreitig erst am 14.08.2012 überraschend abgesprungen, so dass es nicht mehr zum Schuldenschnitt gekommen sei und die Insolvenzantragspflicht begründet worden sei. Zudem sind die Kläger der Ansicht, im Anwendungsbereich des § 133 InsO fehle es an einer zu einer Gläubigerbenachteiligung führenden Rechtshandlung des Schuldners, da das Pfändungspfandrecht lediglich durch ein Verpfändungspfandrecht ausgetauscht worden sei. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 875.000 € nebst Zinsen von der freien Masse abzusondern und auf einem separaten Konto für die obsiegende Partei aus dem beim Oberlandesgericht Köln anhängigen Rechtsstreit zu hinterlegen. Die Kläger haben den Antrag zunächst dahingehend geändert, den Beklagten zu verurteilen, den genannten Betrag zuzüglich Zinsen von der freien Masse abzusondern und auf ein separates Konto zu Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln anhängigen Rechtsstreit zu überweisen. Durch diesen Antrag sollte klargestellt werden, dass hinterlegen nicht im Sinne der HintO gemeint ist. Nunmehr beantragen die Kläger, 1. festzustellen, dass ihnen ein Absonderungsrecht in Höhe von 875.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse zusteht, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln, Reichensperger Platz 1, 50679 Köln, Gerichtszeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreits dient, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 10.001,59 € zu zahlen. Der Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, den Klägern stehe schon der dem Pfändungsbeschluss zugrunde liegende Anspruch nicht zu. Ferner sei die Schuldnerin infolge der Pfändung zahlungsunfähig geworden. Dies ergebe sich daraus, dass zum 31.05.2012 Darlehensforderungen der Concrealcredit Bank AG in Höhe von ca. 38.500,00 € fällig geworden sein. Den Klägern sei zur Zeit ihrer Handlung auch bekannt gewesen, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligten. Dies folge daraus, dass die Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln ihre außerordentliche Kündigung mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin begründeten, durch die sie die Rückerstattung ihrer Anleihen gefährdet sahen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft stützen, da diese ihnen zu den relevanten Zeitpunkten nicht bekannt gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klageänderung hinsichtlich des Antrags zu 1) ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. 1. Dem Kläger zu 2) steht ein Absonderungsrecht aufgrund eines Pfandrechts gemäß § 50 Abs. 1 InsO in Höhe von 80.560,84 € zu. Dem Kläger zu 2) stand im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein wirksames Pfandrecht an den Auszahlungsforderungen des Schuldners aus dem bei der Sparkasse G geführten Konto zu. Der Kläger zu 2) hat die Forderungen des Schuldners aus dem bei der Sparkasse G geführten Konto im Wege der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO wirksam gepfändet. Die Pfändung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Sparkasse als Drittschuldner gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Der Beklagte geht fehl, wenn er ausführt, dass kein Absonderungsrecht bestehe, da ungewiss sei, ob der dem Pfändungsbeschluss zugrunde liegende Anspruch zum Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts tatsächlich bestand. Der in dem Urteil des Landgerichts Köln titulierte Anspruch, der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln überprüft wird, ist vorläufig vollstreckbar. Für diesen Fall lässt § 720 a Abs. 1 S. 1 a) ZPO eine Pfändung ausdrücklich zu. Lediglich eine Befriedigung ist ohne Leistung der Sicherheit nach § 720 a Abs. 1 S. 2 ZPO ausgeschlossen. Eine solche hat der Kläger zu 2) auch nicht erlangt, da eine Überweisung nicht erfolgt ist. Infolge der zwischen den Klägern und der Schuldnerin getroffenen Verpfändungsvereinbarung ist das Pfändungspfandrecht an den Forderungen der Schuldnerin aus dem bei der Sparkasse geführten Konto durch ein Pfandrecht an den Forderungen aus dem absprachegemäß nunmehr bei der Sparkasse eingerichteten Tagesgeldkonto ersetzt worden. Der Beklagte kann dem nicht wirksam die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 146 Abs. 2 InsO i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO entgegenhalten. Sowohl § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als auch § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzen voraus, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, innerhalb eines Zeitraums von 2 oder 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt § 140 InsO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zu 2) ein wirksames Pfandrecht bereits vor dem Dreimonatszeitraum erworben. Der Insolvenzantrag ist am 03.09.2012 beim Amtsgericht Köln eingegangen, so dass die Dreimonatsfrist gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 InsO am 03.06.2012 begann. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgte jedoch bereits am 25.05.2012. Der Beklagten steht auch nicht die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 146 Abs. 2 InsO i. V. m. § 133 Abs. 1 InsO zu. Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Eröffnung des Tagesgeldkontos sowie die Überweisung von Beträgen in Höhe von 875.000 € als Rechtshandlung zu qualifizieren ist. Allerdings fehlt es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Denn vorliegend werden lediglich gleichwertige Sicherheiten ausgetauscht, da mit der Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an die Drittschuldnerin bereits ein Pfändungspfandrecht begründet war. Der bloße Austausch gleichwertiger Sicherheiten wirkt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht benachteiligend (BGHZ 64, 312, 315 f.; BGHZ 147, 233, 239). 2. Ferner steht dem Kläger zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Der Beklagte befand sich gemäß 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 26.01.2013 in Verzug, da die Kläger ihn mit Anwaltsschriftsatz vom 15.01.2013 vergeblich aufgefordert hatten, den erhaltenen Betrag in Höhe von 875.000 € bis zum 25.01.2013 herauszugeben. 3. Der Kläger zu 1) kann sich nicht auf ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO berufen. Der Beklagte erhebt mit Erfolg die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 146 Abs. 2 InsO i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des 2. oder 3. Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zu Gunsten des Klägers zu 1) ist aufgrund des am 03.06.2012 zugestellten Pfändungsbeschlusses kein insolvenzfestes Absonderungsrecht entstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des Dreimonatszeitraums im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (st. Rspr. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGHZ 128, 196 ff). Der Kläger zu 1) hat das Pfandrecht innerhalb des Dreimonatszeitraums erworben. Die Pfändung wurde mit der am 02.07.2012 erfolgten Zustellung des Pfändungsbeschlusses und damit innerhalb der am 03.06.2012 beginnenden Dreimonatsfrist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam. Auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert wird, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte ( Nerlich , Römermann, Kommentar, § 129 InsO, Rn. 163, 26. EL 2014). Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass bislang Insolvenzforderungen in Höhe von 233.472.995,40 € zur Tabelle angemeldet sind. Das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ergibt sich daraus, dass der gepfändete Betrag den übrigen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung stand. Dem Kläger zu 1) war im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch bekannt, dass die Pfändung die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Kenntnis bedeutet hier das für sicher gehaltene Wissen, dass die fragliche Deckungshandlung die Befriedigungsaussichten der anderen Insolvenzgläubiger verschlechtert. Der begünstigte Gläubiger muss also die Vorstellung haben, dass die Handlung das zur Gläubigerbefriedigung verfügbare Vermögen des Schuldners schmälert und dieses voraussichtlich nicht mehr ausreichen wird, um alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen ( Kayser , Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 131 Rn. 53, 3. Aufl. 2013). Nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 InsO genügt auch die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis der kritischen wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Die Kenntnis des Klägers zu 1) ergibt sich aus dem Vortrag in dem unterbrochenen Rechtsstreit, in dem die Kläger Zahlungsansprüche aus den von der Schuldnerin erworbenen Anleihen infolge der wegen der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit erklärten außerordentlichen Kündigungen geltend machen. Der Kläger zu 1) wusste um die kritische wirtschaftliche Lage der Schuldnerin. Insbesondere erklärte er in diesem Prozess – gestützt auf mehrere ad-hoc-Mitteilungen der Schuldnerin – dass die Erfüllung seiner Rückerstattungsansprüche wegen des von der Schuldnerin in Aussicht gestellten Insolvenzverfahrens gefährdet sei. Zudem wies er auf die bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin hin und führte aus, dass es an einem konkreten Restrukturierungskonzept fehle. Der Kläger zu 1) kann seine Unkenntnis auch nicht unter Berufung auf die von der Schuldnerin veröffentlichten ad hoc-Mitteilungen herleiten, in denen eine positive Fortbestehensprognose abgegeben wurde. Auf die ad hoc-Mitteilungen der Schuldnerin verließ sich der Kläger zu 1) augenscheinlich auch im erstinstanzlichen Kündigungsprozess nicht. Auch das Restrukturierungskonzept wurde bereits während des von den Klägern geführten Rechtsstreits vorgestellt. Der Kläger zu 1) hat insofern nicht nur vorgetragen, dass es an einem konkreten Restrukturierungskonzept der Schuldnerin fehle, sondern sogar, dass er sich durch die außerordentliche Kündigung der Anleihen dem Schuldenschnitt entziehen wollte, wobei ihm bewusst war, dass die Schuldnerin auf diese Weise an der Umsetzung ihres Konzepts gehindert würde. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass sich die Auffassung des Klägers zu 1) allein dadurch änderte, dass der Eintritt eines Investors in Aussicht gestellt wurde. Auch das von den Geschäftsführern der Schuldnerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der E Treuhand GmbH vermag diese Beurteilung nicht zu ändern. Der Kläger zu 1) vertraute auch in dem nunmehr unterbrochenen Rechtsstreit nicht auf die bereits im Jahr 2010 von der E Treuhand GmbH abgegebenen positiven Fortführungsprognosen. Des Weiteren kann sich der Kläger zu 1) nicht auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft berufen. Der Kläger zu 1) hat, wie bereits dargelegt, durch seinen Vortrag in dem Kündigungsrechtsstreit gezeigt, wie er die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin bewertet. Auch unter Heranziehung der Ermittlungsergebnisse, die dem Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nicht bekannt waren, lässt sich nicht erkennen, welche Umstände bei lebensnaher Betrachtung zu einer anderen Bewertung durch den Kläger zu 1) geführt haben sollten. 4. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die außergerichtlichen Anwaltskosten stellen keinen kausalen Verzugsschaden dar. Der Beklagte hat sich nicht in Verzug befunden, als der Prozessbevollmächtigte der Kläger ihn zur Absonderung aufforderte. Vielmehr wurde Verzug erst durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten begründet. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 875.000,00 EUR festgesetzt.