I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, v e r b o t e n, 1. das nachfolgend wiedergegebene Foto mit dem Hinweis „ NOBEL-IMMOBILIE – Um #### wurde die Gründerzeitvilla in D erbaut .“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen Es folgt eine Bilddatei wie in C Nr. ## vom 17. April 2014 auf den Seiten 20/21 geschehen, 2. das nachfolgend wiedergegeben Foto zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: Es folgt eine Bilddatei und dabei zu äußern „ NEUES ZUHAUSE: In H, D1 leben die H1 in dieser weißen Villa. Sie liegt in einem #### qm großen Park .“ wie in C Nr. ## vom 17. April 2014 auf Seite 22 geschehen, 3. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lasssen: a) „ 5,5 Mio. Euro “ wie geschehen auf der Titelseite C Nr. ## vom 17. April 2014 b) „ NOBEL-IMMOBILIE – Um #### wurde die Gründerzeitvilla in D erbaut. Der Garten ist etwa #### qm groß.“ wie geschehen in C Nr. ## vom 17. April 2014, Seite 20. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berichterstattung über zwei Immobilien der Kläger unter Veröffentlichung entsprechender Fotografien in der Zeitschrift „C“. Der Kläger zu 1) ist Politiker und ehemaliger Y, die Klägerin zu 2) ist seine Ehefrau. Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitschrift „C“. Am 17.04.2014 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. ## der Zeitschrift „C “ den streitgegenständlichen Artikel „Sie tauscht die Vergangenheit gegen 5,5 Mio. Euro“ mit entsprechender Ankündigung auf der Titelseite. Dort heißt es: „ Die H1 - Jetzt verkaufen sie sogar ihre Villa C1 “. Neben dieser Titelzeile befindet sich ein Bild, das eine Außenaufnahme der C Villa zeigt, mit der Überschrift „ 5,5 Mio. Euro “. Das gleiche Bild befindet sich auch in dem auf den Seiten 20 bis 22 abgedruckten Artikel mit der Bildbeschreibung: „ NOBEL-IMMOBILIE – Um #### wurde die Gründerzeitvilla in D erbaut. Der Garten ist etwa #### qm groß .“ Auf der folgenden Seite wird schließlich das Bild einer weiteren Immobilie der Kläger in D1 veröffentlicht, in der die Kläger aktuell leben. Dazu heißt es: „NEUES ZUHAUSE: In H, D1 leben die H1 in dieser weißen Villa. Sie liegt in einem #### qm großen Park. “ Die Kläger sehen sich durch diese Berichterstattung in ihrer Privatsphäre verletzt. Sie sind der Auffassung, die Funktion des Wohnhauses als Rückzugsort sei durch den Beitrag in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Es bestehe kein berechtigtes Informationsinteresse daran, zu erfahren, wo und wie die Kläger leben. Dies gelte auch für das Wohnhaus in C, auch wenn dieses derzeit zum Verkauf stehe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kläger in die C1 er Villa zurückkehren. Solange die Immobilie nicht veräußert sei, unterfalle sie dem Schutz der Privatsphäre auch dann, wenn sie nicht ständiger Lebensmittelpunkt der Kläger sei. Ebenso sei die Veröffentlichung des angesetzten Kaufpreises in Höhe von 5,5 Mio. Euro unzulässig, da dies ein rein privatrechtliches Geschäft der Kläger betreffe, an welchem kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse bestehe. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, a) das im Tenor unter Ziffer I.1. wiedergegebene Foto mit dem Hinweis „NOBEL-IMMOBILIE – Um #### wurde die Gründerzeitvilla in D erbaut.“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen“ wie in C Nr. ## vom 17. April 2014 auf den Seiten 20/21 geschehen, b) das im Tenor unter Ziffer I.2. wiedergegeben Foto zu veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: und dabei zu äußern „NEUES ZUHAUSE: In H , D1 leben die H1 in dieser weißen Villa. Sie liegt in einem #### qm großen Park.“ wie in C Nr. ## vom 17. April 2014 auf Seite 22 geschehen, c) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lasssen: aa) „5,5 Mio. Euro“ wie geschehen auf der Titelseite C Nr. ## vom 17. April 2014 bb) „NOBEL-IMMOBILIE – Um #### wurde die Gründerzeitvilla in D erbaut. Der Garten ist etwa #### qm groß.“ wie geschehen in C Nr. ## vom 17. April 2014, Seite 20. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es bestehe ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, unter welchen finanziellen Umständen die Kläger leben. Dies komme durch die Darstellung der Wohnverhältnisse zum Ausdruck. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1) eine Rückkehr in die deutsche Politik plane, und seine Art zu leben könne für die Wahlentscheidung der Bürger bedeutsam sein. Dieses Interesse bestehe auch an der Klägerin zu 2), da diese nicht lediglich die Ehefrau eines Politikers ist, sondern selbst mit eigenen Projekten in der Öffentlichkeit auftrete. Die Funktion als Rückzugsort sei nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Villa in D1 sei nicht damit zu rechnen, dass diese aufgrund der Berichterstattung aufgefunden werde. Sie befinde sich in einem Villenviertel und sei allein durch die Veröffentlichung der Fotografie nicht ohne Weiteres auffindbar. Die Immobilie in C1 stehe ohnehin nicht mehr als Rückzugsort zur Verfügung, nachdem die Kläger diese zum Verkauf angeboten haben. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichungen gemäß §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichungen der Abbildungen der beiden Immobilien unter Beschreibung der näheren Umgebung verletzen die Kläger rechtswidrig in ihrem Recht auf Privatsphäre und Anonymität. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt regelmäßig dann fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 160/08; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt dann vor, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen (Vgl. BGH aaO). Dadurch wird das Recht des Betroffenen auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen liegt in der Veröffentlichung beider Abbildungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. Die Darstellung der Außenansicht der C1 er Villa unter Namensnennung der Kläger mit weiterer Beschreibung und Benennung des Ortsteils (D) birgt die erhöhte Gefahr, dass Schaulustige das Grundstück besuchen und somit der Zweck als Rückzugsort nicht mehr gewährleistet ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die konkrete Adresse nicht genannt wird. Es genügt auch, dass Personen, die das Haus zufällig sehen, es den Klägern zuordnen können oder zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identität der Kläger zur Kenntnis gebracht wird, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeigt und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren könnten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 160/08). Schon damit ist die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Anonymität aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Kläger sich derzeit bemühen, das Grundstück in C1 zu veräußern, verhindert nicht den Eintritt einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn solange dies nicht erfolgt ist und das Grundstück in ihrem Eigentum und zu ihrer Verfügung steht, haben die Kläger die Möglichkeit, die Immobilie als Rückzugsort zu beanspruchen. Zwar mag die Eingriffsintensität durch den Umstand, dass das Grundstück nicht mehr den ständigen Lebensmittelpunkt der Kläger darstellt, von geringerem Gewicht sein. Ein Eingriff in den geschützten Bereich der Privatsphäre liegt aber gleichwohl vor. Gleiches gilt für die Abbildung der Villa in D1 . Durch die Angabe des konkreten Stadtteils, H , und der Beschreibung „ Sie liegt in einem #### qm großen Park “ ist eine Erkennbarkeit und Zuordnung des Grundstücks zu den Klägern jedenfalls für Bewohner und zufällige Besucher möglich. Durch diese Möglichkeit wird ein unbefangenes Verhalten der Bewohner, das durch das Recht auf Anonymität gerade gewährleistet werden soll, jedenfalls in einsehbaren Teilen des Grundstücks verhindert. Die Tatsache, dass sich die Immobilie in den USA befindet und somit die Gefahr, dass Schaulustige aufgrund des Artikels, der bestimmungsgemäß hauptsächlich in Deutschland zur Kenntnis genommen wird, anreisen und das Grundstück aufsuchen werden, eher als gering einzustufen ist, führt auch hier nicht zu einer Verneinung eines Eingriffs, sondern vermindert lediglich seine Intensität. An diesem Eingriff in die Privatsphäre der Kläger besteht kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit. Es liegt kein konkreter Anlass vor, über die Lebensumstände und Wohnverhältnisse der Kläger zu berichten. Die bloße Möglichkeit der Rückkehr des Klägers zu 1) in die deutsche Politik ist hierfür nicht ausreichend. Ein Zusammenhang der politischen Zukunft des Klägers und der konkreten Lebensumstände, die sich in der Darstellung der Immobilien niederschlagen, ist nicht ersichtlich. Es ist allgemein bekannt, dass die Kläger sehr vermögend sind. Der Veröffentlichung der Tatsache, dass die Kläger Eigentümer hochwertiger Immobilien sind, kommt daher kein eigenständiger Informationsgehalt zu, der durch die Abbildungen belegt wird. Ein potentieller Wähler wird sich in seiner Wahlentscheidung kaum durch die streitgegenständlichen Veröffentlichungen beeinflussen lassen. Darüber hinaus weist der Artikel auch inhaltlich keinen Bezug zur politischen Einflussnahme des Klägers zu 1) auf, sondern behandelt lediglich die aktuellen privaten Lebensumstände des Ehepaars. Eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung liegt auch in der von dem Tenor in Ziffer 3 umfassten Textberichterstattung. Diese zielt darauf ab, die Vermögenssituation der Kläger offenzulegen. Sowohl bei dem angesetzten Verkaufspreis für die C1 er Villa als auch der weiteren Beschreibung „ NOBEL-IMMOBILIE – Um ### wurde die Gründerzeitvilla in D erbaut. Der Garten ist etwa #### qm groß“ handelt es sich um der Privatsphäre der Kläger zuzuordnende Umstände. Durch die Veräußerungsbemühungen der Kläger haben diese sich dem Schutz dieser Sphäre nicht begeben. Der Verkauf einer Immobilie stellt einen Sachverhalt dar, der die Öffentlichkeit nicht berührt. Die weitergehende Beschreibung der Immobilie führt zusätzlich dazu, dass die durch die Bildnisveröffentlichung bereits gefährdete Anonymität noch weiter aufgehoben wird. Ein diesen Eingriff rechtfertigendes Berichterstattungsinteresse an den ersichtlich nur der Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Kläger dienenden Informationen ist nicht zu erkennen. Hierzu kann auf die oben genannten Erwägungen Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 20.000,00 Euro