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Urteil

86 O 74/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0108.86O74.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.199,27 € nebst Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.873,05 € seit dem 2.3.2014, aus weiteren 6.330,32 € seit dem 9.3.2014 und aus weiteren 3.995,90 € seit dem 16.3.2014 sowie 15 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.199,27 € nebst Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.873,05 € seit dem 2.3.2014, aus weiteren 6.330,32 € seit dem 9.3.2014 und aus weiteren 3.995,90 € seit dem 16.3.2014 sowie 15 € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für geleistete Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch. Mit schriftlichem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 13.2.2014 (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien die Überlassung von Mitarbeitern als Produktionshelfer/in – Verpackung zu einem Tarif von 15,60 € pro Stunde. Mit Rechnung vom 25.2.2014 (Anlage K 2) stellte die Klägerin für 8 Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 17.2. und dem 21.2.2014 bei der Beklagten tätig waren, einen Betrag von 4.873,08 € in Rechnung. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte am 19.3.2014 einen Betrag von 3.000,00 €. Mit weiterer Rechnung vom 4.3.2014 (Anlage K 3) wurde für Arbeitnehmerüberlassung im Zeitraum vom 24.2.-28.2.2014 ein Betrag von 6.330,32 € berechnet. Schließlich berechnete die Klägerin unter dem 11.3.2014 für in der Zeit vom 3.3.-5.3.2014 erbrachte Leistungen einen Betrag von 3.995,90 €. Für unter dem 5.3., 10.3. und 31.3.2014 erfolgte Mahnungen macht die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 15 € geltend. Die Klägerin behauptet, die der Beklagten zur Verfügung gestellten Mitarbeiter hätten die vereinbarte Qualifikation als Produktionshelfer im Bereich Verpackung gehabt. Es sei typischerweise so, dass das Personal für den jeweiligen Einsatz angeleitet werden müsse. Die Beklagte habe auch niemals gerügt, dass die überlassenen Arbeitnehmer nicht ausreichend qualifiziert seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.199,27 € nebst Zinsen in Höhe von 6 5-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.873,05 € seit dem 2.3.2014, aus weiteren 6.330,32 € seit dem 9.3.2014 und aus weiteren 3.995,90 € seit dem 16.3.2014 sowie 15 € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mitarbeiter hätten mangelhaft gearbeitet. Dies sei auch täglich gegenüber der Klägerin gerügt worden, und zwar von den Zeugen F. und V.. Daher seien die zu einem Fixtermin fertig zu stellenden Arbeiten nicht rechtzeitig vollendet worden. Die Zahlung von 3.000,- € sei nur zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erfolgte Arbeitnehmerüberlassung in Höhe von 12.199,27 €. Die Klägerin hat in den vorgelegten Rechnungen die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung in Hinblick auf namentlich bezeichnete Arbeitnehmern genau bezeichnet und nachvollziehbar berechnet. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer mangelhaften Leistungserbringung seitens der überlassenen Mitarbeiter. Im Gegensatz zum Werkvertrag ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht auf eine von der Klägerin nach eigenen Vorstellungen organisierte Herbeiführung eines Erfolges gerichtet, sondern lediglich auf die Überlassung geeigneter Arbeitskräfte, die die Beklagte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzte. Die Behauptung der Beklagten, die Arbeitsleistung sei mangelhaft gewesen, ist schon ohne Substanz geblieben. So wird etwa nicht unterschieden, welche Mitarbeiter in welcher Art und Weise eine schlechte Arbeitsleistung gezeigt hätten. Darüber hinaus kommt es aber darauf auch nicht an, da Gegenstand einer Arbeitnehmerüberlassung nicht ein bestimmter Arbeitserfolg ist, sondern lediglich die Gestellung von Mitarbeitern mit der vereinbarten Qualifikation ist. Dass die Mitarbeiter nicht die für Produktionshelfer / Verpackung erforderliche Qualifikation verfügten, hat die Beklagte indes nicht mit Substanz behauptet. Der geltend gemachte Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten folgten aus Verzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 12.199,27 €