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Urteil

18 O 498/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:1210.18O498.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig. Er befuhr am 00.00.00 gegen 13.50 Uhr die Der Straße, B 51, in Trier, von D kommend bergab auf der rechten Fahrspur. Im Bereich zwischen der Fachhochschule Trier und der sog. Haegin-Kurve fielen von der ungesicherten Ladefläche eines bei der Beklagten versicherten LKW der Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen #########, geführt von Herrn T, ca. 30-40 je ca. 20 kg wiegende Fußhalter für Warnbarken auf die Fahrbahn. Der Kläger versuchte vergeblich auszuweichen und überfuhr mehrere dieser Fußhalter. Der Fahrer des LKW und die weiteren Insassen luden die verlorengegangene Fracht wieder auf und entfernten sich dann vom Unfallort, konnten aber später aufgrund der Angaben des Klägers ermittelt werden. Die Beklagte erkannte ihre Haftung dem Grunde nach an und regulierte den Sachschaden am Pkw des Klägers. Die Beklagte zahlte an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Ende Mai 2011 einen Betrag in Höhe von 4.000,00 €. Weitere Zahlungen verweigerte die Beklagte. Der Kläger behauptet, er sei beim Überfahren der Fußhalter in seinem Fahrzeug katapultartig hochgeschleudert worden, so dass er mit dem Kopf an die seitlichen Säulen seines Fahrzeuges und das Fahrzeugdach geprallt sei. Er habe sich bei dem Unfall einen traumatischen Hörschaden am linken Ohr mit einer Hochtonsenke und Tinnitus zugezogen. Vor dem Unfall habe er nicht an Hörproblemen gelitten. Hörminderung und Tinnitus links dauerten bis zum heutigen Tage beim Kläger an. Es sei von einer geminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % auszugehen. Der Tinnitus führe beim Kläger zu Konzentrationsproblemen, Schlafstörungen und beständigem Verlust an Lebensfreude. Sowohl unter dem Tinnitus wie unter der Hochtonsenke leide das Privat- und Berufsleben des Klägers erheblich. Der Kläger sei vor dem Unfall intensiv musikalisch tätig gewesen und habe erheblich in ein eigenes Tonstudio und technische Anlagen investiert. Der Hörschaden links sei nicht therapierbar und könne sich auch zukünftig auf unabsehbare Zeit manifestieren. Der Kläger sei unfallbedingt arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, als Rechtsanwalt mit Mandanten und Mitarbeitern umzugehen. Die Folge seien erhebliche Einnahmeausfälle gewesen, seine Kanzlei habe er nicht mehr in der gewohnten Weise fortführen können. Vor dem Unfall habe er mit seiner Kanzlei im Jahr 2008: 42.885,00 €, im Jahr 2009: 23.046,00 € und im Jahr 2010: 51.212,00 € Gewinn erwirtschaftet. Im Jahr 2011 sei unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 40.000,00 € eingetreten, im Jahr 2012 in Höhe von 65.000,00 €. Die Ertragssituation habe sich erst 2013 geringfügig gebessert. Der betriebliche Schaden durch die faktische Betriebsunterbrechung sei aber noch nicht abschätzbar. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 65.000,00 € (materiellen Schaden) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 15. September 2010 auf der Der Straße (B 51, vor Haeginkurve) in Trier zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine nach dem Gegenstandswert der materiellen und immateriellen Unfallschäden zu bemessende Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger unfallbedingt gesundheitliche Schäden entstanden seien und Beschwerden noch bis zum heutigen Tag anhalten würden. Selbst wenn der Kläger tatsächlich an einem Tinnitus leiden sollte, schränke ihn dies nur an einem Ohr ein. Der vom Kläger als Zeuge benannte Hausarzt sei nicht ausreichend sachverständig im Bereich Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes H ergebe sich, dass der Kläger am 27.09.2010 wiederhergestellt entlassen worden sei. Selbst im Falle des Nachweises der Gesundheitsschäden sei es dem Kläger ohne Einschränkungen möglich seinen Beruf als Rechtsanwalt weiter auszuüben. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger Verdienstausfall entstanden sei. Die Berufsausübung eines Rechtsanwalts werde durch eine Beeinträchtigung am linken Ohr nicht eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Selbst wenn man den streitigen Klägervortrag insoweit als zutreffend unterstellt, ist ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld jedenfalls durch die unstreitig beklagtenseits an den Kläger erfolgte Zahlung von 4.000,00 € befriedigt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Schmerzensgeldzahlung besteht nicht. Ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden und eine Hochtonsenke als Folge einer Erschütterung durch das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis ist angemessen und entspricht der im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls in vergleichbaren Fällen regelmäßig angenommenen Schmerzensgeldhöhe (vgl. allgemein KG, Urteil vom 13.10.2008, 12 U 43/06; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.01.2006, 2-10 O 422/03; OLG München, Urteil vom 23.10.2000, 13 U 76/00; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.1991, NJW-RR 1994, 353; AG Pforzheim, Urteil vom 03.07.2008, 9 C 107/08). Das Gesamtbild der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigt selbst unter Zugrundelegung dessen eigenen Sachvortrags nicht, ihm ein weiteres Schmerzensgeld zuzuerkennen. Weiterer Feststellungen zur Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls für das vom Kläger behauptete Tinnitusleiden und die Hochtonsenke bedarf es daher nicht. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer etwaiger Behandlungen, der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit einer endgültigen Heilung sowie ferner der Grad eines Verschuldens und die weiteren Gesamtumstände. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das Gericht auf der tatsächlichen Grundlage des klägerischen Vortrags einen Betrag von insgesamt 4.000,00 € für den traumatischen Hörschaden links in Form von Tinnitus und Hochtonsenke für angemessen. Soweit der Kläger demgegenüber einen Betrag in Höhe von mindestens 25.000,00 € für angemessen erachtet, kann dem auch unter Berücksichtigung der vom Kläger beschriebenen massiven Auswirkungen auf den beruflichen wie privaten Lebensbereich, mangelnde Therapierbarkeit und die fortdauernde Beeinträchtigung nicht gefolgt werden. Dies gilt auch in Anbetracht des vorgetragenen Umstandes, dass der Kläger seiner vor dem Unfall ausgeprägten Musikleidenschaft nicht mehr fröhnen könne. Dazu, ob die vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt des Klägers vorgeschlagene orthopädische Mitbehandlung oder sonstige therapeutische Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden ergriffen wurden, hat der Kläger nichts vorgetragen. Vergleichbar im Hinblick auf die hier für angemessen erachtete Schmerzensgeldhöhe für Fälle eines Tinnitus als Unfallfolge sind hingegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.07.2003,, I-1 U 221/02, in der selbst bei einem beidseitigen Tinnitus ein Betrag von 4.100,00 € für angemessen gehalten wurde, LG München, Urteil vom 04.08.1994, 19 O 24001/91 (2.500,00 €); LG Braunschweig, Urteil vom 25.10.1991, 1 O 490/90 (3.000,00 €); LG München, Urteil vom 14.03.2005, 19 O 2136/02 (3.323,00 €); LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.12.2004, 6 O 4537/03 (4.000,00 €). II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 65.000,00 € für Verdienstausfall infolge des Unfalls. Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hat der Kläger, soweit er Verdienstausfall für die Jahre 2010 bis 2012 geltend macht, nicht dargetan, dass überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Der klägerische Sachvortrag trägt einen der Person des Klägers entstandenen Verdienstausfall nicht. Zum Beleg von Umsatzzahlen und behaupteter Gewinnsituation in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie der Gewinnsituation nach dem Unfall hat der Kläger Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 sowie als „Einnahme-Überschussrechnungen“ für die jeweiligen Zeiträume bezeichnete Aufstellungen vorgelegt (Anlage K 1, Bl. 51 ff. d.A.). Die vom Kläger vorgelegten Steuerbescheide des Finanzamts D-Q vom 21.05.2010 für das Jahr 2008, vom 18.04.2011 für das Jahr 2009, vom 04.05.2012 für das Jahr 2010, vom 29.05.2013 für das Jahr 2011 und vom 17.07.2014 für das Jahr 2012 sind jeweils auf: „Herrn Rechtsanwalt C, J-Straße , ##### D“ in der Adresszeile ausgestellt. In der Betreffzeile findet sich zudem die Angabe: „für Herrn C 20 X-Straße #### F Luxemburg“ . Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Person, für die die vorgelegten Steuerbescheide ausgestellt wurden, identisch ist. Der Kläger heißt ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen C1 . Soweit der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 erklärt hat, „Hanno“ sei sein Rufname, vermag dies den Widerspruch zwischen der Namensangebe in den vom Kläger selbst vorgelegten Dokumenten nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Eindeutigkeit zu entkräften. Einen Beleg seiner Identität bzw. des Umstandes, dass die vorgelegten Steuerbescheide sich tatsächlich auf seine Person beziehen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Verwendung eines Rufnamens im Rahmen eines Steuerbescheides, als amtliches Dokument, erscheint zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht naheliegend. Der Vorname „Hanno“ als Rufname für „C1“ erscheint ebenfalls nicht naheliegend. Infolgedessen kann eine Personenidentität nicht unterstellt werden. III. Der Kläger hat nach dem Vorgesagten auch keinen Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz „sämtlicher materieller und immaterieller Schäden“ aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Es fehlt insoweit schon an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ein entsprechendes hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nicht dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht absehbar, ob seine Erwerbsbemühungen mittel- oder langfristig vor dem Hintergrund des behaupteten Dauerschadens zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen würden, ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich, welche – über die bereits vom Kläger bezifferten und bezifferbaren Schäden hinausgehenden – weiteren materiellen und immateriellen Schadenspostionen hier eintreten sollten. Zudem sind auch andere Gründe für ein Feststellungsbegehren, etwa eine Notwendigkeit, einen etwaigen Schadensersatzanspruch sofort gegen eine drohende Verjährung zu sichern, was eine vorgezogene Feststellungsklage rechtfertigen könnte, vom Kläger nicht geltend gemacht worden. IV. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Selbstvertretung gegenüber der Beklagten zu. Der Kläger hat zunächst schon nicht dargetan, worin die außergerichtliche Tätigkeit in Vertretung für sich selbst überhaupt bestanden haben soll. Zudem ist auch keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Selbstvertretung gegeben. Die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, findet als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 175/05). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. (für den Antrag zu 1): 25.000,00 € für den Antrag zu 2): 65.000,00 € für den Antrag zu 3): 10.000,00 € der Antrag zu 4) bleibt ohne eigenen Ansatz)